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4 LB 225/23 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, 2026-04-14, 4 LB 225/23 OVG
4 LB 225/23 OVGVerwaltungsgericht / 4. Abteilung14.04.2026
1. Die Gruppe der tschetschenischen Frauen stellt keine soziale Gruppe im flüchtlingsrechtlichen Sinne dar.(Rn.29) 2. Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ist als umgebende Gesellschaft im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 Buchst. b AsylG das gesamte Herkunftsland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, anzusehen (Anschluss an OVG Bautzen, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 2 A 863/19.A - juris Rn. 18).(Rn.35)
Entscheidungsdatum: 2026-04-14
Aktenzeichen: 4 LB 225/23 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0414.4LB225.23OVG.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3b Abs 1 Nr 4 Halbs 1 Buchst b) AsylVfG 1992, § 3 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992
Die Gruppe der tschetschenischen Frauen stellt keine soziale Gruppe im flüchtlingsrechtlichen Sinne dar.(Rn.29)
Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ist als umgebende Gesellschaft im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 Buchst. b AsylG das gesamte Herkunftsland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, anzusehen (Anschluss an OVG Bautzen, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 2 A 863/19.A - juris Rn. 18).(Rn.35)
Eine bestimmte soziale Gruppe liegt in diesem Sinne nicht vor, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat bzw. nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.(Rn.31)
In der Russischen Föderation haben Frauen keine in diesem Sinne deutlich abgegrenzte Identität, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Im Hinblick auf die sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen der Russischen Föderation handelt es sich bei der Gruppe der Frauen nicht um eine gesonderte Gruppe. Die Situation von Frauen in Tschetschenien unterscheidet sich wesentlich von der Situation von Frauen in anderen Regionen der Russischen Föderation.(Rn.36)
Verfahrensgang
vorgehend VG Schwerin, 1. März 2023, 15 A 1973/20 SN, Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
2 Die Klägerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie wurde am xxx 1982 in Wedeno (Republik Tschetschenien) geboren. Die Klägerin hat zwei Söhne (A. C., geboren am xxx 2004 in Baku, und M. D., geboren am xxx 2007 in Baku) und zwei Töchter (S. A., geboren am xxx 2015 in Körfez, und Sa. A., geboren am xxx 2017 in Körfez), die bei ihr leben.
3 Die Klägerin hatte bereits am 22. April 2013 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt, der mit einem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juni 2013 als unzulässig abgelehnt worden war.
4 Am 12. März 2019 reiste die Klägerin erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. März 2019 einen weiteren Asylantrag (Folgeantrag). Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. April 2019 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Polen an. Mit Bescheid vom 2. Januar 2020 hob das Bundesamt seinen Bescheid vom 12. April 2019 auf.
5 Am 16. März 2020 wurde die Klägerin beim Bundesamt zu ihrem Asylbegehren angehört. Sie gab an, Tschetschenien im Jahr 2002 wegen des Krieges verlassen zu haben. Danach habe sie bis 2013 in Aserbaidschan gelebt. Dort habe sie aus Mitleid ihren Ehemann geheiratet, der im Krieg einen Fuß verloren habe. Im Jahr 2013 habe es in Aserbaidschan Säuberungen gegeben. Viele Aufständische seien nach Russland ausgeliefert worden. Ihr Ehemann sei festgenommen worden. Sie sei nach Tschetschenien gefahren, von wo aus sie ihr Bruder nach Deutschland gebracht habe. Da ihr Ehemann nach seiner Entlassung nicht habe nach Deutschland kommen können, sei sie 2014 wieder ausgereist. Danach habe sie mit ihrem Ehemann sechs Jahre in der Türkei gelebt. Etwa einmal im Jahr habe sie ihre Eltern in Tschetschenien besucht, diese Besuche hätten bis 2019 angedauert. Im August 2018 habe ihr Ehemann eine zweite Frau geheiratet, die nach einiger Zeit zu ihnen gezogen sei. Die Situation sei unerträglich gewesen. Ihr Mann habe verlangt, dass sich die beiden Frauen die Nächte nach dem Islam teilen, also abwechselnd bei ihm schlafen. Sie habe sich geweigert, woraufhin er sie mit Drohungen und Gewalt dazu gezwungen habe. Sie habe auch mit ansehen müssen, wie ihr Mann mit seiner neuen Frau Geschlechtsverkehr gehabt habe. Es sei zum Streit mit ihrem Mann gekommen, er habe sie ins Gesicht geschlagen und getreten. Sie habe ihre Mutter angerufen, die ihr gesagt habe, dass sie die Kinder bei ihrem Mann lassen müsse, da dies tschetschenischer Brauch sei. Sie könne nur allein nach Tschetschenien zurückkehren. Das habe ihr Ehemann ihr auch gesagt. Sie habe aber ihre Kinder nicht bei einer fremden Frau aufwachsen lassen können. Ihre Mutter habe später gesagt, dass sie heimlich nach Tschetschenien kommen und bei ihrer Tante wohnen müssten, da auch ihr Vater und ihre Brüder dagegen seien, dass sie die Kinder mit nach Tschetschenien nehme. Am 6. Februar 2019 habe sie mit den Kindern die Türkei verlassen und sei dann 20 Tage in Grosny gewesen. Ihre Mutter habe alle notwendigen Papiere für die Ausreise besorgt und Geld gesammelt. Ihr Ehemann habe alle Verwandten in Tschetschenien angerufen, um nach den Kindern zu suchen. Seine Verwandten hätten ihr die Kinder wegnehmen sollen. Man habe sie aber nicht gefunden. Als sie in Polen angekommen seien, habe ihre Mutter den Verwandten erklärt, dass sie mit den Kindern im Ausland sei. Im April 2019 habe ihr Ehemann ihr am Telefon die Scheidung ausgesprochen. Die Familie ihres Ehemannes habe gedroht, die Polizei einzuschalten und eine Vermisstenanzeige aufzugeben. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation müsse sie sich registrieren lassen und könne dann von ihrem früheren Ehemann mit ihren Kindern gefunden werden.
6 Das Bundesamt erkannte der Klägerin mit Bescheid vom 20. August 2020 unter Aufhebung der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 5. Juni 2013 den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Der Klägerin drohe nach dem ermittelten Sachverhalt in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Die ihr drohende Verfolgung knüpfe jedoch nicht an einen Verfolgungsgrund an. Den Kindern der Klägerin erkannte das Bundesamt mit zwei Bescheiden vom 21. August 2020 ebenfalls den subsidiären Schutzstatus zu.
7 Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 20. August 2020 Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben und beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. August 2020 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. März 2023 – 15 A 1973/20 SN – abgewiesen. Auf den Antrag der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. August 2024 – 4 LZ 225/23 OVG – die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin am 29. August 2024 zugestellt worden. Am 27. September 2024 hat die Klägerin die Berufung begründet.
8 Die Klägerin befürchtet bei einer Rückkehr in die Russische Föderation Repressalien durch ihren früheren Ehemann und dessen Familie, weil sie ihre Kinder mitgenommen habe und geflohen sei. Außerdem befürchte sie, dass ihr die minderjährigen Kinder von ihrem früheren Ehemann und dessen Familie gewaltsam entzogen werden würden, ohne dass sie sich dagegen wehren könne. Ihr früherer Ehemann lebe nach wie vor in der Türkei. In Tschetschenien lebten seine beiden Brüder und zwei Cousins väterlicherseits. Diese kämen immer wieder zum Vater und zum älteren Bruder der Klägerin und forderten die Herausgabe der Kinder der Klägerin. Ihr Vater und ihr älterer Bruder seien derselben Ansicht. Diese fürchteten, ihr Gesicht in der tschetschenischen Gesellschaft zu verlieren, weil sich die Klägerin gegen die Tradition stelle. Sie müsse entweder die Kinder herausgeben oder zu ihrem Mann zurückkehren, eine andere Wahl habe sie nicht. Wenn sie nicht zu ihrem früheren Ehemann zurückkehre, würde sie auch den Kontakt zu ihrer eigenen Familie verlieren und ganz auf sich selbst gestellt sein. Kontakt zu ihrem Vater und ihrem Bruder habe die Klägerin nicht, sie erfahre Neuigkeiten nur über heimliche Telefonate mit ihrer Mutter. Bei den befürchteten Handlungen handele es sich um Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, die an die Zugehörigkeit der Klägerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anknüpften. Frauen in Tschetschenien bildeten eine soziale Gruppe, die befürchteten Verfolgungshandlungen richteten sich ausschließlich gegen Frauen. Die der Klägerin vorgeworfenen Handlungen verstießen aus Sicht der tschetschenischen Gesellschaft gegen deren archaisch-patriarchalische Verhaltensnormen. Tschetschenische Frauen, die sich in dieser Weise gegen ihre Familie wendeten, würden von der tschetschenischen Gesellschaft als andersartig wahrgenommen.
9 Die Klägerin beantragt,
10 das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 1. März 2023 – 15 A 1973/20 SN – zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. August 2020 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Berufung zurückzuweisen.
13 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
14 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16 1. Das Gericht entscheidet über die Berufung der Klägerin im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats.
17 2. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin hat die Berufung fristgemäß begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme auf den ausführlich begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung genügt dabei dem Begründungserfordernis (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2021 – 2 B 14.21 – juris Rn. 6).
18 3. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid des Bundesamts vom 20. August 2020 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen diesen Bescheid zu Recht abgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb nicht zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückzuweisen.
19 4. Gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist daher das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) geändert worden ist.
20 5. Der Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen.
21 5.1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
22 Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von der Maßnahme Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne wegen eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein. Eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund genügt den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG jedoch nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 – juris Rn. 12 m. w. N.).
23 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor der Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 32).
24 Wer bereits Verfolgung erlitten hat, wird gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Für ihn streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Der Vorverfolgte wird durch diese Vermutung von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Die Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts einer Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 Rn. 31, vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 Rn. 23 und vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – BVerwGE 162, 44 Rn. 15).
25 Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 17 zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
26 5.2. Nach diesen rechtlichen Maßstäben drohen der Klägerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, gegen die sie keinen staatlichen oder internen Schutz erlangen könnte.
27 5.3. Das Gericht stellt für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr auf eine Rückkehr der Klägerin in das Gebiet der Stadt Grosny in der Republik Tschetschenien ab. Da die Klägerin Staatsangehörige der Russischen Föderation ist, kommt es nicht auf ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei an. Das Herkunftsland der Klägerin im rechtlichen Sinne ist die Russische Föderation (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AsylG). Bei einer Rückkehr der Klägerin in diesen Staat ist davon auszugehen, dass sie ihren Aufenthalt in der Region nehmen würden, in der ihre erweiterte Familie ansässig ist. Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 23.12.2025, Länderinformation der Staatendokumentation. Russische Föderation, S. 108), für die das Leben in der Großfamilie gerade typisch ist. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass die Klägerin im Sinne einer realitätsnahen Rückkehrsituation zusammen mit ihren minderjährigen Töchtern nach Tschetschenien zurückkehren würde. Lebt der Ausländer in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – BVerwGE 166, 113 Rn. 17).
28 5.4. Die Klägerin befürchtet bei einer Rückkehr nach Tschetschenien körperliche Gewalt durch die Familie ihres früheren Ehemannes und durch ihre eigene Familie wegen der von den männlichen Familienmitgliedern empfundenen Ehrverletzung wegen der Mitnahme der gemeinsamen Kinder nach Deutschland. Zudem befürchtet die Klägerin der Verlust des Sorgerechts und die Wegnahme ihrer minderjährigen Kinder.
29 Es muss für diese Entscheidung nicht geklärt werden, ob die Verfolgungsfurcht der Klägerin begründet ist. Die gegen die Klägerin gerichteten Handlungen würden jedenfalls nicht an einen Verfolgungsgrund anknüpfen. Die Klägerin befindet sich deshalb nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes. Die Gruppe der tschetschenischen Frauen, der die Klägerin angehört, stellt keine soziale Gruppe im flüchtlingsrechtlichen Sinne dar.
30 5.4.1. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen für die Annahme einer sozialen Gruppe geklärt.
31 Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 Buchst. a AsylG, Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Satz 1 Spiegelstrich 1 Richtlinie 2011/95/EU), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 Buchst. b AsylG, Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Satz 1 Spiegelstrich 2 Richtlinie 2011/95/EU). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG). Die mit den Buchstaben a und b gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – C-621/21 – juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – BVerwGE 162, 44 Rn. 29 und Beschluss vom 23. September 2019 – 1 B 54.19 – Rn. 8). Eine bestimmte soziale Gruppe liegt in diesem Sinne nicht vor, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat bzw. nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – BVerwGE 162, 44 Rn. 31 und Beschluss vom 17. September 2018 – 1 B 45.18 – juris Rn. 9).
32 Hinsichtlich der ersten Voraussetzung für die Feststellung einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich mindestens eines der drei in dieser Bestimmung genannten Identifizierungsmerkmale zu teilen, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, ein angeborenes Merkmal darstellt und daher ausreicht, um diese Voraussetzung zu erfüllen (EuGH, Urteile vom 16. Januar 2024 – C-621/21 – juris Rn. 49 und vom 11. Juni 2024 – C-646/21 – juris Rn. 42).
33 Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung für die Feststellung einer bestimmten sozialen Gruppe, die sich auf die deutlich abgegrenzte Identität der Gruppe im Herkunftsland bezieht, ist ebenfalls geklärt, dass Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden können und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen können. Dabei ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats zu bestimmen, welche umgebende Gesellschaft für die Beurteilung des Vorliegens dieser sozialen Gruppe relevant ist. Diese Gesellschaft kann mit dem gesamten Herkunftsland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, zum Beispiel auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung des Herkunftslandes. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe muss unabhängig von den Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Richtlinie 2011/95/EU festgestellt werden, denen die Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsland ausgesetzt sein können (EuGH, Urteile vom 16. Januar 2024 – C-621/21 – juris Rn. 52, 54 f., vom 11. Juni 2024 – C-646/21 – juris Rn. 48, 50 und vom 27. März 2025 – C-217/23 – juris Rn. 31).
34 Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das selbstständige Erfordernis der deutlich abgegrenzten Identität eine Auslegung ausschließt, nach der eine soziale Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG allein dadurch begründet wird, dass eine Personenmehrheit in vergleichbarer Weise von Verfolgungshandlungen betroffen wird. Nach seinem Wortlaut greift § 3b Abs. 2 AsylG erst bei der tatsächlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem Verfolgungsgrund, nicht für die Konstitution der sozialen Gruppe selbst (BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 – 1 B 54.19 – juris Rn. 8). Gleichwohl kann eine Diskriminierung oder eine Verfolgung von Personen, die ein gemeinsames Merkmal teilen, einen relevanten Faktor darstellen, wenn für die Prüfung, ob die zweite in Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU vorgesehene Voraussetzung für die Identifizierung einer sozialen Gruppe erfüllt ist, zu beurteilen ist, ob es sich bei der in Rede stehenden Gruppe im Hinblick auf die sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen des betreffenden Herkunftslands offensichtlich um eine gesonderte Gruppe handelt. Diese Auslegung wird durch Randnummer 14 der Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz Nr. 2 „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ im Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bestätigt (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – C-621/21 – juris Rn. 56). Nach dieser Bestimmung kann sich eine bestimmte soziale Gruppe nicht ausschließlich dadurch definieren, dass ihre Mitglieder verfolgt werden oder gemeinsam Verfolgung befürchten. Dennoch können Verfolgungshandlungen gegen eine Gruppe ein maßgeblicher Faktor bei der Bestimmung der Erkennbarkeit der Gruppe in einer bestimmten Gesellschaft sein. Frauen können insgesamt als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU zugehörig angesehen werden, wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – C-621/21 – juris Rn. 57).
35 5.4.2. Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ist als umgebende Gesellschaft im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 Buchst. b AsylG, Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Satz 1 Spiegelstrich 2 Richtlinie 2011/95/EU das gesamte Herkunftsland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, anzusehen. Das ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1 AsylG (Anschluss an OVG Bautzen, Urteil vom 10. Dezember 2024 – 2 A 863/19.A – juris Rn. 18, VG Würzburg, Urteil vom 25. September 2025 – W 6 K 25.32617 – juris Rn. 28 und VG Gera, Urteil vom 18. Februar 2025 – 6 K 873/24 Ge – juris Rn. 48). Unabhängig davon hat der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland mit der Regelung des § 3e AsylG von seinem durch Art. 8 Richtlinie 2011/95/EU eröffneten nationalen Umsetzungsspielraum Gebrauch gemacht, Schutzsuchende auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen (Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand Januar 2026, § 3e AsylG Rn. 2; vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 – 10 C 21.08 – juris Rn. 23 zu § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a. F.). In dieser Entscheidung kommt zugleich die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz das Vorliegen des Zuerkennungstatbestands im gesamten Herkunftsland voraussetzen soll. Maßgeblich für die Frage, ob die Gruppe der Frauen eine deutlich abgegrenzte Identität hat, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, ist deshalb nicht die Gesellschaft der Tschetschenischen Republik, sondern die Gesellschaft der Russischen Föderation.
36 5.4.3. In der Russischen Föderation haben Frauen keine in diesem Sinne deutlich abgegrenzte Identität, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Im Hinblick auf die sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen der Russischen Föderation handelt es sich bei der Gruppe der Frauen nicht um eine gesonderte Gruppe. Die Situation von Frauen in Tschetschenien unterscheidet sich wesentlich von der Situation von Frauen in anderen Regionen der Russischen Föderation (ebenso OVG Bautzen, Urteil vom 10. Dezember 2024 – 2 A 863/19.A – juris Rn. 18).
37 Frauen im Nordkaukasus befinden sich in einer sehr schwierigen sozioökonomischen Situation. Diese wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – russisches Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und religiöses Recht (Scharia) – noch weiter erschwert. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt. Die lokalen Behörden richten sich eher nach der Tradition als nach den föderalen Rechtsvorschriften. Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft. Lokale und föderale Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen, die sich diesen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit. Die in Tschetschenien vorherrschende Interpretation des Islam dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur. Das tschetschenische Oberhaupt Kadyrow billigt schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen. Frauen, die mit den Wertvorstellungen ihrer Familien in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz. Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weit verbreitet. Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch die Behörden zu erlangen. Ehrenmorde sind weit verbreitet, werden jedoch selten gemeldet oder als solche anerkannt. Oft arbeiten die örtliche Polizei, Ärzte und Rechtsanwälte mit den betroffenen Familien zusammen, um Verbrechen zu vertuschen. Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Familie empfunden wird. Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht. Im Nordkaukasus existieren traditionelle Gesetze, die Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten. Zwangsverheiratungen sind weit verbreitet. Frauen in Tschetschenien unterliegen strengen Bekleidungsvorschriften. Kadyrow unterstützt erzwungene Versöhnungen bzw. Wiederverheiratungen geschiedener Paare und spricht sich für Polygamie aus. Im Erbrecht gelten diskriminierende religiöse und gewohnheitsrechtliche Vorschriften. Die Flucht in andere Regionen kann gewaltsame Rückführungen oder Ehrenmorde zur Folge haben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 23.12.2025, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Russische Föderation, S. 108 ff.).
38 Die Lage von Frauen in den anderen Regionen der Russischen Föderation unterscheidet sich im Hinblick auf die geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen wesentlich von dieser Situation. Das Maß an Diskriminierung und Verfolgung von Frauen in der Russischen Föderation erreicht nicht ein Niveau, dass Frauen von der umgebenden Gesellschaft aus gesehen als gesonderte und andersartige Gruppe erscheinen lässt.
39 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass häusliche Gewalt auch in der Russischen Föderation insgesamt weit verbreitet ist und ein ernsthaftes Problem darstellt. Zwar ist Vergewaltigung strafbar. Polizeibeamte weigern sich jedoch manchmal, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Häusliche Gewalt wurde teilweise entkriminalisiert. Die Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle von häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen. Opfer müssen oft selbstständig medizinische Beweise sammeln, eine Klage verfassen und einreichen. Oft drängt die Polizei sie zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt werden entweder gar nicht erst bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Letztere verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts als die Bestrafung der Täter. Ein Opferschutzsystem fehlt. Einrichtungen, die von der Regierung betrieben werden, stellen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist jedoch oft kompliziert. Es gibt nicht genügend Notunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 23.12.2025, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Russische Föderation, S. 105).
40 Auch in der Russischen Föderation ist die Diskriminierung von Frauen weit verbreitet. Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Rollenbilder halten sich hartnäckig. Der Staat propagiert traditionelle Geschlechterrollen. Schwangerschaftsabbrüche werden zunehmend unterbunden. Zwar haben Frauen gleichen Zugang zu Bildung wie Männer und sind auf dem Arbeitsmarkt präsent, jedoch werden sie im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer. In leitenden Positionen in Politik und Wirtschaft sind Frauen unterrepräsentiert. Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, vor allem für alleinerziehende Frauen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 23.12.2025, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Russische Föderation, S. 106).
41 In der Russischen Föderation bestehen allerdings im Unterschied zur Republik Tschetschenien keine traditionellen und religiösen Rechtsvorschriften, die Frauen ausgrenzen und als andersartig kennzeichnen. Russland hat das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie das zu diesem Übereinkommen gehörende Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 unterzeichnet. Laut der Verfassung der Russischen Föderation haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Es existiert zudem eine Nationale Handlungsstrategie zur Förderung der Interessen von Frauen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 23.12.2025, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Russische Föderation, S. 105). Frauen haben Zugang zur Justiz. Im Bereich des Schutzes vor häuslicher Gewalt gab es einige Verbesserungen, die auf Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichtshofs zurückzuführen sind. Diese Entscheidungen haben Rechtsanwälten und Frauenrechtsorganisationen Instrumente an die Hand gegeben, mit denen Rechtsstreitigkeiten erfolgreicher geführt werden können. So können Gerichte Personen, die wegen häuslicher Gewalt verurteilt wurden, verbieten, sich Orten zu nähern, die ihre Opfer regelmäßig aufsuchen. Zudem müssen Bezirks- und Amtsgerichte Beschwerden wegen häuslicher Gewalt auch dann annehmen, wenn die Polizei die Einleitung eines Strafverfahrens abgelehnt hat (EUAA, 02.12.2025, The Russian Federation. Country Focus. Country of Origin, S. 66 f.). Berichte über Ehrenmorde, Zwangsverheiratungen, Polygamie, Kindesentziehungen und Bekleidungsvorschriften in der Russischen Föderation beziehen sich auf die Regionen im nördlichen Kaukasus, nicht auf die übrigen Landesteile.
42 Es lässt sich nach alledem nicht feststellen, dass sich die Erkennbarkeit und Identität der Gruppe der Frauen in der Russischen Föderation daraus ergibt, dass sie regelhaft und in erheblichem Maße Verfolgungshandlungen mit physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind. Es erscheint deshalb nicht als gerechtfertigt, Frauen in der Russischen Föderation trotz ihrer zahlenmäßigen Größe und ihrer konstitutiven und für jede Gesellschaft unabdingbaren Funktion als eine andersartig wahrgenommene soziale Gruppe zu betrachten. Das Gericht hat erwogen, ob eine solche Annahme ohnehin nur dann getroffen werden könnte, wenn die gesellschaftlichen Maßnahmen gegen eine Gruppe darauf abzielen, diese wegen ihres prägenden gemeinsamen Merkmals als entbehrlich und nicht zugehörig anzusehen und aus der Gesellschaft vollständig auszugrenzen. Diese Frage kann jedoch für diese Entscheidung dahinstehen.
43 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 AsylG liegen nicht vor.
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