Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, 2025-03-11, L 5 U 47/15

L 5 U 47/15Sozialversicherungsgericht / 5. Abteilung11.03.2025

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat — L 5 U 47/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-11

Aktenzeichen: L 5 U 47/15

ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2025:0311.L5U47.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 18. September 2012 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2012 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen

Kosten in Höhe von 40 Prozent für beide Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Streitig ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Ziffer 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (im Folgenden: BK 2108).

2 Der 1963 geborene Kläger absolvierte von September 1979 bis September 1981 beim VEB Bau B-Stadt eine berufliche Ausbildung zum Baufacharbeiter. In der Zeit vom 1. Oktober 1981 bis 31. März 1987 war der Kläger Zeitsoldat bei der NVA. Vom 1. April 1987 bis 30. Juni 1990 arbeitete der Kläger beim Post- und Fernmeldeamt B-Stadt als Kraftfahrer, Lagerarbeiter und Hausmeister. Diese Tätigkeit setzte er bei der Deutschen Telekom in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1993 fort. Vom 1. April 1993 bis 31. Mai 1994 arbeitete er sodann für die Firma F. Tiefbau. Danach schlossen sich ebenfalls Tiefbauarbeiten in der Zeit vom 1. Juni 1994 bis 31. Juli 1996 bei der Firma G.- Telekommunikation an. Vom 1. August 1996 bis 31. März 2000 war der Kläger für die Firma Landschaftspflege und Kabelverlegung H. GmbH tätig, wo er in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern arbeitete. Zunächst war er vom 1. August 1996 bis 31. Dezember 1998 als Tiefbauer im Mastenbau (Setzen von Telefonmasten) tätig. Sodann wurde er von Januar 1999 bis März 2000 bei Bohrungen und Durcherörterungen im Horizontal-Spülbohrtechnik-Verfahren eingesetzt. Aufgrund der Übernahme der Abteilung Bohrtechnik und Hochbau des Beschäftigungsbetriebes durch die Firma K. Bau GmbH, trat der Kläger am 1. April 2000 in die Firma K. Bau GmbH ein und verrichtete dort bis zum 31. Oktober 2001 als Tiefbauer die Tätigkeiten, die er zuvor für die Firma Landschaftspflege und Kabelverlegung H. GmbH verrichtet hatte. Lediglich im Monat September 2001 war der Kläger im Hochbau mit Maurerarbeiten beschäftigt. Vom 1. November 2001 bis 15. August 2002 arbeitete der Kläger erneut für die Firma Landschaftspflege und Kabelverlegung H. GmbH. Vom 25. November bis 9.Dezember 2002, vom 18. Januar bis 14. März 2003 und erneut vom 17. März bis 15.April 2003 war der Kläger in der Firma L. Spezialtiefbau beschäftigt. Hieran schloss sich eine Tätigkeit für die Firma M. und J. in der Zeit vom 2. Juni bis 13. August 2003 an. Danach arbeitete der Kläger in der Zeit vom 3. Juli 2004 bis 1. März 2005 für die Firma N. Transportunternehmen als Fernfahrer. Ab dem 4. April 2005 war der Kläger für das Fuhrgeschäft O. ebenfalls als Kraftfahrer tätig. Nachdem der Kläger seit dem 8. Oktober 2010 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, kündigte der Arbeitgeber das bestehende Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 2011. Seit dem 1. Januar 2013 bezieht der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 25. November 2013). Ab dem 1. Januar 2014 betrug der monatliche Zahlbetrag der Rente 719,48 EUR.

3 Am 21. September 2009 stellte sich der Kläger bei Dipl.-Med. P. wegen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule vor.

4 In der Zeit vom 8. bis 16. Oktober 2009 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der I. Klinik B-Stadt. Diese berichtete unter dem 14. Oktober 2009, dass diagnostisch ein Pseudoradikulärsyndrom lumbal bestehe, das links stärker ausgeprägt sei. In den Segmenten L4/5 und L5/S1 bestehe eine ausgeprägte Arthrose, daneben auch Spondylarthrosen. Das Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 8. Oktober 2009 habe eine ausgeprägte Osteochondrose und rechts betonte Spondylosis deformans in den unteren beiden Segmenten gezeigt. Die übrigen lumbalen Bandscheibenfächer würden eine mäßiggradige Bandscheibenverschmälerung aufweisen. Spondylarthrosen bestünden betont bei L4/5 und L5/S1. Es bestehe keine Wirbelkörpersinterung. Der Kläger sei daraufhin konservativ behandelt worden.

5 Unter dem 14. September 2010 erstattete die AOK Mecklenburg-Vorpommern die Anzeige einer Berufskrankheit bei der Beigeladenen zu 1). Diagnostisch bestehe beim Kläger eine Radikulophatie, die dieser auf seine berufliche Tätigkeit als Maurer/Kraftfahrer zurückführte. Als Anlage fügte sie einen vom Kläger ausgefüllten Erhebungsbogen bei, in dem der Kläger unter anderem angab, seit 1992 an Rückenbeschwerden zu leiden. Diese seien nach beruflicher Tätigkeit im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule aufgetreten.

6 Dr. P. nahm am 29. Dezember 2010 zum medizinischen Bild der BK 2108 beratungsärztlich Stellung. Hierfür standen ihr Röntgenbilder der Wirbelsäule des Klägers vom 16. Dezember 2010 und 8. Oktober 2009 zur Verfügung. Nach Auswertung der vorliegenden Röntgenbilder kam Dr. P. zu dem Ergebnis, dass im Bereich der Halswirbelsäule eine altersvorauseilende Chondrose nicht nachweisbar sei, so dass eine BK 2109 nicht vorläge. Im Bereich der Lendenwirbelsäule läge mit einer fortgeschrittenen Chondrose der unteren drei Segmente der Lendenwirbelsäule (L5/S1, L4/5 und L3/4) eine deutlich über das altersübliche Maß hinausgehende Veränderung an der Wirbelsäule vor. Diese sei insbesondere in den beiden unteren Segmenten ausgeprägt und etwas weniger auch in den Segmenten L3/4 und L2/3 nachweisbar. Die Chondrose im Segment L1/2 sei nicht altersuntypisch. Es lägen keine altersuntypischen Spondylosen vor. Danach sei nach den Konsensempfehlungen eine Konstellation B2 möglich, weshalb nach Abschluß der arbeitstechnischen Ermittlungen eine Zusammenhangsbegutachtung erfolgen sollte.

7 Die Beklagte fordert sodann ein Vorerkrankungsverzeichnis von der Krankenkasse des Klägers an. Aus diesem (Stand: 14. September 2010) gehen folgende relevante Krankheitszeiten hervor:

8 16. – 19. Juli 2002 M544 Lumboischialgie

9 21. Februar – 29. März 2005 M54.1 Radiokulopathie

10 21. September – 31. Oktober 2009 M54.16 Radiokulopathie (Lumbalbereich)

11 Daraufhin veranlasste die Beklagte arbeitstechnische Ermittlungen. Die Präventionsabteilung der Unfallkasse Post und Telekom teilte in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2011 mit, dass der Kläger eine Belastungsdosis von insgesamt 1,12 MNh während seiner Beschäftigungszeit vom 1. April 1987 bis 31. März 1993 erreicht habe.

12 Am 21. Juni 2011 nahm die Präventionsabteilung der Beigeladenen zu 1. Stellung zur Arbeitsplatzexposition. Diese erfasste die Beschäftigungsverhältnisse des Klägers beim Transportunternehmen N. vom 3. Juli 2004 bis 1. März 2005 und für das Fuhrunternehmen O. vom 4. April 2005 bis zum 23. Mai 2011, wobei der Kläger wegen einer Erkrankung in der Zeit vom 10. April bis 31. Dezember 2010 nicht im Unternehmen tätig war. Ermittelt wurde eine Gesamtbelastungsdosis von 1,1 MNh.

13 Die Präventionsabteilung der Beklagten führte in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2011 aus, dass die berufliche (Gesamt-)Belastungsdosis des Klägers für den Zeitraum vom 1. September 1979 bis 31. Oktober 2001 einen (Gesamt-)Wert von 6,5 MNh ergebe. Für die Beschäftigung des Klägers beim VEB Bau B-Stadt in der Zeit vom 1. September 1979 bis 25. September 1981 ergebe sich eine Teildosis von 2,5 MNh. In diesem Betrieb habe der Kläger eine Ausbildung zum Maurer gemacht und sei zu ca. 50 % der Gesamtarbeitszeit mit dem Vermauern von groß- und kleinformatigen Steinen sowie Klinker beschäftigt gewesen. Die verbleibenden 50 % der GAZ habe er Putz-, Estrich- und Dachstuhlarbeiten sowie Dacheindeckungen ausgeführt. Vom 1. April 1993 bis 31. Mai 1994 habe der Kläger bei der Firma F. Tiefbau (Teildosis 0,6 MNh) als Tiefbauer zu ca. 50 % der Gesamtarbeitszeit Grabenverbauarbeiten ausgeführt und habe nach Kabelverlegungen anschließend zu ca. 50 % der Gesamtarbeitszeit Pflasterarbeiten verrichtet. Weiter sei der Kläger beim Grabenverbau als Baumaschinist auf Baggern und einem Kipper eingesetzt gewesen. Vom 1. Juli 1994 bis 31. Juli 1996 bei der Firma NP-Telekommunikation (Teildosis 2,5 MNh) und anschließend bei der Firma K. Bau GmbH vom 1. April 2000 bis 31. Oktober 2001 (Teildosis 0,9 MNh) seien nach Angaben des Klägers die Arbeitsaufgaben die gleichen gewesen wie in der oben genannten Tiefbaufirma. Mit einer Gesamtdosis von 6,5 MNh sei damit der hälftige Orientierungswert von 12,5 MNh gemäß der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unterschritten.

14 Die Präventionsabteilung der ehemaligen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland (jetzt: SVLFG und Beigeladene zu 2) gelangte in ihrer Stellungnahme Arbeitsplatzexposition vom 3. Februar 2012 für die Beschäftigungszeiten in der Firma Landschaftspflege und Kabelverlegung H. GmbH vom 1. August 1996 bis 31. März 2000 sowie vom 1. November 2001 bis 15. August 2002 zu der Einschätzung, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK 2108 nicht erfüllt seien; ein Dosiswert im Sinne der BK 2108 habe nicht ermittelt werden können. Zu den Arbeitsanforderungen des Klägers hieß es, dieser habe bei der Kabelverlegung an einer Horizontalbohrmaschine auf Baustellen in ganz Deutschland gearbeitet. Die gebohrten Kanäle seien mit einer Betonmischung verfestigt worden. Diese Fertigmischung (40 kg) sei in eine Mischmaschine gefüllt worden. Bei den Arbeiten sei auch mit einem Radlader (Auffüllen der Zugangslöcher zu den Bohrungen) gearbeitet worden. Abschließend seien Pflasterarbeiten durchgeführt worden.

15 Vom 11. bis 16. Oktober 2011 befand sich der Kläger erneut in stationärer Behandlung der I. Klinik B-Stadt. Diese berichtete, dass der Kläger seit 3 Monaten über zunehmende Schmerzen im LWS-Bereich mit Ausstrahlung in beide Beine berichte. Die Behandlung des zum Zeitpunkt der Einlieferung gehunfähigen und schmerzgeplagten Klägers sei konservativ erfolgt. Ein CT der Lendenwirbelsäule sei am 5. Oktober 2011 durchgeführt worden. Im Röntgen vom 11. Oktober 2011 habe sich eine fortgeschrittene Osteochondrose und Spondylarthrose der unteren 3 Segmente gezeigt. Es bestünden mehretagige Bandscheibenprotusionen mit einer beidseitigen Irritation der Nervenwurzel L5.

16 Am 20. Januar 2012 wurde ein weiteres CT der Lendenwirbelsäule durchgeführt. Es fanden sich Osteochondrosezeichen im Verfettungsstadium bei LWK 2 – S1 mit erheblicher Verschmälerung der Zwischenwirbelräume. Diese würde sich ebenfalls von BWK 9 – LWK 2 finden. Bei LWK 3/4 und LWK 2/3 zeige sich eine breitbasige posteriore Bandscheibenprotrusion mit Touchierung des Duralschlauchs und geringer Einengung der Neuroforamen (Nervenaustrittskanal). Das Segment LWK 4/5 zeige ebenfalls eine rechtsbetonte posteriore Bandscheibenprotrusion mit Pelottierung (Eindellung) des Duralschlauchs und rechtsbetonter Einengung des Neuroforamen. Das gleiche Bild stellt sich bei LWK 5/S1 dar, dort besteht allerdings eine Stenosierung (Verengung) des Neuroforamens.

17 Unter dem 31. Mai 2012 teilte Dr. Q. im "Bericht Wirbelsäule" mit, dass sich der Kläger seit Juni 1991 in seiner Behandlung befunden habe und erstmals am 28. November 1994 über Schmerzen im oberen LWS-Bereich geklagt habe. Der Kläger habe angegeben, sich verhoben zu haben. Er habe als Befund Kreuzschmerzen im oberen Bereich der LWS mit angegebener Ischialgie, nervale Ausfälle hätten nicht bestanden. Am 2. Dezember 1994 seien Muskulatur und Wirbelsäule nahezu schmerzfrei gewesen. Am 19. Januar 1995, 17. Juli 1995, 22. November 1995 und 22. Dezember 1995 wurden erneut Lumbo-Ischialgien behandelt. Am 28. Dezember 1995 sei eine Befundverbesserung eingetreten. Er habe dann am 14. Dezember 1995 ein Röntgen der Lendenwirbelsäule veranlasst und den Kläger an einen Orthopäden überwiesen, bei dem sich auch die Röntgenbefunde befänden.

18 Am 12. Juni 2012 erfolgte stationär die Dekompression und Foraminotomie der Stenose LWK 4/5 und Foramenstenose LWK 4/5 rechts im Universitätskrankenhaus G-Stadt.

19 Die Beklagte holte sodann eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. R. ein. Dieser führte am 22. August 2012 aus, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK 2108 nicht erfüllt seien, da der hälftige Orientierungswert von 12,5 MNh unterschritten sei. Die frühesten medizinischen Bildbefunde in Bezug auf die LWS datierten vom 8. Oktober 2009. Das Röntgenbild der LWS in zwei Ebenen habe ausgeprägte Osteochondrosen sowie eine Spondylosis deformans in den unteren beiden Segmenten gezeigt. Dokumentiert seien erste Rückenbeschwerden im Jahr 1992, auch sei eine Behandlung der Wirbelsäule bereits im Jahr 1989 erfolgt. Der Kläger sei vor 2009 2x arbeitsunfähig wegen Wirbelsäulenbeschwerden gewesen (16. – 19. Juli 2002 und 21. Februar – 29. März 2005). Der Erkrankung sei keine ausreichende Exposition vorausgegangen, wie es die Konsensempfehlungen forderten, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vorlägen. Nach derzeitigem Aktenstand lägen somit auch die medizinischen Voraussetzungen für eine BK 2108 nicht vor. Unterstelle man im vorliegenden Erkrankungsfall eine bandscheibenbedingte Erkrankung, so wäre der vorliegende Erkrankungsfall in die A2-Konstellation einzugruppieren, welche in der Beurteilung eine Ablehnung nach sich ziehen würde.

20 Mit Bescheid vom 18. September 2012 lehnte die Beklagte es daraufhin ab, eine Berufskrankheit nach der Ziffer 2108 anzuerkennen. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK 2108 seien nicht erfüllt. Nach den Ermittlungen der eingeschalteten Präventionsdienste werde der geforderte Gesamtdosisrichtwert von mindestens 25 MNh bei den von dem Kläger verrichteten beruflichen Tätigkeiten deutlich unterschritten.

21 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 5. Oktober 2012 Widerspruch ein. Er sei bereits zweimal an der Lendenwirbelsäule operiert worden, wobei eine Versteifung der Wirbel vorgenommen worden sei.

22 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger erfülle die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht, was sich aus den eingeholten Stellungnahmen der Präventionsdienste ergebe. Hiernach sei der Kläger in einem Umfang von 8,72 MNh lendenwirbelsäulenbelastend tätig gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei indes eine Mindestbelastung von 12,5 MNh notwendig, um einen Zusammenhang zwischen der Wirbelsäulenerkrankung und den beruflichen Belastungen annehmen zu können. Würden die Orientierungswerte so deutlich unterschritten, dass das Gefährdungsniveau nicht annähernd erreicht werde, sei das Vorliegen einer BK 2108 zu verneinen, ohne dass es weiterer Feststellungen zum Krankheitsbild und zum medizinischen Kausalzusammenhang im Einzelfall bedürfe.

23 Dagegen hat der Kläger am 13. November 2012 Klage vor dem Sozialgericht Neubrandenburg erhoben. Seine Gesundheitsstörungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (L3/4, L4/5 und L5/S1) würden eine BK 2108 darstellen. Er sei während seiner Tätigkeiten im Kabeltiefbau und auch im Hochbau bei der Firma M. und J. in ausreichendem Maße einer schädigenden Einwirkung im Sinne einer BK 2108 ausgesetzt gewesen. Die Anforderungen an ein langjähriges Heben und Tragen von schweren Lasten bzw. langjährige Tätigkeiten in Rumpfbeugehaltungen seien bei ihm erfüllt. Bei seinen Arbeiten im Kabeltiefbau habe er in Aushubgruben gestanden und regelmäßig, mindestens 20 % einer jeden Schicht, in Rumpfbeugehaltung gearbeitet. Im Kabeltiefbau habe er regelmäßig Baumaterial, Bohrgestänge, Bohr- und Spülköpfe getragen und damit regelmäßig und mindestens 30 % seiner Arbeitszeit pro Schicht Lasten von mehr als 25 kg gehoben und getragen. Dies habe er in der Zeit vom 1. April 1993 bis 31. Mai 2003 regelmäßig getan. Ausgehend von einer Mindestarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche und acht Stunden am Tag ergebe sich mindestens ein Zeitanteil von vier Stunden am Tag pro Schicht. Diese Tätigkeiten, die mit dem Tragen von schweren Lasten verbunden gewesen seien und Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung habe er auch langjährig im Sinne der BK 2108 ausgeübt. Die Beklagte habe die Werte für die Gesamtbelastungsdosis, die sie ihren Bescheiden zugrunde gelegt habe, aufgrund ihrer eigenen – nicht überprüfbaren – Angaben ermittelt.

24 Darüber hinaus würden Zeiträume beruflicher Tätigkeit des Klägers von den Stellungnahmen der Präventionsdienste nicht erfasst werden, konkret: 15. November 2002 – 6. Dezember 2003 (wohl 2002), 17. März 2003 – 4. April 2003 und 2. Juni 2003 bis 30. Oktober 2003. Des Weiteren sei die Stellungnahme der SVLFG (damals noch landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland), die eine Belastung im Sinne der BK 2108 des Klägers nicht habe feststellen können, nicht zutreffend und überzeugend.

25 Der Kläger hat beantragt,

26 den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die bei ihm vorliegende Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nummer 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und zu entschädigen.

27 Die Beklagte hat beantragt,

28 die Klage abzuweisen.

29 Bezogen auf die Beschäftigungszeiträume des Klägers von September 1979 bis jetzt sei eine Gesamtbelastungsdosis von 8,72 MNh ermittelt worden. Damit werde der maßgebliche Orientierungswert von 12,5 MNh nach den vorliegenden arbeitstechnischen Erhebungen weit unterschritten, womit die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die streitige BK 2108 nicht vorlägen. Die arbeitstechnischen Erhebungen seien nach Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden, da diese insbesondere auf den persönlichen Befragungen des Klägers basierten.

30 Mit Urteil vom 3. Juni 2015 hat das Sozialgericht Neubrandenburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der erforderliche Vollbeweis einer hinreichenden beruflichen Exposition des Klägers lasse sich auch unter Berücksichtigung seines Vortrages nicht erbringen. Das Gericht sei zu dieser Überzeugung aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der in den Akten befindlichen Stellungnahmen der Präventionsabteilungen der betroffenen Berufsgenossenschaften gelangt. Für die in den Stellungnahmen im Einzelnen aufgeführten Beschäftigungszeiten des Klägers seien Dosiswerte von 6,5 MNh, von 1,12 MNh sowie von 1,1 MNh ermittelt worden, woraus eine Gesamtbelastungsdosis von insgesamt 8,72 MNh resultiere. Diese errechnete Gesamtbelastungsdosis bleibe nicht nur hinter dem Orientierungswert nach dem MDD von 25 MNh weit zurück, sondern unterschreite auch den nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu beachtenden hälftigen Orientierungswert von 12,5 MNh weit. Soweit es um die Zugehörigkeit des Klägers zur NVA vom 1. Oktober 1981 bis 31. März 1987 gehe, habe sich eine berufliche Exposition des Klägers dem vorliegenden Akteninhalt nicht entnehmen lassen.

31 Es ergäben sich in der Gesamtschau keine Anhaltspunkte dafür, dass die arbeitstechnischen Bewertungen der Präventionsdienste der Beklagten und der übrigen konsultierten Berufsgenossenschaften auf einem unzutreffenden Tätigkeitsfeld oder einer sonstigen unrichtigen Ermittlungsgrundlage basierten. Sämtliche Ausführungen des Klägers seien in den zahlreichen Stellungnahmen der Präventionsdienste umfassend und zutreffend gewürdigt worden. Dies gelte auch für die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der Firma Landschaftspflege und Kabelverlegung H. GmbH. Die Beigeladenen zu 2 habe sich in ihrer Bewertung zwar inhaltlich in mehrfacher Hinsicht von den Ausführungen des Klägers und auch seines Arbeitgebers distanziert. Da die verschiedenen Beschäftigungsverhältnisse in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Berufsgenossenschaften gefallen seien, habe es der Einholung entsprechender Arbeitsplatzanalysen von diesen im Rahmen ihrer geregelten Zuständigkeiten bedurft. Die Stellungnahmen zur Arbeitsplatzexposition der Beklagten und der Beigeladenen gäben keinen Anlass zu Beanstandungen; sie basierten maßgeblich auf persönlichen Befragungen des Klägers und entsprechenden Fachkenntnissen der jeweiligen Präventionsdienste, deren Tätigkeitsfeld im Kern in solchen Bewertungen bestehe. Da die vorliegenden Arbeitsplatzanalysen entgegen den Ausführungen des Klägers durchaus transparent und überprüfbar die relevanten Umstände und Erkenntnisse aufzeigten und sich nach Art, Umfang und Inhalt von vergleichbaren, dem Gericht aus seiner Praxis bekannten Fällen keineswegs unterschieden, habe für die Beklagte wie auch für das Gericht auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes für eine darüber hinausgehende Einholung etwaiger gutachterlicher Einschätzungen keine Veranlassung bestanden. Insbesondere habe auch die von der Beklagten konsultierte Beigeladene zu 2 für ihren Zuständigkeitsbereich im Einzelnen plausibel, adäquat, fachkundig und nachvollziehbar begründet, inwieweit und aus welchen Gründen sie die in persönlichen Gesprächen getätigten Angaben des Klägers und seines damaligen Arbeitgebers H. nicht für überzeugend gehalten und in ihnen keine hinreichende Beurteilungsgrundlage erkannt habe. Ein für die Anerkennung der Berufskrankheit erforderlicher Vollbeweis einer hinreichenden beruflichen Exposition im Sinne einer BK 2108, der eine uneingeschränkte Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser BK ohne verbleibende Zweifel erfordere, sei nicht erbracht und lasse sich auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhalts und auch aus dem klägerischen Vorbringen nicht begründen. Im Übrigen treffe es zwar zu, dass einzelne Beschäftigungszeiten bei den durchgeführten arbeitstechnischen Ermittlungen nicht berücksichtigt worden seien. Dies betreffe indes nur eine Tätigkeit vom 25. November 2002 bis 15. April 2003 bei der L. Spezialtiefbau und vom 2. Juni bis 13. August 2003 bei der M. & J. GmbH & Co. KG und somit um einen auf das gesamte bisherige Arbeitsleben des Klägers gesehen relativ sehr kurzen Zeitraum. Dass entsprechende Nacherhebungen hierfür zum Erreichen mindestens des hälftigen Orientierungswertes gemäß der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung führen könnten, erscheine angesichts des bisher weit darunter liegenden ermittelten Belastungswerts ausgeschlossen. Da die Anerkennung einer BK 2108 bereits am Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen scheitere, komme es auf die Frage, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Berufskrankheit vorlägen, nicht mehr an.

32 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 7. Juli 2015 bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegten Berufung. Mit dieser wendet er sich gegen die Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beigeladenen zu 2.. Den Angaben des Klägers und den Ausführungen seines damaligen Arbeitgebers, Herrn H., sei nicht hinreichend Glauben geschenkt worden. Die Beklagte habe diese Angaben nicht einmal von einer fachkundigen Berufsgenossenschaft, die sich mit Tiefbauarbeiten auskenne, würdigen lassen, sondern von einer fachfremden Berufsgenossenschaft (Landwirtschaft), welche die Angaben des Klägers einfach als falsch unterstellt habe. Hier hätte das Sozialgericht dem Amtsermittlungsgrundsatz folgend weitere Ermittlungen anstellen müssen. Hinzu komme, dass für einzelne Beschäftigungszeiträume des Klägers im Baubereich arbeitstechnische Ermittlungen nicht durchgeführt worden seien.

33 Der Kläger beantragt,

34 das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 3. Juni 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene zu 2., zu verpflichten, eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Folge einer Berufskrankheit der Ziffer 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-

35 Verordnung anzuerkennen.

36 Die Beklagte beantragt,

37 die Berufung zurückzuweisen.

38 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

39 Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag.

40 Auf Anregung des Senats, arbeitstechnische Ermittlungen im Hinblick auf die vom Kläger bezeichneten nicht bewerteten Beschäftigungszeiten von November 2002 bis Oktober 2003 durchzuführen, hat die Beklagte eine weitere Stellungnahme Arbeitsplatzexposition ihres Präventionsdienstes veranlasst und unter dem 19. Februar 2016 Stellung genommen. Für die Tätigkeiten des Klägers in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Berücksichtigung der weiteren Beschäftigungszeiten bei der Firma L. Spezialtiefbau (Zeitraum 25. November bis 9. Dezember 2002, 18. Januar bis 14. März 2003, 17. März bis 15. April 2003) und bei der Firma M. und J. Rohbauunternehmen (Zeitraum vom 2. Juni bis 6. Juni 2003 und 14. Juni bis 13. August 2003) ergebe sich eine berufliche Gesamtdosis in Höhe von 6,9 MNh statt bisher 6,5 MNh. Damit errechne sich unter Berücksichtigung der vorliegenden arbeitstechnischen Stellungnahme der Präventionsdienste der eingeschalteten Berufsgenossenschaften eine Gesamtbelastungsdosis von 9,12 MNh. Damit werde auch weiterhin der Orientierungswert von 12,5 MNh weit unterschritten.

41 Auflagegemäß übersandte der Kläger seine Arbeitsverträge als Tiefbauarbeiter für die Firma Landschaftspflege und Kabelverlegung H. GmbH für die Zeit vom 1. August 1996 bis 31. März 2000 sowie vom 1. November 2001 bis 31. August 2002 und für die Firma K. Bau GmbH betreffend den Zeitraum vom 1. April 2000 bis 31. Oktober 2001. Im Schriftsatz vom 19. Januar 2021 schilderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers, welche Tätigkeiten der Kläger in den vorbezeichneten Beschäftigungszeiträumen verrichtet hatte.

42 Unter Berücksichtigung dieser vom Kläger überreichten Unterlagen und gemachten Angaben erarbeitete der Präventionsdienst der Beklagten unter dem 23. Februar 2021 eine weitere Arbeitsplatzexposition. Hier gelangte der Präventionsdienst zusammengefasst zu der Beurteilung, dass unter Berücksichtigung der vorigen Arbeitsplatzanalysen sich nunmehr eine Belastungsdosis von 11,9 MNh ergebe. Die Teildosis für die Tätigkeit des Klägers als Tiefbauer bei der Firma H. GmbH von August 1996 bis Dezember 1998 betrage 2,8 MNh, für die Zeit von Januar 1999 bis März 2000 1,4 MNh, für den Monat September 2001 sowie für den Monat Oktober 2001 jeweils 0,1 MNh und für die Zeit von November 2001 bis August 2002 0,8 MNh.

43 Durch Beschluß vom 1. September 2021 hat das Landessozialgericht die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft und mit weiterem Beschluß vom 20. Juli 2022 die SVLFG beigeladen.

44 Des Weiteren hat es Befunds- und Behandlungsberichte angefordert. Dr. S. berichtete, dass der Kläger bei ihm seit 1. Februar 2012 in Behandlung sei und stellte den Behandlungsverlauf dar. Unter anderem wird ein Bandscheibenvorfall in L4/5 und L 1/2 beschrieben.

45 Das von der Krankenkasse des Klägers, der AOK, unter dem 9. September 2021 übersandte Vorerkrankungsverzeichnis bildet den Zeitraum von 1. Juni 2011 bis zum 9. September 2021 ab.

46 Das Landessozialgericht beauftragte daraufhin ein medizinisches Sachverständigengutachten. Der Sachverständige Dr. T. gelangt in seinem Gutachten vom 14. Oktober 2022 zu folgenden Feststellungen: In den Segmenten L1/2, L 2/3 und L3/4 bestehe eine Chondrose Grad 0, in den Segmenten L4/5 und L5/S1 eine Chondrose Grad II. Außerdem bestehe eine Spondylose von mehr als 5mm in den Segmenten L3/4 und L4/5. Es handele sich damit um eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Auch lägen zum Zeitpunkt 2009 die geforderten arbeitstechnischen Voraussetzungen vor. Diskutiert werden könnte, dass ein bandscheibenbedingtes Erkrankungsbild bereits vor 2009 klinisch wirksam geworden sei. Es fänden sich insoweit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in 2002 und 2005. Des Weiteren sei der Kläger bereits 1995 bei Dr. Q. wegen einer Lumboischialgie ohne neurologische Ausfälle in Behandlung gewesen. Die gefertigte Röntgenaufnahme liege nicht vor, weshalb eine Beurteilung des Chondrose-Grades nicht möglich sei. Allerdings hätte bereits Ende 1993 eine berufliche Belastung von 13,02 MNh bestanden, so dass die beruflichen Voraussetzungen erfüllt gewesen wären. Hinweise für konkurrierende Faktoren fänden sich nicht. Im Ergebnis liege eine Konstellation B2 vor. Ggf. wäre auch B4 passend, für die aber ebenfalls ein Konsens bestanden habe.

47 Erstmals am 14. Dezember 2022 nahm die Beigeladene zu 2 Stellung. Sie weist zum Einen darauf hin, dass bei der Ermittlung der beruflichen Belastung des Klägers für die Beschäftigungszeiten bei der Firma H. im Zeitraum vom 1. August 1996 bis 31. März 2000 und vom 1. November 2001 bis 15. August 2002 Fehlzeiten des Klägers infolge Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit nicht beachtet worden seien. Vor dem Hintergrund einer sich ohnehin nur auf 14,1 MNh belaufenden beruflichen Belastung sei dies kritisch zu bewerten. Zum Anderen seien die radiologischen Aufnahmen vom 14. Dezember 1995 für die medizinische Beurteilung notwendig. Die Feststellung des Sachverständigen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Umfang von 13,02 MNh belastet gewesen sei, sei unzutreffend.

48 Unter dem 2. Mai 2024 nahm die Beigeladene zu 2 zur Arbeitsplatzexposition des Klägers unter Berücksichtigung ihrer mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 gemachten Einwendungen gegen die Feststellung derselben Stellung. Danach sei der Kläger in der Zeit vom 1. August 1996 bis 31. März 2000 und vom 1. November 2001 bis 15. August 2002 einer Belastung von 4,55 MNh ausgesetzt gewesen. Die SVLFG folgert hieraus, dass sich dadurch die bisher zugrunde gelegte Gesamtbelastungsdosis von 14,1 MNh auf 13,65 MNh reduziere.

49 Das Landessozialgericht hat den medizinischen Teil der Rentenakte des Klägers von der DRV Nord angefordert. Relevante Erkenntnisse ergeben sich hieraus nicht.

50 Unter dem 12. Februar 2025 nahm der Sachverständige Dr. T. auf Anforderung des Landessozialgerichts ergänzend zu seinem Gutachten Stellung. Er teilte mit, dass die von ihm vorgenommene Bewertung, eine Konstellation nach Typ B2 liege vor, entsprechend der veröffentlichten Empfehlungen zur medizinischen Beurteilung von bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule, den Konsensempfehlungen, erfolgt sei. Diese habe sich an der Vorgabe, dass der Bandscheibenprolaps in den Segmenten L4-5 und/ oder L5-S1 vorliegt und mehrere Lokalisationen festzustellen waren, orientiert. In den Folgejahren sei eine wissenschaftliche Diskussion über die Frage, ob die Betroffenheit mehrerer Bandscheiben eine Mindestanzahl von 3 Bandscheiben erfordere, geführt worden, wobei sich ein Konsens zunächst nicht habe erzielen lassen. Zunehmend würden die überwiegenden Expertenmeinungen dazu tendieren, die Betroffenheit von 3 Bandscheiben zu fordern. Dies werde unterstützt durch die Ausführungen von Meyer-Clement im BVOU-Infobrief 4/2021, in dem dieser unter anderem ausführt, dass für die Annahme einer Konstellation B2 nach den Konsensempfehlungen entweder 3 Bandscheibenschäden im Bereich der Lendenwirbelsäule oder 2 Bandscheibenschäden und eine black Disc oder ein Bandscheibenschaden und 2 Schäden im Sinne einer black Disc. Dieser zunehmend vorherrschenden Lehrmeinung habe sich der Sachverständige angeschlossen. Dies führe zu einer anderen Bewertung des Ursachenzusammenhangs. Es bestehe nur in den Segmenten L4-5 und L5-S1 eine Chondrose Grad II. Im angrenzenden Segment L 3-4 liege eine black Disc oder ein Bandscheibenprolaps nicht vor. Danach könne im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen der bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule und der beruflichen Belastung des Klägers nicht hergestellt werden. Der Bewertungszeitpunkt 2009 sei weiterhin sachlich richtig. Erst zu diesem Zeitpunkt seien die klinische Symptomatik des Erkrankungsbildes und die fachradiologischen Befunde in ausreichendem Ausmaß gesichert.

51 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

52 Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG).

53 Sie ist auch teilweise begründet.

54 Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 18. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2012, mit dem diese es ablehnte, die Gesundheitsstörungen im Bereich der Wirbelsäule des Klägers als Berufskrankheit nach der Ziffer 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen, war aufzuheben. Dieser ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Recht auf Entscheidung durch den sachlich zuständigen Leistungsträger (hierzu unter 1.). Im Übrigen musste der Berufung hingegen der Erfolg versagt bleiben, denn der Kläger hat keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Ziffer 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (hierzu unter 2.).

55 1. Die auf Aufhebung des Bescheides vom 18. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2012 gerichtete Anfechtungsklage ist begründet. Für die Erteilung des genannten Bescheides war die Beklagte nicht der nach § 134 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. § 3 der Vereinbarung über die Zuständigkeit bei Berufskrankheiten vom 1. April 1994 in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung zuständige Träger, sondern die Beigeladene zu 2. § 134 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestimmt, dass sich die Zuständigkeit nach dem Unternehmen richtet, in dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde, wenn im Fall einer Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit für mehrere Unternehmen ausgeübt wurde, für die verschiedene Unfallversicherungsträger zuständig sind; die Unfallversicherungsträger können Näheres, auch Abweichendes, durch Vereinbarung regeln. § 3 der Vereinbarung über die Zuständigkeit bei Berufskrankheiten besagt, dass der UV-Träger, auf den die letzte gefährdende Tätigkeit (§ 134 SGB VII) vor der Meldung i.S. dieser Vereinbarung entfällt, für das Feststellungsverfahren bei Berufskrankheiten, Fällen nach § 9 Abs. 2 SGB VII und Fällen nach § 3 BKV zuständig ist. Danach war die Beigeladene zu 2 für das Feststellungsverfahren und die Entscheidung zuständig. Der Kläger hat die belastenden Tätigkeiten in unterschiedlichen Unternehmen verrichtet, die der Beklagten, der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 angehörten. Das Unternehmen, in dem die letzte gefährdende Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Firma H. GmbH (Zeitraum: 16. Februar 2002 bis 15. Juli 2002). Diese ist Mitgliedsunternehmen der Beigeladenen zu 2. Erteilt wurden die Bescheide indes von der Beklagten. Da hierin nicht lediglich ein nach § 42 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch unbeachtlicher Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit vorliegt, begründet dies einen Aufhebungsanspruch des Klägers. Gemäß § 42 Satz 1 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Nachdem § 42 Satz 1 SGB X ausdrücklich die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit als unbeachtlich benennt, folgt hieraus im Umkehrschluss, dass § 42 Satz 1 SGB X nicht auf Fehler anzuwenden ist, die aus einem Verstoß gegen die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit, die Verbandszuständigkeit, die funktionelle oder die instanzielle Zuständigkeit resultieren. Folglich unterliegen Verwaltungsakte, die unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung, soweit es nicht die örtliche Zuständigkeit betrifft, ergangen sind, grundsätzlich der Aufhebbarkeit (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. Juli 2021, Az.: B 2 U 19/09 R; Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 42 SGB X, Stand: 15.11.2023, Rdnr. 44).

56 2. Ein Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Ziffer 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung steht dem Kläger nicht zu. Rechtsgrundlage für die Feststellung der streitigen BK 2108 ist § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung (vgl. Art. 7 Nr. 3 und Art. 28 Abs. 6 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV – ÄndG) vom 12. Januar 2020 (BGBl I, Seite 1248)). Nach § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats als Berufskrankheiten bezeichnet (Listen-Berufskrankheiten) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den § 2, § 3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (Satz 1). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann Berufskrankheiten auf bestimmte Gefährdungsbereiche beschränken oder mit dem Zwang zur Unterlassung einer gefährdenden Tätigkeit versehen (Satz 2).

57 Die Berufskrankheit nach der Ziffer 2108 war bis zum 31. Dezember 2020 wie folgt

58 formuliert: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch

59 langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in

60 extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,

61 die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit

62 ursächlich waren oder sein können. Der Unterlassungszwang ist aus allen Berufskrankheiten – Tatbeständen gestrichen worden, so auch aus den Berufskrankheiten der Nummern 2108 bis 2110 und damit mit Wirkung zum 1. Januar 2021 entfallen (vergleiche Art. 24 Nr. 3 Buchst. a, Art. 28 Abs. 6 des 7. SGB-IV-ÄndG). Zeitgleich ist der Tatbestand der Berufskrankheit Nr. 2108 um eine Voraussetzung erweitert worden. Die bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule muß nunmehr zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben (vergleiche Art. 24 Nr. 3 Buchst. c, Art. 28 Abs. 6 des 7. SGB-IV-ÄndG). Seit dem 1. Januar 2021 lautet der Tatbestand der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung also wie folgt: "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben." Die so neu gefasste BK-Bezeichnung ist nicht nur bei allen erstmaligen BK-Meldungen nach dem 1. Januar 2021 anzuwenden, sondern auch bei allen nach dem 1. Januar 2021 über die Anerkennung als Berufskrankheit zu treffenden Entscheidungen, soweit Berufskrankheiten betroffen sind, bei denen lediglich der Unterlassungszwang gestrichen wurde. Dies betrifft Fälle, die vor dem 1. Januar 2021 gemeldet, aber noch nicht bestandskräftig entschieden wurden (vgl. Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, E § 9 SGB VII Anmerkung 11.2).

63 Da die Rechtsänderung nach Abs. 2a des § 9 SGB VII erst zum 1. Januar 2021 ohne Rückwirkung eintreten kann, werden davon auch nur solche früher anhängigen Fälle erfasst, in denen zum Zeitpunkt der Rechtsänderung die früher gemeldete Erkrankung bzw. gesundheitliche Folgen dieser Erkrankung noch feststellbar sind (vgl. Mehrtens/Brandenburg, aaO, E § 9 SGB VII Anmerkung 11.2). Unabhängig davon, dass beim Kläger zum Zeitpunkt der Rechtsänderung am 1. Januar 2021 eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Bereich seiner LWS besteht, scheitert die Anerkennung einer BK 2108 (n. F.) jedenfalls daran, dass ein Zusammenhang zwischen der bestehenden Erkrankung der Lendenwirbelsäule und der beruflichen Belastung des Klägers nicht hinreichend wahrscheinlich ist.

64 Für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit, hier also nach der Ziffer 2108 ist im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung gegebenenfalls den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-Berufskrankheit. Vorliegend muß also eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung hinreichend wahrscheinlich verursacht sein. In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Hingegen genügt für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. Juli 2013, AZ.: B 2 U 11/12 R; Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2006, Az.: B 2 U 20/04 R; Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R). Um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zu bejahen, muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, das ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. September 2012, Az.: B 3 KR 10/12 R).

65 Der Kläger leidet unzweifelhaft an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule. In den Segmenten L4/5 und L5/S1 bestand im Jahr 2009, als das Erkrankungsbild erstmals umfassend dokumentiert wurde, ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom mit zeitweise auftretender Nervenwurzelreizung. Im radiologischen Befund kam eine Chondrose Grad II, also ein Bandscheibenverschleiß zur Darstellung. In den Folgejahren entwickelte sich die Erkrankung fortschreitend, so dass seit Juni 2012 mehrfach Dekompressions-Operationen und Spondylodesen notwendig wurden.

66 Des Weiteren erfüllt der Kläger die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen. Er hat im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit langjährig schwere Lasten gehoben und getragen. Zur Bestimmung der für eine Krankheitsverursachung erforderlichen Belastungsdosis zieht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Mainz-Dortmunder-Dosismodell heran, welches eine geeignete Grundlage zur Konkretisierung der im Text der BK 2108 mit den unbestimmten Rechtsbegriffen "langjähriges" Heben und Tragen "schwerer Lasten" oder "langjährige" Tätigkeit in "extremer Rumpfbeugehaltung" nur ungenau und allenfalls nur richtungsweisend umschriebenen Einwirkungen ist. Dabei sind die aufgrund einer retrospektiven Belastungsermittlung für risikobehaftete Tätigkeitsfelder ermittelten Werte, insbesondere die Richtwerte für die Gesamtbelastungsdosis des MDD, nicht als Grenzwerte, sondern als Orientierungswerte oder -vorschläge zu verstehen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. November 2008, Az.: B 2 U 14/07 R). Der Senat legt der Entscheidung, nachdem die Präventionsdienste der Beklagten und der Beigeladenen ihre Stellungnahmen zur Arbeitsplatzexposition überarbeitet haben und nunmehr sämtliche wirbelsäulenbelastende Beschäftigungszeiträume hinreichend abgebildet werden, eine Gesamtbelastungsdosis von 13,67 MNh zugrunde. Dies entspricht zwar nicht dem nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell anzunehmenden Orientierungswert von 25 MNh für Männer, der hälftige Orientierungswert von 12,5 MNh wird indessen überschritten. Dieser bildet den unteren Grenzwert, bei dessen Unterschreitung nach gegenwärtigem Wissensstand ein Kausalzusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen und bandscheibenbedingter Erkrankung der Lendenwirbelsäule ausgeschlossen und deshalb auf einzelfallbezogene medizinische Ermittlungen verzichtet werden kann (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. September 2018, Az.: B 2 U 10/17 R, Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 2007, Az.: B 2 U 4/06 R). Des Weiteren ist der Kläger auch langjährig und regelmäßig wirbelsäulenbelastend beruflich tätig gewesen.

67 Indessen ist es nicht hinreichend wahrscheinlich zu machen, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung des Klägers ihre Ursache in der stattgehabten beruflichen Belastung hat. Die Erkrankung der Lendenwirbelsäule des Klägers muß nämlich durch langjähriges schweres Heben und Tragen oder Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung im Rahmen seiner versicherten Tätigkeiten verursacht worden sein. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung gilt im Recht der Berufskrankheiten, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung, die zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht, nach der jedes Ereignis Ursache eines Erfolgs ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (sog. "conditio-sine-qua-non"). Steht die versicherte Tätigkeit als eine der (Wirk-)Ursachen fest, muss auf der zweiten Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr sein. Die Wesentlichkeit der (Wirk-)Ursache ist zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzweckes der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. April 2015, Az.: B 2 U 10/14 R). In der medizinischen Wissenschaft ist anerkannt, dass Bandscheibenschäden und Bandscheibenvorfälle insbesondere der unteren Lendenwirbelsäule in allen Altersgruppen, sozialen Schichten und Berufsgruppen vorkommen. Sie sind von multifaktorieller Ätiologie und kommen ebenso in Berufsgruppen vor, die während ihres Arbeitslebens keiner schweren körperlichen Belastung ausgesetzt waren, wie in solchen, die schwere körperliche Arbeiten geleistet haben. Angesichts der multifaktoriellen Entstehung bandscheibenbedingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule kann nicht automatisch allein aus dem Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen auf das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen der BK 2108 geschlossen werden; vielmehr müssen medizinische Kriterien hinzukommen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. April 2015, Az.: B 2 U 10/14 R; vgl. auch Merkblatt zu der BK 2108, BArbBl. 2006, S. 30 ff.). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, liegt eine BK 2108 nicht vor (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. November 2008, Az.: B 2 U 14/07 R; Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 2007, Az.: B 2 U 4/06 R).

68 Die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen beruflichen Belastungen und Bandscheibenerkrankung hat auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu erfolgen; daher sind neben der Begründung des Verordnungsgebers auch die Merkblätter des zuständigen Bundesministeriums, die wissenschaftliche Begründung des ärztlichen Sachverständigenbeirates sowie die sogenannten Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung der auf Anregung des Hauptverbandes der Berufsgenossenschaften (HVBG) eingerichteten interdisziplinären Arbeitsgruppe ("Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule", Bolm-Audorff, et al., Trauma und Berufskrankheit 2005, S. 211 ff.) zu beachten. Die Konsensempfehlungen stellen nach wie vor den aktuellen Stand der nationalen und internationalen Diskussion zur Verursachung von Lendenwirbelsäulen-Erkrankungen durch körperliche und berufliche Belastungen dar (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. September 2018, Az.: B 2 U 13/17 R; Urteile des Bundessozialgerichts vom 23. April 2015, Az.: B 2 U 06/13 R, B 2 U 10/14 R und B 2 U 20/14 R; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2025, S. 1456 ff.). Zur Gewährleistung einer gleichen und gerechten Behandlung aller Versicherten im Geltungsbereich des SGB VII begegnet daher deren Anwendung keinen Bedenken.

69 Nach den Konsensempfehlungen ist eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Sinne der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV bei einem Betroffensein der unteren Lendenwirbelsäulensegmente anzunehmen, wenn die bandscheibenbedingte Erkrankung L5/S1 und/oder L4/L5 betrifft und es sich bei der bandscheibenbedingten Erkrankung um eine Chondrose Grad II oder höher und/oder einen Vorfall handelt. Eine solche Situation liegt beim Kläger vor. Es ist Röntgenologisch nachgewiesen, dass in den beiden unteren Segmenten der Lendenwirbelsäule L4/5 und L5/S1 eine Chondrose Grad II besteht. Hinzu kommen müssen jedoch weitere, den B-Konstellationen entsprechende Kriterien. Die Konstellation B1 liegt ersichtlich nicht vor, da nach ärztlicher Beurteilung von Dr. T., der diesbezüglich die vorliegenden Röntgenaufnahmen ausgewertet hat, eine Begleit-spondylose nicht besteht. Auch die einzig weitere in Betracht kommende Konstellation B2 ist zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Für das Vorliegen derselben ist zu verlangen, dass neben dem Nichtvorliegen wesentlicher konkurrierender Ursachen und dem Fehlen einer Begleitspondylose jedenfalls eines der folgenden drei Kriterien erfüllt ist:

70 - Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben - bei monosegmentaler/m Chondrose/Vorfall in L5/S1 oder L4/L5 "black disc" im Magnetresonanztomogramm in mindestens 2 angrenzenden Segmenten

71 - besonders intensive Belastung; Anhaltspunkt: Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren.

72 - besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen; Anhaltspunkt: Erreichen der Hälfte des MDD-Tagesdosis-Richtwertes durch hohe Belastungsspitzen (Frauen ab 4 1/2 kN; Männer ab 6 kN).

73 Wesentliche konkurrierende Ursachen liegen unter Berücksichtigung der sachverständigen Bewertung nicht vor. Wie bereits festgestellt, besteht auch keine Begleitspondylose.

74 Indes ist keines der drei Zusatzkriterien erfüllt.

75 Das 1. Zusatzkriterium, das eine Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben - bei monosegmentaler/m Chondrose/Vorfall in L5/S1 oder L4/L5 "black disc" im Magnetresonanztomogramm in mindestens 2 angrenzenden Segmenten – verlangt, ist zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht erfüllt. Die bei dem Kläger bestehende Chondrose Grad II nur in den Segmenten L4/5 und L5/S1 genügt nicht dem Erfordernis des Bestehens der geforderten Höhenminderung an "mehreren Bandscheiben". Zwar sind die Konsensempfehlungen kein verbindlicher normativer Text, weil sie ihre Geltung nicht auf den demokratisch legitimierten Gesetzgeber zurückführen können. Sie sind deshalb für Verwaltung, Gerichte oder Gutachter demgemäß nicht unmittelbar verbindlich und dienen lediglich zur Erleichterung der Beurteilung im Einzelfall, um typische Befundkonstellationen im Hinblick auf die Kausalbeziehungen unter Zugrundelegung des aktuell wissenschaftlichen Erkenntnisstands einordnen zu können. Die Interpretation der Konsensempfehlungen als im Wesentlichen medizinisch-naturwissenschaftlicher Text ist daher zuvorderst sachkundigen Medizinern vorbehalten. Eine rein am Wortlaut und den klassischen juristischen Auslegungsmethoden orientierte Interpretation eines solchen primär naturwissenschaftlichen Textes ist nicht ausreichend. So lässt sich nach dem allgemeinem Sprachverständnis der in der Befundkonstellation B2 verwendete Wortlaut "mehrere Bandscheiben" dahin auslegen, dass es genügt, wenn der Betroffene mehr als einen Bandscheibenvorfall aufweist. Aus dem Kontext und insbesondere der Formulierung "bei nur monosegmentaler/m Chondrose/Vorfall in L5/S1 oder L4/L5 im MRT in mindestens zwei angrenzenden Segmenten black discs" abzuleiten, dass auch bei einem bisegmentalen Befall zumindest ein weiteres Segment zumindest eine black disc aufweisen muss, ist indes ebenfalls eine schlüssige Argumentation (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. September 2018, Az.: B 2 U 13/17 R). Der Sachverständige Dr. T. hat auf Anfrage des Senats in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Februar 2025 mitgeteilt, dass die mittlerweile überwiegenden Expertenmeinungen zunehmend dazu tendieren würden, einen 3-segmentalen Bandscheibenschaden zu fordern. Dies werde unterstrichen durch die Ausführungen von Herrn Meyer-Clement im BVOU-Infobrief 4/2021, S. 23 zur Begutachtung der BK 2108. Danach sei es, um eine Konstellation B2 nach Konsenspapier feststellen zu können, erforderlich, dass entweder drei Bandscheibenschäden im Bereich der Lendenwirbelsäule vorliegen oder zwei Bandscheibenschäden und eine Black Disc oder ein Bandscheibenschaden und zwei zusätzliche Schäden im Sinne einer Black Disc in angrenzenden Segmenten vorliegen. Diese zunehmend vorherrschende Lehrmeinung vertritt auch der Sachverständige Dr. T.. Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Stellungnahme kann der Senat den Konsensempfehlungen lediglich einen dahingehenden Konsens entnehmen, dass jedenfalls drei Bandscheiben betroffen sein müssen, damit von einer Höhenminderung und/oder einem Prolaps an "mehreren Bandscheiben" im Sinne der Befundkonstellation B2 ausgegangen werden kann (in diesem Sinne auch Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Januar 2023, Az.: L 21 U 113/19; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 2022, L 3 U 4097/20; Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom 23. März 2022, Az.: L 3 U 297/17 - nachgehend Beschluß des Bundessozialgerichts vom 8. November 2022, Az.: B 2 U 59/22 B). Eine solche Situation besteht bei dem Kläger nicht. Ausweislich der radiologischen Befunde ist eine Chondrose Grad II (oder höher) in den zwei Segmenten L4/5 und L5/S1 bestehend, nicht aber in L3/4. Eine Betroffenheit des Segments L3/4 in Form einer black Disc oder durch Nachweis eines Bandscheibenprolapses im selben zeitlichen Zusammenhang ist, wie der Sachverständige Dr. T. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Februar 2025 mitteilt, nicht nachgewiesen. Entsprechende Befunde sind nicht durch ein CT oder MRT aktenkundig gesichert worden. Selbst in den Jahren 2010 und 2012 werden für das genannte Segment nur kräftige Bandscheibenprotrusionen beschrieben. Eine eine hochgradige Bandscheibenraumdehydration im Sinne einer black Disc wird im fachradiologischen Befund hingegen nicht mitgeteilt.

76 Des Weiteren liegt keine besonders intensive Belastung (2. Zusatzkriterium) vor. Der Kläger hat nach mehr als 20 Jahren beruflicher wirbelsäulenbelastender Tätigkeit den hälftigen Orientierungswert von 12,5 MNh nur geringfügig überschritten. Ein Erreichen dieses Wertes binnen 10 Jahren liegt nicht vor und erst recht wurde nicht der Wert von 25 MNh innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren erreicht (vgl. Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 23. März 2022, Az.: L 3 U 297/17). Schließlich wird auch das 3. Zusatzkriterium (besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen) nicht erfüllt. Zwar liegen nach der Auswertung des Präventionsdienstes der Beklagten vom 23. Februar 2021 für den Beschäftigungszeitraum vom 1. September 1979 bis zum 25. September 1979 Belastungsspitzen vor, jedoch wird mit diesen nicht der hälftige Tages-Dosis-Richtwert von 2,75 kNh erreicht. Der vom Kläger erreichte Wert beträgt 2,6 kNh. Aus der Schilderung des Klägers zum beruflichen Alltag werden weitere entsprechende Belastungsspitzen, die nicht berücksichtigt wurden, nicht ersichtlich. Die Feststellungen der Präventionsdienste wurden auch insoweit durch den Kläger nicht angezweifelt.

77 Der fehlende Konsens in der Arbeitsgruppe kann nicht so gedeutet werden, dass damit eine Anerkennung des Verursachungszusammenhangs im Einzelfall unmöglich wäre. Vielmehr ist es im Einzelfall nicht ausgeschlossen und dementsprechend festzustellen, ob individuelle dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechende Umstände vorliegen, die im konkreten Einzelfall den Ursachenzusammenhang als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. April 2015, Az.: B 2 U 6/13 R; Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 2012, Az.: B 2 U 9/11 R). Solche individuellen, dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechenden Umstände, die im konkreten Einzelfall des Klägers den Ursachenzusammenhang als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, sind nicht zu erkennen. Dem Gutachten von Dr. T. sind derartige individuelle Umstände nicht zu entnehmen

78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

79 Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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