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1 A 400/23 SN•VG Schwerin 1. Kammer, 2025-12-10, 1 A 400/23 SN
1 A 400/23 SNVerwaltungsgericht / 1. Kammer10.12.2025
Erfolglose Klage auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten in der DDR im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge.(Rn.39)
Entscheidungsdatum: 2025-12-10
Aktenzeichen: 1 A 400/23 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2025:1210.1A400.23SN.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 12a BeamtVG MV 2024, § 55 Abs 2 BeamtVG MV 2024, § 30 S 1 BesG MV 2021, § 12b Abs 1 S 1 BeamtVG MV 2024, § 30 S 4 BesG MV 2021 ... mehr
Rechtskraft: ja
Erfolglose Klage auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten in der DDR im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge.(Rn.39)
Eine Ausdehnung der widerleglichen Vermutung des § 30 Satz 4 LBesG M-V (juris: BesG MW 2021) über die in § 30 Satz 5 LBesG M-V (juris: BesG MW 2021) benannten Fälle hinaus ist zulässig. Hierdurch liegt insbesondere kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor. (Rn.48)
Zur Widerlegung der Vermutung der Ursächlichkeit einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR ist nachzuweisen, dass dem Beamten die jeweiligen Tätigkeiten aus anderen Gründen als der anzunehmenden besonderen Systemnähe übertragen worden sind. Dabei genügt es nicht, wenn neben der Systemnähe auch andere Gründe für die Übertragung der Funktion ausschlaggebend waren, namentlich die Qualifikation des Beamten.(Rn.57)
Für die Widerlegung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Systemnähe nicht einmal eine von womöglich mehreren Ursachen für die Übertragung der Tätigkeit gewesen ist.(Rn.57)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
1 Der Kläger begehrt die Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeiten im Zeitraum vom 04.12.1970 bis zum 02.10.1990 im Rahmen der Festsetzung des Ruhegehaltssatzes durch den Beklagten.
2 Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger war zuletzt, bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand, als Ministerialrat (Besoldungsstufe A16) im Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern Beamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
3 Zuvor stellte sich der berufliche Werdegang des Klägers wie folgt dar:
4 Im Zeitraum vom 01.09.1970 bis zum 05.11.1973 absolvierte der Kläger bei der Deutschen Seereederei in Rostock eine Lehre zum Vollmatrosen der Handelsschifffahrt mit Abitur. Anschließend absolvierte der Kläger vom 06.11.1973 bis zum 28.04.1975 einen 18-monatigen Grundwehrdienst bei der Truppenluftabwehr der Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen DDR. Im Anschluss arbeitete der Kläger zunächst vom 07.05. bis zum 26.05.1975 als Vollmatrose bei der Deutsche Seereederei Rostock und sodann als Beifahrer vom 07.05.1975 bis 01.08.1975 bei der Konsumgenossenschaft (Großbäckerei) Wolgast. Danach nahm der Kläger ein Studium an der Universität Rostock auf, das er am 31.08.1979 als Diplomlehrer für Sport und Geschichte abschloss.
5 Anschließend arbeitete der Kläger ab dem 01.09.1979 als Angehöriger der Deutschen Volkspolizei (DVP) zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter, ab 1984 als Sportoffizier im Bereich des Nachwuchsleistungssports in der Bezirksbehörde der DVP (BDVP) in D-Stadt.
6 Zwischen 1982 und 1985 absolvierte der Kläger ein vierjähriges Fernstudium an der Bezirksparteischule der SED (im Folgenden: „BPS“).
7 Im „Vorschlags-/ Unterhaltungsblatt der BDVP D-Stadt“ vom 09.12.1983 heißt es wörtlich:
8 „[…] Zu Beginn des Gesprächs wurde durch den Leiter der Diensteinheit die politische und dienstliche Notwendigkeit der Kaderveränderung aufgezeigt. Diese besteht darin, daß der bisherige Offz. f. sportl. Ausbildung als Leiter des Büros der BL ernannt wurde und Gen. A. die notwendigen politisch-fachlichen Voraussetzungen für diese Dienststellung besitzt. […] Mit der Ausbildung als Diplomlehrer für Sport- und Geschichte sowie mit dem gegenwärtigen Studium an der BPS, seinen fundierten politischen Kenntnissen verfügt er über die erforderliche Qualifikation.“
9 Unterschrieben wurde diese Erklärung von dem „Leiter des Büros der BL“ Major P. sowie dem Zeugen D., der in dem Dokument als „Instrukteur Kader/ Reisekader“ mit dem Rang eines Hauptmann ausgewiesen ist.
10 In der „Attestation/ Beurteilung“ des Klägers durch das Büro des „BL Dynamo D-Stadt“ vom 23.10.1985 heißt es unter erreichte Qualifikation:
11 „Abitur, Vollmatrose, Diplomlehrer für Sport und Geschichte, BPS 1985“.
12 Im weiteren Text der „Attestation/ Beurteilung“ heißt es u. a.:
13 „Genosse A. wurde ab Januar 1984 als Offizier für sportliche Ausbildung eingesetzt. Er zeichnet sich durch eine klare politische Haltung aus und verfügt über gute Kenntnisse des Marxismus-Leninismus, die er ständig bemüht ist zu erweitern. Zuverlässig und diszipliniert wirkt er mit bei der Umsetzung der Parteibeschlüsse. Er genießt das Vertrauen der Genossen und wurde deshalb in die GO-Leitung gewählt. […] A. verfügt über einen Abschluß als Diplomlehrer für … [nicht lesbar] und Geschichte. Außerdem steht er kurz vor dem erfolgreichen … [nicht lesbar, mutmaßlich Abschluß] eines 4-jähirgen BPS-Studiums.“
14 In der „Persönlichkeits- und Leistungseinschätzung“ der „SV Dynamo Büro BL D-Stadt“ über den Kläger vom 20.11.1985 heißt es u. a.:
15 „Er zeichnet sich durch eine klare politische Haltung aus. Zuverlässig und diszipliniert wirkt Gen. A. bei der Umsetzung der Parteibeschlüsse. Als Mitglied der GO-Leitung der SED der BDVP D-Stadt erfüllte er die sich aus dieser Funktion ergebenden Aufgaben. […] Für eine erfolgreiche Arbeit besitzt Gen. A. die notwendigen Voraussetzungen und wird im Kollektiv geachtet und anerkannt. In diesem Jahr wird er das 4-jährige Fernstudium an der BPS erfolgreich beenden.“
16 Zum April 1990 wechselte der Kläger als Pressesprecher im Angestelltenverhältnis zum Bezirkskriminalamt D-Stadt und arbeitete dort in dieser Position bis zum Dezember 1990. Ab dem 01.01.1991 war der Kläger sodann als Sachbearbeiter Öffentlichkeitsarbeit im Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig.
17 Mit Bescheid vom 20.08.1992 setzte das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern u. a. den Beginn der Beschäftigungszeit des Klägers unter Anrechnung seiner Beschäftigungszeit bei der BDVP auf den 01.09.1979 fest. Mit Schreiben vom 18.01.1994 teilte das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern dem Kläger mit, dass die Überprüfung durch den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR (BStU) (umgangssprachlich auch als „Gauck-Behörde“ bezeichnet) abgeschlossen sei. Anhaltspunkte für eine offizielle oder inoffizielle Mitarbeit lägen nicht vor. Mit Datum vom 21.09.1994 vermerkte das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern in einem Vermerk anlässlich der „Übernahme des Bewerbers A. in das Beamtenverhältnis; hier: Prüfung der Verfassungstreue und Berücksichtigung von Bewährungszeiten“:
18 „Bewertung: Die vorgenannten ehrenamtlichen Tätigkeiten werden nicht als herausgehobene Funktionen im Gesellschafts- und Nomenklatursystem der ehemaligen DDR gewertet.“
19 Mit Wirkung vom 20.10.1994 wurde der Kläger zum Beamten auf Probe ernannt. Mit Bescheid vom 14.11.1994 teilte das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern dem Kläger mit, dass sein Besoldungsdienstalter auf den 01.12.1974 festgesetzt worden sei.
20 Mit Bescheid vom 24.10.1996 setzte das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern den Jubiläumstag unter Berücksichtigung der Zeiten des Klägers beim Grundwehrdienst sowie beim BDVP D-Stadt auf den 08.03.1978 fest.
21 Mit Wirkung zum 04.11.1996 wurde der Kläger sodann zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
22 Mit Rentenbescheid vom 19.06.2019 setzte die Deutsche Rentenversicherung (Knappschaft Bahn See) die Regelaltersrente des Klägers vom 01.08.2019 an auf einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 967,22 Euro fest. Diesen Bescheid reichte der Kläger dem Beklagten am 01.07.2019 zur Kenntnis.
23 Mit Bescheid vom 24.06.2019 setzte der Beklagte aus Anlass des baldigen Eintritts des Klägers in den Ruhestand seine Versorgungsbezüge auf 3.114,31 Euro brutto fest. Im Rahmen der hierzu angestellten Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienst- und Vordienstzeit wurde die Zeit vom 04.12.1970 bis zum 31.03.1990 unter Verweis auf § 12a BeamtVG M-V sowie die Zeit vom 01.04.1990 bis zum 02.10.1990 unter Verweis auf § 12b BeamtVG M-V nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt.
24 Mit Regelungsbescheid vom 05.07.2019 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.08.2019 unter Anwendung eines Ruhensbetrages nach § 55 BeamtVG M-V in Höhe von 809,23 Euro auf 2.305,05 Euro fest.
25 Mit Schreiben vom 18.07.2019 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 05.07.2019. Zur Begründung gab er an, dass keine der Regelungen des § 30 Landesbesoldungsgesetzes (LBesG M-V) auf ihn zutreffe. Ihm sei keine Tätigkeit mit besonderer persönlicher Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen worden. Weder die Regelüberprüfung auf eine Mitarbeit bei der Staatssicherheit der ehemaligen DDR noch die für seine Funktionen zeitweise erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen hätten jemals Zweifel daran aufkommen lassen, dass er aufgrund einer eventuellen besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR die Voraussetzungen für Ämter in der öffentlichen Verwaltung nicht erfüllen könnte. Mit weiterem Schreiben vom 18.07.2019 erhob der Kläger auch gegen den Bescheid des Beklagten vom 24.06.2019 Widerspruch.
26 Mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze trat der Kläger mit Ablauf des 31.07.2019 in den Ruhestand.
27 Mit Schreiben vom 07.08.2019 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut Widerspruch gegen die Bescheide des Beklagten vom 24.06.2019 und 05.07.2019 ein und begründete diesen mit weiterem Schreiben vom 09.10.2019. Insbesondere handele es sich bei der BPS nicht um eine mit der Akademie für Staat und Recht vergleichbare Bildungseinrichtung i. S. d. § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG. Die BPS habe vor allem zum Zwecke der Weiterbildung agiert. Der Kläger habe dort einen Fernstudienlehrgang absolviert, der ohne weiteren Abschluss und ohne Gewinn einer weiteren beruflichen Qualifikation geendet habe. Der Kläger hätte den gleichen beruflichen Weg auch ohne Besuch der BPS durchlaufen, da dieser in § 22 der Dienstlaufbahnverordnung vom 01.06.1976 so vorgesehen gewesen sei. Die Teilnahme am Lehrgang der BPS sei also nicht einmal mitursächlich für den weiteren beruflichen Werdegang des Klägers.
28 Nach einer zwischenzeitlichen Aussetzung des Widerspruchsverfahrens reichte der Kläger mit Schreiben vom 01.11.2021 bei dem Beklagten eine schriftliche Aussage des Zeugen D. vom 09.09.2021 ein. Dieser sei der zuständige Kaderoffizier gewesen, der im Büro der Bezirksleitung der SV Dynamo für Personalfragen zuständig gewesen sei. Ferner merkte er an, dass bei der Beklagten gleichgelagerte Fälle offensichtlich unterschiedlich behandelt würden. Herr M. habe gemeinsam mit dem Kläger von 1981 bis 1985 die BPS besucht. Auch er sei anschließend Sportoffizier im Büro der Bezirksleitung D-Stadt der SV Dynamo und zum Major der VP befördert worden. Ein Abzug der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten sei bei ihm nicht erfolgt.
29 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2023 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 24.06.2019 sowie gegen den Bescheid vom 18.07.2019 zurück. Die Erklärung des Zeugen D. sei nicht ausreichend, um die Vermutung des § 30 BBesG zu widerlegen. Der große zeitliche Abstand der Erklärung zur Situation Mitte der 80er Jahre verringere die Beweiskraft der Erklärung. Außerdem seien aus der Personalakte Indizien ersichtlich, die nahelegen würden, dass der Besuch der BPS mitursächlich für die Übertragung der Tätigkeit gewesen sei.
30 Der Kläger hat am 03.03.2023 Klage erhoben.
31 Er trägt unter Ergänzung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren vor, dass bereits im Jahr 1994 eine Überprüfung seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten stattgefunden habe. Man habe festgestellt, dass es sich um keine herausgehobenen Funktionen im Gesellschafts- und Nomenklatursystem der ehemaligen DDR gehandelt habe. Es habe damit bereits eine Einzelfallprüfung stattgefunden, die mit dem Ergebnis geendet habe, dass die Übernahme der Funktionen keine Auswirkungen auf den beruflichen Werdegang gehabt hätten. Ferner sei bei der Festsetzung des Jubiläumstages festgestellt worden, dass die streitgegenständlichen Zeiten Dienstzeiten im öffentlichen Dienst seien. Bereits bei dieser Festsetzung habe eine Prüfung des § 30 BBesG stattgefunden. Zudem könne der Zeuge D. bezeugen, dass er ausschließlich aufgrund seiner fachlichen Qualifikation und der damals notwendigen Neubesetzung der Stelle ausgewählt worden sei. Außerdem habe der Ablauf der Offizierslaufbahn des Klägers nicht von seinen politischen Motiven, sondern allein von den Bestimmungen der damaligen Dienstlaufbahnverordnung abgehangen. Die Teilnahme am Lehrgang der BPS sei nicht einmal mitursächlich gewesen für seinen den beruflichen Werdegang.
32 Der Kläger beantragt,
33 die Bescheide des Beklagten vom 24.06.2019 und 05.07.2019, soweit die Beschäftigungszeiten vom 04.12.1970 bis zum 02.10.1990 im Rahmen der Festsetzung des Ruhegehaltssatzes nicht berücksichtigt wurden, aufzuheben.
34 Der Beklagte beantragt,
35 die Klage abzuweisen.
36 Er tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren entgegen. Vertiefend verweist er insbesondere auf die o. g. Ausführungen in der alten Personalakte des Klägers. Diese würden den Schluss zulassen, dass der Besuch der BPS mitursächlich für die Übertragung der Tätigkeiten auf den Kläger gewesen sei.
37 Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 10.12.2025 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2025. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird auf das Protokoll vom 10.12.2025 Bezug genommen.
38 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
39 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 24.06.2019 und 05.07.20219 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
40 Die streitgegenständlichen Bescheide sowie der Widerspruchsbescheid sind formell rechtmäßig.
41 Sie sind auch materiell rechtmäßig.
42 Die Festsetzung der Versorgungsbezüge unter Anwendung einer Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG M-V ist rechtmäßig ergangen. Die Zeiten der Vortätigkeiten des Klägers vom 04.12.1970 bis zum 02.10.1990 sind zu Recht nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt worden.
43 Zunächst sind die Zeiten der Vortätigkeit des Klägers vom 04.12.1970 bis zum 31.03.1990 nicht ruhegehaltsfähig.
44 Nach § 12a BeamtVG M-V sind Zeiten nach § 30 des LBesG M-V nicht ruhegehaltsfähig. Nach § 30 Satz 1 LBesG M-V sind bei der Bemessung des Grundgehalts nach § 29 LBesG M-V Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit nicht zu berücksichtigen. Nach Satz 2 gilt dies auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Nach Satz 3 gilt Satz 1 auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen DDR. Nach Satz 4 gelten die Sätze 1 und 2 auch für Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen war.
45 Die Tätigkeit ab 1984 als Sportoffizier im Bereich des Nachwuchsleistungssports in der BDVP in D-Stadt wurde dem Kläger aufgrund seiner besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen.
46 Offenbleiben kann, ob der Vermutungstatbestand des § 30 Satz 5 Nr. 4 LBesG M-V vorliegend greift. Hiernach wird das Vorliegen der Voraussetzung des § 30 Satz 4 BBesG insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war. Der Kläger absolvierte von 1982 bis 1985 ein vierjähriges Fernstudium/ einen vierjährigen Fernlehrgang an der BPS der SED D-Stadt. Ob es sich hierbei um eine mit der Akademie für Staat und Recht vergleichbaren Bildungseinrichtung handelt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. ablehnend Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.1998 – 7 Sa 139/97 – BeckRS 1998, 15474 Rn. 57; die Frage offenlassend Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.2001 – 7 Sa 48/2001 - BeckRS 2001, 16979 Rn. 44).
47 Aufgrund der Gesamtumstände ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Kläger die Tätigkeit als Sportoffizier im Bereich des Nachwuchsleistungssports in der BDVP in D-Stadt i. S. d. § 30 Satz 4 LBesG M-V aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen wurde. Damit liegt ein unbenannter Fall des § 30 Satz 4 LBesG M-V vor.
48 Entgegen dem Urteil des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 02.02.2001 – 12 A 2446/98 – juris, ist eine Ausdehnung der widerleglichen Vermutung des § 30 Satz 4 LBesG M-V über die in § 30 Satz 5 LBesG M-V benannten Fälle hinaus zulässig. Hierdurch liegt insbesondere kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor. Auch handelt es sich nicht um eine den Grundsätzen des Berufsbeamtentums widersprechende erweiternde oder gar analoge Anwendung. Vielmehr ist die Ausdehnung über die genannten Fälle hinaus bereits im Gesetz selbst angelegt; dies zeigt sich an der Formulierung „Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn […]“. Aus dieser Formulierung wird der Wille des Gesetzgebers, eine lediglich beispielhafte Aufzählung vorzunehmen, hinreichend deutlich.
49 Entgegen der Wertung des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen im o. g. Urteil spricht dabei auch die Gesetzgebungsgeschichte nicht für einen hiervon abweichenden Willen des Gesetzgebers. Wie das OVG korrekt ausführte, war das Wort „insbesondere“ in der Ursprungsfassung des Gesetzentwurfes zum insoweit wortgleichen und später in das hiesige Landesrecht übertragenen § 30 BBesG noch nicht enthalten (vgl. BT-Drucks. 12/3629, S. 7).
50 Das Wort wurde erst mit Beschluss des 4. Ausschusses (Innenausschuss) im Gesetzgebungsverfahren eingefügt (vgl. BT-Drucks. 12/4165, S. 13). Hiermit wurde die „Klarstellung, daß die Aufzählung der einzelnen Vermutungstatbestände zum Ausschluß von Vordienstzeiten beim Besoldungsdienstalter nur beispielhaft ist“ bezweckt (vgl. BT-Drucks. 12/4165, S. 40). In Anlehnung an das Wort „Klarstellung“ wertete das OVG in seiner o. g. Entscheidung sodann, dass keine inhaltliche Änderung beabsichtigt gewesen und daher lediglich gemeint sei, dass „der formulierte Katalog von Vermutungstatbeständen eine Anwendung des Grundtatbestandes in anderen als den ausdrücklich erwähnten Fallgruppen nicht ausschließt, nicht hingegen, dass weiter gehende, unbenannte Vermutungstatbestände geschaffen werden sollen.“
51 Gegen diese Wertung spricht in entscheidender Weise die weitere Gesetzgebungsgeschichte der Norm. Zwar wurde das Wort „insbesondere“ erst mit Beschluss des 4. Ausschusses (Innenausschuss) im Gesetzgebungsverfahren eingefügt; diese Ergänzung dürfte dabei aber vor allem auf der Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren basieren (BT-Drucksache 12/3629 S. 31 f.). In dieser heißt es: „In § 30 Abs. 2 Satz 2 ist unbedingt das Wort „insbesondere" (Äquivalent zum Tarifvertragswortlaut) einzufügen. Die Tarifvertragsparteien haben absichtlich eine beispielhafte Aufzählung gewählt, um auch bei anderen möglichen Sachverhalten, bei denen die Tätigkeit auf Grund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden ist, die Nichtanrechnungsvermutung greifen zu lassen.“ In diesem Lichte ist auch die o. g. Begründung des Innenausschusses so zu verstehen, dass die „Aufzählung der einzelnen Vermutungstatbestände […] nur beispielhaft ist“.
52 Anders als das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen im o. g. Urteil annimmt, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur inhaltgleichen Regelung der Nr. 4 der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O auch nicht entnehmen, dass „in den nicht ausdrücklich benannten Fällen eine Einzelfallprüfung ohne Beweiserleichterung zu erfolgen“ habe. In dem angeführten Urteil des BAG vom 18.04.1996 – 6 AZR 565/95 – juris, wurde lediglich entschieden, dass nicht allein aus der Ausübung einer systemnahen Tätigkeit eine Vermutung dergestalt begründet werden dürfe, dass diese Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen wurde. Die Möglichkeit zur Annahme von weiteren unbenannten Fällen, in denen die gesetzliche, zu widerlegende Vermutung greift, wurde durch diese Entscheidung jedoch nicht verneint. Vielmehr heißt es auch in der o. g. Entscheidung des BAG ausdrücklich, dass „die Aufzählung der Vermutungstatbestände in Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. aa bis dd der Übergangsvorschriften nicht abschließend“ sei.
53 Von der (Mit-) Ursächlichkeit der besonderen persönlichen Nähe des Klägers für die Übertragung der Tätigkeit ab 1984 als Sportoffizier im Bereich des Nachwuchsleistungssports in der BDVP in D-Stadt ist insbesondere aufgrund des Fernstudiums des Klägers an der BPS der SED in D-Stadt von 1982 bis 1985 auszugehen.
54 Dass auch insbesondere der Besuch einer BPS als unbenannter Fall die Regelvermutung des § 30 Satz 4 LBesG M-V auslöst, lässt sich dem historischen Willen des Bundesgesetzgebers zum § 30 BBesG deutlich entnehmen. So heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren hierzu (BT-Drucksache 12/3629 S. 31 f.):
55 „Ein praktisches Beispiel für die Notwendigkeit des Wortes „insbesondere": Zeiten des Besuches bei Bezirksparteischulen, die nach Auffassung der Tarifreferenten der neuen Länder „schädlich sind", fallen unter keinen der Doppelbuchstaben cc in Nummer 4 der Übergangsvorschrift zu § 19 BAT-O. Bei der vorgesehenen Fassung des Wortlautes der BesÜÄndV wäre im Besoldungsbereich ein Ausschluß nicht möglich.“
56 Der Kläger hat die aus diesem Grunde greifende gesetzliche Vermutung der Ursächlichkeit seiner besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR für die Übertragung der o. g. Stelle nicht in hinreichendem Maße widerlegt.
57 Zur Widerlegung der Vermutung ist nachzuweisen, dass dem Beamten die jeweiligen Tätigkeiten aus anderen Gründen als der anzunehmenden besonderen Systemnähe übertragen worden sind. Dabei genügt es nicht, wenn neben der Systemnähe auch andere Gründe für die Übertragung der Funktion ausschlaggebend waren, namentlich die Qualifikation des Beamten. Denn es wird bei jeder Übertragung einer öffentlichen Funktion oder Tätigkeit in der DDR zu vermuten sein, dass die Systemnähe des Betroffenen nicht der einzige Grund für die Übertragung gewesen ist. In der Regel wird auch dessen Qualifikation – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaße – mit berücksichtigt worden sein. Zu widerlegen ist damit die gesetzliche Vermutung, dass die Systemnähe des Beamten zumindest eine von mehreren Ursachen (Mitursächlichkeit) bei der Übertragung der Tätigkeit gewesen ist (vgl. BAG, Urteil vom 20.05.1999 – 6 AZR 610/97, NJW 2000, 1516 [1519]; OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.11.2008 – 1 L 7/08, juris Rn. 7). Anders formuliert ist für die Widerlegung der Nachweis zu erbringen, dass die Systemnähe nicht einmal eine von womöglich mehreren Ursachen für die Übertragung der Tätigkeit gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 25.15 – BeckRS 2017, 107742 Rn. 20).
58 Dem Kläger ist der Nachweis, dass die Systemnähe nicht einmal eine von womöglich mehreren Ursachen für die Übertragung der Tätigkeit gewesen ist, nicht gelungen.
59 Zum Beweis seiner Behauptung, dass allein seine Qualifikation und nicht der Besuch der BPS ursächlich für die Übertragung der Position als Sportoffizier gewesen sei, verweist der Kläger zunächst auf die Bestimmungen der Dienstlaufbahnordnung der ehemaligen DDR vom 01.07.1976 (Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den Dienst in der Deutschen Volkspolizei sowie in den Organen der Feuerwehr und Strafvollzug des Ministeriums des Innern) sowie den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Dieser Verweis ist jedoch nicht geeignet, den o. g. Nachweis dafür, dass die Systemnähe nicht einmal eine von womöglich mehreren Ursachen für die Übertragung der Tätigkeit gewesen ist, zu erbringen.
60 In § 12 Abs. 2 ebendieser Dienstlaufbahnordnung der ehemaligen DDR vom 01.07.1976 heißt es:
61 „Voraussetzungen für die Ernennung zu einem Dienstgrad oder in eine Dienststellung bzw. für die Beförderung im Dienstgrad sind: a) die politische, dienstliche und persönliche Eignung […]“
62 Aus dieser Bestimmung wird deutlich, dass nur derjenige befördert werden konnte, der politisch geeignet war. Entgegen der klägerischen Ausführungen war eine etwaige entsprechende persönliche Nähe der damaligen Beamten zum System der ehemaligen DDR Voraussetzung für eine entsprechende Ernennung bzw. Beförderung. Eine allein durch Zeitablauf eintretende Beförderung war im damaligen Regelungssystem gerade nicht vorgesehen. Vielmehr bedurfte es insbesondere auch einer politischen Eignung der Beamten zum Beförderungszeitpunkt. Der konkrete Inhalt der (nicht vorgelegten) Durchführungsbestimmungen zur Dienstlaufbahnverordnung vom 01.07.1976 und dort etwaig geregelte Mindestzeiten können aus diesem Grund dahinstehen.
63 Auf die Aussage des Zeugen D. kommt es bereits deswegen nicht (mehr) an. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen D. sowie die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussagen können ebenfalls dahinstehen. Selbst bei Wahrunterstellung der Aussagen und unterstellter Glaubwürdigkeit des Zeugen wären diese nur geeignet den Beweis darüber zu erbringen, dass der Besuch der BPS aus der persönlichen Sicht des Zeugen für den weiteren beruflichen Werdegang der Klägers irrelevant gewesen sein mag. Dass die Systemnähe des Klägers nicht einmal eine von womöglich mehreren Ursachen für die Übertragung der Tätigkeit gewesen ist, ergibt sich aus der Zeugenaussage indes nicht.
64 Der Zeuge D. sagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter anderem aus, dass er seiner Zeit Personaloffizier im Büro der Bezirksleitung Dynamo und damit für Personalentscheidungen und insbesondere auch für die Beförderung des Klägers zum Sportoffizier zuständig gewesen sei. Ferner sagte er aus, dass der Besuch der BPS für den weiteren beruflichen Werdegang eines Offiziers unerheblich gewesen sei. Beförderungen seien unabhängig von dem Besuch der BPS vorgenommen worden. Es sei allein die Dienstlaufbahnverordnung zu Grunde gelegt worden. Auch die Auswahl bei nur einer vorhandenen Beförderungsstelle zwischen einem Kandidaten, der die BPS besucht habe und einem Kandidaten, der dies nicht getan habe, wäre unabhängig von dem Besuch der BPS erfolgt. Im konkreten Fall des Klägers, habe sich die Möglichkeit der Umsetzung auf eine Planstelle als Offizier ergeben, da eine solche Planstelle frei geworden sei. Die Besetzung dieser Planstelle sei dringlich gewesen und habe vorrangig vorgenommen werden müssen. Es habe auch keine anderen Kandidaten gegeben. Dass der Kläger die BPS besucht habe, sei zudem die Entscheidung der Bezirksbehörde der deutschen Volkspolizei gewesen. Er habe sogar versucht, dies mit einem Veto zu verhindern, hiermit sei er aber nicht durchgedrungen.
65 Aus der Aussage ergibt sich jedoch nicht, dass aus der Sicht aller entscheidenden Organe und Personen im gesamten System der ehemaligen DDR der Besuch einer BPS keinen Einfluss für den beruflichen Werdegang der teilnehmenden Beamten hatte.
66 Der Besuch einer BPS dürfte aus der gesamtstaatlichen Sicht der ehemaligen DDR ein grundsätzlich wichtiger und damit insbesondere auch im Rahmen von Personalentscheidungen zu berücksichtigender Aspekt gewesen sein. So führte der Zeuge D. aus, dass der Besuch der BPS sowohl für die Beamten selbst, als auch für die jeweiligen Dienststellen, eine nicht unerhebliche Belastung gewesen sei. Es erscheint nicht schlüssig, dass der erhebliche Belastungen mit sich bringende Besuch einer BPS im System der ehemaligen DDR rein formeller Natur war und keinerlei Auswirkungen für den beruflichen Werdegang der Beamten hatte. Vielmehr diente der Besuch der BPS der politischen „Bildung“ der Beamten. Zudem sagte der Zeuge D. im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass der Besuch der BPS in den Attestationen und Beurteilungen des Klägers niedergelegt sei, da diese ansonsten von oberer Stelle zurückgereicht worden wären, da dies schon ein wichtiger Punkt gewesen sei.
67 Gegen eine Irrelevanz auch im konkreten Verfahren des Klägers sprechen zudem die Anhaltspunkte aus der Personalakte des Klägers aus der Zeit der DDR. So heißt es im „Vorschlags-/ Unterhaltungsblatt der BDVP D-Stadt“ vom 09.12.1983 wörtlich:
68 „[…] Zu Beginn des Gesprächs wurde durch den Leiter der Diensteinheit die politische und dienstliche Notwendigkeit der Kaderveränderung aufgezeigt. Diese besteht darin, daß der bisherige Offz. f. sportl. Ausbildung als Leiter des Büros der BL ernannt wurde und Gen. A. die notwendigen politisch-fachlichen Voraussetzungen für diese Dienststellung besitzt . […] Mit der Ausbildung als Diplomlehrer für Sport- und Geschichte sowie mit dem gegenwärtigen Studium an der BPS , seinen fundierten politischen Kenntnissen verfügt er über die erforderliche Qualifikation.“ (Hervorhebungen durch das Gericht)
69 In der „Attestation/ Beurteilung“ des Klägers durch das Büro des „BL Dynamo D-Stadt“ vom 23.10.1985 heißt es unter erreichte Qualifikation:
70 „Abitur, Vollmatrose, Diplomlehrer für Sport und Geschichte, BPS 1985 “. (Hervorhebungen durch das Gericht)
71 Im weiteren Text der „Attestation/ Beurteilung“ heißt es u. a.:
72 „Genosse A. wurde ab Januar 1984 als Offizier für sportliche Ausbildung eingesetzt. Er zeichnet sich durch eine klare politische Haltung aus und verfügt über gute Kenntnisse des Marxismus-Leninismus, die er ständig bemüht ist zu erweitern. Zuverlässig und diszipliniert wirkt er mit bei der Umsetzung der Parteibeschlüsse. Er genießt das Vertrauen der Genossen und wurde deshalb in die GO-Leitung gewählt. […] A. verfügt über einen Abschluß als Diplomlehrer für … [nicht lesbar] und Geschichte . Außerdem steht er kurz vor dem erfolgreichen … [nicht lesbar, mutmaßlich Abschluß] eines 4-jähirgen BPS-Studiums .“ (Hervorhebungen durch das Gericht)
73 In der „Persönlichkeits- und Leistungseinschätzung“ der „SV Dynamo Büro BL D-Stadt“ vom 20.11.1985 heißt es u. a.:
74 „Er zeichnet sich durch eine klare politische Haltung aus. Zuverlässig und diszipliniert wirkt Gen. A. bei der Umsetzung der Parteibeschlüsse. Als Mitglied der GO-Leitung der SED der BDVP D-Stadt erfüllte er die sich aus dieser Funktion ergebenden Aufgaben. […] Für eine erfolgreiche Arbeit besitzt Gen. A. die notwendigen Voraussetzungen und wird im Kollektiv geachtet und anerkannt . In diesem Jahr wird er das 4-jährige Fernstudium an der BPS erfolgreich beenden .“ (Hervorhebungen durch das Gericht)
75 Diese Indizien zeigen auf, dass der Kläger für die Beförderung zum Sportoffizier auch die politischen Voraussetzungen zu erfüllen hatte. Dies steht auch im Einklang mit der Dienstlaufbahnordnung der DDR (s. o.).
76 Die Indizien zeigen zudem auf, dass der Besuch der BPS durch den Kläger jedenfalls als förderlicher Eignungsnachweis gewertet wurde. Anderenfalls lässt sich die konsequente Erwähnung des Besuchs der BPS im Zusammenhang mit den durch den Kläger zu erfüllenden Voraussetzungen für die Beförderung nicht erklären.
77 Zwar sagte der Zeuge D. im Rahmen der Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung auch aus, dass eine politische Zuverlässigkeit allen Offizieren ausgestellt worden sei, da sie alle eine solche Zuverlässigkeit aufweisen mussten. Auch der Kläger selbst erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass es sich bei den o. g. Formulierungen um in der DDR allgemein übliche Sprachmuster handele. Diese würden sich in den Beurteilungen aller ehemaligen Volkspolizisten wiederfinden. Diese Ausführungen mögen erklären, warum sich in den Beurteilungen des Klägers etwa folgende Ausführungen finden: „Er zeichnet sich durch eine klare politische Haltung aus und verfügt über gute Kenntnisse des Marxismus-Leninismus, die er ständig bemüht ist zu erweitern. Zuverlässig und diszipliniert wirkt er mit bei der Umsetzung der Parteibeschlüsse.“
78 Die Ausführungen sind jedoch – ungesehen ihrer klaren politischen Aussage zur Systemnähe des Klägers – nicht geeignet zu erklären, warum auch der Besuch der BPS durch den Kläger konsequente Erwähnung gefunden hat.
79 Gegen eine Irrelevanz des Besuchs der BPS für den beruflichen Werdegang spricht zudem in indizieller Weise die Laufbahn des Klägers in der ehemaligen DDR. Die politische Einflussnahme durch die SED war in der Laufbahn des Klägers insbesondere deshalb erforderlich, da er nicht die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Dienstlaufbahnordnung der ehemaligen DDR vom 01.07.1976 grundsätzlich vorgesehene Qualifikation aufwies. Nach dieser Norm ist Voraussetzung für eine Tätigkeit in der mittleren Laufbahn, in der sich der Kläger befand, der Abschluss einer Offiziersschule bzw. einer anderen geforderten Qualifikation. Der Kläger besuchte keine Offiziersschule. Stattdessen absolvierte der Kläger ein Studium an der Universität Rostock, das er am 31.08.1979 als Diplomlehrer für Sport und Geschichte abschloss. Dieses Studium wurde als andere geforderte Qualifikation i. S. d. obigen Norm gewertet. Es erscheint der Schluss naheliegend, dass die Bezirksleitung der SED insbesondere auf jene Angehörigen der DVP, die keine Offiziersschule besucht hatten, politischen Einfluss durch Besuch der BPS nehmen wollten. Hierdurch sollte die politische Eignung dieser „Quereinsteiger“ (Selbstbezeichnung durch den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung) (weiter) sichergestellt werden.
80 Es bestand auch kein weiterer, über die o. g. Beweiserhebung hinausgehender Aufklärungsbedarf. Hinsichtlich der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung trägt der Beamte die materielle Beweislast. Ihm stehen hierfür alle zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Eine Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten wäre nur dann mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung und einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gäbe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 – 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1 [22 f.]; BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 – 2 C 21.14, BVerwGE 154, 137 Rn. 21). Im Verhältnis zur gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO trägt der Beamte allerdings schon wegen seiner persönlichen Nähe zu den maßgeblichen Umständen seiner beruflichen Entwicklung besondere Mitwirkungspflichten (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Das Gericht muss vor allem dann eigene Ermittlungen anstellen, wenn aufgrund der Darlegungen des Beamten oder aufgrund sonstiger Umstände ernsthafte Zweifel an der gesetzlichen Vermutung im konkreten Fall bestehen. Immer dann, wenn im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die gesetzliche Vermutung im konkreten Fall falsch und ein anderer Sachverhalt richtig ist, greift die gesetzliche Vermutung im Sinne einer Regelung der materiellen Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 25.15 – BeckRS 2017, 107742 Rn. 21 m. w. N.).
81 Aufgrund der bereits dargestellten Umstände (s. o.) bestehen im konkreten Fall keine ernsthaften Zweifel an der gesetzlichen Vermutung des § 30 Satz 4 LBesG M-V.
82 Entsprechend § 30 Satz 4 i. V. m. Satz 2 LBesG M-V sind aufgrund der Übertragung der Tätigkeit als Sportoffizier aufgrund der besonderen persönlichen Nähe des Klägers zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik auch die vor dieser Tätigkeit zurückgelegten Tätigkeiten, hier im Zeitraum vom 01.09.1970 bis zum 31.08.1979, nicht ruhegehaltsfähig.
83 Daneben sind auch die Zeiten vom 01.04.1990 bis zum 02.10.1990 nicht ruhegehaltfähig.
84 Nach § 12b Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. BeamtVG M-V werden u. a. Beschäftigungszeiten nach § 10 BeamtVG M-V, die der Beamte vor dem 03.10.1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind. Bei der Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 01.04.1990 bis zum 02.10.1990 als Pressesprecher beim Bezirkskriminalamt D-Stadt handelt es sich um Beschäftigungszeiten nach § 10 BeamtVG M-V. Bei den Beschäftigungszeiten des § 10 BeamtVG M-V handelt es sich um Zeiten, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger erfüllt auch die gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI fünf Jahre betragende allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung. Zudem ist der o. g. Zeitraum rentenrechtlich berücksichtigungsfähig; sie fand ausweislich des Rentenbescheides vom 19.06.2019 auch tatsächlich entsprechende Berücksichtigung.
85 Der Kläger hat auch aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung keinen Anspruch auf Anerkennung der o. g. Zeiten als ruhegehaltsfähig. Selbst wenn im Fall des vom Kläger benannten Kollegen M. eine entsprechende Anerkennung erfolgt sein sollte – was weder konkret dargelegt noch sonst belegt wurde –, folgt hieraus für den Kläger kein Anspruch, da zum einen in weiteren Fällen nach Auskunft des Beklagten keine Anerkennung erfolgt sein soll und zum anderen nicht in nachprüfbarer Weise dargetan ist, dass es sich überhaupt um einen vergleichbaren Fall handelt. Zudem wäre, wie bereits dargetan, eine derartige Handhabung rechtswidrig. Auf eine etwaige rechtwidrige Handhabung in anderen Fällen kann sich der Kläger jedoch gerade nicht berufen.
86 Auch aus dem Umstand, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Festsetzung des Beginns der Beschäftigungszeit, im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters sowie im Rahmen der Festsetzung des Jubiläumstages die o. g. streitgegenständlichen Zeiten berücksichtigte, folgt für den Kläger kein Anspruch auf Berücksichtigung auch im Rahmen der Festsetzung des Ruhegehaltssatzes. Es handelt sich um jeweils isoliert voneinander durchzuführende Prüfungen des Dienstherrn, aus denen ein Beamter insbesondere kein schutzwürdiges Vertrauen auf Anerkennung im Rahmen der jeweils anderen Prüfungen ableiten kann. Gleiches gilt für den Umstand, dass bereits im Jahr 1994 die Überprüfung durch den BStU sowie die Prüfung der Verfassungstreue und Berücksichtigung von Bewährungszeiten vorgenommen wurde.
87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
88 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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