Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, 2026-03-09, 4 LZ 543/25 OVG

4 LZ 543/25 OVGVerwaltungsgericht / 4. Abteilung09.03.2026

Regest

Keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage, nach welchen Maßstäben sich das Tatsachengericht eine Überzeugung von der religiösen Identität des Asylbewerbers bilden muss.(Rn.9) Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald, 25. September 2025, 1 A 2283/24 HGW, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat — 4 LZ 543/25 OVG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-09

Aktenzeichen: 4 LZ 543/25 OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0309.4LZ543.25OVG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage, nach welchen Maßstäben sich das Tatsachengericht eine Überzeugung von der religiösen Identität des Asylbewerbers bilden muss.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend VG Greifswald, 25. September 2025, 1 A 2283/24 HGW, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. September 2025 – 1 A 2283/24 HGW – wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1 Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Die Klägerin reiste am 16. November 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Dezember 2021 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Asylanerkennung mit Bescheid vom 30. Oktober 2024 ab und erkannte der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihre Abschiebung in den Iran an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Klägerin hat Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Oktober 2024 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. September 2025 – 1 A 2283/24 HGW – abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 9. Oktober 2025 zugestellt worden. Am 29. Oktober 2025 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

II.

2 1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet.

3 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 bis 4 AsylG). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).

4 Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.

5 2. Die Klägerin beruft sich zunächst auf den Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.

6 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Klärungsfähig ist eine Frage, die sich in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Klärungsbedürftig ist eine Frage, wenn sie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Oberverwaltungsgericht bedarf. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und unter substantiierter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts die Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darstellt (OVG Greifswald, Beschluss vom 13. November 2025 – 4 LZ 12/25 OVG – juris Rn. 9).

7 Nach diesen Maßstäben kommt eine Zulassung der Berufung wegen der mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen nicht in Betracht.

8 2.1. Der Zulassungsantrag wirft zunächst die Rechtsfrage auf, welche Maßstäbe für die Beurteilung der Frage anzulegen sind, ob davon auszugehen ist, dass ein Religionswechsel prägend für einen Schutzsuchenden ist, von ihm mithin nicht erwartet werden kann, dass er sich im Fall der Rückkehr in seiner bisherigen Religionsgemeinschaft versteckt.

9 Diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie – soweit sie grundsätzlich klärungsfähig ist – in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt ist.

10 Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender religiöser Verfolgung ist in den Fällen, in denen die Verfolgung in einem Land nicht ausschließlich an die Kirchenzugehörigkeit selbst anknüpft, maßgeblich, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Die Verwaltungsgerichte dürfen sich bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Kläger die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken, sondern haben insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dem Asylbewerber obliegt es im Rahmen der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten und des prozessrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes, staatlichen Stellen über sein religiöses Selbstverständnis Auskunft zu geben. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und ist insoweit keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen. Es verletzt die Glaubensfreiheit nicht und überspannt die Beweisanforderungen nicht, von einem erwachsenen Asylbewerber im Regelfall zu erwarten, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 30 ff. und Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 – juris Rn. 11 ff. jeweils m. w. N.).

11 Diese rechtlichen Maßstäbe sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die fachgerichtliche Beurteilung muss auf einer hinreichend verlässlichen und ausreichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Dabei ist nicht nur das Vorbringen des Schutzsuchenden im Rahmen der in aller Regel gebotenen informatorischen gerichtlichen Anhörung zu berücksichtigen, sondern es sind auch äußere Anknüpfungstatsachen heranzuziehen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Betroffenen erlauben. Im Ausgangspunkt unterliegt es der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf welche Weise das Tatsachengericht sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache verschafft, ob der Schutzsuchende eine verfolgungsträchtige religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren. Die Umstände, unter denen das Gericht die Überzeugung von dieser inneren Tatsache gewinnt, sind grundsätzlich einer abstrakt-generellen Verallgemeinerung nicht zugänglich. Es handelt sich stets um eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Im Rahmen der Beweiswürdigung bedarf es jedoch in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben (BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –juris Rn. 33 ff. m. w. N.).

12 Von diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Einen weiteren Klärungsbedarf zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Wenn der Zulassungsantrag grundsätzlich geklärt wissen will, welche Tatsachen nach welchen Maßstäben genau vorliegen müssen, um von einer identitätsprägenden Konversion zum christlichen Glauben auszugehen, fehlt es wegen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) an einer weitergehenden Klärungsfähigkeit der Frage.

13 2.2. Der Zulassungsantrag formuliert weiterhin die Rechtsfrage, ob die Taufe lediglich als formaler Akt anzusehen ist, der letztlich keine Bedeutung für die richterliche Überzeugungsbildung hat, oder ob die Taufe indizielle Wirkung im Sinne eines Vermutungsansatzes dafür hat, dass damit die innere Wandlung nachvollzogen wird.

14 Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Berufung, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist und es deshalb an einer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit fehlt.

15 Verwaltungsgerichte sind bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 – juris Rn. 9). Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Taufe auch keine Indizwirkung für die religiöse Identität des Asylbewerbers zu.

16 2.3. Wenn der Zulassungsantrag die Rechtsfrage aufwirft, ob eine weitergehende Auseinandersetzung mit der früheren Religion erforderlich ist und welche Kenntnisse der neuen Religion präsentiert werden müssen, um eine die Identität prägende Zuwendung zu einer neuen Religion zu ermöglichen und überzeugend nachvollziehbar zu machen, ob und welche Bibelstellen gekannt und inhaltlich zitiert oder ob Gebete in welcher Sprache rezitiert werden können müssen, ergibt sich auch daraus keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Aus der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, nach welchen Maßstäben die Überzeugungsbildung des Gerichts auszurichten ist.

17 2.4. Der Zulassungsantrag formuliert schließlich die Fragen, ob Frauen im Iran einer Situation der Gruppenverfolgung ausgesetzt sind und ob jedenfalls Frauen, die einen westlichen Lebensstil verinnerlicht haben, dort mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen haben.

18 Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Berufung. Der Zulassungsantrag bleibt hinter den Voraussetzungen für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Tatsachenfrage zurück.

19 Wird die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf tatsächliche Umstände gestützt, erfordert dies die Darlegung konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt anders als vom Verwaltungsgericht gewürdigt werden kann, etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegenteilige Informationen oder abweichende Rechtsprechung. Insoweit muss der Rechtsmittelführer durch die Benennung bestimmter substantiierter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass seine Feststellungen und Wertungen und nicht diejenigen des Verwaltungsgerichts zutreffen, so dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts geboten ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 4 LZ 21/23 OVG – juris Rn. 5).

20 Das ist nicht geschehen. Die bloße allgemeine Bezugnahme auf den Bericht des United States Department of State vom 12. August 2025 genügt dafür nicht. Gleiches gilt für die pauschale Bezugnahme auf die vom Verwaltungsgericht darüber hinaus beigezogenen Erkenntnismittel.

21 Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer behaupteten Gruppenverfolgung setzt zudem voraus, dass sich der Zulassungsantrag mit den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 13) rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung auseinandersetzt (OVG Münster, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 A 1979/21.A – juris Rn. 13) und ausgehend von diesen Maßstäben unter Heranziehung von geeigneten Erkenntnismitteln darstellt, dass diese Voraussetzungen, insbesondere ein staatliches Verfolgungsprogramm oder eine bestimmte Verfolgungsdichte, vorliegen können. Das ist nicht geschehen, so dass wegen der ersten Frage der Klägerin auch aus diesem Grund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt ist.

22 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, dass die Klägerin eine identitätsprägende Überzeugung von der Gleichheit der Geschlechter und der Freiheit von Meinung und Religion gewonnen hat. Für die Entscheidung über den Zulassungsantrag sind jedoch die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts maßgeblich (OVG Greifswald, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 4 LZ 21/23 OVG – juris Rn. 6 m. w. N.). Die zweite Frage ist danach nicht grundsätzlich klärungsfähig, so dass der Zulassungsgrund insoweit auch nicht vorliegt.

23 3. Die Klägerin beruft sich zuletzt auf den Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe die Maßstäbe für seine Überzeugungsbildung nicht offengelegt. Damit sei ihr Anspruch auf effektive Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Der Zulassungsgrund liegt nicht vor. Unabhängig davon, dass der Einwand der Klägerin die Begründung der Entscheidung betrifft (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 138 Nr. 6 VwGO), trifft er in der Sache auch nicht zu, weil das Verwaltungsgericht die Maßstäbe für seine Entscheidung im Urteil umfangreich dargestellt hat.

24 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

25 5. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 AsylG).

26 Hinweis:

27 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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