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4 LZ 582/25 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, 2026-03-09, 4 LZ 582/25 OVG
4 LZ 582/25 OVGVerwaltungsgericht / 4. Abteilung09.03.2026
1. Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist im Fall einer Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.15) 2. Zur Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe gehört die Mitteilung, wann das Hindernis für die Einhaltung der versäumten Frist weggefallen ist.(Rn.21) 3. Die Mitteilung der Anschrift nach § 10 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) kann auch durch den Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft erfolgen.(Rn.28) Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald, 7. Oktober 2025, 1 A 1790/25 HGW, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-03-09
Aktenzeichen: 4 LZ 582/25 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0309.4LZ582.25OVG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 10 Abs 1 AsylVfG 1992, § 10 Abs 2 S 4 AsylVfG 1992, § 60 Abs 1 VwGO, § 60 Abs 2 S 1 VwGO
Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist im Fall einer Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.15)
Zur Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe gehört die Mitteilung, wann das Hindernis für die Einhaltung der versäumten Frist weggefallen ist.(Rn.21)
Die Mitteilung der Anschrift nach § 10 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) kann auch durch den Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft erfolgen.(Rn.28)
Verfahrensgang
vorgehend VG Greifswald, 7. Oktober 2025, 1 A 1790/25 HGW, Urteil
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. Oktober 2025 – 1 A 1790/25 HGW – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
1 Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 22. August 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. Oktober 2022 einen Asylantrag.
2 Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. April 2023 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Mit Bescheid vom 20. Juli 2023 hob das Bundesamt seinen Bescheid vom 28. April 2023 auf.
3 Mit Bescheid vom 30. August 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab und erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte seine Abschiebung in den Irak an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
4 Der Bescheid wurde am 2. September 2024 mit Postzustellungsurkunde an die letzte bekannte Anschrift des Klägers „X.“ übersandt, konnte jedoch nicht zugestellt werden, weil das Gebäude nicht mehr bestand. Ebenfalls am 2. September 2024 übersandte das Bundesamt der Ausländerbehörde eine Abschrift des Bescheids vom 30. August 2024. Mit E-Mail vom 2. Mai 2025 teilte der Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft dem Bundesamt mit, dass der Kläger abgemeldet und am 17. April 2025 wieder angemeldet worden sei. Seine Anschrift laute „Y.“. Am 22. Mai 2025 teilte der Kläger dem Bundesamt ebenfalls seine neue Anschrift in Y. mit. Die Ausländerbehörde habe ihm mitgeteilt, dass er im September 2024 einen Bescheid des Bundesamts erhalten habe. Dieser sei ihm jedoch nie zugegangen. Er bitte um Übersendung des Bescheids. Das Bundesamt übersandte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 26. Mai 2025 formlos eine Kopie des Bescheids vom 30. August 2024, die dem Kläger am 30. Mai 2025 zuging.
5 Am 11. Juni 2025 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 30. August 2024 Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. Der angefochtene Bescheid sei ihm nicht zugestellt worden. Die Ausländerbehörde habe ihm im September 2024 die Aufenthaltsgestattung und die Arbeitserlaubnis entzogen und eine Duldung erteilt. Nachdem die Ausländerbehörde darüber informiert worden sei, dass der Bescheid nicht rechtskräftig sei, da er nicht zugestellt worden sei, habe er zunächst erneut eine Aufenthaltsgestattung erhalten, die ihm im März 2025 erneut entzogen worden sei. Daraufhin habe er im Mai 2025 das Bundesamt kontaktiert. Der Kläger legte eine Meldebescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass er seit dem 4. Oktober 2023 in Y. gemeldet war. Zudem fügte er den Ausdruck einer E-Mail des Betreibers der Gemeinschaftsunterkunft an das Bundesamt vom 18. Oktober 2023 bei, in der dem Bundesamt die neue Anschrift des Klägers mitgeteilt wurde. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 30. August 2024 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. Oktober 2025 – 1 A 1790/25 HGW – als unzulässig abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 14. Oktober 2025 zugestellt worden.
6 Am 13. November 2025 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.
II.
7 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet.
8 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 bis 4 AsylG). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).
9 2. Der Kläger macht zunächst den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend.
10 Der Kläger trägt dazu vor, das Verwaltungsgericht habe seine Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Er habe seine neue Anschrift dem Bundesamt unverzüglich mitgeteilt. Die Mitteilung der geänderten Anschrift durch den Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft sei ein rechtlich zulässiges und übliches Verfahren, das vom Bundesamt stets akzeptiert worden sei. Dies sei den Bewohnern der Gemeinschaftsunterkunft vom Betreiber so auch mitgeteilt worden. Auf diese Mitteilung habe sich der Kläger verlassen dürfen. Die angezeigte Änderung seiner Anschrift gelte als dem Bundesamt zugegangen. Besondere Formvorschriften für die Mitteilung bestünden nicht und seien vom Bundesamt auch nicht kommuniziert worden.
11 Aus diesem Vorbringen ergibt sich der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht.
12 2.1. Wenn ein Gericht durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entscheidet, kann darin ein Verfahrensfehler liegen. Das ist der Fall, wenn eine solche Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung bzw. einem Fehlverständnis der prozessualen Vorschriften beruht, zum Beispiel einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe. Kein Verfahrensmangel liegt hingegen vor, wenn bei der Anwendung des Prozessrechts Vorfragen zur materiellen Rechtslage fehlerhaft bestimmt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts auszugehen, selbst wenn diese verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 2016 – 1 B 79.16 – juris Rn. 2 und vom 21. März 2024 – 2 B 43.23 – juris Rn. 18). Der Berufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO ist dann erfüllt, wenn das prozessordnungswidrige Verhalten des Gerichts für die Verhinderung entscheidungserheblichen Vortrags ursächlich war (OVG Schleswig, Beschluss vom 3. September 2025 – 6 LA 36/25 – juris Rn. 6).
13 Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht dem Kläger nicht das rechtliche Gehör versagt, indem es seine Klage als unzulässig abgewiesen hat.
14 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG sei durch die gescheiterte Zustellung des Bescheids des Bundesamts vom 30. August 2024 in Gang gesetzt worden und beim Eingang der Klage abgelaufen gewesen, beruht nicht auf einem Fehlverständnis der maßgeblichen prozessualen Vorschriften. Die Zustellung des Bescheids des Bundesamts vom 30. August 2024 gilt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit der Aufgabe zur Post am 2. September 2024 als bewirkt, weil der Kläger Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist, gegen sich gelten lassen muss, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann (§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylG). Die Anschrift des Klägers in Wismar war dem Bundesamt am 21. Februar 2023 durch das Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern zutreffend mitgeteilt worden. Den Wechsel seiner Anschrift hat der Kläger entgegen § 10 Abs. 1 AsylG dem Bundesamt nicht mitgeteilt. Die E-Mail des Betreibers der Gemeinschaftsunterkunft vom 18. Oktober 2023 ist dem Bundesamt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zugegangen. Diese Feststellungen betreffen eine materielle Vorfrage zu den Voraussetzungen der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG und nicht das Verständnis der prozessualen Vorschrift selbst. Für den Gehörsanspruch des Klägers ist es deshalb nicht rechtlich erheblich, ob diese Feststellungen zutreffend sind. Im Übrigen haben sich auch aus dem Zulassungsvorbringen keine Gesichtspunkte ergeben, aus denen folgen würde, dass die E-Mail vom 18. Oktober 2023 beim Bundesamt eingegangen ist. Das rechtliche Verständnis des Verwaltungsgerichts, die Obliegenheit des § 10 Abs. 1 AsylG sei erst durch den Eingang beim Bundesamt erfüllt, so dass der Ausländer das Risiko trage, dass die Anzeige rechtzeitig eingehe, entspricht jedenfalls dem Prozessrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 1 C 40.20 – BVerwGE 174, 261 Rn. 16).
15 2.2. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist insbesondere nicht dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht ihm keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gewährt hat.
16 2.2.1. Durch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs berührt. Dieses Rechtsinstitut dient der Wahrung des Anspruchs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Wird die Wiedereinsetzung versagt, so wird dem Beteiligten die Möglichkeit genommen, seine Einwände gegen die angefochtene Entscheidung wirksam vorzubringen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2023 – 2 BvR 653/20 – juris Rn. 20). Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt, ist das rechtliche Gehör deshalb verletzt (Buchheister, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 138 VwGO Rn. 106).
17 Dem Wiedereinsetzungsrecht liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass ein Beteiligter den schweren prozessualen Nachteil, mit entscheidungserheblichem Vorbringen ausgeschlossen zu sein, dann nicht hinzunehmen braucht, wenn er schuldlos gehindert war, entscheidungserhebliche Umstände rechtzeitig vorzubringen (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1993 – 9 B 501.93 – juris Rn. 7). Bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dass über den mit einer Klage unterbreiteten Sachverhalt überhaupt zur Sache entschieden werden darf, dürfen die Gerichte den Zugang zu den dem Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren. Insbesondere dürfen die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Oktober 2007 – 2 BvR 51/05 – BVerfGK 12, 303 Rn. 10).
18 2.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht dem Kläger im Ergebnis zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
19 Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
20 Einen Antrag auf Wiedereinsetzung hat der Kläger nicht gestellt. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO lagen ebenfalls nicht vor. Danach kommt eine Wiedereinsetzung auch ohne ausdrücklichen Antrag in Betracht, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der für die Wiedereinsetzung geltenden Frist nachgeholt wird und die Tatsachen, die den Wiedereinsetzungsanspruch begründen, für das Gericht offensichtlich sind. Das ist der Fall, wenn offen zu Tage liegende Umstände eine Fristversäumung als unverschuldet erkennen lassen (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2022 – 8 PKH 1.22 – juris Rn. 4 m. w. N.).
21 Daran fehlt es hier. Der Kläger hat die versäumte Rechtshandlung zwar nachgeholt, als er Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 30. August 2024 erhoben hat. Nach dem Inhalt der Akten lagen jedoch keine offensichtlichen Tatsachen vor, die den Wiedereinsetzungsanspruch des Klägers als begründet erscheinen ließen. Auch unter Berücksichtigung der Klageschrift vom 11. Juni 2025 lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger die Klagefrist unverschuldet versäumt und die Rechtshandlung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen setzt voraus, dass innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen für das Gericht erkennbar, also offenkundig oder mitgeteilt worden sind (Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 60 Rn. 130). Die Nachholung der versäumten Rechtshandlung ersetzt lediglich den Wiedereinsetzungsantrag, nicht aber die übrigen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung (Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 60 VwGO Rn. 66).
22 Zur Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe gehört auch eine Darstellung der Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Betreffende nach der Behebung des zur Fristversäumnis führenden Hindernisses rechtzeitig um Wiedereinsetzung nachgesucht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1991 – 8 C 31.89 – BVerwGE 88, 66 Rn. 16). Im Falle einer Wiedereinsetzung von Amts wegen muss deshalb mitgeteilt worden oder offensichtlich sein, wann das für die Fristversäumung ursächliche Hindernis weggefallen ist. Daran fehlt es hier.
23 Dem Kläger ist allerdings im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass die Unkenntnis über die in Rede stehende Entscheidung ein Hindernis i. S. v. § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO sein kann (Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 60 VwGO Rn. 15). Der Bescheid des Bundesamts vom 30. August 2024 ist dem Kläger zunächst nicht bekannt geworden. Die Zustellung des Bescheids ist tatsächlich gescheitert, die Rechtswirkungen der Zustellung sind lediglich durch eine rechtliche Fiktion eingetreten.
24 Das Verwaltungsgericht konnte nach dem Akteninhalt jedoch nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt das Hindernis weggefallen ist. Es war insbesondere nicht offenkundig, dass die Wiedereinsetzungsfrist erst zu laufen begonnen hatte, als dem Kläger am 30. Mai 2025 eine Kopie des Bescheids vom 30. August 2024 zugegangen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt der Gehörsanspruch nicht denjenigen, der der Wahrnehmung seiner Rechte mit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenübersteht. Von einem Betroffenen kann verlangt werden, dass er selbst zumutbare Anstrengungen zum Wegfall des Hindernisses unternimmt, wenn er dazu Anlass hat und in der Lage ist. Ein Wegfall des Hindernisses kann danach allenfalls von dem Zeitpunkt an angenommen werden, zu dem die Unkenntnis, auf der die Säumnis beruht, behoben gewesen wäre, wenn der Betroffene sich in der ihm in der konkreten Fallgestaltung zumutbaren Weise zureichend um die Verfolgung seiner Interessen bemüht hätte (BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Oktober 1992 – 2 BvR 805/91 – juris Rn. 13; zustimmend VGH München, Beschluss vom 15. November 2019 – 19 ZB 19.730 – juris Rn. 12 und OVG Greifswald, Beschluss vom 26. April 2007 – 1 O 14/07 – juris Rn. 2).
25 Der Kläger hatte mit der Klageschrift selbst vorgetragen, dass ihm bereits im September 2024 von der Ausländerbehörde die Aufenthaltsgestattung entzogen worden sei und er deshalb in Kontakt mit der Behörde gestanden habe. Diese sei informiert worden, dass der Bescheid nicht zugestellt worden sei. Nach der daraufhin erfolgten Wiedererteilung der Aufenthaltsgestattung sei ihm diese im März 2025 erneut entzogen worden. Dieser wenig substantiierte Vortrag legt wenigstens Anhaltspunkte für die Annahme nahe, dass die Ausländerbehörde dem Kläger bereits im Jahr 2024 in irgendeiner Weise über den Umstand informiert hatte, dass über seinen Asylantrag bereits entschieden worden war. Es war nach diesem Vortrag jedenfalls denkbar, dass sich der Kläger schon zu einem früheren Zeitpunkt als dem 22. Mai 2025 an das Bundesamt hätte wenden müssen, um sich Kenntnis darüber zu verschaffen, ob und mit welchem Inhalt sein Asylantrag bestandskräftig beschieden worden war und als zugestellt galt. Zu einer Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe hätte es deshalb gehört, mit der Klageerhebung die genauen Umstände zu schildern, die den Kläger dazu bewegt hatten, sich schließlich an das Bundesamt zu wenden. Dazu hätte eine genauere Darstellung der Kommunikation des Klägers mit der Ausländerbehörde und die Mitteilung gehört, seit wann und mit welchem Inhalt der Kläger rechtlich beraten war. Der Umstand, dass weder vorgetragen noch offensichtlich ist, seit wann der Kläger Anlass hatte und zumutbar in der Lage war, sich Kenntnis vom Bescheid des Bundesamts zu verschaffen, hinderte das Verwaltungsgericht an der Wiedereinsetzung des Klägers in die versäumte Klagefrist von Amts wegen.
26 2.2.3. Es ist daher für diese Entscheidung nicht erheblich, ob der Kläger zunächst ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO).
27 Eine unverschuldete Fristversäumnis erfordert, dass dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm also die Einhaltung der Frist nicht zumutbar war (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 – 9 B 506.89 – juris Rn. 3). Bei der Prüfung, ob ein Verschulden vorliegt, sind die individuellen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen (Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 60 Rn. 42).
28 Der Senat ist allerdings anders als das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen zunächst davon ausgehen durfte, dass der Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft dem Bundesamt seine neue Anschrift in Y. mitgeteilt hatte und dass seine Obliegenheit aus § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG damit erfüllt war. Die Anzeige nach dieser Vorschrift bedarf keiner bestimmten Form (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 1 C 40.20 – BVerwGE 174, 261 Rn. 16) und kann auch durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden (Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Oktober 2025, § 10 AsylG Rn. 11). Gegen die Praxis des Betreibers der Gemeinschaftsunterkunft, im Einverständnis mit den Bewohnern Anschriftenänderungen durch E-Mail dem Bundesamt selbst mitzuteilen, bestehen deshalb keine durchgreifenden Bedenken.
29 3. Soweit sich der Kläger weiterhin auf den Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG beruft, ist der Zulassungsgrund nicht dargelegt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und unter substantiierter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts die Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darstellt (OVG Greifswald, Beschluss vom 13. November 2025 – 4 LZ 12/25 OVG – juris Rn. 9). Der Zulassungsantrag formuliert aber keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage.
30 4. Wenn sich der Kläger schließlich auf den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG beruft, weil das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2025 den anwesenden Einzelrichter offenkundig unrichtig bezeichnet, ist damit kein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel dargelegt. Der Kläger kann sein Begehren insoweit mit einem Antrag auf Protokollberichtigung (§ 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO) verfolgen.
31 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
32 6. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 AsylG).
33 Hinweis:
34 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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