VG Greifswald 1. Kammer, 2025-11-07, 1 A 2951/25 HGW

1 A 2951/25 HGWVerwaltungsgericht / 1. Kammer07.11.2025

Regest

Frauen, die als anerkannte international Schutzberechtigte nach Griechenland zurückkehren, sind grundsätzlich keinen größeren Risiken, Nachteilen oder sonstigen Erschwernissen im Vergleich zu männlichen anerkannten international Schutzberechtigten ausgesetzt, sodass keine geschlechtsspezifische Vulnerabilität besteht.(Rn.29)

Gesamter Gesetzestext

VG Greifswald 1. Kammer — 1 A 2951/25 HGW — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-07

Aktenzeichen: 1 A 2951/25 HGW

ECLI: ECLI:DE:VGGREIF:2025:1107.1A2951.25HGW.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 77 Abs 2 S 1 AsylVfG 1992, Art 4 EUGrdRCh

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Frauen, die als anerkannte international Schutzberechtigte nach Griechenland zurückkehren, sind grundsätzlich keinen größeren Risiken, Nachteilen oder sonstigen Erschwernissen im Vergleich zu männlichen anerkannten international Schutzberechtigten ausgesetzt, sodass keine geschlechtsspezifische Vulnerabilität besteht.(Rn.29)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes und der Feststellung von Abschiebungsverboten.

2 Die Klägerin ist nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige. Ihr wurde am 30. Oktober 2023 in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Klägerin reiste am 4. März 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. März 2024 bei der Beklagten einen Asylantrag. Die Beklagte hörte die Klägerin am 15. Juli 2025 persönlich an.

3 Mit Bescheid vom 18. September 2025 (10522490-1 – 423) lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Nummer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nummer 2), forderte die Klägerin zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihr die Abschiebung nach Griechenland an (Nummer 3) und ordnete ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nummer 4). Der Bescheid wurde der Klägerin am 24. September 2025 zugestellt.

4 Die Klägerin hat am 30. September 2025 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie macht geltend, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland sehr gut integriert sei und eine berufliche Perspektive habe. Zudem beständen enge familiäre Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin befinde sich in psychologischer Behandlung.

5 Die Klägerin beantragt:

6 „1. Der Bescheid der Beklagten vom 18.09.2025 zu Geschäftszeichen 10522490-1 – 423, zugestellt am 06.08.2024, wird aufgehoben.

7 2. Der Antrag des Klägers auf Asyl wird anerkannt.

8 4. Dem Kläger wird der subsidiäre Schutzstatus wird zuerkannt.

9 Hilfsweise wird beantragt, das Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen.“

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 – 1 B 2952/25 HGW – abgelehnt. Mit Beschluss vom 5. November 2025 hat das Gericht das Klageverfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens – 1 B 2952/25 HGW – sowie die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 Das Gericht entscheidet gemäß § 77 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten sind mit den gerichtlichen Schreiben vom 2. Oktober 2025, die ihnen an demselben Tag beziehungsweise am 6. Oktober 2025 zugegangen sind, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Einen Antrag auf mündliche Verhandlung hat kein Beteiligter gestellt. Der Anwendung von § 77 Absatz 2 Satz 1 AsylG steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 20. Oktober 2025 mitgeteilt hat, dass die Klägerin nicht mehr von ihm vertreten werde. Diese Mitteilung führte gegenüber dem Gericht nicht zum Erlöschen der erteilten Prozessvollmacht. Nach § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 87 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erlischt in Prozessen ohne Vertretungszwang die Prozessvollmacht gegenüber dem Gericht bei einer Kündigung des Vollmachtvertrages zwar mit der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht. Die Vorschrift setzt neben der Anzeige aber auch eine wirksame Beendigung des Mandatsverhältnisses voraus, die dem Gericht gegenüber nachzuweisen ist (vgl. m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2011 – 8 B 86/10 –, juris Rn. 5). Einen solchen Nachweis hat der Prozessbevollmächtigte trotz des ausdrücklichen Hinweises in dem gerichtlichen Schreiben vom 22. Oktober 2025 nicht geführt.

15 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf die gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz AsylG abzustellen ist, nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet.

16 Die Klage ist mangels Statthaftigkeit unzulässig, soweit sie – nicht nur hilfsweise – in den sogenannten Anträgen zu 2. und 4. als Verpflichtungsklage auf die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte und die Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichtet ist. Lehnt die Beklagte – wie hier – einen Asylantrag als unzulässig ab, ist der Unzulässigkeitsausspruch mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 17) und besteht – abgesehen von der zulässigerweise als Hilfsbegehren geltend gemachten Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG – keine Verpflichtung des Gerichts über die Anerkennung der Asylberechtigung und die Zuerkennung internationalen Schutzes durchzuentscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris Rn. 17).

17 Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

18 Die Ablehnung des Asylantrages der Klägerin als unzulässig in Nummer 1 des Bescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).

19 Die Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG.

20 Danachist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG gewährt hat.

21 Die Voraussetzungen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG liegen vor. Der Klägerin wurde am 30. Oktober 2023 in Griechenland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, internationaler Schutz in Gestalt der Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Das hat die Klägerin selbst erklärt und ergibt sich aus der Auskunft aus der EURODAC-Datei und dem von der Klägerin vorgelegten griechischen Aufenthaltstitel.

22 Die Unzulässigkeitsentscheidung ist vorliegend nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen.

23 Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Ausländer als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, den Ausländer der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 – 1 C 4.19 –, juris Rn. 36 m.w.N. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, juris). Verstöße gegen Artikel 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 –, juris Rn 15).

24 Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Artikel 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 – 1 C 4.19 –, juris Rn. 37 m.w.N.).

25 Der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie gerecht werden, vermag angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens die Ausübung der in Artikel 33 Absatz 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis nicht einzuschränken, solange die zuvor beschriebene Erheblichkeitsschwelle des Artikel 4 GRC nicht überschritten ist. Auch der Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, steht nicht schon für sich genommen der Ablehnung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 – 1 C 4.19 –, juris Rn. 38 m.w.N.).

26 Bei der Bewertung der Lebensverhältnisse, die den Ausländer erwarten, ist neben den staatlichen Unterstützungsleistungen und etwaigen Möglichkeiten des Ausländers, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, auch eine Sicherung menschenwürdiger Existenz durch – alleinige oder ergänzende – dauerhafte Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 –, juris Rn. 22; vgl. zum Ganzen: OVG Greifswald, Urteil vom 19. Januar 2022 – 4 LB 135/17 –, juris Rn. 19 - 22).

27 Bei der Gefahrenprognose ist auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr („serious risk“) abzustellen (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 –, Rn. 86 sowie – C-163/17 –, Rn. 83, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 –, Rn. 36). Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 3 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nummer 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 <Rn. 125 ff.>) beziehungsweise der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 20 zu § 60 Absatz 2 AufenthG und Artikel 2 Buchstabe e und Artikel 15 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG).

28 Zu den in Griechenland herrschenden Aufnahmebedingungen für Personen, die als anerkannte international Schutzberechtigte dorthin zurückkehren, hat das Gericht in seinem Urteil vom 15. Januar 2025 – 1 A 1253/24 HGW – (juris) umfangreiche eigene Feststellungen zur Lagebeurteilung getroffen. Darauf wird Bezug genommen. Aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald (Urteil vom 17. März 2025 – 4 LB 474/23 OVG –, juris) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris) ergibt sich nichts anderes. Auf die Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, die es mit seinem Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 – (noch nicht veröffentlicht) bestätigt hat, wird ebenfalls Bezug genommen.

29 Diese auf nicht vulnerable männliche anerkannte international Schutzberechtigte bezogene Lagebeurteilung kann auch hier zugrunde gelegt werden. Allein der Umstand, dass die Klägerin eine Frau ist, begründet für sich genommen keine die Lagebeurteilung in Frage stellende Vulnerabilität.

30 Soweit das in der Rechtsprechung mitunter in Zweifel gezogen wird (vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. August 2025 – 18a L 1375/25.A –, juris; VG Aachen, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 10 L 647/25.A –, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2025 – 12 AE 5505/25 –, juris), sieht das Gericht dafür keine Grundlage.

31 Aufgrund der aktuell vorliegenden Erkenntnismittel besteht keinerlei Anhalt dafür, dass weibliche anerkannte international Schutzberechtigte in Griechenland mit anderen Aufnahmebedingungen konfrontiert sind, als männliche. Es ist nicht ersichtlich, dass Frauen insoweit größeren Risiken, Nachteilen oder sonstigen Erschwernissen im Vergleich zu anderen Personengruppen international Schutzberechtigter ausgesetzt sind und – deswegen – eine geschlechterspezifische Vulnerabilität besteht. Frauen erfahren bei einer Rückkehr nach Griechenland keine andere Inempfangnahme durch griechische Behörden als sonstige Schutzberechtigte. Hinsichtlich des Zugangs zu einer griechischen Aufenthaltserlaubnis, einer griechischen Sozialversicherungsnummer, einer Steueridentifikationsnummer, zu einem Bankkonto und zu Reisedokumenten sind den Erkenntnismitteln keine besondere Bedingungen oder Umstände für die Gruppe der international schutzberechtigten Frauen zu entnehmen. Eben so wenig lassen sich den Erkenntnismitteln Unterschiede hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Versorgung entnehmen. Soweit es den Zugang zu Sozialleistungen (garantiertes Mindesteinkommen) betrifft, bestehen durch den im griechischen Recht vorgesehenen Bezug auf „Haushalte“ generell größere Hürden für Einzelpersonen (vgl. Refugee Support Aegean (RSA)/Stiftung Pro Asyl, 04.04.2025, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, S. 35). Diese haben aber keinen geschlechterspezifischen Anknüpfungspunkt.

32 In Griechenland existieren zudem Projekte zur Unterbringung von wohnungslosen alleinstehenden Frauen mit Schutztitel (mit und ohne minderjährige Kinder). Beispielsweise bietet die Nichtregierungsorganisation „Médecins du Monde“ in der Einrichtung „A Step Forward. Open Accommodation Center“ 44 Unterkunftsplätze für obdachlose oder von Obdachlosigkeit bedrohte Asylbewerberinnen, alleinstehende Frauen und alleinerziehende Mütter mit einen männlichen Kind unter 14 Jahren oder einem weiblichen minderjährigen Kind in Athen an. Das Zentrum fungiert auch als Beratungsstelle für alleinstehende Frauen und Mütter, die sich bedroht fühlen und/oder in Gefahr sind. Neben einer Unterkunft werden dort Lebensmittel, Grundbedarfsgüter sowie medizinische und psychosoziale Dienste zur Verfügung gestellt (vgl. Médecins du Monde, ohne Datum, A Step Forward. Open Accommodation Center, https://astepforward.mdmgreece.gr/en/the-project/, abgerufen am 22.07.2025; siehe auch: Schweizerische Eidgenossenschaft, 09.07.2025, A Step forward: Open Accommodation Centre for Vulnerable Women Asylum Seekers and their Children, https://www.eda.admin.ch/countries/greece/en/home/schweizer-beitrag/second-swiss-contribution/projekte/Open_Accommodation_Centre_Vulnerable_Women_Asylum_Seekers_and_their_Children.html, abgerufen am 28.07.2025).

33 Weiterhin betreibt das Hellenische Nationale Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) Frauenhäuser in Athen und Thessaloniki. Dort können alleinstehende Frauen oder Mütter mit Kindern unterkommen, die Opfer von Gewalt, Menschenhandel oder Obdachlosigkeit geworden sind (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 27.05.2025, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 10 f.). Die griechischen Tageszentren (Ανοικτά Κέντρα Ημέρας) für Obdachlose vermitteln außerdem Kontakte zu Obdachlosenunterkünften und zu Unterkünften für Frauen, die Opfer von Gewalt oder Missbrauch geworden sind (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, 24.10.2022, Notiz Griechenland. Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, S. 14).

34 Für Mütter oder schwangere Frauen bietet Safe Place International in der Nähe von Athen seit Januar 2020 zwanzig Unterkunftsplätze in einem Wohnhaus an. Hier werden Frauen und ihren Kindern Sprachkurse, Rechtsberatung, psychosoziale Unterstützung und Veranstaltungen zu verschiedenen Themen angeboten. Im Orange House Shelter der NGO Za’atar in Athen leben bis zu fünfzehn Flüchtlingsfrauen mit ihren Kindern für maximal sechs Monate. Es gibt psychologische Unterstützung, Rechtsberatung, Sprachkurse, Bewerbungsworkshops und Berufsausbildungen (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, 24.10.2022, Notiz Griechenland. Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, S. 18).

35 Die griechische Nichtregierungsorganisation „Epanodos“ hat für 2025 eine überblicksartige Zusammenstellung von Agenturen und Einrichtungen mit vorübergehenden Unterkünften in Athen, Thessaloniki, Volos und weiteren griechischen Städten sowie Inseln veröffentlicht. Unter anderem wird dort mitgeteilt, dass die Night Shelter der Organisation Médecins du Monde auch für Frauen zur Verfügung stehen (vgl. Epanodos, 2025, Transitional Housing Guide. Agencies & Facilities for Temporary Housing, S. 2). Ferner weist die Informationsbroschüre auf das vom hellenischen roten Kreuz betriebene soziale Schutzzentrum für Obdachlose in Athen hin: „Es bietet griechischen Staatsangehörigen, die zu vulnerablen Bevölkerungsgruppen gehören, darunter Arbeitslose über 45 Jahre, sozial ausgegrenzte Großfamilien, von Ausgrenzung bedrohte Frauen sowie Rückkehrer oder Langzeitmigranten mit Wohnsitz in Griechenland, die die grundlegenden Kriterien für die soziale und berufliche Integration erfüllen (z. B. gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen), eine sichere Unterkunft für bis zu sechs Monate“ (Epanodos, 2025, Transitional Housing Guide. Agencies & Facilities for Temporary Housing, S. 5). In Thessaloniki wird ein Frauen- und Mütterhaus von den „Missionarinnen der Nächstenliebe (Orden der Mutter Teresa von Kalkutta)“ betrieben. Das Haus bietet Unterkunft für misshandelte und/oder obdachlose Frauen, entweder allein oder mit ihren Kindern (vgl. Epanodos, 2025, Transitional Housing Guide. Agencies & Facilities for Temporary Housing, S. 8).

36 Grundsätzlich liegen keine offiziellen Daten zur Obdachlosigkeit beziehungsweise zur Anzahl der von Frauen und Familien mit internationalem Schutztitel bewohnten informellen Unterkünfte in Griechenland vor. Von Anfang 2020 bis Mitte November 2021 gingen beim Griechischen Flüchtlingsrat 1 461 Unterstützungsgesuche von als obdachlos registrierten oder in informellen Unterkünften lebenden Personen ein, darunter Frauen, Opfer von Menschenhandel sowie unbegleitete Kinder. Zwischen Januar und November 2020 betrafen die überwiegende Mehrheit dieser Fälle (94 Prozent) Asylsuchende, darunter solche, deren Asylanträge noch nicht registriert waren, hauptsächlich in Athen (48 Prozent) und Thessaloniki (31 Prozent), während die übrigen Fälle (5 bis 6 Prozent) Personen betrafen, denen bereits internationaler Schutzstatus in Griechenland gewährt worden war (vgl. International Rescue Committee, 01.01.2022, An Assessment of the housing situation of asylum applicants and beneficiaries of international protection in Greece, S. 9).

37 Auf dieser Grundlage ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Griechenland der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4 GRC zu erfahren. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass es der Klägerin gelingen wird, in Griechenland ihre elementaren Bedürfnisse auch weiterhin hinreichend zu sichern. Das Vorbringen der Klägerin gegenüber der Beklagten und im gerichtlichen Verfahren veranlasst nicht zu einer anderen Einschätzung. Die Klägerin ist knapp 19 Jahre alt. Sie ist gesund und arbeitsfähig und in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtig. Der Hinweis auf ein psychisches Leiden stellt das nicht in Frage. Eine Einschränkung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit oder aktuellen Behandlungsbedarf behauptet die Klägerin nicht einmal. Derartiges ergibt sich auch aus dem ausschließlich vorgelegten Bericht des Psychosozialen Zentrums Rostock vom 28. Juli 2025 nicht. Selbst wenn sich Behandlungsbedarf ergeben sollte, steht der Klägerin in Griechenland der Zugang zu Gesundheitsversorgung offen. Die Klägerin hat angegeben, sich 16 oder 17 Monate in Griechenland aufgehalten zu haben. Darauf, dass sie in dieser Zeit mit Obdachlosigkeit oder sonst existenzieller wirtschaftlicher Not konfrontiert gewesen ist, bieten ihre Angaben gegenüber der Beklagten und ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren keinen Hinweis. Die Klägerin ist außerdem noch im Besitz eines bis zum 29. Oktober 2026 gültigen griechischen Aufenthaltstitels. Mit bürokratischen Hindernissen, die im Zusammenhang mit dem Erhalt und der Verlängerung des Aufenthaltstitels womöglich bestehen mögen, muss sie sich deshalb nicht auseinandersetzen. Es kann von der Klägerin außerdem erwartet werden, dass sie sich um die Inanspruchnahme der bestehenden Hilfsangebot, insbesondere des Programms Helios +, bemüht. Die Klägerin ist darüber von der Beklagten bereits am 27. Juni 2025 ausführlich informiert worden ist und ihr sind Möglichkeiten der Inanspruchnahme aufgezeigt worden. Die Hilfsangebote umfassen auch Unterstützung beim Auffinden einer Unterkunft. Selbst wenn die Klägerin darauf nicht zurückgreifen können sollte, stehen die oben dargestellten speziellen Unterbringungsangebote für Frauen zur Verfügung. Das Gericht hält es allerdings auch nicht für ausgeschlossen, die Klägerin auf informelle Unterkünfte zu verweisen, auch wenn es dort zu einer gemeinsamen Unterbringung nicht ausschließlich mit weiblichen Personen kommen sollte. Eine besondere Gefährdung der Klägerin folgt allein daraus nicht. Die Klägerin hat ansonsten keine in ihrer Person liegenden Umstände, die eine besondere Gefährdung im Fall der Rückkehr nach Griechenland auch nur nahelegen, geltend gemacht.

38 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenland; sie wird durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten in Nummer 2 des streitigen Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO).

39 Die gemäß § 60 Absatz 5 AufenthG in Verbindung mit Artikel 3 EMRK maßstäbliche Erheblichkeitsschwelle entspricht schon kraft Artikel 52 Absatz 3 GRC derjenigen des Artikel 4 GRC. Auch § 60 Absatz 7 AufenthG bietet keinen weitergehenden Schutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 62). Damit sind die im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung getroffenen Feststellungen zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage sowie die fallbezogene Anwendung auf die Klägerin ohne Weiteres auf die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG zu übertragen. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides der Beklagten zu dessen Nummer 2 Bezug genommen. Für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, ist nichts ersichtlich. Das von der Klägerin erwähnte psychische Leiden bietet dafür keinen Anhalt. Jedenfalls ist eine solche Erkrankung nicht gemäß § 60 Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht. Der vorgelegte Bericht des Psychosozialen Zentrums Rostock vom 28. Juli 2025 genügt dafür nicht, weil es sich bereits nicht um eine ärztliche Bescheinigung handelt.

40 Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des Bescheides sind rechtmäßig. Die Aufforderung zur Ausreise binnen einer Woche beruht auf § 36 Absatz 1 AsylG, dessen Voraussetzungen vorliegen. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Absatz 1 Satz 1 und § 35 AsylG.

41 Dafür, dass der Abschiebung der Klägerin, die keinen Aufenthaltstitel im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AsylG besitzt, das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Klägerin entgegenstehen, ist nichts ersichtlich. Dass die Klägerin aufgrund des geltend gemachten psychischen Leidens nicht reisefähig ist, behauptet sie nicht einmal. Aus der Anwesenheit von Familienmitgliedern der volljährigen Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland folgen keine der Abschiebung entgegenstehenden familiären Bindungen (vgl. zum Maßstab OVG Greifswald, Urteil vom 17. Juni 2024 – 4 LB 215/20 OVG –, juris Rn. 91 ff.). Zudem liegt eine gemeinsame Ausreise der Klägerin und ihres Vaters nahe. Die Beklagte hat den Asylantrag des Vaters der Klägerin mit Bescheid vom 10. Oktober 2025 wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland ebenfalls als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Einen Antrag, die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage anzuordnen, hat das Gericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 – 1 B 3202/25 HGW – abgelehnt. Soweit sich die Klägerin auf von ihr erbrachte Integrationsleistungen beruft, ist das rechtlich nicht erheblich.

42 Nicht zu beanstanden ist die Anordnung eines auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nummer 4 des Bescheides.

43 Die Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 Satz 1 AufenthG für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes liegen vor. Dass die Beklagte das ihr nach § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 und 2 AufenthG zukommende Ermessen hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO fehlerhaft ausgeübt hat, ist nicht ersichtlich. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Absatz 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris Rn. 18). Dass die Beklagte die Anwesenheit von Familienangehörigen der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland nicht in der Weise gewürdigt hat, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf einen Zeitraum von weniger als 30 Monaten zu befristen, ist mit Blick auf die Ausführungen oben nicht zu beanstanden.

44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO und § 83b AsylG.

45 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Absatz 1 Satz 3 und § 167 Absatz 2 und Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nummer 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO.

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