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22 Ws_Reha 6/25, 22 Ws Reha 6/25•OLG Rostock Senat für Rehabilitierungssachen, 2025-06-13, 22 Ws_Reha 6/25, 22 Ws Reha 6/25
22 Ws_Reha 6/25, 22 Ws Reha 6/25Obergericht13.06.2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-13
Aktenzeichen: 22 Ws_Reha 6/25, 22 Ws Reha 6/25
ECLI: ECLI:DE:OLGROST:2025:0613.22WS.REHA6.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 24.06.2024, Az. 16 Rh 40/21, aufgehoben und
2. die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens hinsichtlich der Verurteilung des Betroffenen durch das • Bezirksgericht Rostock-Stadt vom 16.05.1985, Az. S 397/85, wegen öffentlicher Herabwürdigung angeordnet.
3. Die Sache wird an das Landgericht Rostock zur Entscheidung über den Rehabilitierungsantrag zurückverwiesen.
4. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse.
I.
1 Die Beschwerde des Betroffenen vom 28.06.2024 richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 24.06.2024, Az. 16 Rh 40/21, mit dem die Rehabilitierungskammer seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens vom 24.09.2021 betreffend die Verurteilung durch das Kreisgericht Rostock-Stadt vom 16.05.1985, Az. S 397/85, wegen öffentlicher Herabwürdigung zu einer Haftstrafe von vier Monaten als unzulässig zurückgewiesen hat.
2 Der angefochtene Beschluss ist dem Betroffenen auf richterliche Anordnung vom 24.06.2024 am 28.06.2024 förmlich zugestellt worden. Die Beschwerde ist am 03.07.2024 bei dem Landgericht eingegangen.
3 Der Antragsteller hatte bereits am 14.05.1991 seine Rehabilitierung beantragt, der Antrag wurde jedoch vom Landgericht Rostock - Rehabilitierungskammer - mit Beschluss vom 30.01.1998 als unbegründet zurückgewiesen und die Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 23.02.1999 als unbegründet verworfen.
4 Die Generalstaatsanwaltschaft Rostock hat mit Zuschrift vom 29.04.2025 angetragen, wie tenoriert zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 26.05.2025 hat der Bevollmächtigte für den Betroffenen hierzu Stellung genommen.
II.
5 1. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich nicht um eine Rehabilitierungsentscheidung i. S. d. § 12 StrRehaG, die innerhalb einer Frist eines Monats, § 13 Abs. 1 StrRehaG, anfechtbar ist. Vielmehr gilt nach §§ 372, 311 StPO i. V. m. § 15 StrRehaG eine Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von einer Woche. Die gemäß § 15 Abs. 1 StrRehaG statthafte sofortige Beschwerde ist jedoch trotz unzutreffender Rechtsbelehrung rechtzeitig eingegangen und innerhalb der Frist angebracht worden, mithin zulässig, ohne dass es einer Wiedereinsetzung von Amts wegen bedarf.
6 2. Die sofortige Beschwerde erweist sich als begründet. Der Senat ordnet die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens an und verweist die Sache zu dessen Durchführung an das Landgericht Rostock zurück.
7 Nach § 15 StrRehaG gelten im Rehabilitierungsverfahren - soweit im strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nichts anderes bestimmt ist - die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend. Daraus folgt, dass im Rehabilitierungsverfahren grundsätzlich auch die strafprozessualen Vorschriften der §§ 359 ff. StPO über die Wiederaufnahme "eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens" entsprechende Anwendung finden können.
8 Mithin ist auf Antrag die Überprüfung einer unanfechtbaren Rehabilitierungsentscheidung jedenfalls dann zuzulassen, wenn neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO vorgebracht werden und wenn die Tatsachen glaubhaft sind (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG) oder doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sie glaubhaft gemacht werden können (vgl. § 370 Abs. 1 StPO) (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 2 Ws (Reha) 14/03 -, Rn. 9 - 11, juris).
9 Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 29.04.2025 Bezug und schließt sich diesen an:
10 "(...) Wenngleich sich die Rehabilitierungskammer auch inhaltlich mit den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen auseinandergesetzt hat, so hat sie den Wiederaufnahmeantrag dennoch als unzulässig und nicht als unbegründet zurückgewiesen, da sie die Tatsachen bzw. Beweismittel nicht als "neu" i.S.d. § 359 Nr. 5StPO angesehen hat. Insbesondere hat die Kammer darauf abgestellt, dass das Oberlandesgericht im Beschluss vom 23.02.1999 die vom Betroffenen geschilderten besonderen Beobachtungen und Bespitzelungen durch das MfS bereits gewürdigt habe.
11 Im Entscheidungen nach dem StrRehaG betreffenden Wiederaufnahmeverfahren ist entsprechend der Eigenart des Rehabilitierungsverfahrens zu entscheiden, wann die Bindungswirkung der unanfechtbaren Entscheidung gegenüber dem neuen (Wiederaufnahme)-Antrag zurücktritt. Die erneute sachliche Überprüfung ist jedenfalls dann zuzulassen, wenn neue Tatsachen und Beweismittel i. S. v. § 359 Nr. 5 StPO vorgebracht werden und wenn die Tatsachen glaubhaft sind (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 StrRehaG) oder doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sie glaubhaft gemacht werden können, § 370 Abs. 1 StPO (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. September 1999- 2 Ws-Reha 19199-, juris).
12 Vorliegend sind neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht worden. Der Betroffene hat im Antrag auf Wiederaufnahme erstmals konkrete Unterlagen -Ablichtungen aus den Vorgängen des MfS - vorgelegt, die die operative Bearbeitung und den Operativplan "Aussteiger" belegen, Zersetzungsmaßnahmen zum Kern der Gruppierung unter Anwendung strafrechtlicher Maßnahmen ("gem. §§ 218 und 220 StGB") benennen und "abrechenbare Ergebnisse" mitteilen (Bd. I BI. 4ft. Reha-Heft). Im damaligen Rehabilitierungsverfahren war das Vorhandensein eines operativen Vorganges "Aussteiger" lediglich -ohne Vorlage von Unterlagen -behauptet worden (BI. 60 in 15 RHS 1034/91).
13 Zwar hat das Oberlandesgericht im Beschluss vom 23.02.1999 die Bespitzelung und Beobachtung des Antragstellers durch das MfS unterstellt, jedoch ausdrücklich davon abgesehen, einen operativen Vorgang "Aussteiger" zu ermitteln und beizuziehen (BI. 58f in 15 RHs 1034/91).
14 Unter Berücksichtigung der Unterlagen aus dem Stasi-Unterlagen-Archiv ist ein Geschehen wahrscheinlich, das jedenfalls im Zusammenhang mit anderen Umständen geeignet sein könnte, die Rechtsstaatswidrigkeit des vormaligen Strafverfahrens nach der Generalklausel des § 1 Abs. 1 StrRehaG zu begründen.
15 Damit ist der Wiederaufnahmeantrag nicht unzulässig, sondern gebietet die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens im Sinne einer erneuten umfassenden sachlichen Überprüfung des Begehrens des Betroffenen auf Rehabilitierung."
16 Der Senat ordnet danach die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens an und verweist die Sache zur Entscheidung über den Rehabilitierungsantrag des Betroffenen an das Landgericht Rostock zurück. Bei der erneuten sachlichen Prüfung des Rehabilitierungsantrages dürfte es erforderlich sein, die BStU-Unterlagen hinsichtlich des Betroffenen vollständig beizuziehen, um im Gesamtkontext die Relevanz für das Rehabilitierungsverfahren einschätzen zu können.
17 Die Auslagenentscheidung folgt aus §§ 14 Abs. 4, 15 StrRehaG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.
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