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2 B 648/26 SN•VG Schwerin 2. Kammer, 2026-03-19, 2 B 648/26 SN
2 B 648/26 SNVerwaltungsgericht / 2. Kammer19.03.2026
1. Bereits das Anbieten bzw. Inserieren einer Ferienwohnung rechtfertigt im Sinne eines Anscheinsbeweises den Schluss auf eine entsprechende Nutzung; für einen Verstoß gegen eine Nutzungsuntersagung bedarf es nicht erst des Abschlusses eines konkreten Mietvertrags. (Rn.32) 2. Das Entschließungsermessen zur Festsetzung eines Zwangsgelds nach vorheriger Androhung ist vorgezeichnet, denn aufgrund des systematischen Gefüges der Vollstreckungsvorschriften in den §§ 79 ff. SOG M-V (juris: SOG MV) ist es regelmäßige Folge, dass die Vollzugsbehörde das Zwangsgeld nach § 88 Abs. 2 SOG M-V (juris: SOG MV) festsetzt, wenn die zugrundeliegende Verpflichtung nicht erfüllt wird.(Rn.46)
Entscheidungsdatum: 2026-03-19
Aktenzeichen: 2 B 648/26 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0319.2B648.26SN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 79 SOG MV, § 80 SOG MV, § 83 SOG MV, § 86 SOG MV, § 87 SOG MV ... mehr
Rechtskraft: ja
Bereits das Anbieten bzw. Inserieren einer Ferienwohnung rechtfertigt im Sinne eines Anscheinsbeweises den Schluss auf eine entsprechende Nutzung; für einen Verstoß gegen eine Nutzungsuntersagung bedarf es nicht erst des Abschlusses eines konkreten Mietvertrags. (Rn.32)
Das Entschließungsermessen zur Festsetzung eines Zwangsgelds nach vorheriger Androhung ist vorgezeichnet, denn aufgrund des systematischen Gefüges der Vollstreckungsvorschriften in den §§ 79 ff. SOG M-V (juris: SOG MV) ist es regelmäßige Folge, dass die Vollzugsbehörde das Zwangsgeld nach § 88 Abs. 2 SOG M-V (juris: SOG MV) festsetzt, wenn die zugrundeliegende Verpflichtung nicht erfüllt wird.(Rn.46)
Zu Leitsatz 1 Anschluss an OVG Greifswald, Beschluss vom 14. November 2022 – 3 M 321/22 OVG –.(Rn.32)
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
1 I. Der wörtlich gestellte Antrag,
2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. Februar 2026 gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 12. Februar 2026, zugestellt am 19. Februar 2026 herzustellen,
3 war gem. §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgelds des Antragsgegners begehrt. Denn die Zwangsgeldfestsetzung nebst Androhung eines weiteren Zwangsgelds ist Teil der Vollstreckung und damit eine Vollzugsmaßnahme (vgl. § 88 Abs. 2 SOG M-V als Vorschrift des allgemeinen Vollzugsverfahrens). Rechtsbehelfe gegen Vollzugsmaßnahmen haben gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 99 Abs.1 Satz 2 SOG M-V kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, sodass nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO nur eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs durch das Gericht in Betracht kommt.
4 Der so verstandene Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.
5 Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis kommt, dass das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Da der Gesetzgeber in Konstellationen wie hier grundsätzlich vom Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses ausgeht, kann ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses nur dann angenommen werden, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist, da der Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht im öffentlichen Interesse liegen kann. Insoweit hat das Gericht seiner Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zugrunde zu legen (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 19.12.2025 – 6 K 13983/25, juris Rn. 12).
6 Nach diesem Maßstab ist der Antrag unbegründet.
7 Der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid nebst Androhung eines weiteren Zwangsgelds vom 12.02.2026 erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch dürfte nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg haben.
8 1. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Zwangsgeldfestsetzungsbescheids ist § 110 VwVfG M-V i. V. m. § 88 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 SOG M-V. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zwangsgeldfestsetzungsbescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 – 1 C 30/03 –, BVerwGE 122, 293 = juris Rn. 23 und Urt. v. 14.03.2006 – 1 C 11/05 –, BVerwGE 125, 110 = juris Rn. 8; VG Stuttgart, Urt. v. 27.7.2020 – 4 K 124/20 –, BeckRS 2020, 24782 Rn. 16).
9 2. Der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid dürfte formell rechtmäßig sein, insbesondere ist der Antragsgegner als Vollzugsbehörde (§ 82 SOG M-V) zuständig und es bedurfte gem. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG M-V keiner vorherigen Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG M-V.
10 3. Der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid dürfte sich auch als materiell rechtmäßig erweisen.
11 a) Es liegt ein wirksamer Grundverwaltungsakt mit der Nutzungsuntersagung vom 24.02.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2025 vor.
12 Auf die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes kommt es nicht an, entscheidend ist aufgrund der gesetzlichen Wertung des § 92 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V nur dessen Wirksamkeit (vgl. BVerfG, Urt. v. 07.12.1998 – 1 BvR 831/89 –, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 13.04.1984 – 4 C 31.81 –, juris Rn. 12).
13 Der Grundverwaltungsakt – die Nutzungsuntersagung – ist wirksam, denn der Bescheid wurde dem Kläger nachweislich der jeweiligen Postzustellungsurkunde am 26.02.2025 (Ausgangsbescheid) bzw. am 21.08.2025 (Widerspruchsbescheid) bekannt gegeben (§ 43 Abs. 1 VwVfG M-V) und es liegt kein Fall des Unwirksamwerdens gem. § 43 Abs. 2 VwVfG M-V vor. Für eine Nichtigkeit gem. § 44 VwVfG M-V ist weder etwas vorgetragen noch ist eine solche erkennbar.
14 b) Der Vollzug der Nutzungsuntersagung ist auch zulässig.
15 Nach 80 Abs. 1 SOG M-V ist der Vollzug von Verwaltungsakten zulässig, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist (Nr. 1) oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Nr. 2).
16 Der gegen die ausgesprochene Nutzungsuntersagung erhobenen Anfechtungsklage kommt keine aufschiebende Wirkung i. S. d. § 80 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V zu. Denn der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung gem. § 80 Abs.2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist diese auch nicht widerstreitend angeordnet worden.
17 Mit Bescheid vom 24.02.2025 forderte der Antragsgegner den Antragsteller dazu auf, die Nutzung der Wohnung Nr. 3 in dem Gebäude auf dem Grundstück „N………. 12345“ in …………… zu Ferienwohnzwecken innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids vollumfänglich einzustellen (Nr. 1 des Bescheides) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 an (Nr. 2 des Bescheids). Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erkannte der Antragsgegner, dass aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Tenor der Nutzungsuntersagung in Nr. 1 des Bescheids zu modifizieren war, da die ursprüngliche Fassung andernfalls in Leere ginge (siehe Widerspruchsbescheid vom 19.08.2025, S. 14, vorletzter Absatz).
18 Aus diesem Grund modifizierte der Antragsgegner im Tenor des Widerspruchsbescheids die Nr. 1 des Ausgangsbescheids wie folgt:
19 „Ziffer 1 der Nutzungsuntersagung vom 24.02.2025 wird aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung (Ziffer 2) wie folgt neu gefasst: „Hiermit fordere ich Sie als Eigentümer der Wohnung Nr. 3 des Gebäudes auf dem Grundstück N…….. 12345 in ………………. (Flurstück …/…, Flur …, Gemarkung …………….) auf, die Nutzung der Wohnung zu Ferienwohnzwecken bis zum 31.10.2025 vollumfänglich einzustellen“.
20 In Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2025 heißt es weiter:
21 „Im Übrigen wird der […] Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.“
22 Ausgehend hiervon bestehen keine Zweifel, dass sich die sofortige Vollziehung auf die Nutzungsuntersagung der Wohnung Nr. 3 als Ferienwohnung bezieht, die bis zum 31.10.2025 einzustellen (gewesen) ist.
23 Der Antragsgegner modifizierte im Widerspruchsbescheid nur das Datum, ab wann die Nutzung der Wohnung zu Ferienwohnungszwecken einzustellen ist (anstelle innerhalb von zwei Monaten ab Bestandskraft der Nutzungsuntersagung nunmehr bis zum 31.10.2025), nicht aber die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass der Antragsgegner im modifizierten Tenor zur Nr. 1 im Widerspruchsbescheid auf die sofortige Vollziehung unter Nr. 2 des Ausgangsbescheids verweist und unter Nr. 2 des Widerspruchsbescheids den Widerspruch „im Übrigen“, d. h. auch mit Blick auf die sofortige Vollziehbarkeit gemäß der Nr. 2 des Ausgangsbescheids, als unbegründet zurückwies.
24 c) Die Zwangsgeldfestsetzung erfolgte auch in ordnungsgemäßer Art und Weise.
25 (1) Das Zwangsgeld ist vorliegend taugliches Zwangsmittel.
26 Das Zwangsgeld ist nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V zulässig, wenn die pflichtige Person ihrer Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu unterlassen.
27 Das ist hier der Fall.
28 Der Antragsteller handelt der Nutzungsuntersagung vom 24.02.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2025 zuwider. Ihm wurde in Nr. 1 des Widerspruchsbescheids aufgegeben, als Eigentümer der Wohnung Nr. 3 des Gebäudes auf dem Grundstück N…………..12345 in …………………… (Flurstück …./…, Flur … der Gemarkung ……………..) die Nutzung der Wohnung zu Ferienwohnzwecken bis zum 31.10.2025 vollumfänglich einzustellen.
29 Dem handelt der Antragsteller zuwider.
30 Er inseriert diese Wohnung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt weiterhin, unter anderem auf den Internetplattformen „Traum-Ferienwohnungen“ (vgl. https://www.traum-ferienwohnungen.de/..........), „……………………………..“ (vgl. https://www.....................) und „Fewo-Direkt“ (vgl. https://www.fewo-direkt.de/...................) als verfügbare Ferienwohnung.
31 Der Antragsteller dringt mit seiner Ansicht nicht durch, ein Anbieten bzw. Inserieren zur Vermietung stelle noch keinen Verstoß gegen die Nutzungsuntersagung dar, weil es sich dabei nur um eine invitatio ad offerendum handele. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedarf es für einen Verstoß gegen die Untersagung zur Nutzung als Ferienwohnung nicht erst eines konkreten Mietvertrages zwischen Vermieter und Mieter.
32 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, der sich die beschließende Kammer anschließt, lässt bereits das Anbieten einer Ferienwohnung – im Sinne eines Anscheinsbeweises – den Schluss auf eine entsprechende Nutzung zu (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14.11.2022 – 3 M 321/22 OVG –, juris Rn. 16).
33 Der Antragsteller inseriert die Wohnung online auf mindestens drei Buchungsplattformen (siehe oben) und bestimmt insofern subjektiv die Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung.
34 Sein Vortrag, er inseriere die Wohnung weiterhin, um im Rahmen eines etwaigen Schadensersatzprozesses gegen den Antragsgegner entgangene Vermietungseinnahmen durch ganz konkrete Vermietungsanfragen substantiieren zu können, führt zu keinem anderen Ergebnis.
35 Zum einen konterkariert diese Sichtweise den Zweck der Nutzungsuntersagung. Denn der Antragsgegner müsste dann sehenden Auges die fortwährende Nutzung der Ferienwohnung trotz sofort vollziehbarer Nutzungsuntersagung tolerieren und könnte sich der ihm zustehenden Vollzugsmittel der §§ 79 ff. SOG M-V nicht bedienen. Demgegenüber ist der Antragsteller mit Blick auf einen etwaigen Amtshaftungsprozess nicht schutzlos gestellt, weil ihm im Rahmen von § 839 BGB die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen, die auch die Anforderungen an die Darlegung des Vermögensschadens verringern (vgl. BGH, Urt. v. 06.04.1995 – III ZR 183/94, NJW 1995, 2344; OLG Hamm, Urt. v. 02.09.2022 – 11 U 185/21, NJW-RR 2023, 97 Rn. 32), sodass der Antragsteller bei der Darlegung seines Vermögensschadens nicht zwingend auf ganz konkrete Vermietungsanfragen angewiesen sein dürfte.
36 Zum anderen erscheint es dem Gericht unglaubhaft, dass es für einen solchen Amtshaftungsprozess notwendig ist, die Ferienwohnung auf mehreren Buchungsplattformen gleichzeitig zu inserieren und einen Verfügbarkeitskalender zu schalten, der zwischen verfügbaren und ausgebuchten Zeiträumen differenziert.
37 So zeigt der online geschaltete Verfügbarkeitskalender für die Wohnung des Antragstellers für die kommenden Wochen und Monate auf der Internetseite „…………………“ (https://www............................., letzter Abruf: 19.03.2026) an, dass diese für größere Zeiträume, insbesondere in den Monaten März, April, Mai, Juni, Juli und August 2026 sowie auch teilweise für den Oktober 2026 ausgebucht ist. Entgegen des Vortrags des Antragstellers spricht aufgrund dessen Vieles dafür, dass er seine Wohnung nicht nur weiterhin inseriert, sondern auch Mietverträge mit den Interessenten abschließt bzw. seine Wohnung als Ferienwohnung seit Ablauf der Frist zur Nutzungsuntersagung, d. h. seit dem 30.10.2025, jedenfalls zur Durchführung des jeweiligen Mietvertrags – entgegen der Nutzungsuntersagung – entgeltlich zur Verfügung stellt und den Vertragspartnern auch überlässt bzw. überlassen wird.
38 (2) Das Zwangsgeld wurde gem. § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SOG M-V auch zuvor schriftlich in einer bestimmten Höhe (3.000,00 Euro) angedroht, nämlich in der Nutzuntersagung vom 24.02.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2025. Die Verbindung zwischen Androhung und Grundverwaltungsakt ist gem. § 87 Abs. 3 SOG M-V auch zulässig.
39 Die konkrete Höhe (3.000,00 Euro) bewegt sich dabei in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen von 10,00 Euro bis höchstens 50.000,00 Euro (vgl. § 88 Abs. 3 SOG M-V).
40 Eine Frist musste in der Androhung nicht bestimmt werden, da von dem Antragsteller ein Unterlassen, die Nutzung als Ferienwohnung, verlangt wurde (§ 87 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V). Dass der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 19.08.2025 dennoch eine Frist bis zum 31.10.2025 gesetzt hat, bis zu der der Antragsteller die Nutzung als Ferienwohnung zu unterlassen hat, ist unschädlich und mit knapp über zwei Monaten zwischen Zustellung des Widerspruchsbescheids und Ablauf der Frist auch angemessen.
41 (3) Das Zwangsgeld wurde gem. § 88 Abs. 2 SOG M-V mit Bescheid vom 12.02.2026 auch schriftlich festgesetzt und zwar kongruent in der Höhe von 3.000,00 Euro, die in der Nutzungsuntersagung in Nr. 3 des Bescheids vom 24.02.2025 angedroht wurde.
42 d) Der Festsetzung des Zwangsgeldes steht auch nicht § 92 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 SOG M-V entgegen, da der Vollstreckungszweck noch nicht erreicht ist und weitere Verstöße gegen die Unterlassungspflicht zu erwarten sind.
43 Der Zweck der Nutzungsuntersagung besteht darin, dass die Wohnung des Antragstellers nicht mehr als Ferienwohnung genutzt wird. Der Antragsteller hat diese Verpflichtung bislang nicht erfüllt, er ist nicht bereit, die Verpflichtung ohne Zwang zu erfüllen und es sind weitere Verstöße zu erwarten. Denn auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung inseriert er die Wohnung auf einschlägigen Portalen als Ferienwohnung (siehe oben) und bietet den Interessenten über die Buchungsplattformen die Möglichkeit, die Ferienwohnung gemäß dem Verfügbarkeitskalender entsprechend anzumieten.
44 e) Der Antragsteller ist als Adressat der Nutzungsuntersagung die pflichtige Person und damit richtiger Adressat der Zwangsgeldfestsetzung, § 83 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V.
45 f) Ein gerichtlich überprüfbarer Ermessensfehler i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO bei der Zwangsmittelfestsetzung ist nicht ersichtlich, insbesondere ist die Zwangsgeldfestsetzung verhältnismäßig (vgl. §§ 14, 15 SOG M-V).
46 Das Entschließungsermessen des Antragsgegners zur Festsetzung des Zwangsgelds nach vorheriger Androhung ist vorgezeichnet, denn aufgrund des systematischen Gefüges der Vollstreckungsvorschriften in den §§ 79 ff. SOG M-V ist es regelmäßige Folge, dass die Vollzugsbehörde das Zwangsgeld nach § 88 Abs. 2 SOG M-V festsetzt, wenn die zugrundeliegende Verpflichtung nicht erfüllt wird. Auch wenn im Vollstreckungsrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern – anders als etwa in § 64 Satz 1 VwVG NRW – eine explizite Vorschrift fehlt, wonach die Festsetzung regelmäßige Folge der Zwangsgeldandrohung ist, ergibt sich dies aus Sinn und Zweck des abgestuften Vollstreckungsverfahrens in §§ 87 ff. SOG M-V. In dessen Rahmen können die einzelnen Verfahrensschritte ihre gesetzlich gewollte Warn- und Mahnfunktion nur dann erzielen, wenn das Vollstreckungsverfahren im Regelfall – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen – konsequent zu Ende geführt wird, d. h., wenn das Zwangsgeld nicht nur angedroht, sondern auch festgesetzt wird (vgl. zum Landesrecht in Nordrhein-Westfalen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.01.2010 – 15 B 1766/09, juris Rn. 13).
47 Fehler im Auswahlermessen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
48 4. Die Androhung eines weiteren Zwangsgelds dürfte auf der Rechtsgrundlage der §§ 87 und 88 SOG M-V ebenfalls keinen Bedenken begegnen, insbesondere ist die Höhe mit 6.000,00 Euro angesichts der wirtschaftlichen Interessen an einer Vermietung verhältnismäßig und bewegt sich im unteren Rahmen des § 88 Abs. 3 SOG M-V.
49 Das Beugemittel des Zwangsgelds kann vorliegend gem. § 86 Abs. 2 SOG M-V auch weiterhin zur Anwendung kommen, weil der Zweck – das Einstellen der Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung – aufgrund der fortbestehenden Inserate noch nicht erreicht ist und die Nutzungsuntersagung aus den oben genannten Gründen nicht befolgt wird (vgl. dazu auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urt. v. 03.04.2025 – 8 A 65/24, juris Rn. 29 und VGH Hessen, Beschl. v. 12.04.1995 – 3 TH 2470/94, NVwZ-RR 1996, 361 zum zulässigen nebeneinander von Zwangsgeldfestsetzung und Androhung weiterer Zwangsgelder).
50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Antragsteller als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen.
51 II. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.7.1 Satz 1 und Satz 2 sowie 1.5 und 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der festgesetzte Streitwert entspricht demnach der Summe aus der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds von 3.000,00 Euro sowie der hälftigen Höhe des erneut angedrohten Zwangsgelds von 6.000,00 EUR (= 3.000,00 Euro) (vgl. Ziffer 1.7.1 Sätze 1 und 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und für eine ähnliche Fallkonstellation VG Köln, Beschl. v. 26.2.2026 – 13 L 43/26, BeckRS 2026, 3637 Rn. 42). Aufgrund des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, war nur die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festzusetzen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), d.h. 1.500,00 Euro hinsichtlich des festgesetzten Zwangsgelds und 1.500,00 Euro hinsichtlich des (weiteren) angedrohten Zwangsgelds.
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