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S 8 SO 16/26 ER•SG Rostock 8. Kammer, 2026-03-16, S 8 SO 16/26 ER
S 8 SO 16/26 ERSozialversicherungsgericht / Chamber 816.03.2026
1. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG eröffnet bei Streitigkeiten über eine einem Träger der Eingliederungshilfe erteilte fachaufsichtliche Weisung der obersten Landessozialbehörde nach § 9 Abs. 3 AG-SGB IX M-V. 2. Ein Träger der Eingliederungshilfe ist in Mecklenburg-Vorpommern für eine Klage bzw. einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gegen eine fachaufsichtliche Weisung der obersten Landessozialbehörde nicht klagebefugt bzw. antragsbefugt.
Entscheidungsdatum: 2026-03-16
Aktenzeichen: S 8 SO 16/26 ER
ECLI: ECLI:DE:SGROSTO:2026:0316.S8SO16.26ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 28 Abs 2 GG, § 123 BekV MV, § 2 Abs 1 S 1 SGB9AG MV, § 2 Abs 1 S 2 SGB9AG MV, § 2 BekV MV ... mehr
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist für den Antragsteller gerichtskostenfrei.
Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen zu erstatten.
I.
1 Die Beteiligten streiten über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen eine fachaufsichtliche Weisung des Antragsgegners.
2 Der Antragsteller ist Träger der Eingliederungshilfe in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 94 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), § 2 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Mecklenburg-Vorpommern (AG-SGB IX M-V). Er ist in diesem Rahmen im übertragenen Wirkungskreis tätig. Der Antragsgegner ist oberste Landessozialbehörde nach § 2 Abs. 3 AG-SGB IX M-V und kann als solche im Rahmen der Fachaufsicht Weisungen auf Grundlage des § 9 Abs. 3 AG-SGB IX M-V erlassen.
3 Mit Schreiben vom 12.11.2021 beantragte die Geschäftsführerin der Beigeladenen die Zustimmung des Antragstellers zu Investitionsmaßnahmen nach § 127 Abs. 2 SGB IX für einen Ersatzneubau des psychiatrischen Pflege- und Förderheims am Standort E., im Zusammenhang mit der Erweiterung der Wohnform für untergebrachte Personen nach § 1831 BGB bei gleichzeitiger Kapazitätserweiterung von zehn auf zwanzig Plätze.
4 Eine entsprechende Zustimmung dem Grunde nach wurde der Beigeladenen am 05.12.2023 vom Antragsteller übermittelt. Aufgrund kalkulatorischer Differenzen wurde seitens des Antragstellers von einer Zustimmung der Höhe nach zum damaligen Zeitpunkt abgesehen. Schließlich erteilte der Antragsteller der Beigeladenen am 31.01.2025 eine Zustimmung der Höhe nach begrenzt auf den jährlich anzusetzenden Wert der Investitionskosten auf 79.000,00 EUR.
5 Nach entsprechender Anhörung vom 11.08.2025 erließ der Antragsgegner erließ mit Schreiben vom 30.01.2026 gegenüber dem Antragsteller eine fachliche Weisung mit folgendem Inhalt:
6 „im Rahmen der nach §§ 9 ff. AG-SGB IX M-V sowie §§ 87 Absatz 2 in Verbindung mit §123 KV M-V bestehenden Fachaufsicht und zur Sicherstellung der gesetzmäßigen Durchführung der Aufgaben der Eingliederungshilfe wird Folgendes angeordnet:
7 (1) Der C. wird verpflichtet, die Zustimmung nach § 127 Absatz 2 SGB IX zur Errichtung des Ersatzneubaus des psychiatrischen Pflege- und Förderheims am Standort E., im Zusammenhang mit der Erweiterung der Wohnform für untergebrachte Personen nach § 1831 BGB um zehn Plätze unverzüglich gegenüber der A. zu erteilen.
8 (2) Die sofortige Vollziehung dieser Weisung wird angeordnet. Die Weisung ist unverzüglich umzusetzen. Dem Ministerium für Soziales, Gesundheit als oberster Landessozialbehörde ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieser Weisung schriftlich mitzuteilen, in welcher Weise die Umsetzung erfolgt ist.
9 Die Zustimmung hat unter folgenden Voraussetzungen zu erfolgen:
10 1. Gegenstand der Zustimmung sind die Investitionskosten in Höhe von bis zu 4,33 Mio. Euro. Die Zustimmung ist auf die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Gesamtmaßnahme zu beschränken.
11 2. Der Leistungserbringer ist darauf hinzuweisen, dass die endgültige Abgrenzung der Kostenanteile, die dem persönlichen Wohnraum im Sinne des § 42 SGB XII zuzuordnen sind, erst im Rahmen der späteren Vergütungsverhandlungen nach § 125 SGB IX erfolgt.
12 3. Unzulässig ist jede Form einer pauschalen Deckelung der jährlichen Investitionskosten. Die Zustimmung hat auf Grundlage einer prüffähigen, einzelfallbezogenen und nachvollziehbaren Kalkulation zu erfolgen. Die Finanzierungssituation des Leistungserbringers, einschließlich der Auswirkungen der Zustimmung auf die Eigen- und Fremdfinanzierung, ist angemessen zu berücksichtigen, um die dauerhafte Versorgung der Leistungsberechtigten sicherzustellen.
13 Folgende Punkte sind ergänzend klarzustellen:
14 1. Die mit Schreiben der A. vom 17. Oktober 2024 und 9. Dezember 2024 vorgelegten Investitionskosten in Höhe von 4,33 Mio. Euro sind auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und der geführten Abstimmungen als erforderlich und angemessen zu bewerten.
15 2. Investitionsaufwendungen, die der Bereitstellung von persönlichem Wohnraum dienen, sind nicht Gegenstand der Zustimmung nach §127 Absatz 2 SGB IX. Da eine abschließende Flächenabgrenzung erst nach Fertigstellung des Gebäudes möglich ist, hat sich die Zustimmung derzeit auf die Gesamtkosten zu beziehen.
16 3. Die Ermittlung der einzelnen Vergütungsparameter, einschließlich der Aufteilung zwischen Fachleistungs- und Wohnraumkosten, erfolgt ausschließlich im Rahmen der Vergütungsverhandlungen nach § 125 SGB IX.
17 4. Die Leistungserbringerin ist zu verpflichten, jede Änderung der Baukosten oder Planungen, die zu einer Erhöhung der Investitionskosten führt, dem Landkreis unverzüglich schriftlich anzuzeigen und vollständig zu begründen.“
18 Am 24.02.2026 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage gegen die fachaufsichtliche Weisung vom 30.01.2026. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen S 8 SO 17/26 geführt.
19 Ebenfalls am 24.02.2026 begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die fachaufsichtliche Weisung vom 30.01.2026. Der Antragsteller beantragt,
20 Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24.02.2026, Aktenzeichen unbekannt, gegen die fachaufsichtliche Weisung des Antragsgegners vom 30.01.2026 hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners bezüglich der Erteilung einer Zustimmung nach § 127 Absatz 2SGB IX zur Errichtung des Ersatzneubaus des psychiatrischen Pflege- und Förderheims am Standort E., im Zusammenhang mit der Erweiterung der Wohnform für untergebrachte Personen nach § 1831 BGB um zehn Plätze unverzüglich gegenüber der A. , wird wiederhergestellt.
21 Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,
22 den Antrag zurückzuweisen.
23 Sie verteidigen die fachaufsichtliche Weisung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
II.
24 Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Er ist schon nicht zulässig.
25 Das Gericht geht allerdings davon aus, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Es handelt sich hier um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten nach Teil 2 des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dies jedenfalls deshalb, weil die streitgegenständliche fachaufsichtliche Weisung vom 30.01.2026 sich auf die spezielle Regelung in § 9 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Mecklenburg-Vorpommern (AG-SGB IX M-V) und nicht auf allgemeinen Regelungen zur Fachaufsicht in § 123 i.V.m. § 87 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) stützt.
26 Für die Zulässigkeit des Antrags fehlt dem Antragsteller jedoch die Antragsbefugnis. Antragsbefugt ist, wer im Hauptsacheverfahren klagebefugt ist. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihm als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt beschwert zu sein. Nicht anders als im Klage- bzw. Widerspruchsverfahren kommt es darauf an, dass eine konkrete Betroffenheit in eigenen Rechten behauptet wird. Hieran fehlt es etwa dann, wenn keine eigenen Rechte geltend gemacht werden oder die als eigene und als verletzt geltend gemachten Rechte im positiven Recht nach keiner Betrachtungsweise bestehen und der Verwaltungsakt den Rechtsuchenden schon deshalb nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzen kann. (Andreas Jüttner; Lutz Wehrhahn in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. , neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 86b SGG, Rn. 22)
27 Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung fehlt es bei fachaufsichtlichen Weisungen gegenüber einer Gemeinde oder einem Landkreis regelmäßig an dem für die Annahme eines Verwaltungsaktes notwendigen Merkmal der unmittelbaren Außenwirkung, so dass diese im Allgemeinen nicht angefochten werden können. Jedenfalls aber fehlt es in der Regel an einer Verletzung in eigenen Rechten und damit einer Klage- bzw. Antragsbefugnis der Gemeinde oder des Landkreises. Eine fachaufsichtliche Weisung kann ausnahmsweise ihrem objektiven Sinngehalt nach auf Außenwirkung gerichtet und damit Verwaltungsakt sein, wenn ihre Rechtswirkung unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden materiellen Rechts nicht im staatlichen Innenbereich verbleibt, sondern auf den rechtlich geschützten Bereich der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten übergreift und damit Außenwirkung erzeugt. (BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 4/94 -; Urteil vom 23.06.2021 - 7 A 10/20 -; VG Köln, Beschluss vom 25. September 2024 – 9 L 1338/24 –, Rn. 6, juris)
28 Nach diesen Maßstäben kann der Antragsteller hier durch die angegriffene fachaufsichtliche Weisung des Antragsgegners vom 30.01.2026 nach keiner denkbaren Betrachtungsweise in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein.
29 Der Antragsteller ist auf der Grundlage von § 94 Abs. 1 SGB IX durch § 2 Abs. 1 Satz 1 AG-SGB IX M-V zum Eingliederungshilfeträger bestimmt. Er führt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AG-SGB IX M-V die Eingliederungshilfe als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis aus. Damit ist klargestellt, dass die Landkreise und kreisfreien Städte als Eingliederungshilfeträger nicht im eigenen Wirkungskreis der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von § 2 KV M-V, der dem besonderen Schutz der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unterliegt, tätig werden, sondern vielmehr durch Gesetz im übertragenen Wirkungskreis nach § 3 KV M-V eine (über die örtliche Gemeinschaft hinausweisende) öffentliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen erhalten haben.
30 Dies entspricht auch den bundesrechtlichen Vorgaben. Nach § 94 Abs. 3 SGB IX ist den Ländern das Hinwirken auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern und die Unterstützung der Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages (§ 95 SGB IX) zugewiesen.
31 Damit korrespondierend sieht § 9 AG-SGB IX M-V auch eine Fachaufsicht des Antragsgegners als oberster Landessozialbehörde über die Eingliederungshilfeträger vor. Diese umfasst ausdrücklich nicht nur die für den Bereich der kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten typische Rechtsaufsicht (§ 78 Abs. 2 KV M-V), sondern erstreckt sich als Fachaufsicht auf die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der Verwaltung (§ 78 Abs. 4 KV M-V). Dies findet sich auch § 9 Abs. 3 Satz 1 AG-SGB IX M-V spezialgesetzlich dahingehend ausgestaltet, dass die Fachaufsicht Weisungen erteilen kann, um die gesetzmäßige, zweckmäßige, qualitative einschließlich wirksame und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen.
32 Übereinstimmend mit dieser kommunalrechtlichen Unterscheidung zwischen dem durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten eigenen Wirkungskreis der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, in dem nur eine Rechtsaufsicht erfolgt, und dem übertragenen Wirkungskreis zur Erfüllung nach Weisung mit der dort bestehenden Fachaufsicht, sieht § 85 KV M-V auch ausdrücklich gegen Maßnahmen der Rechtsaufsicht die Rechtsbehelfe des Widerspruchs und der Anfechtungsklage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung vor, während eine entsprechende Regelung für die Fachaufsicht gerade fehlt. Dies deshalb, weil auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass es im Bereich der Fachaufsicht regelmäßig um Verwaltungsinterna geht, bei denen die Einlegung von Rechtsbehelfen zum Schutz subjektiver Rechte weder geboten noch statthaft ist.
33 Nach alledem steht fest, dass das Recht der Eingliederungshilfe (jedenfalls in Mecklenburg-Vorpommern) in einer Weise ausgestaltet ist, dass den Landkreisen und kreisfreien Städten ihre Pflichten als Eingliederungshilfeträger als (landes)verwaltungsinterne Zuständigkeitsregelung zugewiesen sind und ihnen gerade keine eigenen subjektiven Rechte zuweist, die durch eine fachaufsichtliche Weisung verletzt sein könnten. Es lässt sich daher - entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers - gerade nicht feststellen, dass dem Antragsteller in der Eingliederungshilfe eigenständige Prüfungs- und Bewertungskompetenzen übertragen sind. Vielmehr ist die Aufgabenübertragung nach der landesgesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 AG-SGB IX M-V i.V.m. § 3 Abs. 1 KV M-V ausdrücklich und eindeutig zur Erfüllung nach Weisung erfolgt.
34 Es lässt sich auch nichts dafür erkennen, dass die konkrete fachaufsichtliche Weisung vom 30.01.2026 hier im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise ihrem objektiven Sinngehalt nach Rechtswirkungen auf den rechtlich geschützten Bereich des Antragstellers in Selbstverwaltungsangelegenheiten und damit Außenwirkung auf subjektive Rechte des Antragstellers erzeugt.
35 Die fachaufsichtliche Weisung vom 30.01.2026 bezieht sich hier auf eine Zustimmung des Eingliederungshilfeträgers zu einer Investitionsmaßnahme der Beigeladenen nach § 127 Abs. 2 SGB IX. Die örtliche Zuständigkeit des Antragstellers für dieser Zustimmung ergibt sich allein aus der Belegenheit der beabsichtigten Investitionsmaßnahme im Gebiet des Antragstellers (§ 123 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) und bindet nicht nur den Antragsteller, sondern alle Eingliederungshilfeträger (§ 123 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Auch dieser Umstand zeigt im Übrigen, dass es sich nicht um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft handelt. Zugleich entfaltet die Zustimmung nach § 127 Abs. 2 SGB IX auch keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für den Antragsteller. Die Zustimmung nach § 127 Abs. 2 SGB IX ist vielmehr nur Voraussetzung dafür, dass im Falle der tatsächlichen Umsetzung der Investition die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung der Beigeladenen während des laufenden Vereinbarungszeitraums geschaffen werden. Aber auch dies könnte sich finanziell auf den Antragsgegner nur auswirken, wenn zum fraglichen Zeitpunkt der Erhöhung der Vergütung tatsächlich Plätze mit Leistungsberechtigten belegt sind, für die der Antragsgegner für die Leistungserbringung örtlich zuständig (§ 98 SGB IX) ist. Letzteres war in der Vergangenheit ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge aber nur in geringem Umfang oder zeitweise sogar gar nicht der Fall. Wenn sich nach alledem schon unmittelbare tatsächliche Auswirkungen der fachaufsichtlichen Weisung vom 30.01.2026 auf finanzielle Interessen des Antragstellers nicht feststellen lassen, ist auch eine Verletzung diesbezüglicher subjektiver Rechte des Antragstellers von vornherein ausgeschlossen.
36 Auch sonst lässt sich für ein Übergreifen der fachaufsichtlichen Weisung vom 30.01.2026 in den geschützten Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten des Antragstellers nichts feststellen. Für einen Zusammenhang der fachaufsichtlichen Weisung zu konkreten und von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützten Planungen des Antragstellers ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
37 Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass der Antragsgegner selbst durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG, die einen Verwaltungsakt voraussetzt, offenkundig von der für einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) erforderlichen unmittelbaren Rechtswirkung nach außen und damit einer Rechtsbetroffenheit und Antragsbefugnis des Antragstellers ausgeht, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Dem Antragsteller ist einzuräumen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG durch den Antragsgegner hier ins Leere geht, weil es eben - wie zuvor gezeigt - an einer unmittelbaren Rechtswirkung der fachaufsichtlichen Weisung von 30.01.2026 nach außen und damit an einem Verwaltungsakt fehlt. Ohne Verwaltungsaktsqualität ist aber auch keine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) statthaft. Ohne Anfechtungsklage fehlt es schließlich auch am Zuordnungsobjekt der aufschiebenden Wirkung (§ 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG), die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG) entfallen soll. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses zeigt sich auch an dem Umstand, dass der Antragsgegner auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nicht hat mitteilen können, in welcher Art und Weise er seine fachaufsichtliche Weisung zu vollziehen gedenkt und wofür dabei die Anordnung der sofortigen Vollziehung Bedeutung erlangen soll. Der lapidare Hinweis des Antragsgegners, dass die sofortige Vollziehung der fachaufsichtlichen Weisung der Herstellung eines rechtmäßigen Zustands und nicht einem Vollstreckungsakt diene, geht an der rechtlichen Problematik vorbei. Es geht bei der sofortigen Vollziehung eben gerade um die Frage, wie denn nun der rechtmäßige (oder zweckmäßige) Zustand tatsächlich erreicht werden kann - nämlich letztlich durch einen Akt der Verwaltungsvollstreckung, der nicht durch die aufschiebende Wirkung zunächst gehemmt ist.
38 Dieser Weg der Verwaltungsvollstreckung ist im Bereich der Fachaufsicht aber vom Gesetzgeber gar nicht vorgegeben. Nach den Regelungen in § 9 Abs. 4 AG-SGB IX M-V i.V.m. §§ 123 Satz 1, 87 Abs. 3 und 4 KV M-V ist im Falle einer nicht befolgten fachaufsichtlichen Weisung gerade nicht eine wie auch immer geartete Verwaltungsvollstreckung vorgesehen. Vielmehr eröffnet § 87 Abs. 3 KV M-V die (einfachere) Möglichkeit der Untersagung des Tätigwerdens in der Angelegenheit und der Erteilung von Anordnungen unmittelbar an Bedienstete des Antragstellers und § 87 Abs. 4 KV M-V ein Selbsteintrittsrecht (also ein Tätigwerden an Stelle des Antragstellers) für den Antragsgegner.
39 Letztlich vermag auch der Umstand, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der fachaufsichtlichen Weisung vom 30.01.2026 hier ins Leere geht, eine Antragsbefugnis des Antragstellers nicht zu begründen. Ebenso wenig, wie die fachaufsichtliche Weisung vom 30.01.2026 subjektive Rechte des Antragstellers berührt, verletzt ihn die ins Leere gehende Anordnung der sofortigen Vollziehung in subjektiven Rechten.
40 Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen.
41 Das Verfahren ist für den Antragsteller gerichtskostenfrei (§ 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X).
42 Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und orientiert sich am Unterliegen des Antragstellers in der Sache.
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