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2 M 145/26 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2026-04-28, 2 M 145/26 OVG
2 M 145/26 OVGVerwaltungsgericht / 2. Abteilung28.04.2026
Abschiebungsandrohung: Kindeswohlbelange (Rn.13)
Entscheidungsdatum: 2026-04-28
Aktenzeichen: 2 M 145/26 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0428.2M145.26OVG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Abschiebungsandrohung: Kindeswohlbelange (Rn.13)
Eine Trennung eines minderjährigen Kindes von seiner Mutter greift in ganz erheblicher Weise in die gelebte Mutter-Kind-Beziehung und damit das Kindeswohl ein. (Rn.13)
Auch wenn dem Vater des Kindes ein zeitlich begrenztes Umgangsrecht eingeräumt worden ist und dieses mit einem Aufenthalt des Kindes in Deutschland mindestens deutlich erschwert verwirklichbar ist, mindert dies das zugunsten eines vorläufigen Aufenthalts in Deutschland sprechende Gewicht der Trennung des Kindes von der allein sorgeberechtigten Mutter nicht. (Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend VG Schwerin, 23. Februar 2026, 4 B 179/26 SN, Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Februar 2026 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides vom 24. November 2025 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragsteller, bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung.
2 Sie sind die minderjährigen Kinder aus der geschiedenen Ehe der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen E. und F.. Im Mai 2023 heiratete Frau A. den deutschen Staatsangehörigen G.. Im August 2023 beantragte sie bei der Auslandsvertretung in Sarajewo für sich und die Antragsteller die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung. Frau A. wurde im Oktober 2024 ein Visum erteilt. Eine Visaerteilung zugunsten der Antragsteller wurde abgelehnt, da ihr mitsorgeberechtigter Vater einer Ausreise widersprochen habe und der Lebensunterhalt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) nicht gesichert sei. Die Antragsteller und ihre Mutter flogen am 12.11.2024 nach Wien und reisten in das Bundesgebiet weiter. Frau A. wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. Am 30.12.2024 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner, ihnen jeweils eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
3 Am 23.05.2025 haben die Antragsteller (Untätigkeits-)Klage erhoben (Az. 4 A 1818/25 SN). Mit Bescheid vom 24.11.2025 lehnte der Antragsgegner die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ab (Ziff. 1), forderte zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auf (Ziff. 2) und drohte die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina an (Ziff. 3). Die Antragsteller legten mit Schreiben vom 25.11.2025 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 26.11.2025 haben sie den Bescheid in das Klageverfahren einbezogen.
4 Am 16.01.2026 haben sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 23.02.2026 abgelehnt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei unzulässig, da keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG bestanden habe. Der Antrag sei dahingehend auszulegen, dass jedenfalls hilfsweise der Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt werde. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Es bestehe kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung und Erteilung einer Verfahrensduldung. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergebe sich insbesondere nicht nach § 32 AufenthG. Die Mutter der Antragsteller sei nicht allein sorgeberechtigt. Der Vater der Kinder habe ein Mitbestimmungsrecht über den Aufenthaltsort der Kinder, weil ihm ein Umgangsrecht eingeräumt worden sei. Ein besonderer Härtefall nach § 32 Abs. 4 AufenthG liege nicht vor.
5 Der Beschluss ist den Antragstellern am 23.02.2026 zugestellt worden. Am 25.02.2026 haben sie Beschwerde eingelegt und diese am 17.03.2026 begründet und die Begründung am 23.03.2026 ergänzt. Sie haben beantragt,
6 den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.02.2026 – 4 B 179/26 SN – zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, aufenthaltsbeendigende Maßnahmen gegen die Antragsteller zu ergreifen und aufzugeben, bereits eingeleitete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung umgehend aufzuheben.
7 Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
8 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
9 Die Antragsteller tragen vor, ihre Mutter verfüge über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Sie werde mit ihrem deutschen Ehemann auch weiterhin in Deutschland leben. Eine Fortsetzung der familiären Gemeinschaft der Antragsteller mit ihrer Mutter könne daher nur in Deutschland erfolgen. Die familiäre Gemeinschaft dürfe wegen der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG nicht aufgehoben werden. Damit bestünden jedenfalls Duldungsgründe. Soweit das Verwaltungsgericht meine, dass einem Zusammenleben der Mutter und der Antragsteller im Herkunftsland keine Gründe entgegenstünden, sei dies wegen ihrer bestehenden Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen unzutreffend. Sofern das Verwaltungsgericht davon ausgeht, die elterliche Sorge für die Beschwerdeführer werde von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt, so sei dies unzutreffend. Das Familiengericht in Senica habe die elterliche Fürsorge für die Kinder ebenfalls der Mutter übertragen. Wegen Gewalttätigkeiten im familiären Umfeld habe das Familiengericht den tatsächlichen Zugriff auf die Kinder der Mutter vorbehalten; dem Vater sei lediglich ein eingeschränktes Mitentscheidungs- und Informationsrecht zugestanden worden. Die Verbringung der Kinder in den unmittelbaren und tatsächlichen Zugriffsbereich des Vaters sei unter dem Aspekt des Kindeswohls und ihrer körperlichen Gesundheit unvereinbar mit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Es sei Aufgabe des Verwaltungsgerichts, zu prüfen, ob Aspekte des Kindeswohls, der familiären Bindungen und der Gesundheit der Beschwerdeführer einer Abschiebung entgegenstünden. Schon die Verweigerung einer entsprechenden Prüfung durch das Verwaltungsgericht rechtfertige es, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Im Übrigen habe der Vater der Antragsteller und Beschwerdeführer inzwischen erklärt, dass er damit einverstanden sei, dass die Antragsteller bei ihrer Mutter in Deutschland lebten. Mit dieser Erklärung vollziehe er letztlich nichts Anderes nach, als das, was das Familiengericht in Bosnien und Herzegowina entschieden habe. Der Kindesvater halte sich gegenwärtig zudem in Deutschland auf.
10 Mit diesem Vorbringen legen die Antragsteller Gründe dar, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern ist. Denn aus dem Vorbringen ergeben sich überwiegende Erfolgsaussichten der Klage gegen die Abschiebungsandrohung. Daher überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen ist.
11 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Abschiebungsandrohung ist – entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts – nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 VwVfG M-V, § 99 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V statthaft. Für die Statthaftigkeit ist es dabei unerheblich, ob eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG bestanden hat. Die Abschiebungsandrohung ist ein eigenständiger anfechtbarer belastender Verwaltungsakt, bei dem Widerspruch und Anfechtungsklage an sich nach § 80 Abs. 1 VwGO eine aufschiebende Wirkung zukommt.
12 Die Abschiebungsandrohung setzt nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG voraus, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.2024 geänderte Fassung dient der Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Erlass einer Rückkehrentscheidung im Sinne Rückführungsrichtlinie, insbesondere des Art. 5 RL 2008/115/EG.
13 Nach dem derzeitigem Erkenntnisstand spricht Überwiegendes dafür, dass das Kindeswohl der Abschiebungsandrohung entgegensteht. Die Prüfung des Kindeswohls erfordert eine umfassende Würdigung der das Kindeswohl betreffenden Belange (vgl. EuGH, U. v. 14.01.2021 – C-441/19 –, juris Rn. 47; U. v. 11.03.2021 – C-112/20 –, juris Rn. 27). Eine Trennung der minderjährigen Antragsteller von ihrer Mutter greift in ganz erheblicher Weise in die gelebte Mutter-Kind-Beziehung und damit das Kindeswohl ein. Dass dem Vater der Antragsteller ein zeitlich begrenztes Umgangsrecht eingeräumt worden ist, und dieses mit einem Aufenthalt der Antragsteller in Deutschland mindestens deutlich erschwert verwirklichbar ist, mindert das zugunsten eines vorläufigen Aufenthalts in Deutschland sprechende Gewicht der Trennung der Antragsteller von der – nach summarischer Prüfung – allein sorgeberechtigten Mutter nicht. Unklar ist zudem der Aufenthaltsort des Vaters der Kinder, sodass auch eine Übergabe an ihn im Herkunftsland derzeit nicht sicher feststeht. Dass in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich Einrichtungen bestehen, in denen minderjährige Kinder, die sich nicht in der Obhut ihrer Eltern aufhalten können, ist nicht geeignet, das Kindeswohl bei einer Abschiebung als ausreichend gewahrt anzusehen, da die unionsrechtlich geforderte genaue Ermittlung der Umstände, unter denen die Antragsteller dort untergebracht sein werden, nicht erfolgte und im gerichtlichen Eilverfahren auch nicht durch das Gericht nachgeholt werden kann. Eine gemeinsame freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland kann nicht zugrunde gelegt werden, da die Abschiebungsandrohung die Zwangsmaßnahme der Abschiebung vorbereitet. Zudem hat die Mutter erklärt, im Bundesgebiet bei ihrem deutschen Ehemann bleiben zu wollen. Die Antragsteller sind minderjährige Kinder. Damit kommt dem Kindeswohl (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 GrCh) besondere Bedeutung zu. Betroffen sind zugleich die familiären Bindungen zu ihrer Mutter. Zwar kommt dem Kindeswohl kein absoluter Vorrang vor entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu (vgl. BVerwG, B. v. 21.07.2015 – 1 B 26.15 –, juris Rn. 5). Überwiegende öffentliche Interessen, die Antragsteller vor einer Entscheidung in der Hauptsache abzuschieben, vermag der Senat derzeit aber nicht zu erkennen. Sie sind vom Antragsgegner auch nicht dargelegt worden. Der Senat übersieht dabei nicht, dass die Mutter mit ihrem eigenmächtigen Vorgehen „Fakten“ geschaffen hat. Ob dies aufenthaltsrechtliche Maßnahmen gegen die Mutter der Antragsteller rechtfertigen könnte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
15 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
16 Hinweis
17 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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