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2 LZ 374/25 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2026-03-04, 2 LZ 374/25 OVG
2 LZ 374/25 OVGVerwaltungsgericht / 2. Abteilung04.03.2026
Neben den in § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG genannten schwerwiegenden Ausweisungsinteressen, deren Vorliegen einen zwingenden Grund für die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis darstellt, setzt die Titelerteilung nach § 25b AufenthG in Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht (BVerwG, U. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18, Rn. 60). Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 28. Mai 2025, 4 A 781/24 SN, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-03-04
Aktenzeichen: 2 LZ 374/25 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0304.2LZ374.25OVG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25b Abs 2 Nr 2 AufenthG, § 54 Abs 2 Nr 8 AufenthG, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG
Rechtskraft: ja
Neben den in § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG genannten schwerwiegenden Ausweisungsinteressen, deren Vorliegen einen zwingenden Grund für die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis darstellt, setzt die Titelerteilung nach § 25b AufenthG in Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht (BVerwG, U. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18, Rn. 60).
Verfahrensgang
vorgehend VG Schwerin, 28. Mai 2025, 4 A 781/24 SN, Urteil
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. Mai 2025 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Klägerin, eine iranische Staatsangehörige, beantragte nach dem erfolglosen Abschluss ihres Asylverfahrens am 01.01.2024 bei dem Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.02.2024 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 06.03.2024 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2024 als unbegründet zurück. Am 04.04.2024 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin erhoben.
Mit Urteil vom 28. Mai 2025 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, mit Blick auf § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG komme nur eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen seien nicht erfüllt. Es fehle an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setze die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse bestehe. Ein solches bestehe hier aber nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG. Die Klägerin habe im Jahr 2017 gegenüber der griechischen Botschaft in Teheran falsche Angaben zur Erlangung eines Schengen-Visums gemacht, das nur für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen gültig sei und im vorliegenden Fall nur einen Monat gültig gewesen sei. Tatsächlich hätte sie jedoch von vornherein einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, wie ihre Asylantragstellung und der nachfolgende Antrag auf Aufenthaltserlaubnis belegten. Die Klägerin sei aufgrund der Verwendung unionsrechtlich einheitlicher Antragsformulare bei der Antragstellung für das Schengen-Visum auf die Rechtsfolgen falscher Angaben hingewiesen bzw. belehrt worden. Zwar könne gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Dies habe der Beklagte im Bescheid vom 22.02.2024 sinngemäß geprüft und abgelehnt. Die diesbezüglichen Ermessenserwägungen seien nicht zu beanstanden. Der Auffassung der Klägerin, das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG sei wegen des Zeitablaufs im aktuellen Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr relevant, könne nicht gefolgt werden. Der Beklagte sei nicht allein wegen des Zeitablaufs von ca. 8 Jahren seit den Falschangaben gezwungen, im Ermessenswege von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen.
Das Urteil ist der Klägerin am 17.07.2025 zugestellt worden. Am 07.08.2025 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Antrag zugleich begründet. Zudem hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren beantragt. Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
II.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren hat keinen Erfolg, weil aus den nachstehenden Gründen auch bei Anlegung des für die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag geltenden Maßstabes für die Prognose hinreichender Erfolgsaussichten im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsantrages die hinreichenden Erfolgsaussichten nach §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 ZPO zu verneinen sind.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (OVG Greifswald, B. v. 18.11.2025 – 2 LZ 220/24 OVG –, juris Rn. 27; B. v. 26.06.2025 – 2 LB 171/23 OVG –, juris Rn. 6 m.w.N.). Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (OVG Schleswig, B. v. 11.02.2026 – 3 LA 6/23 –, juris Rn. 11).
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (OVG Greifswald, B. v. 26.06.2025 – 2 LB 171/23 OVG –, juris Rn. 6; VGH Mannheim, B. v. 11.05.2022 – 12 S 3795/21 –, juris Rn. 21).
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
ob unwahre Angaben, die gegenüber der Auslandsvertretung eines Schengen-Staates zur Erlangung eines Visums gemacht wurden, es rechtfertigen, einem Ausländer, der die zeitlichen und integrativen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung zu versagen, dass ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 in Nr. 8a AufenthG bestehen würde, weil er seinerzeit auf welche Art auch immer „illegal“ in das Bundesgebiet eingereist war,
kommt nach diesen Maßgaben keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie geht von der Behauptung aus, die Klägerin erfülle die zeitlichen und integrativen Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Soweit damit gemeint sein sollte, dass allein die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind, fehlt es an schon an der Behauptung, dass die weiter erforderlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind. Es fehlt damit bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage. Im Übrigen lässt sie sich anhand des Gesetzeswortlauts und auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten.
Nach § 25b Abs. 2 AufenthG ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert (Nr. 1) oder ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 besteht (Nr. 2). Neben den in § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG genannten schwerwiegenden Ausweisungsinteressen, deren Vorliegen einen zwingenden Grund für die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis darstellt, setzt die Titelerteilung nach § 25b AufenthG in Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht (BVerwG, U. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, BVerwGE 167, 211-235, juris Rn. 60 unter Verweis auf BT-Drs. 18/4097, S. 45). § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG stellt also keine den § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verdrängende Regelung dar. Dass falsche Angaben zur Erlangung eines Schengen-Visums ein Ausweisungsinteresse begründen können, folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG. Einen über die bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 14 ff., insbes. Rn. 22) erfolgte Klärung hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zur Frage, wie lange das Ausweisungsinteresse noch hinreichend aktuell ist, wirft die Klägerin nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Hinweis
Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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