VG Schwerin 2. Kammer, 2026-03-20, 2 A 679/23 SN

2 A 679/23 SNVerwaltungsgericht / 2. Kammer20.03.2026

Regest

1. Zur (fehlenden) erdrückenden Wirkung eines Gittermastturms. 2. Zwar hat die Baugenehmigungsbehörde nach § 64 S. 1 LBauO M-V und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB grundsätzlich zu prüfen, ob schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten sind. Die Standortbescheinigung bestätigt insoweit allerdings die immissionsfachliche und gesundheitliche Unbedenklichkeit hinsichtlich der Emission elektromagnetischer Felder durch den Betrieb der Anlage.

Gesamter Gesetzestext

VG Schwerin 2. Kammer — 2 A 679/23 SN — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-20

Aktenzeichen: 2 A 679/23 SN

ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0320.2A679.23SN.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 BEMFV, § 5 Abs 1 S 1 BEMFV, § 35 Abs 3 S 1 Nr 3 BauGB, § 64 S 1 BauO MV

Leitsatz

  1. Zur (fehlenden) erdrückenden Wirkung eines Gittermastturms.
  2. Zwar hat die Baugenehmigungsbehörde nach § 64 S. 1 LBauO M-V und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB grundsätzlich zu prüfen, ob schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten sind. Die Standortbescheinigung bestätigt insoweit allerdings die immissionsfachliche und gesundheitliche Unbedenklichkeit hinsichtlich der Emission elektromagnetischer Felder durch den Betrieb der Anlage.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Kläger begehren die Aufhebung einer der Beigeladenen durch den Beklagten erteilten Baugenehmigung zur Errichtung einer Funkfeststation.

2 Sie sind Eigentümer der Flurstücke … und … und Miteigentümer der Flurstücke … und …, jeweils Flur …, Gemarkung A-Stadt am See. Auf den Flurstücken … und … befinden sich jeweils ein Wohnhaus. Die letztgenannten Flurstücke sind Wegflächen, die u. a. zum Wohnhaus der Kläger führen.

3 Mit Antrag vom 10. November 2020 begehrte die Beigeladene die Genehmigung für den "Neubau einer Funkfeststation, Stahlgitterturm h=60m, mit einem 10m3 Technikcontainer" auf dem Flurstück … (nach der Teilung 1/3), Flur …, Gemarkung A-Stadt am See. In der Baubeschreibung wird ausgeführt, die auszusendenden elektromagnetischen Felder seien so gering, dass Sicherheitsstandards eingehalten würden und sich auch Personen unterhalb des Turmes zeitlich unbegrenzt ohne Gefährdung aufhalten könnten. Die einzuhaltenden Werte würden durch eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur berechnet.

4 Der Beklagte genehmigte, unter Ersetzung des von der Standortgemeinde verweigerten Einvernehmens, mit Bescheid vom 2. März 2022 das beantragte Vorhaben. Die Genehmigung stellte er unter die Bedingung, dass eine aktuelle und gültige Standortbescheinigung vorgelegt werde.

5 Eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 15. März 2022 legte die Beigeladene sodann vor. In dieser werden standortbezogene Sicherheitsabstände benannt.

6 Die Kläger legten gegen die Baugenehmigung mit Schreiben vom 12. Juli 2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, das gemeindliche Einvernehmen sei zu Unrecht ersetzt worden. Dem Vorhaben stünden Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegen. Außerdem werde das Landschaftsbild beeinträchtigt. Eine Prüfung von Standortalternativen sei unterblieben. Die Standortbescheinigung sei rechtswidrig und die zugrunde gelegten Grenzwerte veraltet. Die Kläger würden in ihrer Gesundheit durch Elektrosmog gefährdet. Außerdem führe das Bauvorhaben zu einem Verlust des Wertes ihrer Grundstücke. Schließlich drohe der Funkmastturm im Falle eines Unwetters auf die Wegfläche zu stürzen, an der sie Miteigentum besäßen.

7 Mit Bescheid vom 27. März 2023, den Klägern am 29. März 2023 zugestellt, wies der Beklagte ihren Widerspruch zurück. Es handle sich um ein privilegiertes Vorhaben. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liege nicht vor. Auf eine solche könnten sich die Kläger als Nachbarn ohnehin nicht berufen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege mit Blick auf die Standortbescheinigung ebenfalls nicht vor. Von einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens könne ebenso wenig ausgegangen werden. Ein Abstandsflächenverstoß liege nicht vor und eine Standortalternativenprüfung habe nicht erfolgen dürfen.

8 Die Kläger haben mit Schreiben vom 28. April 2023 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, im Genehmigungsverfahren seien die Nachbarn nur unzureichend beteiligt worden. Dem Vorhaben komme eine optisch bedrängende Wirkung zu. Nach Inbetriebnahme des streitgegenständlichen Vorhabens habe der Kläger zu 2. ein Aneurysma erlitten.

9 Sie beantragen,

10 die Baugenehmigung des Beklagten vom 2. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2023 aufzuheben.

11 Der Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 In Ergänzung zur Begründung des Widerspruchsbescheides führt er aus, dass die Kläger sich allein insoweit auf drittschützende Normen berufen könnten, als sie schädliche Umwelteinwirkungen geltend machten. Dass solche nicht zu erwarten seien, ergebe sich aus der Standortbescheinigung.

14 Die Beigeladene beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Zur Begründung schließt sie sich im Wesentlichen den Ausführungen des Beklagten zur Frage etwaiger schädlicher Umwelteinflüsse an und führt aus, dass die Genehmigung auch im Übrigen rechtmäßig sei.

Entscheidungsgründe

17 A. Die Klage hat keinen Erfolg.

18 I. Die statthafte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung) ist zulässig. Insbesondere sind die Kläger klagebefugt gem. § 42 Abs. 2 VwGO. Danach muss die Verletzung der Kläger in eigenen Rechten durch den angegriffenen Verwaltungsakt geltend gemacht werden, also möglich erscheinen. Weil die Kläger nicht Adressaten eines sie belastenden Verwaltungsaktes sind, ist es nicht ausreichend, seine Rechtswidrigkeit geltend zu machen. Erforderlich ist es, dass die Verletzung die Kläger schützender Rechtsvorschriften möglich erscheint.

19 Eine Verletzung in eigenen Rechten kommt in diesem Verfahren nur in Betracht, soweit die Kläger eine Verletzung des Drittschutz vermittelnden Gebots der Rücksichtnahme, verankert u. a. in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB), geltend machen.

20 II. Die Klage ist aber unbegründet.

21 Eine Anfechtungsklage hat nur Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Bei der Klage eines Dritten gegen einen den Adressaten begünstigenden Verwaltungsakt ist zu berücksichtigen, dass nur die Verletzung drittschützender Vorschriften zu prüfen ist. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes für sich allein rechtfertigt die Klagestattgabe nicht.

22 1. Das Vorhaben führt nicht zu einer Verletzung des in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebotes.

23 a. Im Rahmen des § 35 BauGB wird Nachbarschutz (nur) durch das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine besondere Ausprägung erfährt. Ein Nachbar hat folglich nur dann ein Abwehrrecht gegen eine Baugenehmigung, wenn das Vorhaben gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Nach dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind dabei Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Bedeutung schädlicher Umwelteinwirkungen für das Vorliegen eines öffentlichen Belangs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die gesetzliche Ausformung des allgemeinen baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme für eine besondere Konfliktsituation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 4 B 72/06 –, Rn. 4, juris). Maßgebend dafür, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmepflichtigen andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 20. April 2010 – Au 5 S 10.440 –, juris m. w. N.; vgl. VG Schwerin, Urteil vom 30. August 2024 – 2 A 1294/21 SN –, Rn. 46, juris).

24 b. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann nicht aufgrund einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens angenommen werden.

25 Zwar ist eine erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens auf die Wohnbebauung in der Nachbarschaft geeignet, die bestimmungsgemäße Nutzung der Nachbargrundstücke zu beeinträchtigen (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 3. April 2024 – 2 B 632/24 – amtl. Umdruck S. 5; VG Schwerin, Urteil vom 28. Januar 2022 – 2 A 2275/18 – amtl. Umdruck S. 12 ff.). Sie kann deshalb eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme begründen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 3 L 183/10 –, Rn. 71, juris). Eine erdrückende Wirkung ist gegeben, wenn durch das neue Vorhaben eine "Abriegelungswirkung" (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. September 1988 – 1 A 75/87 – juris) oder das Gefühl des "Eingemauertseins" (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Januar 1994 – 7 A 2002/92 – juris) oder gar eine "Gefängnishof-Situation" (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. April 1997 – 1 L 7286/95 – juris) entsteht (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 15. Oktober 2002 – 1 A 88/02 – juris; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 11. August 2023 – 2 B 735/23 SN – amtl. Umdruck S. 14). Maßgeblich sind insoweit Höhe und Volumen des Baukörpers und der Abstand zu benachbarten Wohngebäuden (VGH München, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 9 ZB 21.492 – BeckRS 2021, 18544 Rn. 12; OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 3 M 208/19 OVG – amtl. Umdruck S. 8). Erforderlich ist zumindest, dass das Bauvorhaben erheblich höher ist als das Nachbargebäude (OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Juni 2023 – 3 M 80/23 OVG – Rn. 26, juris). Hierdurch muss das "erdrückende" Gebäude derart übermächtig wirken, dass das Nachbargrundstück nur noch oder zumindest überwiegend als von dem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik erscheint (OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 – Rn. 5, juris). Letztlich handelt es sich bei der erdrückenden Wirkung um eine Belastung psychischer Art (OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Juni 2023 – 3 M 80/23 – Rn. 25 ff., juris, mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 4 B 72.06 – Rn. 8, juris; vgl. insgesamt VG Schwerin, Beschluss vom 15. April 2024 – 2 B 2215/23 SN –, Rn. 25, juris). Die Annahme einer erdrückenden Wirkung ist auf Extremfälle beschränkt (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017 – 4 A 18/16 –, Rn. 44, juris; VG Schwerin, Urteil vom 31. Mai 2024 – 2 A 2465/20 SN –, Bl. 16 d. amtl. Umdrucks).

26 Weder bewirkt die Errichtung der Funkfeststation eine Gefängnishofsituation zu Lasten der klägerischen Grundstücke noch hat diese eine abriegelnde Wirkung. Dem steht bereits entgegen, dass das Bauvorhaben auf einer Grundfläche von 6,8 mal 6,8 Metern errichtet wurde. Entsprechend vermag das Vorhaben eine Abriegelung in horizontaler Dimension von vornherein nicht zu bewirken. Ebenso wenig "erdrückt" es das klägerische Grundstück, "nimmt ihm die Luft zum Atmen" oder dominiert es in der vorstehend beschriebenen Weise aufgrund seiner Höhe. Allein die Gesamthöhe von ca. 60 Metern vermag eine solche Wirkung nicht hervorzurufen. Dagegen spricht bereits, dass der Funkturmmast sich nach oben hin sichtbar verjüngt und eine Gitterkonstruktion darstellt. Dadurch ist der Baukörper nicht nur licht- und luftdurchlässig, sondern bildet optisch keine einheitliche und geschlossene Front (vgl. etwa auch VG Ansbach, Beschluss vom 23. Oktober 2020 – AN 17 S 20.01693 –, Rn. 70, juris). Fehlt es an einer gebäudegleichen Massivität und damit an einer Abriegelungswirkung, löst ein Vorhaben nur Sichtbeeinträchtigungen aus (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 7. November 2024 – 2 A 1165/21 SN –, Bl. 26 d. amtl. Umdrucks; Urteil vom 5. März 2026 – 2 A 1047/21 SN –, Bl. 10 d. amtl. Umdrucks). Die optisch störende Wirkung eines Baukörpers trägt ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht die Annahme der Unzumutbarkeit. Solche besonderen Umstände waren im Rahmen der mündlichen Verhandlung und Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit nicht zu erkennen. Wird zusätzlich berücksichtigt, dass der gesetzliche Grenzabstand, auch zum Flurstück …, Flur …, Gemarkung A-Stadt am See, eingehalten wird und es mehr als einhundert Meter von der Wohnbebauung entfernt steht, verbleiben keine Anhaltspunkte für die Annahme, das klägerische Grundstück wirke wie ohne eigene Charakteristik vom Funkturmmast dominiert.

27 c. Das Vorhaben führt nicht zu einer unzumutbaren Verschattung. Die Kläger haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass durch das Vorhaben hervorgerufener Schattenwurf keine Rolle spiele (zum Schattenwurf durch Gittermasten vgl. VG Schwerin, Urteil vom 5. März 2026 – 2 A 1047/21 SN –, Bl. 10 d. amtl. Umdrucks).

28 d. Die Baugenehmigung verstößt nicht deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie schädliche Umwelteinwirkungen in Form elektromagnetischer Felder zuließe.

29 Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) dürfen bestimmte ortsfeste Funkanlagen, wie auch die hier baugenehmigte, nur bei Vorlage einer Standortbescheinigung betrieben werden. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn ermittelt gem. § 5 Abs. 1 S. 1 BEMFV den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand. Dabei bezieht sie nach § 5 Abs. 1 S. 2 BEMFV relevante Feldstärken von umliegenden ortsfesten Funkanlagen ein. Die Bundesnetzagentur erteilt eine Standortgenehmigung nur, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereiches liegt, § 5 Abs. 3 BEMFV. Für ortsfeste Funkanlagen für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz gelten zur Begrenzung elektromagnetischer Felder die in der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – festgesetzten Grenzwerte.

30 Die erteilte Baugenehmigung enthält keine Feststellung hinsichtlich der Einhaltung dieser Grenzwerte (anders wohl nach niedersächsischem Landesrecht OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 ME 142/21 –, Rn. 15 f., juris). Nach § 64 S. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) prüft die Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren – das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren scheidet nach §§ 63 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 4 Nr. 2 LBauO M-V aus – andere öffentlich-rechtliche Vorschriften außer denen der §§ 29 bis 38 BauGB und denen der Landesbauordnung nur, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Das ist hier nicht der Fall. Nach dem Vorstehenden prüft die Bundesnetzagentur die Einhaltung der Grenzwerte und trifft die Entscheidung über die Erteilung der Standortbescheinigung.

31 Zwar hat die Baugenehmigungsbehörde nach § 64 S. 1 LBauO M-V und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB grundsätzlich zu prüfen, ob schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten sind. Die Standortbescheinigung bestätigt insoweit allerdings die immissionsfachliche und gesundheitliche Unbedenklichkeit hinsichtlich der Emission elektromagnetischer Felder durch den Betrieb der Anlage (VGH München, Beschluss vom 22. November 2021 – 9 CS 21.2520 –, Rn. 16, juris; VG Schwerin, Urteil vom 31. Mai 2024 – 2 A 2465/20 SN – amtl. Umdruck S. 17 f.; VG München, Beschluss vom 10. März 2022 – M 11 SN 22.1059 –, Rn. 18 f., juris). Entsprechend konnte der Beklagte die Baugenehmigung unter die Bedingung der Vorlage einer aktuellen und gültigen Standortbescheinigung stellen, ohne sich damit insoweit eine eigenständige Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte vorzubehalten. Diese mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene und von den Klägern im Rahmen der Einsicht in die Baugenehmigungsakten bekannt gewordene Standortbescheinigung ist von den Klägern, soweit erkennbar, nicht angegriffen worden. Etwaige Bedenken, etwa ob der Aktualität der Grenzwerte und der Verständlichkeit der Standortbescheinigung, wären ggf. nach Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese im entsprechenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahren zu klären (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 5. März 2026 – 2 A 1047/21 SN –, Bl. 10 d. amtl. Umdrucks).

32 Davon unabhängig sind Gesundheitsgefahren angesichts der Distanz der klägerischen Wohngebäude zum Vorhaben nicht erkennbar. Ein unmittelbarer, kausaler Zusammenhang zwischen der Inbetriebnahme des Funkturms und der schweren Gesundheitsschädigung des Klägers zu 2. lässt sich nicht mit der für die gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) notwendigen Wahrscheinlichkeit feststellen.

33 2. Weitere von den Klägern geltend gemachte Rechtsverstöße betreffen gesetzliche Be-stimmungen, die nicht ihrem Schutz dienen. Hierzu zählen die Vorschriften zur Erforderlichkeit des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 BauGB) und seiner Ersetzung (§ 36 Abs. 2 S. 3 BauGB, § 71 LBauO M-V). Sie dienen dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit. Ebenso wenig können sich die Kläger auf einen Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans berufen (§ 35 Abs. 3 S. 1 BauGB). Wie die Beigeladene zutreffend ausführt, fehlt es außerdem bereits an einem Widerspruch zur Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft, weil diese regelmäßig nur Ausdruck einer fehlenden städtebaulichen Entwicklungsabsicht der Gemeinde ist (vgl. Söfker, in: BeckOK-BauGB, 69. Edn. – Stand: Febr. 2026, § 35 Rn. 69). Nicht dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind ferner die Vorschriften über die Privilegierung von Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB (Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL – Stand: Aug. 2025, § 35 Rn. 1116), des Naturschutzes nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz und des Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB (VG Schwerin, Urteil vom 5. März 2026 – 2 A 1047/21 SN –, Bl. 7 d. amtl. Umdrucks).

34 3. Ein etwaiger Immobilienwertverlustes führt nicht zur Verletzung eigener Rechte. Einen abstrakten, normativen Schutzanspruch gegen Wertverlust erkennt die Rechtsordnung nicht an (VG Schwerin, Urteil vom 5. März 2026 – 2 A 1047/21 SN –, Bl. 8 d. amtl. Umdrucks).

35 4. Die Gefahr einer Beschädigung der im Miteigentum stehenden Wegfläche und etwaiger Nutzer durch herabfallende Bauteile des Vorhabens infolge von Naturereignissen ist nicht erkennbar, der klägerische Vortrag spekulativ. Die Kläger setzten sich schon nicht mit dem Prüfbericht des Prüfingenieurs für Baustatik über die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Konstruktionszeichnungen vom 6. April 2022 auseinander. An dessen fachlicher Richtigkeit zu zweifeln, besteht für das Gericht kein Anlass.

36 5. Die Kläger sind auch nicht mit ihrem Einwand einer unzureichenden Nachbarbeteiligung zu hören. Die Voraussetzungen von § 70 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V liegen schon nicht vor. Davon unabhängig verleiht die Vorschrift keine subjektiven Rechte (vgl. Schwerin, Urteil vom 2. Februar 2026 – 2 A 236/21 SN –, Rn. 48, juris). Unabhängig davon wäre ein Verstoß gegen nachbarliche Beteiligungsrechte nach § 70 LBauO M-V im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt worden gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2024 – 2 B 536/24 SN –, Rn. 36, juris; vgl. für Bayern VGH München, Beschluss vom 22. Januar 1997 – 1 B 95.890 –, BeckRS 1997, 18590; vgl. auch Hornmann, in: Hoppenberg/de Witt, Hdb öff. BauR, Stand: 64. EL – Juni 2025, A, 1. Teil Rn. 151), weil die Kläger in diesem Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und diese vom Beklagten im Widerspruchsbescheid gewürdigt wurde (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 2. Februar 2026 – 2 A 236/21 SN –, Rn. 48, juris).

37 B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Abweisungsantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat sowie das Verfahren durch ihr Vorbringen gefördert hat.

38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit zugunsten des Beklagten beruht auf §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit zugunsten der Beigeladenen folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO.

39 Beschluss

40 Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

41 Gründe:

42 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Position 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).

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