LG Neubrandenburg 1. Zivilkammer, 2024-09-27, 1 T 46/24

1 T 46/24Kantonsgericht / I. Zivilkammer27.09.2024

Gesamter Gesetzestext

LG Neubrandenburg 1. Zivilkammer — 1 T 46/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-27

Aktenzeichen: 1 T 46/24

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Gehörsrüge der Klägerin vom 08.08.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 26.07.2024, Az: 1 T 46/24, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

  2. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den unterzeichnenden Richter wird als unzulässig verworfen.

  3. Der Antrag auf Berichtigung und Ergänzung des Beschlusses gemäß §§ 320, 321 ZPO wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1 Mit Urteil vom 04.08.2022 (Az. 100 C 179/18) wies das Amtsgericht Pasewalk die Klage der Klägerin gegen die Beklagte ab. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist rechtskräftig.

2 Die gegen den Kostenfeststellungsbeschluss des Amtsgerichts vom 15.02.2024 durch die Klägerin eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 26.07.2024 zurück. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen.

3 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 08.08.2024, in dem sie Antrag auf Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorliegenden Verfahren stellt und die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses sowie die Fortsetzung des Verfahrens begehrt. Daneben beantragt sie darin, den unterzeichnenden Richter, der auch den angefochtenen Beschluss erlassen hat, wegen Befangenheit abzulehnen sowie die Berichtigung bzw. Ergänzung des Beschlusses.

II.

4 1. Die erhobene Gehörsrüge ist unzulässig. Sie erfüllt bereits nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO.

5 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind nicht hinreichend dargelegt.

6 Für eine Gehörsrüge ist eine substantiierte Darstellung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich. In der Rügebegründung sind die einzelnen Umstände (“Tatsachen“, Verfahrenssituation u.ä.) darzustellen, aus denen sich aus der Sicht der rügenden Partei die Gehörsverletzung ergibt, ferner, warum die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 321a Rn. 13a m.w.N.).

7 Dies ist erforderlich, da die Gehörsrüge kein Behelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer angegriffenen Entscheidung ist (vgl. Zöller, aaO, Rn. 7 m.w.N.). Sie dient vielmehr dazu, in einem konkreten Fall eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen.

8 Die Ausführungen der Klägerin werden den Anforderungen an eine solche Darstellung nicht gerecht. Vielmehr erschöpft sich der Vortrag der Klägerin im Wesentlichen in der Kritik gegen das erst- und zweitinstanzliche Verfahren, insbesondere gegen die darin ergangenen Entscheidungen des Amts- und Landgerichts, eingeschlossen der Entscheidung vom 26.07.2024. Nicht erkennbar ist jedoch, inwieweit das Gericht bei diesem Beschluss gegen den Anspruch der Klägerin auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verstoßen haben soll. Vielmehr hat das Gericht der Klägerin vor Beschlussfassung mehrfach die Rechtslage dargelegt und die Rücknahme der Beschwerde anheim gestellt.

9 Nur ergänzend wird zudem darauf hingewiesen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung vom 26.07.2024 das Vorbringen der Klägerin vollständig zur Kenntnis genommen und lediglich nicht für durchgreifend erachtet hat.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

11 2. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zu verwerfen, da ein solches im Rahmen des Verfahrens der Gehörsrüge nach Abschluss der Beschwerdeinstanz nicht mehr statthaft ist.

12 Im Gehörsrügeverfahren nach § 321 a ZPO kann eine Richterablehnung erst dann in zulässiger Weise geltend gemacht werden, wenn das Verfahren nach einem Erfolg der Anhörungsrüge gem. § 321 a V 1 und 2 ZPO in die frühere Lage zurückversetzt und das Verfahren fortgeführt wird. Zuvor steht der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs die formelle Rechtskraft des Ausgangsbeschlusses – hier also des landgerichtlichen Beschlusses vom 26.07.2024 - und der damit verbundene vollständige Abschluss die Beschwerdeinstanz entgegen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.11.2020 - 20 Wlv 3/20).

13 3. Der Antrag auf Berichtigung und Ergänzung des Beschlusses gemäß §§ 320 bzw. § 321 ZPO wird als unzulässig verworfen.

14 Die Bestimmung des § 320 ZPO ist auf Beschlüsse nicht anwendbar, da diese ein Korrelat zu § 314 ZPO darstellt, der auf Beschlüsse nicht übertragbar ist (vgl. Zöller, ZPO, a.a.O., § 329 Rn. 47 m.w.N.).

15 § 321 ZPO ist zwar auf Beschlüsse anwendbar (vgl. Zöller, a.a.O., § 321 Rn. 1 m.w.N.). Nach dieser Norm wäre auf Antrag der Beschluss vom 26.07.2024 durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein, nach dem ursprünglich festgestellten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist.

16 In ihrem Schreiben vom 08.08.2024 trägt die Klägerin jedoch nichts dazu vor, dass der vorgenannte Beschluss versehentlich lückenhaft wäre.

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