SG Schwerin 2. Kammer, 2025-11-04, S 2 AL 68/22 SDE

S 2 AL 68/22 SDESozialversicherungsgericht / 2. Kammer04.11.2025

Regest

1. Für einen nachträglichen Erstattungsanspruch müssen bei vorrangigen Mitteln aus Rechtsverhältnissen die Leistungserbringung des Sozialdienstleisters und der tatsächliche Zufluss der Mittel im Zeitraum der Zuschussgewährung liegen. (Rn.32) 2. Haben zwei Leistungsträger Zuschüsse gewährt, erfolgt die Abrechnung bereiter Mittel anteilig. (Rn.55) 3. Die Abrechnung des nachträglichen Erstattungsanspruches hat Monat für Monat zu erfolgen (Spitzabrechnung). Nachzahlungsmonate werden mit Erstattungsmonaten verrechnet. (Rn.42) (Rn.43)

Gesamter Gesetzestext

SG Schwerin 2. Kammer — S 2 AL 68/22 SDE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-04

Aktenzeichen: S 2 AL 68/22 SDE

ECLI: ECLI:DE:SGSCHWE:2025:1104.S2AL68.22SDE.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 SodEG, § 3 SodEG, § 4 S 1 Nr 1 SodEG, § 4 S 1 Nr 3 SodEG, § 4 S 1 Nr 4 SodEG ... mehr

Leitsatz

  1. Für einen nachträglichen Erstattungsanspruch müssen bei vorrangigen Mitteln aus Rechtsverhältnissen die Leistungserbringung des Sozialdienstleisters und der tatsächliche Zufluss der Mittel im Zeitraum der Zuschussgewährung liegen. (Rn.32)

  2. Haben zwei Leistungsträger Zuschüsse gewährt, erfolgt die Abrechnung bereiter Mittel anteilig. (Rn.55)

  3. Die Abrechnung des nachträglichen Erstattungsanspruches hat Monat für Monat zu erfolgen (Spitzabrechnung). Nachzahlungsmonate werden mit Erstattungsmonaten verrechnet. (Rn.42) (Rn.43)

Tenor

Der Bescheid vom 23. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2024 wird dahingehend abgeändert, dass die Klägerin an die Beklagte 25.409,13 € zu erstatten hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 36 % der Kosten des Verfahrens, die Beklagte 64 %.

Der Streitwert wird auf 71.538,84 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Streitig ist die Erstattung des für die Monate Januar bis Juni 2021 in Höhe von 71.538,84 € ausgezahlten Zuschusses nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG). Insbesondere, ob und in welcher Höhe im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Mittel tatsächlich zugeflossen sind, die teilweise für andere Zeiträume bewilligt wurden (Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe II, aus Rechtsverhältnissen (RV) mit der Beklagten (BA)).

2 Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung. In ihrem Antrag vom 26. Januar 2021 auf den Zuschuss nach § 3 SodEG im Rechtskreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gab sie auf Fragen nach vorrangigen Mitteln, die beantragt seien bzw. bezogen würden, Einnahmen aus bestehenden Rechtsverhältnissen in Höhe von gut 16.500,- € und Leistungen für den Verbleib in Beschäftigung (Kurzarbeitergeld -Kug) für Januar 2021) in Höhe von 10.788,- € an mit Hinweis darauf, dass sich nicht monatlich der gleiche Betrag ergebe und, dass Sie für den Zeitraum Januar bis März 2021 die Überbrückungshilfen III des Bundes im Februar beantragen werde (vorher sei eine Antragstellung nicht möglich). Die Gesamtsumme der von der Beklagten erhaltenen Zahlungsbeträge im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 gab sie mit einem Betrag von gut 714.000,- € an. Die Beklagte legte für diesen Zeitraum als berechnete Summe (aus ERP) 701.103,22 € zugrunde. Hiervon zog sie pauschal 15% für durchlaufende Posten (z.B. für Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten der Teilnehmenden) ab, weil durchlaufende Posten -anders als bei anderen Leistungsträgern nach § 12 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)- aus den IT-Systemen der BA nicht eindeutig identifiziert werden könnten und diese Regelung der Verwaltungsvereinfachung dienen solle (vgl. Fachliche Weisung SodEG-SGB III, ab 17. Dezember 2020, S. 11 unter 2.). Als Monatsdurchschnitt (MDW) ermittelte die Beklagte hieraus 49.661,48 € (701.103,22 – 15% = 595.937,74 € : 12 Monate) gem. § 3 Satz 2 SodEG. Der MDW war die Grundlage für die Berechnung der monatlichen Zuschüsse (§ 3 Satz 1 SodEG) in Höhe von maximal 75 % des MDW (§ 3 Satz 5 SodEG). Für die Monate Januar bis März 2021 bewilligte die Beklagte einen Zuschuss in Höhe von jeweils 12.406,18 € (Bescheid vom 24. Februar 2021). Bei der Ermittlung des monatlichen Zuschusses wurden vom maximalen Zuschuss iHv 75% des MDW geschätzte Einkünfte aus Rechtsverhältnissen mit der BA iHv 14.051,93 € (15% für durchlaufende Posten bereits abgezogen) und das beantragte Kug für Januar 2021 in Höhe von 10.788,- € in jedem Monat in Abzug gebracht. Nachdem die ursprüngliche Befristung des SodEG (bis 31. März 2021) durch das Sozialschutzpaket III bis 31. Dezember 2021 verlängert worden war (BGBl. 2021 I Nr. 10), gab die Klägerin im Antrag vom 3. Mai 2021 für die Monate ab April bis Juni 2021 als Leistungen für den Verbleib in Beschäftigung das beantragte Kug für April 2021 iHv 11.754,08 € an und dass die Überbrückungshilfen III des Bundes für die Monate Januar bis Juni 2021 spätestens bis 30. Juni 2021 beantragt würden. Einnahmen aus bestehenden Rechtsverhältnissen mit der BA wurden in derselben Höhe wie im ersten Antrag angegeben. Das Kug wurde in voller Höhe vom ermittelten Zuschuss (75 % des MDW), die geschätzten Einkünfte nach Abzug durchlaufender Posten (15 % pauschal, s.o., Fachliche Weisung ab 29. April 2021) in Höhe von 14.051,93 € in Abzug gebracht. Bewilligt wurde für die Monate ab April 2021 dann ein monatlicher Zuschuss in Höhe von 11.440,10 € (Bescheid vom 6. Mai 2021). Der Zuschuss werde in Höhe von 75 % der als Bemessungsgrundlage dienenden Monatswerte in Höhe von 49.661,48 € nach dem SodEG bewilligt, solange die Voraussetzungen hierfür vorlägen und die Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz andauern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. Entsprechend der zum Vorantrag angezeigten Änderungen würden von dem errechneten Monatsbetrag monatliche vorrangige Leistungen in Abzug gebracht. Der Zuschuss werde mit der Maßgabe gewährt, dass u.a. die Angaben zu den in der Vergangenheit aus der Rechtsbeziehung zur Agentur für Arbeit erhaltenen Zahlungen richtig seien. Die Zuschusszahlung stehe unter dem Vorbehalt der Erstattung, wenn weitere vorrangige Leistungen, die im Rahmen der Antragstellung noch nicht angegeben worden seien, tatsächlich gezahlt wurden und der Klägerin im Bewilligungszeitraum zuflössen.

3 Die Klägerin akzeptierte beide Bescheide. Mit E-Mail vom 24. Juni 2021 teilte sie mit, dass sie ab 1. Juli 2021 ihren Bestand trotz weiterhin bestehender Einschränkungen infolge der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern wieder vollumfänglich absichern könnte und ein Zuschuss nicht mehr erforderlich sei. Die Zahlungseinstellung zum 30. Juni 2021 wurde der Klägerin bestätigt (E-Mail vom 29. Juni 2021).

4 Die Beklagte forderte die Klägerin für die so bezeichnete „Schlussabrechnung“ auf, Nachweise zu den tatsächlich zugeflossenen vorrangigen Mitteln gemäß § 4 Satz 1 Nrn. 1-5 SodEG vorzulegen und Angaben zu SodEG-Zuschüssen anderer Leistungsträger zu belegen, aus denen der maßgebliche Monatsdurchschnittsbetrag nach § 3 Satz 2 SodEG ohne Abzug vorrangiger Mittel der anderen Leistungsträger hervorgeht. Zu Letzterem wies die Klägerin einen SodEG-Zuschuss des Leistungsträgers Jobcenter Nordwestmecklenburg mit einem Monatsdurchschnittsbetrag nach § 3 Satz 2 SodEG ohne Abzug vorrangiger Mittel in Höhe von 20.709,79 € nach. Zahlungen aus Rechtsverhältnissen, die gemäß § 2 Satz 3 SodEG durchgeführt wurden und tatsächlich im Bewilligungszeitraum zuflossen (§ 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG) teilte die Klägerin in Höhe von 76.364,73 € mit. Auf Nachfrage und unter Hinweis darauf, dass nach dem Zuflussprinzip nur erhaltene Zahlungen im Bewilligungszeitraum der SodEG-Leistungen zu berücksichtigen seien, gab die Klägerin einen Zuschuss des Bundes iHv 30.813,26 € in Form einer Corona-Überbrückungshilfe (vorläufige Einmalzahlung als Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“), an (beantragt 29. Januar 2021, Bescheid vom 1. Februar 2021, Zahlungseingang 5. Februar 2021). Die Überbrückungshilfe wurde für den Zeitraum Oktober - Dezember 2020 gezahlt. Nach weiterer Überprüfung wurde der Klägerin mitgeteilt, dass im Rahmen der vorrangigen Mittel die Prüfung zu Punkt 4.1 (Einnahmen aus Rechtsverhältnissen) und Punkt 4.3 (Kurzarbeitergeld) abweichende Ergebnisse ergebe. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass Vereinbarungen aus 2020 zu berücksichtigen seien, welche erst 2021 gezahlt worden seien; parallel dazu würden aber auch Vereinbarungen herausfallen, die zwar im Bewilligungszeitraum geleistet wurden, aber erst danach gezahlt worden seien. Zum Beispiel bezogen auf den Kug-Bescheid vom 14. Juli 2021 (Monate Mai - Juni 2021) könne eine Zahlung daher erst frühestens zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein und falle nicht in den zu betrachteten Zeitraum. Sollte die Klägerin bereits 2020 Kurzarbeitergeld beantragt haben, könne es leider sein, dass dieses erst 2021 gezahlt und somit betrachtet werden müsse. Hierauf korrigierte die Klägerin ihre Angaben und übersandte eine Excel-Datei mit Buchungstagen vom 7. Januar - 21. Juni 2021 bezogen auf Zahlungen der Beklagten (Kug inklusive SV-Erstattung) und teilte einen Betrag in Höhe von 176.893,77 € mit. Die Beklagte bestätigte nach einem Abgleich der Daten die Angabe zum Kurzarbeitergeld. Im Fall der Einnahmen aus Rechtsverhältnissen (BerEb, BvB-Vermittlungsprämie, BOM MD, BOM MC, Maßnahme ---/---/2018) ergäbe sich leider immer noch ein höherer Wert (6 weitere Zahlungen „BerEb“ am 20. Januar 2021). Die Klägerin teilte mit, dass der Sachverhalt zu den 6 Zahlungen völlig richtig sei und ergänzte ihre Zahlungen aus Rechtsverhältnissen mit der Beklagten auf 103.442,34 € und aus Kug inklusive der SV-Erstattung auf 176.893,77 € in folgender Tabelle:

5 | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | | Buchungstag | intern | Betrag | Betrag inkl. SV-Erstattung | | | | | | | | 1 | 07.01.2021 | KUG 11/2020 | | 7.590,29 | | 2 | 20.01.2021 | KUG 12/2020 | | 12.709,44 | | 3 | 20.01.2021 | BerEb 12/2020 | 3.193,44 | | | 4 | 20.01.2021 | BerEb 12/2020 | 5.322,40 | | | 5 | 20.01.2021 | BerEb 12/2020 | 33,06 | | | 6 | 20.01.2021 | BerEb 12/2020 | 266,12 | | | 7 | 20.01.2021 | BerEb 12/2020 | 3.005,94 | | | 8 | 20.01.2021 | BerEb 12/2020 | 5.009,90 | | | 9 | 27.01.2021 | 033/139/2018 | 1.683,20 | | | 10 | 05.02.2021 | BVB-Vermittlungsprämie | 1.500,00 | | | 11 | 10.02.2021 | BOM MD 11/2020 | 2.099,16 | | | 12 | 10.02.2021 | BOM MD 11/2020 | 1.113,84 | | | 13 | 16.02.2021 | KUG 01/2021 | | 30.801,00 | | 14 | 22.02.2021 | BerEb | 3.193,44 | | | 15 | 22.02.2021 | BerEb | 5.009,90 | | | 16 | 22.02.2021 | BerEb | 3.005,94 | | | 17 | 22.02.2021 | BerEb | 5.322,40 | | | 18 | 23.02.2021 | BerEb | 133,06 | | | 19 | 26.02.2021 | BvB-Vermittlungsprämie | 1.000,00 | | | 20 | 05.03.2021 | BOM 12/2020 | 985,34 | | | 21 | 05.03.2021 | BOM 12/2020 | 1.713,63 | | | 22 | 09.03.2021 | BOM MC 11/2020 | 2.549,00 | | | 23 | 10.03.2021 | BOM MD 11/2020 | 3.855,66 | | | 24 | 17.03.2021 | BOM MD 11/2020 | 1.542,27 | | | 25 | 22.03.2021 | BerEb | 3.193,44 | | | 26 | 22.03.2021 | BerEb | 5.009,90 | | | 27 | 22.03.2021 | BerEb | 3.005,94 | | | 28 | 22.03.2021 | BerEb | 5.322,40 | | | 29 | 25.03.2021 | KUG 02/2021 | | 37.803,49 | | 30 | 16.04.2021 | KUG 03/2021 | | 38.146,60 | | 31 | 20.04.2021 | BerEb | 3.193,44 | | | 32 | 20.04.2021 | BerEb | 5.009,90 | | | 33 | 20.04.2021 | BerEb | 3.005,94 | | | 34 | 20.04.2021 | BerEb | 5.322,40 | | | 35 | 14.05.2021 | KUG 04/2021 | | 26.433,57 | | 36 | 20.05.2021 | BerEb | 3.193,44 | | | 37 | 20.05.2021 | BerEb | 1.596,72 | | | 38 | 20.05.2021 | BerEb | 3.005,94 | | | 39 | 20.05.2021 | BerEb | 1.574,54 | | | 40 | 18.06.2021 | KUG 05/2021 | | 23.409,38 | | 41 | 21.06.2021 | BerEb | 3.193,44 | | | 42 | 21.06.2021 | BerEb | 3.005,94 | | | 43 | 21.06.2021 | BerEb | 1.596,72 | | | 44 | 21.06.2021 | BerEb | 1.574,54 | | | | | | 103.442,34 | 176.893,77 |

6 Durch Bescheid vom 23. September 2022 fordert die Beklagte von der Klägerin den SodEG-Zuschuss in voller Höhe von 71.538,84 € erstattet. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass die Bewilligung der Zuschüsse nach dem SodEG unter dem Vorbehalt der Erstattung nach § 4 SodEG gestanden habe. Grundlage für die Durchführung der Schlussabrechnung seien die Angaben der Klägerin, die sie aufgrund des Aufforderungsschreibens am 20. September 2022 zurückgemeldet habe sowie die von ihr vorgelegten Nachweise. Im Rahmen der Schlussabrechnung seien aufgrund der Rückmeldung der Klägerin Prüfungen (zur Zuschusshöhe in Prozent, Anspruchsdauer, tatsächlich anzurechnende vorrangige Mittel, die im Bewilligungszeitraum zugeflossen seien) vorgenommen worden. Um zu vermeiden, dass vorrangige Mittel mehrfach von verschiedenen Leistungsträgern angerechnet würden, seien die Angaben der Klägerin zu anderen Leistungsträgern, von denen sie einen Zuschuss nach dem SodEG erhalten habe, berücksichtigt. Aus den mitgeteilten Monatsdurchschnittsbeträgen im Sinne von § 3 Satz 2 SodEG (ohne Abzug vorrangiger Mittel) aller Leistungsträger sei eine Gesamtsumme gebildet und daraus der SodEG-Anteil der Agentur für Arbeit Schwerin ermittelt worden. Die vorrangigen Mittel, die mehrere Leistungsträger betreffen, würden von der Agentur für Arbeit nur zu diesem errechneten Anteil angerechnet (Grundwert-Methode). Vorrangige Mittel aus Rechtsverhältnissen mit der Agentur für Arbeit Schwerin würden grundsätzlich zu 100 % von der Agentur für Arbeit angerechnet. In den Vergütungen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen seien auch so genannte teilnehmerbezogene Kosten enthalten, die der soziale Dienstleister an die Teilnehmenden weiterreiche, wie beispielsweise Fahrkosten oder Kinderbetreuungskosten. Für die teilnehmerbezogenen Kosten erfolge ein pauschaler Abzugsbetrag in Höhe von 15 %. Damit würden vorrangige Mittel nach § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG nur zu 85 % angerechnet. Aufgrund der Angaben der Klägerin ergebe sich nachfolgende Berechnung:

7 Grundwertmethode:

8 | | | | --- | --- | | Gesamtsumme aller maßgeblichen Monatsdurchschnittsbeträge i.S.v. § 3 Satz 2 SodEG ohne Abzug vorrangiger Mittel aller relevanten Leistungsträger inklusive der Agentur für Arbeit: | 70.371,27 Euro | | | | | Maßgeblicher Monatsdurchschnittsbetrag i. S. v. § 3 Satz 2 SodEG ohne Abzug vorrangiger Mittel) der Agentur für Arbeit: | 49.661,48 Euro | | | | | Anteil, zu dem die Agentur für Arbeit vorrangige Mittel, die nicht nur von der Agentur für Arbeit angerechnet werden dürfen, anrechnen darf: | 70,57 Prozent |

9 Anrechnung vorrangiger Mittel:

10 | | | | --- | --- | | Aus Rechtsverhältnissen (§ 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG) mit der Agentur für Arbeit sind Ihnen während des Bewilligungszeitraumes vorrangige Mittel in Höhe von 103.442,34 Euro zugeflossen. | | | Diese darf nur die Agentur für Arbeit anrechnen. | | | Unter Berücksichtigung des Abzuges von 15 Prozent für durchlaufende Posten sind somit anzurechnen: | 87.925,99 Euro | | | | | Leistungen für den Verbleib in Beschäftigung nach dem Sechsten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (§ 4 Satz 1 Nr. 3 SodEG) -Kurzarbeitergeld/Transferleistungen in Höhe von 176.893,77 Euro werden zu einem Anteil von 70,57 Prozent von der Agentur für Arbeit angerechnet: | 124.835,13 Euro | | | | | Zuschüsse des Bundes und der Länder an soziale Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen (§ 4 Satz 1 Nr. 4 SodEG) in Höhe von 30.813,26 Euro werden zu einem Anteil von 70,57 Prozent von der Agentur für Arbeit angerechnet: | 21.745,13 Euro | | | | | Somit sind von der Agentur für Arbeit insgesamt vorrangige Mittel auf die SodEG-Zuschüsse anzurechnen in Höhe von: | 234.506,24 Euro. |

11 Ergebnis der Schlussabrechnung:

12 | | | | --- | --- | | 1. In den Bewilligungszeiträumen wurden Ihnen Zuschüsse nach dem SodEG ausgezahlt in Höhe von insgesamt: | 71.538,84 Euro | | 2. Berechnung der Gesamtsumme, auf die tatsächlich ein Anspruch besteht: | | | Grundsätzlich hat sich ein SodEG-Anspruch ohne Abzug vorrangiger Mittel ergeben in Höhe von insgesamt: | 223.476,66 Euro | | (Monatlicher SodEG-Zuschuss in Höhe von 37.246,11 € für 6 Monate) | | | Davon sind vorrangige Mittel abzuziehen in Höhe von: | ./. 234.506,24 Euro | | Daraus ergibt sich der tatsächliche Anspruch auf SodEG-Zuschüsse in Höhe von: | -11.029,58 Euro | | 3. Erstattungsanspruch oder Anspruch auf Nachzahlung: | | | Ist die Summe der ausgezahlten SodEG-Zuschüsse höher als der unter Punkt 2 errechnete Betrag besteht ein Erstattungsanspruch (Rückforderung). Im umgekehrten Fall haben Sie einen Anspruch auf Nachzahlung. | | | Endsumme: | 71.538,84 Euro |

13 Somit ergibt sich eine Rückforderung in Höhe von 71.538,84 Euro.“

14 Mit am 5. Oktober 2022 eingegangenen Widerspruch wendet sich die Klägerin -anwaltlich vertreten- gegen den Bescheid. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die gezahlten Zuschüsse des Bundes in Höhe von 30.813,26 € eine Corona-Überbrückungshilfe darstellen, die den Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 betreffe, weil die Zahlung rückwirkend für den abgelaufenen Zeitraum vorgenommen worden sei. Die Verrechnung dieser Mittel stelle eine erhebliche Benachteiligung dar. Der insoweit gewährte Fixkostenzuschuss falle nicht unter § 4 Satz 1 SodEG. Auch spreche der Sinn und Zweck der gewährten Mittel gegen eine Anrechnung im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum, da die Berücksichtigung der Mittel für 2020 zu einer Unterdeckung führen würden, wenn diese Mittel für 2021 angerechnet würden.

15 Durch Widerspruchsbescheid vom 28. November 2022 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass der Sicherstellungsauftrag für soziale Dienstleister gemäß § 4 SodEG nur subsidiär gegenüber vorrangigen Möglichkeiten der Bestandssicherung (Bundestags-Drucksache 19/18107, S. 5 ff.) greife*.*

16 § 4 SodEG bestimme, dass die Leistungsträger einen nachträglichen Erstattungsanspruch gegenüber sozialen Dienstleistern hätten, soweit den sozialen Dienstleistern im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Mittel unter anderem aus Rechtsverhältnissen nach § 2 Satz 2 SodEG sowie aus Zuschüssen des Bundes und der Länder tatsächlich zugeflossen seien (bereite Mittel). Berücksichtigt würden alle in § 4 S. 1 SodEG genannten vorrangigen Mittel, die dem sozialen Dienstleister im Zeitraum des Bezugs von SodEG-Zuschüssen tatsächlich zugeflossen sind. Der Bewilligungszeitraum umfasse entsprechend der Bewilligungsbescheide vom 24. Februar 2021 bzw. 06. Mai 2021 unter Berücksichtigung der Bitte um Zahlungseinstellung vom 29. Juni 2021 die Zeit vom 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021.

17 Im Erstattungsverfahren zu betrachten seien alle vorrangigen Mittel, die während des Zeitraums des Bezugs von SodEG-Zuschüssen, also in der Zeit vom 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 tatsächlich zugeflossen sind (bereite Mittel). Dies sei auch die Überbrückungshilfe in Höhe von 30.813,26 €, die laut eigener Angabe am 05. Februar 2021 und damit im Zeitraum der Zuschussgewährung zugeflossen sei.

18 Mit der am 30. November 2022 beim Sozialgericht Schwerin erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, dass ausgehend von § 4 Satz 1 SodEG der Gesetzgeber der Auffassung gewesen sei, dass die zur Verfügung gestellten Mittel auch nur dann zur Anrechnung zu gelangen hätten, wenn die vorrangigen Mittel den identischen Bewilligungszeitraum betreffen würden. Soweit sich die Beklagte auf das Zuflussprinzip berufe, sei zu berücksichtigen, dass die Corona-Krise bei der Klägerin zu erheblichen Einbußen geführt habe, sodass sie gar keine Möglichkeit gehabt habe, als die vom Bund und auch vom Land gebotenen Möglichkeiten gänzlich auszuschöpfen, um mit dem Unternehmen überleben zu können. Die Beklagte nehme der Klägerin mit der monierten Anrechnung diese Möglichkeit. Im Übrigen handele es sich bei den gewährten Mitteln für die Monate Oktober bis Dezember 2020 um einen Fixkostenzuschuss, der noch bis 31. März 2021 habe beantragt werden können und nicht unter § 4 Satz 1 SodEG falle. Auf die Anfrage des Gerichts, ob im streitigen Zeitraum teilnehmerbezogene Kosten an Teilnehmer von Maßnahmen durch die Klägerin weitergeleitet worden seien, wird dies verneint. Auch habe die Klägerin in der Vergangenheit immer angegeben, dass Überbrückungshilfen beantragt würden. Erst bei der Schlussabrechnung habe die Beklagte hierzu nachgefragt. Auch sei die Schlussabrechnung zur Corona-Überbrückungshilfe erst Ende November 2023 erfolgt. Weiter sei anzumerken, dass im Erstattungsbescheid das Kug iHv 176.000,- € angerechnet worden sei, obwohl es tatsächlich nur iHv 163.000,- € ausgezahlt worden sei. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass bei tatsächlich zugeflossenen Mitteln lediglich vom zugrundeliegenden Monatsdurchschnitt ausgegangen werden müsse und nicht vom Höchstbetrag des Zuschusses (unter Hinweis auf BSG-Urteil vom 17. Mai 2023, -B 8 SO 6/22 R-, juris). Auf die Frage des Gerichts, ob die eigene Auflistung der Klägerin mit der Angabe der berücksichtigten tatsächlich zugeflossenen Kug-Zahlungen nun nicht mehr stimmen solle und ggf. eine Auflistung mit Nachweisführung anhand der Kontoauszüge einzureichen sei, werden von der Bevollmächtigten Kug-Bescheide vom 13. April, 10. Mai, 15. Juni und 16. Juli 2021 sowie der abschließende Bescheid vom 20. März 2023 (Zeitraum April 2020 - Juni 2021) eingereicht; zuletzt die Kontoauszüge der Klägerin mit eingegangenen Kug-Zahlungen in den Monaten Januar bis Juni 2021, die mit denen in der von der Klägerin erstellten Excel-Datei (s.o. S. 5) identisch sind.

19 Weiter weist die Klägerin darauf hin, sie habe vor dem Hintergrund des Formulars der Beklagten (Punkt 4.1 „…Übersicht zu den Zahlungen aus Rechtsverhältnissen, die gem. § 4 S. 1 Nr. 1 SodEG weiterhin möglich waren…“) die Zahlungen, die für 2020 erfolgt seien, außer Acht gelassen. Eine Korrektur sei dann aufgrund einer Nachfrage und Aufforderung eines Mitarbeiters der Beklagten erfordert, so dass die Klägerin alle Zahlungen habe aufnehmen müssen. Die rot markierten Beträge (Kug 11/2020, Kug 12/2020, BerEb 12/2020, ---/---/2018, BVB-Vermittlungsprämie, BOM MD 11/2020, BOM 12/2020, BOM MC 11/2020) würden nachweislich Maßnahmen betreffen, die in 2020 durchgeführt wurden. Die Vermittlungsprämie werde regelmäßig erst nach 3 bzw. 6 Monaten nach Bestehen des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt. Der vorgenommene Abzug von 15 % für durchlaufende Teilnehmerkosten sei nicht nachvollziehbar, denn es habe bei der Klägerin keine Maßnahme mit durchlaufenen Teilnehmerkosten gegeben.

20 In der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2025 wurde die Geschäftsführerin der Klägerin ergänzend befragt. Bei der Berufseinstiegsbegleitung (BerEb) handele es sich um ein individuelles Coaching für Schüler in Schulen, zur Unterstützung des Berufswahlprozesses und des Schulabschlusses. Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes sei die Begleitung virtuell durchgeführt worden, da die Schulen ab 16. Dezember 2020 bis einschließlich Mai 2021 geschlossen gewesen seien. Ab März 2021 hätten sie noch nicht wieder in die Schulen gedurft, sich derzeit jedoch außerhalb mit den Schülern wieder treffen dürfen. Die Angabe 12/2020 bedeute, dass die Leistungen im Dezember 2020 erbracht worden und im Januar 2021 ausgezahlt wurden. Dies folge den Zahlungsbedingungen aus dem Vergabeverfahren, wonach z. B. zum 20. des Folgemonats gezahlt werde. Diese Berufseinstiegsbegleitung werde seit 2010 angeboten. Es sei ein monatlicher Festbetrag gezahlt worden, wobei eine Mindest- und eine Höchstteilnehmerzahl pro Monat habe sichergestellt und nachgewiesen werden müssen. Hinter dem Zahlungszufluss am 27. Januar 2021 iHv 1.683,20 € stünde eine Maßnahme, in der Betreuungskräfte für Pflegeeinrichtungen ausgebildet worden seien. Dies sei der Betrag für einen Teilnehmer. Für die anderen 5 Teilnehmer sei die Zahlung bereits im Jahr 2020 erfolgt. Alle Teilnehmer haben (EAkte, 31. August 2022) vom 19. Oktober 2020 bis 15. Januar 2021 an der Maßnahme teilgenommen. Es werde vermutet, dass es eventuell Probleme bei der Bezahlung eines Teilnehmers gegeben habe. Im Januar 2021 hätte noch ein Praktikum, für das keine Bezahlung erfolgt sei, stattgefunden und an 5 Tagen die Abschlussprüfung. Die Klägerin sei deshalb der Meinung, dass nur diese 5 Tage á 8 Stunden = 40 Stunden multipliziert mit dem maßgebenden Stundensatz von 5,26 € = 210,40 € dem Kalenderjahr 2021 zuzuordnen seien. Dies betreffe den Teilnehmer A.A. (Kontoauszug mit Zahlungseingang, Verwendungszweck für diesen Teilnehmer und dem Hinweis, dass die Zahlung für 11/20-12/20 erfolgt, wurde nachgereicht). Die BVB-Vermittlungsprämien seien pro vermittelter Person iHv 500,- € gezahlt worden. Es handele sich dabei um eine Berufsvorbereitungsmaßnahme für junge Menschen ohne Schulabschluss, die immer im September des Jahres beginne. Der Berufswahlprozess werde angeleitet und begleitet mit dem Ziel, die jungen Menschen zur Berufsreife zu bringen und in ein Ausbildungsverhältnis. Wenn es am Ende gelinge, dass ein Ausbildungsvertrag unterschrieben werde, würde die Klägerin, nachdem die Ausbildung 3 Monate gedauert habe, eine erfolgsbezogene Vermittlungspauschale iHv 500,- € brutto erhalten. Diese werde immer erst nach dem Maßnahmeende gezahlt. Die hier aufgeführten Prämien würden bedeuten, dass die jungen Menschen die Ausbildung bereits im Jahr 2020 begonnen hätten, nachdem sie zuvor 9-12 Monate in der BVB-Maßnahme gewesen seien. Die Abkürzung „BOM“ bedeute, dass es sich um eine Berufsorientierungsmaßnahme gehandelt habe, entweder Modul D (MD) oder Modul C (MC). Die Zahlungen würden ebenfalls aus einem Vergabeverfahren stammen. Auch hier werde mit Schülern zusammengearbeitet. Dadurch, dass die Schulen ab 16. Dezember 2020 geschlossen gewesen seien, habe diese Arbeit nicht mehr erfolgen können. Des Weiteren seien die berücksichtigten Kug-Zahlungen entgegen der eigenen Auflistung der Klägerin (176.893,77 €) in Höhe der tatsächlichen 176.067,22 € zu berücksichtigen. Nicht unberücksichtigt zu lassen sei, dass die Klägerin es mit den erhaltenen Mitteln geschafft habe, dass Unternehmen und damit auch 30 Arbeitsplätze über die Corona-Zeit hinweg zu erhalten, obwohl das Unternehmen über längere Zeiträume schlicht geschlossen gewesen sei. Die im Raum stehende Rückforderung sei für das Unternehmen existenzbedrohend. Das Erstattungsverfahren unterlaufe nachträglich den Gesetzeszweck zur Sicherung der sozialen Dienstleister (unter Hinweis auf SG Heilbronn, Urteil vom 13. Dezember 2023 – S 7 AL 479/22, juris). Der jeweilige Bedarf sei hier in den Monaten unterschiedlich zu bewerten, denn finanzielle Verpflichtungen wie Zahlungen der SV-Beiträge für Mitarbeiter und deren Gehälter seien immer monatlich zu leisten. Die Anwendung des Zuflussprinzips im Erstattungsverfahren spreche gegen jegliche gesetzlich statuierte Unternehmensbetrachtung. Bei der Klägerin sei das Kalenderjahr auch das Geschäftsjahr und steuerrechtlich wie auch handelsrechtlich werde ein Wirtschaftsunternehmen danach betrachtet. Für die Maßnahme, an der Herr A.A. teilgenommen habe, hätte die Zahlung in 3 Raten á 560,73 € am 20. November 2020, 20. Dezember 2020 und am 20. Januar 2021 erfolgen müssen. Bei den übrigen Teilnehmenden sei dies so erfolgt. [Ergibt sich aus der Excel-Datei der Klägerin nicht und auch nicht aus den Zahlungsauflistungen der Beklagten.] Ausweislich des Schlussbescheides zur Überbrückungshilfe II (vom 28. November 2023 mit geforderter Erstattung iHv 5.815,07 €), der der Beklagten im streitigen Erstattungsverfahren übermittelt worden sei, habe diese Kenntnis gehabt, dass nur 24.998,19 € statt 30.813,26 € geleistet worden seien.

21 Die Klägerin beantragt,

22 den Bescheid vom 23. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Rückforderungsanspruch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem gerichtlichen Verfahren neu zu berechnen.

23 Die Beklagte beantragt,

24 die Klage abzuweisen.

25 Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und verweist zur Begründung auf den Inhalt des Verwaltungsvorganges und die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Da der Bestand der sozialen Infrastruktur aufgrund des ungewissen Verlaufs der COVID-19-Pandemie und der bundesweit ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen weiterhin gefährdet gewesen sei, sei nach § 5 Satz 3 - 5 SodEG die Geltungsdauer des besonderen Sicherstellungsauftrages nach § 2 Satz 1 SodEG weiter bis längstens 31. Dezember 2021 verlängert worden. Gemäß § 4 Abs. 5 SodEG beginne mit jedem Kalenderjahr ein neuer Zeitraum der Zuschussgewährung. Dies sei im Rahmen der Schlussrechnung beachtet worden. Für das Jahr 2021 sei daher der Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 maßgebend. Alle Einnahmen in diesem Zuschusszeitraum seien zu beachten. Für die Ermittlung des Anteils der Beklagten am Grundwert in Höhe von 70,57 % sei zunächst vom maßgeblichen Monatsdurchschnittsbetrag im Sinne von § 3 Satz 2 SodEG ohne Abzug vorrangiger Mittel (MDW) auszugehen, der für die Agentur für Arbeit 49.661,48 € betrage. Der MDW für das Jobcenter betrage 20.709,79 €. Die Gesamtsumme, der Grundwert 100 %, somit 70.371,27 €. Die Berechnung ergäbe dann 49.661,48 € × 100 % durch 70.371,27 € = 70,57 %. Diese Berechnung erfolge im Original als Excel-Tabelle mit hinterlegten Formeln. Von der Überbrückungshilfe des Bundes in Höhe von 30.813,26 €, der während des Zeitraumes des Bezuges von SodEG-Zuschüssen gezahlt wurde, seien anteilig 70,57 % (bei Anteil des Jobcenters am Grundwert in Höhe von 29,43 %) als vorrangige Leistung anzurechnen. Dieser prozentuale Anteil gelte auch für das Kug.

26 Das BSG-Urteil vom 17. Mai 2023 -B 8 SO 6/22 R- (ebd.) werde für nicht anwendbar gehalten. Die Beklagte folge (genau wie das BMAS) der Berechnung nicht. Dies vor dem Hintergrund, dass beim Sozialgericht Stuttgart aufgrund des zentralen Sitzes eines bundesweit tätigen Leistungsanbieters eine Vielzahl von gleich gelagerten Klageverfahren gegen die Beklagte anhängig seien, von denen einige als Musterklagen geführt würden. Die Bewilligungsbescheide und damit die Berechnungsmethode seien bestandskräftig. Damit sei die Berechnungsmethode von der Klägerin anerkannt worden. Die Bewilligungen hätten auf einer Prognoseentscheidung (im Unterschied zum zitierten BSG-Urteil, Rn. 20) beruht und von vornherein unter dem Vorbehalt der Erstattung gestanden, wenn weitere vorrangige Mittel, die im Rahmen der Antragstellung noch nicht angegeben wurden, tatsächlich gezahlt wurden und im Bewilligungszeitraum zugeflossen seien. Ein bis zu 75-prozentiger Zuschuss eröffne ein breites Spektrum von 0 bis 75 % und könne damit auch bedeuten, dass kein Zuschuss ausgezahlt werde. Der Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger sei spätestens bei Erreichen von 75 % des maßgebenden Monatsdurchschnittsbetrages -auf welchem Wege auch immer (ausschließlich vorrangige Mittel, ausschließlich SodEG oder Kombination aus beiden)- erfüllt und ende an dieser Stelle. Etwaige Einnahmeausfälle in Höhe der verbleibenden 25 % seien unternehmerisches Risiko bzw. müssten durch Einsparungen kompensiert werden. Von den Sozialdienstleistern sei ein eigener Beitrag zum Überstehen der Corona-Pandemie seitens des Gesetzgebers verlangt. Sämtliche bekannte andere Unterstützungsleistungen für Unternehmen während der Corona-Pandemie würden ebenfalls keine 100-prozentige Absicherung bieten. In der Gesetzesbegründung werde der streng subsidiäre Charakter des Zuschusses an mehreren Stellen hervorgehoben (BT-Drucks 19/18 107, S. 3, 5, 19, 22, 36). Würde dem BSG-Urteil gefolgt werden, würde das SodEG von einem Bestandssicherungsgesetz in ein Einnahmeausfallgesetz umgedeutet werden. Bei einem maßgebenden Monatsdurchschnittsbetrag von 100 und vorrangigen Mitteln iHv 99 würde unter Zugrundelegung des BSG-Urteils ein SodEG-Anspruch von 0,75 bestehen. Bei einer solchen Höhe vorrangiger Mittel dürfe eine Bestandsgefährdung und die Notwendigkeit einer Sicherstellung durch das SodEG zu verneinen sein und das unternehmerische Risiko beinahe vollständig dem Steuerzahler auferlegt. Der Gesetzgeber habe gerade nicht in § 3 SodEG geschrieben, dass der nach Abzug vorrangiger Mittel verbleibende Einnahmeausfall zu 75 % kompensiert werde. Es sei an keiner Stelle der Gesetzesbegründung erkennbar, dass das Erreichen von möglichst 100 % der Vor-Corona-Einnahmen mithilfe des SodEG angestrebt werde. Vielmehr handele es sich um eine Teilabsicherung iHv summarisch 75 % (die vorrangigen Mittel würden durch den SodEG-Zuschuss auf 75 % des Monatsdurchschnitts aufgefüllt), so dass alle Anspruchsberechtigten gleichermaßen einen Abschlag von 25 % hinnehmen müssten, soweit sie SodEG beanspruchen wollten. Die monatsweise Betrachtung im Erstattungsverfahren entspreche nicht dem Wortlaut bzw. Sinn und Zweck des Gesetzes und nicht der üblichen Betrachtungsweise im Wirtschaftsleben. So gehe das Gesetz in § 4 Satz 1 von „… im Zeitraum der Zuschussgewährung…“ und in Satz 4 von „… des maßgeblichen Zeitraumes der Zuschussgewährung…“ aus. Dies sei hier die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 bei tatsächlicher Auszahlung für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021. Der der Berechnung zugrunde gelegte Monatsdurchschnittsbetrag im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 dürfe ein sachgerechteres und realistischeres Bild der Unternehmenssituation zeichnen, als wenn der Gesetzgeber einen einzelnen Monat zum Maßstab für die Zuschusshöhe erklärt hätte. Innerhalb des Jahreszeitraumes werde es typischerweise zu Schwankungen bei den Einnahmen des Sozialdienstleisters kommen, die so ausgeglichen werden könnten. Dass die Auszahlung der Zuschüsse monatsweise erfolge, sei sachgerecht, führe jedoch nicht automatisch zur monatlichen Abrechnung im Erstattungsverfahren. Mit der monatlichen Zahlungsweise könne die Liquidität fortwährend sichergestellt werden und es sei jederzeit eine Zahlungseinstellung möglich, wenn keine Bestandsgefährdung mehr vorliege, wovon vorliegend Gebrauch gemacht worden sei. Bei einer monatsgenauen Abrechnung im Erstattungsverfahren könne eine Überkompensation zu Lasten des Steuerzahlers eintreten und zwar auch dann, wenn in einem Monat keine Einnahmen erzielt würden und der Dienstleister den SodEG-Zuschuss behalten dürfe und im nächsten Monat derartig hohe Einnahmen erzielt würden, dass diese im langfristigen Mittel erzielten Einnahmen die von 2 Monaten übersteigen würden. Auch widerspräche eine monatliche Betrachtungsweise der sonst üblichen jährlichen Betrachtung eines Wirtschaftsunternehmens im Steuerrecht. Ein Wirtschaftsunternehmen dürfe auch kaum mit einer aus Individuen bestehenden SGB II-Bedarfsgemeinschaft vergleichbar sein. Auch sehe das Gesetz hinsichtlich des Zuflussprinzips keine Beschränkung auf Mittel, die sich aus laufenden Maßnahmen während der Zuschussgewährung ergeben, vor. Gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG seien vorrangige Mittel aus Rechtsverhältnissen nach § 2 Satz 2 beim Erstattungsverfahren zu berücksichtigen. Dabei stelle das Gesetz lediglich auf das Rechtsverhältnis zum Leistungsträger im Allgemeinen ab. Ab 1. Januar 2021 sei das Gesetz dahingehend geändert worden, dass für jeden Tag der Zuschussgewährung ein Rechtsverhältnis zum Leistungsträger vorliegen müsse. Das könne die Klägerin hier für die gesamte Zeit der Zuschusszahlung nachweisen (§ 2 SodEG). Somit seien gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG die vorrangigen Mittel zu berücksichtigen, die ihr im Bewilligungszeitraum des Zuschusses zugeflossen seien und dies umfasse den gesamten Zufluss aufgrund des nachgewiesenen Rechtsverhältnisses zum Leistungsträger. Im Ergebnis seien damit 103.442,34 € zu berücksichtigen. Die Abrechnung für die Teilnahme an einer Maßnahme sei durch den Maßnahmeträger innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten (§ 326 SGB III) nach Ende der Maßnahme bei der Beklagten einzureichen. Damit sei eine rückwirkende Zahlung gesetzlich vorgesehen. Auch im Fall einer Förderung der beruflichen Weiterbildung und laut Vertrag im Rahmen der Vergabe einer Maßnahme erfolge die Zahlung rückwirkend. Aus der Teilnahmeübersicht im Fachverfahren CoSACH sei z. B. ersichtlich, dass der Teilnehmer A.A. vom 19. Oktober 2020 bis 15. Januar 2021 und damit auch im Zeitraum der Zuschussgewährung an der Maßnahme ---/---/2018 teilgenommen habe. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen rückwirkenden Zahlung sei am 27. Januar 2021 eine Zahlung an die Klägerin iHv 1.682,20 € erfolgt [gemeint sind 1.683,20 €]. Beim SodEG handele es sich nicht um ein Umsatzausfallgesetz, sondern ein Bestandssicherungsgesetz. Dies bekräftige, dass alle Einnahmen, die der Bestandssicherung dienen, zu berücksichtigen seien. Denn erst, wenn der soziale Dienstleister seinen Bestand aus eigenen Mitteln nicht mehr sichern könne, bestünde die Möglichkeit einer Antragstellung auf einen Zuschuss nach dem SodEG.

27 Zur weiteren Sachaufklärung hat das Gericht den Verwaltungsvorgang der Beklagten beigezogen, die oben erwähnten Ermittlungen angestellt und die Akte des Sozialgerichts Schwerin (S 10 AS 246/22 SDE) wegen der vom Jobcenter geforderten Erstattung nach § 4 SodEG für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 aufgrund der Überbrückungshilfe II zum Verfahren beigezogen. Die Geschäftsführerin der Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2025 ergänzend befragt. Wegen der Einzelheiten verweist das Gericht auf das Protokoll. Die mündliche Verhandlung wurde für weitere Ermittlungen vertagt. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (§ 124 Abs. 2 SGG).

28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist das Gericht auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

29 Das Gericht entscheidet hier mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG).

30 Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

31 Der Bescheid vom 23. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2022 ist rechtswidrig, soweit die Beklagte einen SodEG-Zuschuss in Höhe von mehr als 25.409,13 € von der Klägerin erstattet verlangt.

32 Die Erstattungsforderung der Beklagten ergibt sich rechtlich aus § 4 Satz 1 SodEG. Danach hat die Beklagte einen nachträglichen Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin als soziale Dienstleisterin (§ 2 Satz 2 SodEG), soweit „ im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Mittel aus… tatsächlich zugeflossen sind (bereite Mittel) .“ Welche vorrangigen Mittel der Bestandssicherung der Klägerin in der COVID-19-Krise zu einem Erstattungsanspruch führen, regeln die Nummern 1 bis 5 der Vorschrift. Aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich nicht, dass diese Zahlungen nur berücksichtigt werden dürfen, wenn sie auch für den Zeitraum der Zuschussgewährung erfolgt sind. Denn Satz 1 lautet:

33Die Leistungsträger haben einen nachträglichen Erstattungsanspruch gegenüber sozialen Dienstleistern, soweit den sozialen Dienstleistern im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Mittel aus

34 1. Rechtsverhältnisse nach § 2 Satz 2 ausgeschrieben, die vorbehaltlich der hoheitlichen Entscheidungen im Sinne von § 2 Satz 3 weiterhin möglich sind,

35 2. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz,

36 3. Leistungen für den Verbleib in Beschäftigung nach dem Sechsten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

37 4. Zuschüssen des Bundes und der Länder an soziale Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen und

38 5. Versicherungsleistungen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes an soziale Dienstleister für den Zeitraum der Zuschussgewährung gezahlt werden (Betriebsschließungs- oder Allgefahren-Versicherungen), abzüglich der in den 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsfalls für diese Versicherungen geleisteten Beiträge

39 tatsächlich zugeflossen sind (bereite Mittel).“.

40 Ansprüche und Forderungen, die nicht zu tatsächlichen monatlichen Geldzuflüssen führen, sind keine bereiten Mittel (§ 4 Satz 3 SodEG). Ab 1. Januar 2021 beginnt ein neuer Zeitraum der Zuschussgewährung (§ 4 Satz 4 SodEG). Während § 5 Satz 3 SodEG in der bis einschließlich 31. März 2021 gültigen Fassung regelte, dass der besondere Sicherstellungsauftrag zum 31. März 2021 endet, ist in der ab 1. April 2021 geltenden Fassung geregelt, dass der besondere Sicherstellungsauftrag in den Fällen der Sätze 3 und 4 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2021 endet (Art. 6 des Gesetzes vom 10. März 2021, I 335). Zutreffend hat die Beklagte im Jahreszeitraum 2021 hier die Monate Januar – März 2021 und April – Juni 2021 im Zuschusszeitraum 1. Januar – 30. Juni 2021 zusammengefasst. Eine isolierte Betrachtung für jeweils 3 Monate kommt aufgrund der Verlängerung des Zeitraumes des besonderen Sicherstellungsauftrages über den 31. März 2021 hinaus (§ 5 Satz 3 SodEG in der bis 31. März 2021 geltenden Fassung), nicht in Betracht.

41 Soweit es in Satz 1 „… im Zeitraum der Zuschussgewährung … zugeflossen sind…“ heißt, wird hiermit geregelt, dass Mittelzuflüssen, die für Monate vor dem Zuschusszeitraum gewährt werden und im Zuschusszeitraum zufließen, bereite Mittel sind. Sie stehen dem sozialen Dienstleister für seine Bestandssicherung zur Verfügung. Sie dürfen nicht über den gesamten Zeitraum der Zuschussgewährung (hier: Januar - Juni 2021) aufaddiert werden, wie dies im angefochtenen Bescheid bei Berücksichtigung einer Gesamtsumme vorrangiger Mittel in Höhe von 234.506,24 € (s. o. S. 7) geschehen ist. Insoweit ist die Formulierung, dass die Leistungsträger einen nachträglichen Erstattungsanspruch… haben, soweit den sozialen Dienstleistern im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Mittel aus… tatsächlich zugeflossen sind (bereite Mittel), von der Beklagten missverständlich dahingehend verstanden worden, dass die Mittel aufzuaddieren seien. Das gibt weder Wortlaut der Regelung her noch der mit dem Zuschuss verfolgte Zweck der Bestandssicherung des sozialen Dienstleisters Monat für Monat der Beeinträchtigung.

42 Der Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger erfolgt nämlich über einen monatlichen Zuschuss und nach dem Willen des Gesetzgebers soll dies zeitlich nur gelten, solange der Betrieb die Ausübung, die Nutzung, die Erreichbarkeit von Angeboten der sozialen Dienstleister aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz beeinträchtigt ist (BT-Ds. 19/18107, Seite 19 zu 5. und § 3 S. 8 SodEG). Dies kann nur gelingen, wenn bei der Prüfung eines nachträglichen Erstattungsanspruches das „Monatsprinzip“ ebenfalls berücksichtigt wird. So hat einerseits im Zeitpunkt der Bewilligung des Zuschusses gemäß § 3 SodEG die Bestimmung der Zuschusshöhe unter Berücksichtigung bereits zugeflossener Mittel im Wege der Spitzabrechnung zu erfolgen (vgl. BSG-Urteil vom 17. Mai 2023 -B 8 SO 6/22 R-, 2. Leitsatz, juris) und dies führt dann zu monatlich unterschiedlichen Höhen des Zuschusses (ebenda RdNr 27). Bei der Prüfung des nachträglichen Erstattungsanspruches gemäß § 4 SodEG kann nichts Anderes gelten. Indirekt ergibt sich dies auch aus dem Wortlaut des § 4 Satz 3 SodEG, wonach Ansprüche und Forderungen, die nicht zu tatsächlichen monatlichen Geldzuflüssen führen, keine bereiten Mittel sind. Der Gesetzgeber stellt auch hier auf den Monat ab. Hätte der Gesetzgeber auf den Zeitraum der Zuschussgewährung abstellen wollen, hätte er dies sprachlich entsprechend regeln können (z.B. „Ansprüche und Forderungen, die nicht zu tatsächlichen Geldzuflüssen im Zuschusszeitraum führen, sind keine bereiten Mittel.“). Die tatsächlichen Zuflüsse sind damit allein für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Für die Berücksichtigung der tatsächlichen Zuflüsse im jeweiligen Monat spricht zudem der Wortlaut einer ähnlichen Regelung, die der Gesetzgeber in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Bürgergeld) verwendet. Während dort das monatliche Existenzminimum abzusichern ist und laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen (bereite Mittel gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II), geht es hier darum, den Bestand des sozialen Dienstleisters während der Covid-19-Krise zu sichern. Kommt es aufgrund der erfolgten Prognoseentscheidung der Beklagten, zu einem Zuschuss, der über mehrere Monate den Bestand des sozialen Dienstleisters nicht sichern kann, erhöht sich damit laufend die Gefahr, dass der soziale Dienstleister am Ende in seinem Bestand nicht gesichert werden kann. Sinn und Zweck des SodEG ist jedoch insoweit, dass der soziale Dienstleister nach der Covid-19-Krise weiterhin Maßnahmen (hier: Förderung beruflicher Weiterbildung) für die Beklagte durchführen kann.

43 Der Sicherstellungsauftrag der Beklagten führt nach Auffassung der Kammer deshalb dazu, dass für Monate, in denen der Zuschuss allein oder mit vorrangigen Mitteln gemäß § 4 Satz 1 Nr 1 - 5 SodEG nicht ausreichte, sich ein Nachzahlungsanspruch ergibt. Davon geht auch die Beklagte aus, indem sie im Schriftsatz vom 10. Juni 2022 (Aufforderung zur Abgabe von Daten zur Durchführung der Schlussabrechnung) ausführt, errechne sich im Rahmen der Schlussabrechnung eine Nachzahlung, werde der entsprechende Betrag an die Klägerin ausgezahlt. Soweit die Beklagte zuletzt im Gerichtsverfahren die Meinung vertritt, eine Nachzahlung scheide aus, weil die Bescheide vom 24. Februar und 6. Mai 2021 bestandskräftig geworden seien (§ 77 SGG), kann sie damit nicht gehört werden. Sinn und Zweck des SodEG ist auf der Seite der Leistungsträger der Sicherstellungsauftrag, den Bestand der sozialen Dienstleister im Zeitraum der Corona-Krise nicht zu gefährden (BT-Drucks 19/18107, S. 35). Für Monate, in denen der Zufluss vorrangiger Mittel (ggf. zusammen mit dem bewilligten Zuschuss) höher war als der maximal mögliche Zuschuss iHv 75% des Monatsdurchschnittsbetrages, ergibt sich ein Erstattungsanspruch. Vor diesem Hintergrund hat sich das Gericht entschieden, die vorrangigen Mittel mit ihrem Zufluss (im jeweiligen Monat) zu berücksichtigen und die gezahlten monatlichen Zuschüsse davon in Abzug zu bringen. Daraus ergibt sich in einigen Monaten eine Nachzahlung, in anderen eine (teilweise) Erstattung; diese Beträge sind dann über den Zuschusszeitraum (Januar – Juni 2021) zu verrechnen. Würde man der Rechtsansicht der Beklagten folgen, würde der Bestand der Klägerin gefährdet werden können, weil nach die Beklagte unter Außerachtlassung des Monatsprinzips zum einen alle im Zuschusszeitraum zugeflossenen vorrangigen Mittel aufaddiert und mit der Summe der für bewilligten Zuschüsse (für 6 Monate) verrechnet. Zum anderen beachtet die Beklagte dabei die von ihr zuletzt vertretene Rechtsauffassung nicht, wenn nachfolgend vorrangige Mittel zu einem Erstattungsanspruch führen sollen, die bei der Bewilligung des Zuschusses bereits zugeflossen waren und von der Beklagten hätten berücksichtigt werden können. Denn zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Erlasses (Bescheiddatum plus 3 Tage gem. § 37 Abs. 2 SGB X) waren die Bewilligungsbescheide bereits rechtswidrig, weil der Klägerin höhere als bei der Bewilligung des Zuschusses berücksichtigte vorrangige Mittel zugeflossen waren. Die gestellte Prognose war fehlerhaft, wie der Beklagten aufgrund objektiv verfügbarer Kenntnisse (gezahltes Kug und Zahlungen aus Rechtsverhältnissen mit der BA) hätte bekannt sein müssen (vgl. Schütze, SGB X-Kommentar, 9. Aufl. 2020, § 45 Rn. 38). Im Erstattungsverfahren hat die Beklagte diese Zahlungen ihrem IT-Verfahren ERP entnommen, bei der Bewilligung des Zuschusses hingegen nicht. Hierzu verhält sich die Beklagte nicht. Würde man der Rechtsansicht der Beklagten folgen, dass die Bewilligungsbescheide bindend geworden sind, hätten die insoweit rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakte ansonsten von der Beklagten für die Vergangenheit (teilweise) zurückgenommen werden müssen (§ 45 SGB X iVm § 7 Abs. 1 SodEG).

44 Bei der Prüfung, ob die vorrangigen Mittel ausreichen, um den Bestand der Klägerin bis zur Höhe von 75 % des Monatsdurchschnittsbetrages zu sichern und der monatlich gezahlte Zuschuss hierfür benötigt wurde, setzt das Gericht die tatsächlich zugeflossenen vorrangigen Mittel nicht vom Monatsdurchschnitt, sondern vom Höchstbetrag des Zuschusses ab (anders BSG, a.a.O., Rn. 24). Beides führt zum selben Ergebnis. Und beruht auf folgender Überlegung. Wird als Monatsdurchschnitt ein Betrag iHv 50.000 € angenommen, sind 75 % hiervon 37.500 €. Würden hiervon 12.000 € als vorrangige Mittel in Abzug gebracht, ergäbe sich ein Zuschuss iHv 25.500 €. Zieht man die vorrangigen Mittel direkt vom Monatsdurchschnittsbetrag ab (50.000 € -12.000 €), verbleiben 38.000 €. Dieser Betrag ist jedoch nicht der mögliche Zuschuss, denn zunächst sind 25 % des Monatsdurchschnittswertes, mithin 12.500 € in Abzug zu bringen. Im Ergebnis kommt man ebenfalls auf einen Zuschuss iHv 25.500 € (38.000 € -12.500 €). Der Abzug der 25 % ist als Korrektiv dafür erforderlich, dass der Zuschuss insgesamt max. 75 % des Monatsdurchschnittsbetrages betragen soll. Und damit 25 % des maßgebenden Monatsdurchschnittsbetrages von der Klägerin als eigener Beitrag aufzubringen sind. Der 75-prozentige Zuschuss soll die Liquidität der sozialen Dienstleister nach dem Willen des Gesetzgebers nur teilweise absichern. So geht der Gesetzgeber davon aus, dass durch Kurzarbeitergeld-Zahlungen, die Fixkosten der betroffenen sozialen Dienstleister bereits erheblich niedriger als vor der Corona-Krise sind. Und auch variable Kosten, wie sie z.B. durch den Einkauf von Materialien anfallen, werden bei wegbleibenden Klienten/Kursteilnehmern deutlich geringer ausfallen. (BT-Ds 19/18107, Seite 37 zu § 3). Dafür ist es nicht erforderlich, die Liquidität erst auf Basis von 100% (des Monatsdurchschnittsbetrages) abzusichern (so im Ergebnis BSG, a.a.O., für Juni 2020; [evt. liegt ein Berechnungsirrtum vor, denn für Juli 2020 wurden die 25 % als vom Träger aufzubringen, berücksichtigt]), um später (im Rahmen von § 4 SodEG) 25 % in Abzug zu bringen. Hier konnte die Klägerin Kosten einsparen, indem z.B. keine/kaum Kurse durchgeführt wurden, die Klägerin auch weniger variable Kosten (z. B. Energiekosten, Wasserverbrauch, sächliche Mittel, Personalkosten …) hatte. Aufgrund der vorstehenden Berechnung bleibt es sich „unter dem Strich“ gleich, ob die vorrangigen Mittel von 100 % des Monatsdurchschnittsbetrages oder von vornherein von 75 % des Monatsdurchschnittsbetrages in Abzug gebracht werden.

45 Soweit die Klägerin von der Beklagten im Rahmen der vereinbarten Rechtsverhältnisse in den einzelnen Monaten Zahlungen erhalten hat, sind diese nicht in voller Höhe als vorrangige Mittel zu berücksichtigen. Denn einzig in § 4 S. 1 Nr. 1 SodEG (anders als in den anderen Nummern des Satzes 1) kommt es für den nachträglichen Erstattungsanspruch zusätzlich darauf an, dass die tatsächlichen Zuflüsse auf den mit der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnissen, die (vorbehaltlich der hoheitlichen Entscheidungen) „ weiterhin möglich sind (so der Wortlaut), beruhen. Damit sind nur die im Zeitraum der Zuschussgewährung durchgeführten Kurse/Maßnahmen etc. der Klägerin gemeint. Davon geht auch der Gesetzgeber aus indem er ausführt (S. 36): „Im Übrigen greift der Sicherstellungsauftrag für soziale Dienstleister erst, wenn diese in ihrem Bestand gefährdet sind; soweit ein Dienstleister seine originären Aufgaben auch in der Coronavirus SARS-CoV-2- Krise weiter erfüllt und dafür Vergütungen erhält, ist die Inanspruchnahme des Sicherstellungsauftrages und damit die Abgabe der Erklärung zur Bereitstellung seiner Kapazitäten zur Krisenfolgenbewältigung nicht erforderlich.“ Dies sind im Fall der Klägerin die -unter Berücksichtigung der Pandemieregelungen- virtuell oder an einem anderen Ort (z.B. in den Räumen der Klägerin und nicht in den Schulen) durchgeführten Maßnahmen. Denn auf diesem Weg waren der Klägerin die mit der Beklagten vereinbarten Leistungen weiterhin möglich; die Klägerin erbrachte ihre originären Aufgaben unter Berücksichtigung der pandemiebedingten Einschränkungen.

46 Das bedeutet weiter, dass die Vergütungen, die der Klägerin im Zeitraum der Zuschussgewährung für vor diesem Zeitraum erfüllte originäre Aufgaben zufließen, nicht zu einem nachträglichen Erstattungsanspruch der Beklagten führen. Sie sind keine vorrangigen Mittel gem. § 4 S. 1 Nr. 1 SodEG.

47 Dies betrifft die Zuflüsse (s.o. S. 5) BerEb 12/2020, BOM MD 11/2020, BOM 12/2020, BOM MC 11/2020, BOM MD 11/2020, bei denen sich nicht nur aus der (internen) Bezeichnung (der Klägerin) mit dem Zusatz von Monat/Jahr (11/2020 und 12/2020) ergibt, dass die Zahlungen für Zeiträume der Leistungserbringung vor dem Zuschusszeitraum erfolgt sind. Dass die Zahlungen aus dem Rechtsverhältnis mit der Beklagten stammen und in den Monaten der Zuschussgewährung „erarbeitet“ wurden, ergibt sich weder aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten noch wird es von ihr behauptet.

48 Des Weiteren sind die am 5. und 26. Februar 2021 zugeflossenen „BvB-Vermittlungsprämien“ (1.500 € + 1.000 €) keine vorrangigen Mittel im obigen Sinne. Sie wurden gezahlt, weil die Klägerin insgesamt 5 Personen, die ab September 2019 – Sommer 2020 an einer von der Klägerin durchgeführten Maßnahme teilgenommen hatten, ab Herbst 2020 in Ausbildungsverhältnisse vermittelt hatte und nachdem diese mindestens 3 Monate bestanden. Das ist keine Vermittlung in Ausbildungsverhältnisse, welche während des Zuschusszeitraumes stattgefunden hat. Die hier durch die Klägerin erfüllte originäre Aufgabe (aus dem Rechtsverhältnis mit der BA) fand vor dem Zuschusszeitraum statt und nicht in ihm.

49 Auch die für einen Maßnahmeteilnehmer am 27. Januar 2021 (verspätet) zugeflossene Zahlung der Lehrgangskosten iHv 1.683,20 € ist nur in Höhe von 210,40 € ein vorrangiges Mittel, welches einen nachträglichen Erstattungsanspruch der Beklagten auslöst. Die Maßnahme führt die Klägerin seit dem Jahr 2018 durch. 6 Teilnehmer haben vom 19. Oktober 2020 – 15. Januar 2021 an der Maßnahme teilgenommen. Die Lehrgangskosten für den Teilnehmer A.A. wurden von der Klägerin im Januar 2021 in einer Woche (Prüfung zur Betreuungskraft) und damit im Zuschusszeitraum 1. Januar – 30. Juni 2021 als originäre Aufgabe aus ihrem RV mit der Beklagten (weiterhin, s.o.) erfüllt. Vereinbart waren pro Stunde 5,26 €/Teilnehmer. Bei 8 Stunden und 5 Tagen (Abschlussprüfung) ergeben sich 210,40 € (8 Stunden x 5,26 €/Stunde x 5 Tage). Das ebenfalls im Januar stattfindende Praktikum in einer Pflegeeinrichtung wurde der Klägerin nicht vergütet, kann deshalb (auch nicht anteilig) ein im Januar 2021 zugeflossenes vorrangiges Mittel iSd § 4 S. 1 Nr. 1 SodEG sein. Soweit von der Beklagten vorgetragen wird, dass die am 27. Januar 2021 erfolgte Zahlung iHv 1.683,20 € gesetzlich vorgeschrieben rückwirkend erfolgte, bleibt offen, warum für die anderen bis 15. Januar 2021 an der Maßnahme teilnehmenden 5 Personen keine Zahlungen im Zuschusszeitraum erfolgten und als Verwendungszweck der Zahlung neben dem Namen des Teilnehmers, der Maßnahmenummer und als Zeitraum „11.20-12.20“ angegeben wird, was darauf hindeutet, dass die Zahlung für die Monate November und Dezember 2020 erfolgte. Viel eher ist anzunehmen, dass die Beklagte -wie die Klägerin vorträgt- die Zahlung erst auf Erinnerung der Klägerin verspätet überwiesen hat (so zuletzt auch die Beklagte im Schriftsatz vom 30. Oktober 2025), während die Zahlung für die anderen Teilnehmenden bereits im Jahr 2020 erfolgt ist, d.h. vor dem Zuschusszeitraum zufloss. Das macht die verspätete Zahlung iHv 1.472,80 € (1.683,20 € - 210,40 €) nicht zu einer Zahlung für Aufgaben, die im Zuschusszeitraum von der Klägerin als originäre Aufgabe aus dem RV mit der BA weiterhin ausgeübt wurde.

50 Vorrangige Mittel aus Rechtsverhältnissen mit der Beklagten, die im Zuschusszeitraum (1-6/21) weiterhin möglich waren und aus diesen tatsächlich zugeflossen (bereite Mittel) sind, sind die (in der Excel-Datei) von der Klägerin aufgeführten Zahlungen für die durchgeführte Berufseinstiegsbegleitung („BerEb“, s. Tatbestand S. 5) in den Monaten Februar bis Juni 2021. Im Februar 2021 sind insgesamt 16.664,74 € (3.193,44 + 5.009,90 + 3.005,94 + 5.322,40 + 133,06 €) zugeflossen, im März 2021 16.531,68 € (3.193,44 + 5.009,90 + 3.005,94 + 5.322,40 €), im April 2021 ebenfalls 16.531,68 €, im Mai 2021 9.370,64 € (3.193,44 + 1.596,72 + 3.005,94 + 1.574,54 €) und im Juni 2021 ebenfalls 9.370,64 €.

51 Von diesen monatlichen Zuflüssen sind pauschal 15 % in Abzug zu bringen für Kosten, die an Teilnehmende an Maßnahmen weitergereicht werden (z. B. Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten), weil die Beklagte sich durch ihre interne Weisung selbst bindet. Das Gericht belässt es bei diesem Abzug, obwohl das Gesetz diesen Abzug nicht vorsieht. Anders als andere Sozialdienstleister hat die Klägerin -nach ihrem Vortrag- keine teilnehmerbezogenen Kosten weitergeleitet (so der Sachverhalt im Verfahren beim SG Berlin, Urteil vom 6. Mai 2024 -S 126 AS 7011/21-, juris, für den Fall, dass die teilnehmerbezogenen Kosten über 15 % liegen). Die Klägerin ist in Höhe dieses 15%igen Abzuges für Kosten, die sie nicht hatte, begünstigt, weil die Beklagte dies in ihrer Fachlichen Weisung aus Verwaltungsvereinfachungsgründen (s.o.) so vorsieht. Vor dem Hintergrund, dass schon der Monatsdurchschnittsbetrag mit diesem pauschalen Abzug berechnet wurde, das Jobcenter als weiterer Leistungsträger (der Klägerin) den für ihn geltenden Monatsdurchschnittsbetrag ebenfalls mit einem 15%igen Abzug für durchlaufende Posten ermittelt hat (beigezogene Akte S 10 AS 246/22 SDE) und auf beiden Monatsdurchschnittswerten (inkl. 15%-Abzug) die Grundwertmethode (s.u.) beruht, belässt es das Gericht bei diesem Abzug, obwohl das Gericht an die interne Weisung der Beklagten nicht gebunden ist.

52 Weiter sind die Kug-Zahlungen, die bei der Klägerin im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Zahlungseingänge waren und damit zugeflossen sind, (im jeweiligen Zuflussmonat) zu berücksichtigen. Bei diesen Zahlungen handelt es sich um Leistungen für den Verbleib in Beschäftigung nach dem Sechsten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgerichtbuch (§ 4 S. 1 Nr. 3 SodEG iVm §§ 95 ff SGB III). Entsprechend der damaligen Rechtslage hat die Klägerin für ihre Arbeitnehmer/innen neben dem Kug noch eine pauschale Erstattung der SV-Beiträge erhalten. Diese Zahlungen sind in der Höhe zugeflossen, die sich aus der Excel-Datei der Klägerin (s.o. S. 5), den eingereichten Kontoauszügen und der Auflistung der Zahlungsflüsse in den Akten der Beklagten ergeben und sind in dieser Höhe als Grundlage der weiteren Berechnung zugrunde zu legen. Fehler kann das Gericht dabei nicht erkennen.

53 Mit den im Klageverfahren übersandten Bescheiden über die Bewilligung von Kug (s. o.), die im Wesentlichen die Bewilligungen für den Zeitraum Januar - Juni 2021 betreffen bzw. den abschließenden Bescheid für Zeiträume bereits ab April 2020 (Bescheid vom 20. März 2023) wird durch die Klägerin nicht -wie gewünscht- bewiesen, dass im Zeitraum Januar - Juni 2021 (Zuschusszeitraum SodEG) geringere Kug-Zahlungen bei der Klägerin auf dem Konto eingegangen sind, als durch ihre eigene Excel-Datei bereits mitgeteilt. Der abschließende Bewilligungsbescheid zum Kug sagt lediglich aus, für welchen Monat Kug in welcher Höhe zusteht und bisher (vorläufig) Leistungen erbracht wurden. Über den Zahlungszufluss trifft ein solcher Bescheid keine Aussage. Teilweise kommt es zu Nachzahlungen oder Überzahlungen, die mit Ansprüchen für Folgemonate verrechnet werden und aus dem abschließenden Bescheid (§ 328 Abs. 3 SGB III) nicht hervorgehen. So sind andererseits z.B. die Kug-Zahlungen, die für den Monat Juni 2021 (aufgrund des Bescheides vom 16. Juli 2021) (erst) im Juli 2021 gezahlt wurden und damit nach dem Zuschusszeitraum liegen, keine bereiten Mittel im Zuschusszeitraum Januar – Juni 2021. Vergleichbar sind Kug-Zahlungen, die für Monate vor dem Zuschusszeitraum gezahlt werden (hier: November und Dezember 2020) und im Zeitraum Januar bis Juni 2021 tatsächlich zugeflossen sind, in diesem Sinne bereite Mittel, die den Bestand der Klägerin im Zuschusszeitraum absichern (s.o.).

54 Die Überbrückungshilfe II (sog. Fixkostenpauschale) ist der Klägerin im Februar 2021 iHv 30.813,26 € tatsächlich zugeflossen und für diesen Monat als vorrangiges Mittel gem. § 4 S.1 Nr. 4 SodEG zu berücksichtigen. Es handelt sich bei dieser Zahlung um eine Billigkeitsleistung, die aus Mittel des Bundes finanziert, vom Landesförderinstitut des Landes Mecklenburg-Vorpommern (MV) in Form einer „Corona-Überbrückungshilfe“ („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) auf Grundlage des § 53 Landeshaushaltsordnung MV bewilligt wurde. Darauf, dass die Klägerin von dem im Februar 2021 zugeflossenen Betrag später (aufgrund des Schlussbescheides vom 28. November 2023) gut 5.800 € an das Landesförderinstitut zurückzuzahlen hatte und die Zahlung für das Jahr 2020 erfolgte, kommt es für diesen Rechtsstreit nicht an. Denn soweit die Bevollmächtigte vorträgt, der Gesetzgeber sei ausgehend von § 4 Satz 1 SodEG der Auffassung, dass die zur Verfügung gestellten Mittel auch nur dann zur Anrechnung gelangen, wenn die vorrangigen Mittel den identischen Bewilligungszeitraum betreffen, ergibt sich dies aus der Gesetzesbegründung (s.o.) nicht. Entsprechend dem Sicherstellungsauftrag u. a. der Beklagten geht es darum, den Bestand der Klägerin durch den bewilligten Zuschuss zu sichern. Gelingt im Zeitraum der Zuschussgewährung der Klägerin die Sicherstellung ihres Bestandes durch vorrangige Mittel, benötigt sie den Zuschuss der Beklagten nicht (mehr). Auch in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BSG (s. o.) führt dieses aus, dass als Pendant dazu, dass bei der Bestimmung der Zuschusshöhe gemäß § 3 SodEG dies unter Berücksichtigung im Zeitpunkt der Bewilligung bereits zugeflossenen Mittel zu erfolgen hat. Dann sei für einen nachträglichen Erstattungsanspruch erkennbar kein Raum; „denn auch bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruches steht dem Leistungsträger kein Entscheidungsfreiraum zu, sofern dem sozialen Dienstleister vorrangige Mittel iS des § 4 SodEG tatsächlich zugeflossen sind. “ (Rn. 22 f).

55 Weil die Klägerin auch vom Jobcenter, d. h. aus dem Rechtskreis Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einen Zuschuss nach § 3 SodEG erhalten hat, sind vorrangige Mittel, die im parallelen Zuschusszeitraum von beiden Leistungsträgern anzurechnen sind, insgesamt nur in Höhe von 100 % zu berücksichtigen (hier: anteilig die von der Beklagten). Hinsichtlich der Berechnung des Anteils von 70,57 % durch die Beklagte, verweist das Gericht auf die im Tatbestand wiedergegebene Berechnung der Beklagten, die -nach Überprüfung des Gerichts- nicht zu beanstanden ist. Damit ist sichergestellt, dass sowohl die Kug-Zahlungen als auch die Überbrückungshilfe II von jedem Leistungsträger nur anteilig als bereite Mittel im Zuschusszeitraum berücksichtigt werden.

56 Insgesamt kommt das Gericht aus vorstehenden Gründen zu folgender Berechnung:

57 Damit hat die Klägerin an die Beklagte noch 25.409,13 € zu erstatten.

58 Abgewiesen ist die Klage, soweit die Klägerin trotz möglicher Bezifferung begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die Erstattung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem gerichtlichen Verfahren neu zu berechnen, weil dieser Antrag zu unbestimmt ist und damit ggf. auch gemeint ist, der angefochtene Bescheid sei ganz aufzuheben.

59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Denn die Klägerin ist keine Leistungsemfängerin im Sinne des § 183 SGG. Die Zuschüsse nach dem SodEG stellen keine Sozialleistungen im weiteren Sinne dar, sondern werden anstelle von Vergütungen aus einem Vertragsverhältnis im Sinne der §§ 123 ff SGB IX und als Kompensation für eine Bereitschaft zum Einsatz in der Pandemie-Bekämpfung gewährt (BSG, ebenda Rn. 28).

60 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Teilsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.

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