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2 O 63/26•LG Stralsund 2. Zivilkammer, 2026-05-15, 2 O 63/26
2 O 63/26Kantonsgericht / II. Zivilkammer15.05.2026
Wird in einem Mahnschreiben eine Frist gesetzt, ist damit regelmäßig nicht verbunden, dass Verzug erst mit Fristablauf eintritt. Vielmehr tritt Verzug auch hier regelmäßig schon mit Zugang der Mahnung beim Schuldner ein.(Rn.1)
Entscheidungsdatum: 2026-05-15
Aktenzeichen: 2 O 63/26
ECLI: ECLI:DE:LGSTRAL:2026:0515.2O63.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 130 Abs 1 S 1 BGB, § 286 Abs 1 BGB, § 288 Abs 1 BGB
Wird in einem Mahnschreiben eine Frist gesetzt, ist damit regelmäßig nicht verbunden, dass Verzug erst mit Fristablauf eintritt. Vielmehr tritt Verzug auch hier regelmäßig schon mit Zugang der Mahnung beim Schuldner ein.(Rn.1)
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.547,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2025 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 712,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2025 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.547,72 € festgesetzt.
1 Entgegen der in der Verfügung vom 11.05.2026 geäußerten Rechtsauffassung ist entscheidender Anknüpfungspunkt für den Verzugseintritt und damit für den Zinsbeginn die Mahnung selbst - also der Zeitpunkt ihres Zugangs (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB analog) - und nicht die in der Mahnung gesetzte Frist bzw. deren Ablauf; aus der (bloßen) Setzung einer Frist im Mahnschreiben kann regelmäßig nicht darauf geschlossen werden, Verzug solle erst mit Fristablauf eintreten (vgl. BeckOGK/Dornis, 1.6.2024, BGB § 286 Rn. 176; Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearbeitung 2025, § 286 Rn. 54, 61). Ein Ausnahmefall, der einen Zinsbeginn erst mit Fristablauf begründen würde, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Daher waren nunmehr doch die vollen beantragten Zinsen zuzusprechen.
2 Der Fristverlängerungsantrag vom 13.05.2026 bedurfte mangels Beschwer der Klägerin folglich auch keiner Entscheidung mehr.
3 Von weiterer Begründung wird gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
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