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3 KM 233/24 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, 2024-08-13, 3 KM 233/24 OVG
3 KM 233/24 OVGVerwaltungsgericht / 3. Abteilung13.08.2024
Wird im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs 4 BauGB erstmals die Tatsachenbasis für die Beurteilung bestimmter Auswirkungen der Planung ermittelt und im geänderten Umweltbericht dargestellt, und ergibt sich daraus, dass ein in der ursprünglichen Fassung des Umweltberichts als nicht abwägungserheblich betroffen dargestelltes Schutzgut abwägungserheblich betroffen ist, so ist zur Gewährleistung des Rechts auf eine effektive Gelegenheit der Öffentlichkeit zur Stellungnahme nach Art 6 Abs 2 SUP-RL (juris: EGRL 42/2001) eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig. (Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2024-08-13
Aktenzeichen: 3 KM 233/24 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2024:0813.3KM233.24OVG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 214 Abs 4 BauGB, § 4a Abs 3 S 1 BauGB, Art 3 Abs 2 EGRL 42/2001, Art 6 Abs 1 EGRL 42/2001, Art 3 Abs 5 EGRL 42/2001 ... mehr
Wird im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs 4 BauGB erstmals die Tatsachenbasis für die Beurteilung bestimmter Auswirkungen der Planung ermittelt und im geänderten Umweltbericht dargestellt, und ergibt sich daraus, dass ein in der ursprünglichen Fassung des Umweltberichts als nicht abwägungserheblich betroffen dargestelltes Schutzgut abwägungserheblich betroffen ist, so ist zur Gewährleistung des Rechts auf eine effektive Gelegenheit der Öffentlichkeit zur Stellungnahme nach Art 6 Abs 2 SUP-RL (juris: EGRL 42/2001) eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig. (Rn.17)
Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 16. April 2024 – 3 KM 294/23 OVG – wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 55.000 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt die Abänderung einer in einem Normenkontrollverfahren ergangenen einstweiligen Anordnung.
2 Mit Beschluss vom 16. April 2024 – 3 KM 294/23 OVG – hat der Senat auf den Antrag der Antragsgegner den Bebauungsplan Nr. 65 „Mühlenblick“ der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. Der Senat hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Antragstellerin die planbedingte Verkehrslärmzunahme nicht ausreichend ermittelt und bewertet habe, sodass die Planung auf einem Abwägungsdefizit beruhe. Aus dem im Eilverfahren von der Antragstellerin eingeholten Lärmschutzgutachten ergebe sich, dass die planbedingte Verkehrslärmzunahme abwägungserheblich sei.
3 Die Antragstellerin leitete daraufhin zur Fehlerheilung ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ein. Die Gemeindevertretung der Antragstellerin fasste in der Sitzung vom 30. Mai 2024 auf der Grundlage des Lärmschutzgutachtens einen Abwägungsbeschluss hinsichtlich der Lärmbelange und stellte fest, dass die Belange der Anwohner hinter den Belangen, die für die Planung sprächen, zurücktreten müssten. Für die unmittelbaren Anwohner der Straße „A“ komme es zwar zu einer deutlichen Lärmzunahme von über 3 dB(A), allerdings würden selbst im Planmaximalfall die Richtwerte eingehalten. Die Antragstellerin änderte den Umweltbericht hinsichtlich der Lärmauswirkungen. In der Sitzung vom 30. Mai 2024 fasste die Gemeindevertretung zudem den Satzungsbeschluss mit Rückwirkung zum 30. August 2022. Der Satzungsbeschluss wurde am 2. Juli 2024 in der Teterower Zeitung bekannt gemacht.
4 Am 5. Juni 2024 hat die Antragstellerin die Abänderung des Beschlusses beantragt.
5 Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor: Mit der Heilung des ursprünglichen Mangels liege ein Abänderungsgrund vor.
6 Es sei nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Lärmschutzgutachten nicht ausgelegen habe. Die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mache per se keine erneute Auslegung erforderlich. Das Lärmschutzgutachten sei im ergänzenden Verfahren eingeholt worden, ohne dass dies zu einer Änderung des Bebauungsplans im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB geführt habe. Die Einholung führe auch nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 a.E. BauGB.
7 Die Lärmschutzbelange seien erneut ermittelt, bewertet und abgewogen worden im Sinne des § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB. Das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB sei beseitigt. Das Lärmschutzgutachten komme zu dem Ergebnis, dass sowohl die Immissionsrichtwerte der 16. BImSchV als auch die nach der DIN 18005 eingehalten würden. Im Planmaximalfall sei zwar mit einer Zunahme von bis zu 20 dB(A) tags zu rechnen, aber selbst in diesem Fall seien die Immissionsrichtwerte noch eingehalten. Die prognostizierte Lärmzunahme führe nicht dazu, dass dadurch gesunde Wohnverhältnisse beeinträchtigt würden. Daher habe die Antragstellerin beschlossen, keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen und die Lärmschutzbelange der Nachbarschaft zurückzustellen.
8 Die Antragstellerin beantragt,
9 den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 16. April 2024, den Bebauungsplan der Antragstellerin Nr. 65 Wohngebiet „Mühlenblick“ außer Vollzug zu setzen, nach § 80 Abs. 7 VwGO analog aufzuheben.
10 Die Antragsgegner beantragen,
11 den Antrag abzulehnen.
12 Die Antragsgegner rügen, dass das Lärmschutzgutachten auslegungsbedürftig sei. Das Gutachten sei auch nicht zu einer Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeholt worden.
II.
13 Der Antrag ist entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig, insbesondere statthaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, juris Rn. 9). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Für das Verfahren zur Abänderung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gelten dieselben Maßstäbe wie für das Aussetzungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, juris Rn. 10; VGH Mannheim, Beschluss vom 11. April 2022 – 3 S 470/22 –, juris Rn. 9). Das von der Antragstellerin durchgeführte ergänzende Verfahren hat nicht zur Fehlerheilung geführt, da dieses an beachtlichen Verfahrensmängeln leidet. Die Antragstellerin war verpflichtet, das Lärmschutzgutachten und den geänderten Entwurf des Umweltberichts im Rahmen einer weiteren Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegen.
14 Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, so führt sie kein rechtlich eigenständiges Verfahren durch. Vielmehr setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bauleitplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist. Nicht die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen wiederholt werden (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 – 4 BN 42.09 –, juris Rn. 8).
15 Die Antragstellerin ging im ursprünglichen Planungsverfahren ohne Ermittlungen davon aus, dass die planbedingte Verkehrslärmzunahme nicht abwägungsbeachtlich sei. Auf dieser Grundlage verfasste sie auch die entsprechenden Ausführungen im Entwurf des Umweltberichts. Der damit verbundene vollständige Abwägungsausfall bereits unter dem Gesichtspunkt der Ermittlung des Abwägungsmaterials im Hinblick auf die lärmbezogenen Folgen der Planung (vgl. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 BauGB) erfolgte in einem Verfahrensstadium, das der förmlichen Öffentlichkeitbeteiligung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgelagert ist.
16 Erst nach Abschluss des Planungsaufstellungsverfahren, im Zuge des Normenkontrolleilverfahrens, veranlasste sie die Einholung eines Gutachtens zu den zu erwartenden Lärmbelastungen. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung zur planbedingten Verkehrslärmzunahme unter dem nunmehrigen Ermittlungsstand war geboten, um die Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Aus § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB folgt nicht, dass eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung entbehrlich war.
17 Nach dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erneut durchzuführen, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Die Pflicht zu einer erneuten Auslegung besteht, wenn der Entwurf des Bauleitplans mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird (BVerwG, Beschluss vom 3. uar 2020 – 4 BN 25.19 –, juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfallen der Vorschrift nicht Änderungen des Entwurfs der Planbegründung, zu der auch der Umweltbericht gehört. Ob diese nationale Regelung mit Unionsrecht vollständig im Einklang steht, wenn der Umweltbericht geändert wird, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend geklärt. Es hat entschieden, dass die unionsrechtlichen Vorschriften jedenfalls dann keine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung in Gestalt einer erneuten Auslegung der Planunterlagen fordern, wenn der geänderte Umweltbericht lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Sachinformationen enthält (BVerwG, Urteil vom 8. März 2017 – 4 CN 1.16 –, BVerwGE 158, 182, juris Rn. 19). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Mit der Einholung und Verwertung des Lärmschutzgutachtens erfolgte nicht lediglich eine solche Neubewertung bereits vorhandener Sachinformationen. Vielmehr ist damit erstmalig die Tatsachenbasis für die lärmbezogenen Auswirkungen der Planung ermittelt und im Umweltbericht dargestellt worden. In einem solchen Fall ist § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB unionrechtskonform dahin anzuwenden, dass eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist (in der Tendenz ebenso VGH Kassel, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 4 C 2424/15.N –, juris Rn. 75; Kuchler, jurisPR-UmwR 7/2017 Anm. 2; vgl. auch allgemein Külpmann, jurisPR-BVerwG 20/2017 Anm. 4).
18 Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) geboten, um der Öffentlichkeit effektiv Gelegenheit zu geben, vor der Annahme des Plans oder Programms oder seiner Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf des Plans oder Programms sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen.
19 Der streitgegenständliche Bebauungsplan fällt in den Anwendungsbereich der SUP-Richtlinie. Es kann offenbleiben, ob er bereits von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a SUP-RL erfasst wird, weil durch ihn der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird. Es könnte sich um ein „Städtebauprojekt“ im Sinne der Nr. 10 Buchst. a des Anhangs II RL 2011/92/EU (UVP-RL), die an die Stelle der außer Kraft getretenen RL 85/337/EWG getreten ist, handeln. Der Anwendungsbereich ist jedenfalls nach Art. 3 Abs. 5 SUP-RL eröffnet, da der deutsche Gesetzgeber angeordnet hat, dass Bebauungspläne mit Ausnahme der Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB einer Umweltprüfung unterliegen (vgl. § 2 Abs. 4 BauGB).
20 Gemäß Art. 6 Abs. 1 SUP-RL sind der Entwurf des Plans oder Programms und der nach Art. 5 SUP-RL erstellte Umweltbericht den Behörden und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.Nach Art. 6 Abs. 2 SUP-RL wird den Behörden und der Öffentlichkeit innerhalb ausreichend bemessener Fristen frühzeitig und effektiv Gelegenheit gegeben, vor der Annahme des Plans oder Programms oder seiner Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf des Plans oder Programms sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen.
21 Eine „effektive Gelegenheit“ zur Stellungnahme „vor der Annahme des Plans“ besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Umweltbericht nach einer ersten Öffentlichkeitsbeteiligung dergestalt geändert wird, dass nachträglich Tatsachen eingestellt werden, aus denen sich erstmals ergibt, dass ein bisher im Umweltbericht als nicht abwägungserheblich betroffen dargestelltes Schutzgut abwägungserheblich betroffen ist. Denn insoweit war der ursprüngliche Umweltbericht bezogen auf dieses Schutzgut ungeeignet, die Zwecke der Öffentlichkeitsbeteiligung zu verwirklichen. Nach Erwägungsgrund 15 der SUP-RL soll die Öffentlichkeitsbeteiligung zu einer transparenteren Entscheidungsfindung beitragen und die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der für die Prüfung bereitgestellten Informationen gewährleisten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Öffentlichkeitsbeteiligung der Zweck einer die Behörden unterstützenden „Sachverstandspartizipation“ zugemessen worden, die den behördlichen Entscheidungsprozess in Umweltangelegenheiten besser und transparenter gestalten (vgl. Erwägungsgrund 16 der UVP-Richtlinie) und Vollzugsdefiziten im Bereich des Umweltrechts entgegenwirken soll (BVerwG, Urteil vom 8. März 2017 – 4 CN 1.16 –, BVerwGE 158, 182, juris Rn. 18). Zeigt der ursprünglich zur Beteiligung gestellte Umweltbericht bezüglich eines Schutzgutes keine abwägungserhebliche Beeinträchtigung auf, konnte die Öffentlichkeitsbeteiligung insoweit nicht zu einer transparenteren Entscheidungsfindung beitragen und die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der für die Prüfung bereitgestellten Informationen gewährleisten.
22 Vorliegend handelt sich auch nicht um die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zu einer Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die keine erneute Auslegung erforderlich macht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Juli 2023 – 1 MR 9/20 –, juris Rn. 70). Es ist keine bereits im Umweltbericht aufgezeigte Tatsachengrundlage aufgrund von Einwendungen in der Öffentlichkeitsbeteiligung vertieft ausermittelt worden. Die Antragstellerin hat vielmehr mit der Einholung des Lärmschutzgutachtens erstmals und außerhalb des aus ihrer Sicht bereits abgeschlossen gewesenen Planungsverfahrens ihre Ermittlungspflichten wahrgenommen.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung in dem vorangegangenen Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
24 Hinweis:
25 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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