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3 M 557/25 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, 2025-12-03, 3 M 557/25 OVG
3 M 557/25 OVGVerwaltungsgericht / 3. Abteilung03.12.2025
1. Gebührenschuldner der Hafengebühr ist der Hafennutzer. Maßgeblich für die Gebührenpflicht ist eine individuelle Zurechenbarkeit, die den Gebührenschuldner von der Allgemeinheit unterscheidet. Diese Zurechenbarkeit lässt sich aus der tatsächlichen oder rechtlichen Sachherrschaft und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache Nutzen zu ziehen.(Rn.24) 2. Bestimmt die Hafengebührensatzung den Reeder, den Ausrüster und den Charterer zum Gebührenpflichtigen, ohne diese Begriffe näher zu erläutern, kann sie dahin verstanden werden, dass die Begriffe im Sinne des Handelsgesetzbuchs auszulegen sind. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 17. Oktober 2025, 6 B 3432/24 SN, Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-12-03
Aktenzeichen: 3 M 557/25 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2025:1203.3M557.25OVG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Gebührenschuldner der Hafengebühr ist der Hafennutzer. Maßgeblich für die Gebührenpflicht ist eine individuelle Zurechenbarkeit, die den Gebührenschuldner von der Allgemeinheit unterscheidet. Diese Zurechenbarkeit lässt sich aus der tatsächlichen oder rechtlichen Sachherrschaft und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache Nutzen zu ziehen.(Rn.24)
Bestimmt die Hafengebührensatzung den Reeder, den Ausrüster und den Charterer zum Gebührenpflichtigen, ohne diese Begriffe näher zu erläutern, kann sie dahin verstanden werden, dass die Begriffe im Sinne des Handelsgesetzbuchs auszulegen sind. (Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend VG Schwerin, 17. Oktober 2025, 6 B 3432/24 SN, Urteil
Die Verfahren 3 M 557/25 OVG und 3 M 596/25 OVG werden unter Führung des erstgenannten Verfahrens zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17. Oktober 2025 – 6 B 3432/24 SN – und 6 B 175/25 SN – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert beträgt bis zur Verbindung 156,45 EUR (3 M 557/25 OVG) und 105,00 EUR (3 M 596/25 OVG) und danach 261,45 EUR.
I.
1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Heranziehung zu Hafengebühren.
2 Am 7. April 2020 schlossen die Beteiligten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Zurverfügungstellung des Liegeplatzes Nr. 95 im A Stadthafen für das Motorschiff (MS) „B“ für eine Nutzungsdauer von fünf Jahren. Dabei handelt es sich um ein Gaststätten- und Räucherschiff mit einer Länge von 32 m und eine Breite von 4,50 m. Auf dieser Grundlage setzte die Antragsgegnerin eine jährliche Liegegebühr in Höhe von 5.904,00 EUR (netto) fest. Eigner des MS „B“ ist ausweislich eines vom Antragsteller im November 2024 in Kopie vorgelegten Kaufvertrages vom 31. Mai 2013 Herr C. Dieser hatte nach den Angaben des Antragstellers mit ihm einen Pachtvertrag über die Nutzung als Restaurantschiff geschlossen.
3 Der Antragsteller stellte den Gaststättenbetrieb zum 30. Juni 2022 ein und zeigte gegenüber der Antragsgegnerin die geplante Verschrottung des Schiffes an. Daraufhin kündigte die Antragsgegnerin den öffentlich-rechtlichen Vertrag fristlos. Der Antragsteller erwarb ein neues Restaurantschiff, das MS „D“, und schloss mit der Antragsgegnerin hinsichtlich desselben Liegeplatzes einen neuen öffentlich-rechtlichen Vertrag bezogen auf das neu erworbene Restaurantschiff ab. Hinsichtlich des MS „B“ vereinbarten die Beteiligten, dass es bis zum 31. Juli 2022 längsseits des MS „D“ liegen könne und gesondert abgerechnet werde. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbilder befand sich das MS „B“ auch nach diesem Termin an dem Liegeplatz längsseits des MS „D“.
4 Mit Bescheid vom 19. Juli 2024 setzte die Antragsgegnerin eine Liegegebühr für das MS „B“ für Juni 2024 i. H. v. 415,80 EUR fest. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch vom 14. August 2024 trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, er sei nicht Gebührenschuldner. Der Pachtvertrag mit dem Eigner sei gekündigt worden, als der Gaststättenbetrieb aufgegeben worden sei. Er habe nur bei der Verschrottung helfen wollen. Nachdem aber nach zwei Jahren keine Lösung in Sicht sei, sei er nicht mehr bereit, die Kosten für den Eigner zu tragen.
5 Die Antragsgegnerin wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2024, zugestellt am 4. November 2024, zurück. Der Antragsteller sei als Hafennutzer Gebührenschuldner. Die fehlende Eigentümerstellung sei unerheblich. Zudem sei eine Kündigung des Pachtverhältnisses nicht nachgewiesen. Durch das tatsächliche Auftreten des Antragstellers sei er zumindest als Charterer oder Führer des Schiffes anzusehen. Außerdem seien die Bilder, die im Rahmen der Begutachtungen angefertigt worden seien, und der Zustand des Schiffes bei den Besichtigungen durch den Hafenmeister ein Beleg dafür, dass der Antragsteller das Schiff weiterhin nutze, da sich auf dem Schiff Utensilien befänden, die der Gastronomie zuzuordnen seien. Der Antragsteller habe sich selbst dazu bereit erklärt den Unrat zu entsorgen, sodass davon auszugehen sei, dass er dafür auch verantwortlich sei.
6 Mit Bescheid vom 28. Oktober 2024 hatte die Antragsgegnerin die Liegegebühr für das MS „B“ für den Zeitraum Juli 2024 auf wiederum 415,80 EUR festgesetzt. Am 11. November 2024 legte der Antragsteller Widerspruch gegen diesen Gebührenbescheid ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung hielt er an seiner Auffassung aus dem Widerspruch vom 14. August 2024 fest. Dazu legte er eine Kopie der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EstG sowie den Bescheid über die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag vom Finanzamt Stralsund für den Eigner für das Jahr 2022 vor. Daraus sei ersichtlich, dass es keine Pachteinnahmen gegeben habe.
7 Am 3. Dezember 2024 erfolgte eine weitere Besichtigung des MS „B“ durch den Hafenmeister in Anwesenheit des Antragstellers. Mit Widerspruchsbescheid vom selben Tag – dem Antragsteller zugestellt am 5. Dezember 2024 – wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück und lehnte den Aussetzungsantrag ab.
8 Am 4. Dezember 2024 hat der Antragsteller zum Az.: 6 A 3401/24 SN beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
9 Mit Bescheiden vom 8. November 2024 und 15. November 2024 hatte die Antragsgegnerin Liegegebühren für das MS „B“ für die Zeiträume August bzw. September 2024 i. H. v. jeweils 415,80 EUR festgesetzt. Dagegen legte der Antragsteller unter dem 6. Dezember 2024 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2024 – dem Antragsteller zugestellt am 16. Dezember 2024 – wies die Antragsgegnerin den Rechtsbehelf zurück und lehnte die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab.
10 Am 16. Januar 2025 hat der Antragsteller zum Az.: 6 A 113/25 SN beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
11 Mit Beschluss vom 17. Oktober 2025 (Az. 6 B 3432/24 SN) hat das Verwaltungsgericht unter Ablehnung des Antrags im Übrigen die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid vom 28. Oktober 2024 insoweit angeordnet, als die Festsetzung den Betrag von 210,00 EUR übersteigt. Mit weiterem Beschluss vom selben Tage (Az. 6 B 175/25) hat es unter Ablehnung des Antrags im Übrigen die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Gebührenbescheide vom 8. November 2024 und 15. November 2024 insoweit angeordnet, als die Festsetzungen die Beträge von jeweils 210,00 EUR übersteigen.
12 Zur Begründung führte es aus, dass der Eilantrag in Bezug auf den Gebührenbescheid vom 19. Juli 2024 unzulässig sei, weil der Antragsteller um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht habe, ohne zuvor einen behördlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt zu haben. In Bezug auf die weiter streitgegenständlichen Gebührenbescheide seien die Eilanträge zulässig, aber nur teilweise begründet. Ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestünden nur hinsichtlich der Höhe der Festsetzungen, nicht aber hinsichtlich der Gebührenpflicht des Antragstellers.
13 Insbesondere sei der Antragsteller Gebührenschuldner gemäß § 4 Abs. 6 der Hafengebührensatzung. Danach sei Gebührenschuldner, „wer die in der Satzung aufgeführten Leistungen in Anspruch nimmt (‚Hafennutzer‘). Bei Wasserfahrzeugen und sonstigen Schwimmkörpern sei der Führer/Charterer/Reeder/Eigner/Ausrüster des Wasserfahrzeugs Gebührenschuldner. Sie schulden die Leistung aus dem Gebührenschuldverhältnis nebeneinander (Gesamtschuldner)“. Daraus folge, dass auch der Antragsteller in Anspruch genommen werden könne. Die Vorschrift sei so zu verstehen, dass zunächst der Hafennutzer Gebührenschuldner sei. Bei Wasserfahrzeugen und sonstigen Schwimmkörpern werde der Hafennutzer konkretisiert als der Führer, Charterer, Reeder, Eigner oder Ausrüster des Wasserfahrzeuges. Der Antragsteller sei Hafennutzer im Sinne eines Charterers, denn er nehme die in der Satzung aufgeführte Leistung, die Benutzung des Hafens, in Anspruch. Dabei sei unerheblich, ob er dies aufgrund eines bestehenden Pachtvertrages tue, denn dieser sei nicht Voraussetzung für die Annahme eines Charterers im Sinne der Hafengebührensatzung. Die Satzungsgeberin habe darauf verzichtet, den Charterer, Reeder oder Ausrüster im Sinne des Handelsgesetzbuches zu definieren. Ein Verweis auf die entsprechenden Normen fehle. Daher sei weder ein Vertrag zwischen Eigner und Charterer erforderlich noch das Vorliegen weiterer der in § 557 HGB genannten Voraussetzungen. In Anlehnung an den § 557 HGB sei als Charterer im Sinne der Hafengebührensatzung daher jemand einzuordnen, dem ein Schiff zur Verwendung überlassen worden sei und der mit diesem Schiff eine bestimmte Leistung erbringe. Dies sei der Fall, denn dem Antragsteller sei das MS „B“ vom Eigner zur Verfügung gestellt worden und er nutzte sie, um dem Gastronomiegewerbe nachzugehen. Beides hätte nicht mit der Aufgabe des Gastronomiebetriebs auf dem MS „B“ geendet. Sowohl bei der Besichtigung, die im Zusammenhang mit dem Schwimmfähigkeitsattest am 30. Januar 2023 stattgefunden habe, als auch während der Besichtigung am 3. Dezember 2024 durch den Hafenmeister in Anwesenheit des Antragstellers seien Utensilien auf dem MS „B“ vorgefunden worden, die eindeutig dem Gastronomiegewerbe zuzuordnen seien. Die Antragsgegnerin habe auch davon ausgehen dürfen, dass diese vom Antragsteller auf das Schiff gebracht worden seien. Im Gespräch mit dem Hafen- und Seemannsamt A am 6. September 2023 habe der Antragsteller mitgeteilt, dass Unrat und Müll bereits entsorgt worden seien. Dazu habe er Entsorgungsnachweise vorgelegt, auf denen er – der Antragsteller – als Abfallerzeuger genannt worden sei. Ob er das MS „B“ als Lager für das MS „D“ genutzt habe oder ob es sich dabei um Überreste des aufgegebenen Gastronomiebetriebs handele, könne dahinstehen, da der Gastronomiebetrieb vom Antragsteller betrieben werde.
14 Die Beschlüsse sind dem Antragsteller am 20. Oktober 2025 zugestellt worden.
15 Am 3. November 2025 hat der Antragsteller zu den Az. 3 M 557/25 OVG und 3 M 596/25 OVG Beschwerden gegen die genannten Beschlüsse eingelegt und diese am 17. November 2025 begründet. Die Beschwerdebegründung bezieht sich, obwohl sie im Kurzrubrum nur das Verfahren 3 M 557/25 OVG nennt, inhaltlich ausdrücklich auf beide Entscheidungen des Verwaltungsgerichts.
II.
16 1. Die Verfahrensverbindung beruht auf § 93 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
17 2. Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Die mit der Beschwerde dargelegten und nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden Gründe führen nicht zu einer Abänderung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts.
18 a. Der Antragsteller meint, sein Eilantrag sei auch in Bezug auf den Gebührenbescheid vom 19. Juli 2024 zulässig. Er habe dem Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 29. November 2024 eine Frist zur Aufhebung des Gebührenbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids bis zum 4. Dezember 2024 gesetzt und für den Fall des Verstreichenlassens der Frist die Klageerhebung angekündigt. Die Antragsgegnerin habe dies unter dem 3. Dezember 2024 abgelehnt und darauf hingewiesen, dass nach § 44 Kommunalverfassung für die Gemeinden und Landkreise die Rechtspflicht bestehe, Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften zu erheben. Es bestehe ein Vorrang der Einnahmeerzielung aus Entgeltabgaben gegenüber der aus Steuern. Daher sei die Abgabenerhebung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung unabdingbar.
19 Der Senat wertet dieses Vorbringen dahin, dass der Antragsteller meint, der Antrag sei in Bezug auf den Bescheid vom 19. Juli 2025 ohne Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, weil ihm die Vollstreckung drohe.
20 Dies trifft jedoch nicht zu. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor. Eine Vollstreckung droht i. S. d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO erst, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige zwangsweise Durchsetzung des Abgabenbescheides in Rede stehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn mit der Vollstreckung schon begonnen wurde oder ihr Beginn von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Januar 2003 – 1 M 52/02 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Nach diesen Kriterien drohte dem Antragsteller weder zum Zeitpunkt der Stellung des gerichtlichen Eilantrags noch danach die Vollstreckung. Insbesondere kann ein solcher Schluss nicht aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2024 gezogen werden. Darin erklärt sie lediglich, dass sie nicht beabsichtige, den Gebührenbescheid aufzuheben und verweist als Begründung auf die allgemeinen Grundsätze der kommunalen Einnahmenbeschaffung. Als Ankündigung einer Vollstreckung können diese Ausführungen nicht gewertet werden.
21 b. Der Antragsteller führt weiter aus, dass er nicht Hafennutzer sei, weil er lediglich als Bevollmächtigter des Eigners gehandelt habe.
22 Dieser Einwand liegt ersichtlich neben der Sache. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ist der Antragsteller zunächst als Eigner des MS „B“ aufgetreten, so in seinen Schreiben vom 21. Februar 2023 und vom 28. Juli 2023. Den öffentlich-rechtlichen Nutzungsvertrag vom 7. April 2020 hatte er im eigenen Namen geschlossen. Erst später hat er dann auf seinen Onkel … als Schiffseigner verwiesen. Aber auch nach dieser Klarstellung hat er nicht zu erkennen geben, für diesen zu handeln. So hat er sich in dem Gesprächstermin am 6. September 2023 als Mieter des Motorschiffs bezeichnet. Dass er hinsichtlich der Nutzung des MS „B“ lediglich als Vertreter eines Dritten aufgetreten ist, klingt in den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht einmal an.
23 c. Allein auf den Umstand, dass bei der Besichtigung des MS „B“ Utensilien des Gastronomiegewerbes gefunden worden seien, könne – so der weitere Einwand des Antragstellers – die Annahme einer Hafennutzung nicht gestützt werden.
24 Auch dem folgt der Senat nicht. § 4 Abs. 6 Satz 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren in den öffentlichen kommunalen Häfen der Hansestadt B-Stadt (Hafengebührensatzung – HGS) vom 20. Januar 2017 bestimmt im Einklang mit § 6 Abs. 4 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V), dass Gebührenschuldner ist, wer die in der Satzung aufgeführten Leistungen in Anspruch nimmt („Hafennutzer“). Maßgeblich für die Gebührenpflicht ist damit eine individuelle Zurechenbarkeit, die den Gebührenschuldner von der Allgemeinheit unterscheidet. Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache Nutzen zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 – 1 BvL 19/90 –, juris Rn. 53). Nach diesen Kriterien war der Antragsteller auch in den hier in Rede stehenden Zeiträumen Hafennutzer i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 1 HGS und ist damit Gebührenschuldner. Zwar lässt sich nicht feststellen, dass seine rechtliche Sachherrschaft über das MS „B“ (noch) gegeben war. Der Antragsteller hat weder den angeblich mit seinem Onkel geschlossenen Pachtvertrag noch Unterlagen über dessen Aufhebung vorgelegt. Jedoch erlauben die vom Verwaltungsgericht benannten Umstände den Schluss, dass der Antragsteller in den von den Gebührenbescheiden benannten Zeiträumen jedenfalls die tatsächliche Sachherrschaft über das MS „B“ hatte. Das Schiff lag längsseits des MS „D“, das vom Antragsteller als Gaststättenschiff genutzt wird, und war damit für den Antragsteller jederzeit erreichbar. Die auf dem MS „B“ vorgefundenen Utensilien sind nach den vom Antragsteller nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts dem Gastronomiegewerbe zuzuordnen und vom Antragsteller auf das Schiff gebracht worden. Es handelt sich nicht um Unrat und Müll, weil dieser nach den Angaben des Antragstellers bereits entsorgt worden ist. Mangels eines entsprechenden Vortrags des Antragstellers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vorgefundenen Utensilien nur um Überreste des aufgegebenen Gastronomiebetriebs handelt.
25 Die Vorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 1 HGS wird nicht durch § 4 Abs. 6 Satz 2 HGS verdrängt. Danach ist bei Wasserfahrzeugen und sonstigen Schwimmkörpern der Führer/Charterer/Reeder/Eigner/Ausrüster des Wasserfahrzeugs Gebührenschuldner. Denkbar ist, dass die Vorschrift unwirksam ist, weil es ihr mangels Definition der genannten Gebührenschuldner an der erforderlichen Bestimmtheit fehlt. Der Senat neigt aber zu der Annahme, dass die Vorschrift auf die entsprechenden Merkmale im Handelsgesetzbuch (HGB) Bezug nimmt (vgl. § 476 HGB Reeder; § 477 HGB Ausrüster; §§ 553 und 557 HGB Bareboat- bzw. Zeitcharter; vgl. Seppelt, in: Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand Mai 2025, § 6 Anm. 14.1.2). In diesem Fall wäre die Vorschrift hinreichend bestimmt. Legt man die Merkmale im Sinne des Handelsrechts aus, wird deutlich, dass § 4 Abs. 6 Satz 2 HGS nur Schiffe (und Schwimmkörper) im Blick hat, die „zum Erwerb durch Seefahrt“ betrieben werden (vgl. § 476 HGB, § 477 Abs. 1 HGB und § 553 Abs. 3 Satz 1 HGB). Dies ist bei einem ortsfesten Gaststättenschiff ersichtlich nicht der Fall.
III.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
27 Hinweis
28 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG unanfechtbar.
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