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2 A 595/20 SN•VG Schwerin 2. Kammer, 2026-03-17, 2 A 595/20 SN
2 A 595/20 SNVerwaltungsgericht / 2. Kammer17.03.2026
1. Der für die Annahme des Innenbereichs erforderliche Bebauungszusammenhang kann ausnahmsweise auch aufgrund örtlicher Besonderheiten wie einem Geländehindernis, einer Erhebung oder eines Einschnitts angenommen werden.(Rn.27) 2. Im vorliegenden Fall verneint für einen Bach und eine Klostermauer.(Rn.30) 3. Sachbescheidungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis können ausnahmsweise fehlen, wenn die begehrte Baugenehmigung oder der begehrte Bauvorbescheid für den Antragsteller ersichtlich und eindeutig nutzlos ist, weil er aus nicht im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Gründen von der Genehmigung keinen Gebrauch machen kann.(Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2026-03-17
Aktenzeichen: 2 A 595/20 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0317.2A595.20SN.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 7 BauGB, § 75 S 1 BauO MV 2015, § 15 Abs 1 S 1 WaldG MV 2011, § 20 Abs 1 WaldG MV 2011 ... mehr
Der für die Annahme des Innenbereichs erforderliche Bebauungszusammenhang kann ausnahmsweise auch aufgrund örtlicher Besonderheiten wie einem Geländehindernis, einer Erhebung oder eines Einschnitts angenommen werden.(Rn.27)
Im vorliegenden Fall verneint für einen Bach und eine Klostermauer.(Rn.30)
Sachbescheidungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis können ausnahmsweise fehlen, wenn die begehrte Baugenehmigung oder der begehrte Bauvorbescheid für den Antragsteller ersichtlich und eindeutig nutzlos ist, weil er aus nicht im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Gründen von der Genehmigung keinen Gebrauch machen kann.(Rn.18)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.
1 Die Klägerin begehrt die Verlängerung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Reihenhauses.
2 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 beantragte die Beigeladene zu 1., die Standortgemeinde, die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Umnutzung einer Scheune und die Errichtung von zwei Gebäuden. Die Bauvoranfrage bezog sich auf die geplante Neuerrichtung von Gebäuden in unmittelbarer Nähe zum alten Gutshof an der Straße "K…" in B… D… sowie die Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes. Der Beklagte bestätigte mit Bauvorbescheid vom 8. Juni 2015 die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Bauvorhaben in der Variante 4 der Antragsunterlagen.
3 Am 20. April 2018 beantragte die Klägerin, nachdem die Errichtung eines Gebäudes sowie die Umnutzung des Bestandsgebäudes bereits baugenehmigt worden war, die Verlängerung des Bauvorbescheides für das Bauvorhaben westlich des alten Gutshofs. Vorhabenstandort ist das Flurstück …, Flur …, Gemarkung B… D…, hinsichtlich der konkreten Lage wird auf die Beiakte 1, Teil 1 Blatt 24 Bezug genommen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beteiligte der Beklagte die Beigeladene zu 2., die Landesforst Mecklenburg-Vorpommern. In ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2018 erklärte diese, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Zwischenzeitlich sei auf dem Vorhabengrundstück Wald entstanden. Eine für die Realisierung des Vorhabens notwendige Waldumwandlungsgenehmigung sei nicht beantragt worden. Selbst bei Verschiebung des Baukörpers werde der Waldabstand unterschritten. Keiner der in der Waldabstandsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (WAbstV M-V) vorgesehenen Ausnahmetatbestände sei einschlägig.
4 Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2018 den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Stellungnahme der Beigeladenen zu 2.
5 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 7. September 2018 Widerspruch ein. Die Bestimmung der Waldflächen sei durch die Beigeladene zu 2. digital und ohne Vorortbesichtigung erfolgt. Der Annahme der Waldeigenschaft stehe die mangelnde Homogenität der Fläche sowie fehlender Kronenschluss entlang eines durch den Wald führenden Weges entgegen. Die Wegfläche dürfe nicht berücksichtigt werden, weil dies ein öffentlich gewidmeter Weg sei und ihm trennende Wirkung zukomme. Im Ergebnis unterschreitet die Fläche die Mindestvergabe von 0,2 ha.
6 In einer hieraufhin vom Beklagten von der Beigeladenen zu 2. eingeholten Stellungnahme vom 20. Juni 2019 erklärte diese, eine Vermessung habe am 6. Juni 2019 stattgefunden. Hierbei sei festgestellt worden, dass die Waldfläche eine Größe von 0,2153 ha habe. Dabei sei auch der Waldweg einzubeziehen, weil es sich um einen versiegelten Weg ohne öffentliche Widmung handele, der als üblicher Waldweg wahrgenommen werde. Die Kronen der Bäume würden sich nur punktuell verbinden, dies könne sich jedoch in den nächsten Jahren ändern. Ferner sei ein waldtypisches Klima auch ohne Kronenschluss festzustellen gewesen. Die bewaldete Fläche werde als geschlossene Waldfläche wahrgenommen. Sie sei nahezu vollständig mit Waldbäumen und Waldsträuchern bewachsen.
7 Mit Bescheid vom 31. März 2020 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung machte er sich die Stellungnahme der Beigeladenen zu 2. zu eigen.
8 Die Klägerin hat am 20. April 2020 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, das Einvernehmen der Beigeladenen zu 2. sei nach §§ 69 Abs. 1 S. 2, 75 S. 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) zu fingieren.
9 Sie beantragt,
10 den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2018 (Az. 02064-18-15) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2020 (Az. 04919-18-123) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Verlängerung der Bauvoranfrage der Klägerin zum Bauvorhaben Neubau von Reihenhäusern der Gemarkung B… D…. ….. zu erteilen.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Er ist der Ansicht, dass es sich um einen Waldweg handele und dieser nicht als anderer Weg gewidmet sei. Im Übrigen befinde sich der Vorhabenstandort im Außenbereich.
14 Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
15 A. Die Klage hat keinen Erfolg.
16 I. Der Klageantrag, statthaft als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO, ist zulässig.
17 Der Klägerin fehlt es nicht an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse und damit für die hier zu entscheidende Klage am Rechtsschutzbedürfnis.
18 Das Sachbescheidungsinteresse stellt eine allgemeine Antragsvoraussetzung im Baugenehmigungs- bzw. Bauvorbescheidverfahren dar. Es kann dann fehlen, wenn das Bauvorhaben anderen als den zum Prüfungsprogramm des Genehmigungsverfahrens gehörenden Anforderungen widerspricht und deshalb nicht verwirklicht werden darf. Denn es besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung eines Bauvorbescheides, der für den Bauherrn ersichtlich und eindeutig nutzlos ist, weil er von ihm aus Gründen, die jenseits des durch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen umrissenen Verfahrensgegenstandes liegen, keinen Gebrauch machen kann (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.03.2011 – 2 Bf 374/06 – juris Rn. 40; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 17. Dezember 2003 – 3 L 13/02 – juris Rn. 30; VG Schwerin, Urteil vom 11. April 2014 – 2 A 1931/11 SN – Bl. 7 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 6. Juli 2016 – 2 B 1196/16 SN – Bl. 8 des amtlichen Umdrucks).
19 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unabhängig von der Frage, ob ein Teil der Vorhabenfläche als Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 des Landeswaldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LWaldG M-V) gilt (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschluss vom 12. September 2023 – 1 LB 671/20 OVG – juris Rn. 50) – wofür nach Durchführung der Inaugenscheinnahme im Übrigen einiges spricht, weil es sich recht eindeutig um einen Waldweg handeln dürfte –, wäre die Verlängerung des Bauvorbescheides nicht ersichtlich und eindeutig nutzlos. Dies mag zwar im Falle der Unterschreitung des Waldabstandes gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 LWaldG M-V durch ein Bauvorhaben der Fall sein, wenn zweifellos keine Ausnahme vom Gebot des gesetzlichen Waldbestandes nach § 20 Abs. 1 S. 2 LWaldG M-V i. V. m. WAbstV M-V einschlägig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall wäre aber eine Ausnahme im vorstehenden Sinne nicht erforderlich, sondern eine Genehmigung für die Umwandlung von Wald gemäß § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, Abs. 4 LWaldG M-V. Denn das Bauvorhaben befindet sich innerhalb der Fläche, die von der Beigeladenen zu 2. und dem Beklagten als Wald bewertet wird. Dass eine Genehmigung hierfür unter keinen denkbaren Umständen erteilt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Nach § 15 Abs. 3 LWaldG M-V sind bei der Entscheidung der Genehmigungsbehörde verschiedene Belange, Erfordernisse und Planungen zu berücksichtigen. Das Ergebnis dieser notwendigen Abwägung ließe sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostizieren. Die Prüfung der Zulässigkeit einer auf die Erteilung oder Verlängerung einer Bauvoranfrage gerichteten Klage soll jedenfalls nicht dazu dienen, komplizierte Rechtsfragen zu beantworten, die nicht zum Prüfprogramm der Bauvoranfrage nach §§ 75 S. 1, 63 Abs. 1 S. 1 lit. a LBauO M-V gehören.
20 II. Die Klage ist aber unbegründet.
21 1. Nach § 75 S. 2 LBauO M-V erlischt der Vorbescheid nach Ablauf von drei Jahren. Die Frist kann nach § 75 S. 3 LBauO M-V auf Antrag bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist, §§ 73 Abs. 2 S. 2, 75 S. 4 LBauO M-V. Für die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides gelten die gleichen materiellen Anforderungen wie für die erstmalige Erteilung. Die Baugenehmigungsbehörde hat daher zu prüfen, ob die Bauanfrage nach wie vor zu bejahen ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Bauantragstellers darauf, der Vorbescheid werde verlängert, ist grundsätzlich nicht anzunehmen. Der Bauherr trägt vielmehr das Risiko der Änderung nicht nur der Sach- und Rechtslage, sondern auch der Rechtsansicht oder Verwaltungspraxis der Baugenehmigungsbehörde.
22 2. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 a. Die Bauvoranfrage im Sinne von § 75 S. 1 LBauO M-V bezieht sich wie bereits die Voranfrage vom 1. Oktober 2014 und der Vorbescheid vom 8. Juni 2015 nur auf die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit Bauplanungsrecht.
24 b. Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB unzulässig.
25 aa. Das Vorhabengrundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
26 (1) Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
27 Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung – trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind – den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 – juris Rn. 11). Regelmäßig endet der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper (BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 – 4 B 112.98 – juris Rn. 21), sodass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich auch "vor- und zurückspringen" kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1990 – 4 B 103.90 – juris Rn. 2). Anders ist es, wenn örtliche Besonderheiten im Einzelfall ausnahmsweise rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o. Ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Oktober 2024 – 3 LZ 67/19 OVG – juris Rn. 14).
28 Die Größe eines Grundstücks ist – für sich genommen – kein Merkmal, das die Annahme eines Bebauungszusammenhangs im Sinne der in § 34 Abs. 1 BauGB vorausgesetzten Geschlossenheit von vornherein ausschließt. Jedoch ist mit zunehmender Grundstücksgrößer ein Bebauungszusammenhang eher zu verneinen (BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 – 4 B 112/98 – juris Rn. 22). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer "Baulücke" umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist. In diesem Zusammenhang wird – als Faustformel – davon gesprochen, dass man bei einer Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen von einer "Baulücke" sprechen könnte. Eine solche Fläche ist regelmäßig der unabhängigen, gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 29. Juni 2017 – 3 L 251/11 – Bl. 13 des amtlichen Umdrucks).
29 Unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fallen nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, einem Gebiet im Sinne einer nach der Siedlungsstruktur angemessenen Fortentwicklung ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen, also maßstabsbildende Kraft haben. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, kleingärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 – juris Rn. 13; Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 – juris Rn. 15; Beschluss vom 2. August 2023 – 4 B 9.23 – juris Rn. 6, jeweils m. w. N.). Diese Rechtsprechung lässt jedoch Raum für abweichende Fallgestaltungen. Ob ein Gebäude, das nur vorübergehend (z. B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 – 4 B 30.02 – juris Rn. 3; Beschluss vom 2. August 2023 – 4 B 9.23 – a. a. O. m. w. N.).
30 (2) Das Gericht kommt nach Inaugenscheinnahme der näheren Umgebung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17. März 2026 und der während des Termins mit den Beteiligten ausgewerteten Luftbildaufnahmen zu dem Ergebnis, dass die Vorhabenfläche nicht an einem bestehenden Bebauungszusammenhang teilnimmt.
31 Der Bebauungszusammenhang endet bereits an der östlichen Giebelseite des alten Gutshofs und der südlichen Außenwand der umgenutzten und sanierten ehemaligen Scheune. In östlicher Verlängerung wird die prägende Wirkung dieser Baukörper durch die weite Distanz von über einhundert Metern zur nächsten, möglicherweise maßgeblichen Bebauung sowie durch die dazwischenliegende bewaldete Fläche unterbrochen. In südlicher Verlängerung des ehemaligen Scheunengebäudes befinden sich ebenfalls keine baulichen Anlagen, die eine maßstabsbildende Kraft entfalten könnten. Die Klostermauer stellt zwar eine bauliche Anlage dar, sie ist jedoch mangels Eignung zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element.
32 Der Bebauungszusammenhang wird auch nicht ausnahmsweise durch besondere topographische Örtlichkeiten hergestellt. Zwar verlaufen südlich des Vorhabengrundstücks ein Bach (B… F…) sowie die Klostermauer des B… D… M…. Diese Merkmale bilden im hier zu entscheidenden Einzelfall jedoch keine natürliche Grenze, die eine Einbeziehung der unbebauten Fläche in den Innenbereich rechtfertigen würde. Sie begründeten nach der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung der örtlichen Gegebenheiten keine hinreichend klare und wahrnehmbare Zäsur zwischen Innen- und Außenbereich.
33 Das Gericht konnte sich im Rahmen der Inaugenscheinnahme davon überzeugen, dass es sich bei der Klostermauer um ein optisch wahrnehmbares Hindernis im Geländeverlauf handelt. Der Bachlauf hingegen tritt aufgrund des von Norden nach Süden abfallenden Geländes und seiner eher geringen Breite nicht erheblich hervor. Trotz ihrer Wahrnehmbarkeit rechtfertigt es die Klostermauer nicht, das Vorhabengrundstück dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen. Denn zum einen tritt sie aus nördlicher bis nordwestlicher Richtung betrachtet wegen der Entfernung vom Vorhabenstandort und dem abfallenden Geländeverlauf nicht ausreichend stark in Erscheinung, um als markante Begrenzung des Siedlungsbereiches zu fungieren. Zum anderen tritt ein anderes, optisch wahrnehmbares Geländehindernis vorrangig und maßgeblich in den Vordergrund. Der Baumbestand auf dem Vorhabengrundstück, unabhängig von seiner möglichen Waldeigenschaft, verhindert eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen der ehemaligen Scheune und der Klostermauer. Erwägenswert wäre allenfalls die Frage, ob der Waldrand ein ausreichend signifikantes Geländehindernis darstellt, um den Bebauungszusammenhang herzustellen. Allerdings könnte der Zusammenhang nur hinsichtlich der Fläche zwischen der bestehenden Bebauung und dem Waldrand angenommen werden. Hier soll das Vorhaben auf Höhe und jenseits des Waldrandes realisiert werden. Markiert der Waldrand die Grenze zum Außenbereich, befindet sich das Vorhaben damit zumindest teilweise im Außenbereich.
34 bb. Mangels Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt es sich bei dem Vorhaben um ein sonstiges Vorhaben, das nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB unzulässig ist. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige (m. a. W.: nicht nach Abs. 1 privilegierte) Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
35 Der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB steht beispielhaft für das Bestreben des Gesetzes, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit jede Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern (vgl. Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL – Aug. 2025, Stand: Febr. 2025, § 35 Rn. 688). Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d. h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich, zu verhindern. Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauungen freigehalten werden.
36 Auch das "Ausufern" eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich kann unter den Begriff der unerwünschten Entstehung einer Splittersiedlung oder einer sonst siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung fallen (vgl. Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL – Aug. 2025, Stand: Febr. 2025, § 35 Rn. 695; OVG Schleswig, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 1 LB 3/17 – juris Rn. 37; VG Schwerin, Urteil vom 7. Oktober 2022 – 2 A 134/21 SN – juris Rn. 42).
37 Durch die Genehmigung und Realisierung des Vorhabens droht eine Ausuferung des bestehenden im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit zugleich die Entstehung einer Splittersiedlung. Die Gefahr einer Zersiedlung ist darüber hinaus deshalb konkret zu befürchten, weil eine Vorbildwirkung für die Grundstücke in östlicher Richtung entlang der Straße A… K… eintreten würde.
38 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung des Bauvorbescheides, selbst wenn das Einvernehmen der Beigeladenen zu 2. aufgrund des Ablaufs der Stellungnahmefrist zu fingieren gewesen wäre gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 LBauO M-V. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Genehmigungserteilung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen. Vorschriften zur Vereinfachung und Beschleunigung der innerbehördlichen Abstimmung im verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren haben hierauf keinen Einfluss. Davon unabhängig bedarf die Erteilung des Bauvorbescheids nicht der Zustimmung oder des Einvernehmens der Beigeladenen zu 2., weil hier eine nicht im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich sein dürfte.
39 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Var. 2 und § 711 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung.
40 Beschluss
41 Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
42 Gründe:
43 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Positionen 9.1.1.3 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).
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