Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, 2026-01-13, 5 SLa 88/25

5 SLa 88/25Arbeitsgericht / 5. Kammer13.01.2026

Regest

1. Die Eingruppierung nach dem Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen im Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern richtet sich nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen; die Tätigkeitsbeispiele dienen lediglich der Erläuterung. 2. Der Gehaltsgruppe 4 des Tarifvertrages sind Arbeitnehmer zugeordnet, deren ausgeübte Tätigkeiten - ganz oder zeitlich überwiegend - nicht nur Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten eines ausgebildeten Kaufmanns für Groß- und Außenhandelsmanagement oder eines vergleichbar Ausgebildeten erfordern, sondern darüber hinausgehende Fachkenntnisse. Daran fehlt es, wenn sich die Tätigkeiten nach erfolgreichem Abschluss der oben genannten oder einer gleichwertigen Ausbildung und nach der regelmäßig notwendigen Einarbeitung in die vertriebene Produktpalette ordnungsgemäß erledigen lassen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 14. Mai 2025, 4 Ca 25/25, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer — 5 SLa 88/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-13

Aktenzeichen: 5 SLa 88/25

ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2026:0113.5SLA88.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Eingruppierung nach dem Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen im Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern richtet sich nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen; die Tätigkeitsbeispiele dienen lediglich der Erläuterung.

  2. Der Gehaltsgruppe 4 des Tarifvertrages sind Arbeitnehmer zugeordnet, deren ausgeübte Tätigkeiten - ganz oder zeitlich überwiegend - nicht nur Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten eines ausgebildeten Kaufmanns für Groß- und Außenhandelsmanagement oder eines vergleichbar Ausgebildeten erfordern, sondern darüber hinausgehende Fachkenntnisse. Daran fehlt es, wenn sich die Tätigkeiten nach erfolgreichem Abschluss der oben genannten oder einer gleichwertigen Ausbildung und nach der regelmäßig notwendigen Einarbeitung in die vertriebene Produktpalette ordnungsgemäß erledigen lassen.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Schwerin, 14. Mai 2025, 4 Ca 25/25, Urteil

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.05.2025 – 4 Ca 25/25 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die gemäß Entgelttarifvertrag des Groß- und Außenhandels Mecklenburg-Vorpommern zutreffende Eingruppierung eines Innendienstmitarbeiters.

2 Die Beklagte vertreibt bundesweit Produkte für Maler, Bodenleger und Stuckateure, insbesondere Farben, Lacken, Lasuren, Dämmsysteme, Putze, Boden- und Wandbeläge sowie Maschinen und Werkzeuge. Dazu gehören auch Eigenmarken. Die Kundschaft besteht überwiegend aus Gewerbetreibenden.

3 Der im November 1966 geborene Kläger ist gelernter Vollmatrose in der Handelsschifffahrt. Er arbeitete zunächst vom 01.11.1992 bis zum 31.10.2012 bei der Beklagten und nahm in dieser Zeit im Februar 2001 an einem fünftägigen Seminar "MEGA-Kaufmann I" teil. Nach Ende dieses Arbeitsverhältnisses absolvierte der Kläger vom 10.11.2014 bis zum 28.04.2015 extern eine berufliche Qualifizierung zum Vertriebsassistenten mit SAP ERP 6.0 (SD) im Umfang von 999 Unterrichtsstunden.

4 Seit dem 01.08.2015 ist der Kläger wiederum bei der Beklagten tätig. Im Arbeitsvertrag vom 12.06.2015 vereinbarten die Parteien eine Beschäftigung als Innendienstmitarbeiter mit Lagertätigkeit in der Niederlassung S-Stadt. Vom 21.09. – 23.09.2016 besuchte der Kläger das Seminar "Megatex Fachberater (Teil 1)" und vom 28.09. – 30.09.2016 das Seminar "Megatex Fachberater (Teil 2)".

5 In der Niederlassung S-Stadt sind insgesamt sieben Arbeitnehmer/innen tätig, drei davon im Innendienst, nämlich der Kläger und ein weiterer Mitarbeiter sowie deren Vorgesetzte, die Leiterin des Innendienstes. Zwei Mitarbeiter sind im Lager eingesetzt. Hinzu kommen ein Außendienstmitarbeiter sowie der Leiter der Niederlassung. Der Außendienstmitarbeiter verhandelt mit den Kunden, üblicherweise zu Jahresanfang, die jeweiligen Preise für bestimmte, regelmäßig bezogene Waren. Die Produktpreise sind in dem SAP-Warenwirtschaftssystem hinterlegt. Sofern ein Innendienstmitarbeiter die vorgegebene Preismarge überschreitet, wird der Vorgang über das System automatisch dem in der Betriebshierarchie zuständigen Vorgesetzten vorgelegt.

6 Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterliegt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit den zwischen dem AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel Dienstleistung e. V. und der Gewerkschaft Verdi abgeschlossenen Tarifverträgen für den Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern. Die Beklagte vergütet den Kläger nach der Gehaltsgruppe 3 Stufe 3 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen im Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern vom 04.11.2021 (im Folgenden nur: EntgeltTV). In der Stellenbeschreibung zu seiner Tätigkeit heißt es:

7 "…

8 Ziel:

9 · Vertriebsorientierte Kundenbetreuung und Verkauf der Ware unter Einhaltung der betriebsinternen Abläufe

10 Aufgaben:

11 · Nimmt Aufträge von Kunden entgegen

12 · Betreut Kunden und verkauft

13 · Erledigt allgemeine kaufmännische Tätigkeiten

14 · Unterstützt angrenzende Fachbereiche"

15 Zu Beginn eines Arbeitstages hat der Kläger vor allem telefonische Aufträge entgegenzunehmen und abzuarbeiten. Soweit Kunden die Ware nicht selbst abholen, ist die Auslieferung durch eine Spedition zu veranlassen. Bei gelisteten Kunden sind Lieferscheine zu erstellen. Die Innendienstmitarbeiter kassieren Bareinkäufe ab. Sie stellen ggf. Gut- oder Lastschriften aus. In der Niederlassung befindet sich ein Wohnbereichscenter, in dem Tapeten und Bodenbeläge ausgestellt sind. Dort beraten die Innendienstmitarbeiter die Kunden zu den verschiedenen Produkten. Die Innendienstmitarbeiter nehmen des Weiteren Reparaturaufträge für defekte Geräte entgegen. Sie fertigen je nach Kundenwunsch Farbmischungen mit der im Betrieb vorhandenen Mischmaschine an. Nach Ladenschluss ist die Kasse abzurechnen. Lagertätigkeiten verrichtete der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr.

16 Mit Schreiben vom 12.09.2024 beantragte der Kläger rückwirkend zum 01.06.2024 eine Höhergruppierung in die Gehaltsgruppe 4 EntgeltTV, was die Beklagte unter dem 18.09.2024 ablehnte.

17 Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass seine Tätigkeit über diejenige eines Verkäufers im Sinne der Gehaltsgruppe 3 EntgeltTV hinausgehe. Es handele sich um qualifizierte Vertriebssachbearbeitung, die der Gehaltsgruppe 4 EntgeltTV zuzuordnen sei. Als Fachverkäufer führe er Verkaufsverhandlungen. Er habe einen Preiskalkulationsspielraum von 11-12 % des ursprünglichen Preises. Das überschreite die Handlungsspielräume eines "normalen" Verkäufers. Da die Auftragsabwicklung vollständig über SAP erfolge, benötige er entsprechende Programmkenntnisse. Seine Tätigkeit erfordere langjährige Berufserfahrungen.

18 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

19 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger [als weiteres Arbeitsentgelt für die Monate Juli 2024 bis einschließlich Dezember 2024] € 2.036,28 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

20 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2025 eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe G4 Stufe 3 (nach 5 Tätigkeitsjahren) des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen im Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern zu zahlen.

21 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei zutreffend in der G3 EntgeltTV eingruppiert. Er nehme die typischen Tätigkeiten dieser Gehaltsgruppe wahr, nämlich das Anbieten und Verkaufen von Waren. Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger bei Preisen Handlungsspielräume von 11-12 % habe. Seit Dezember 2020 gebe es einen Kompetenzplan, nach dem es erst ab Ebene der Innendienstleitung Preisspielräume gebe, die je nach Betriebshierarchie bis hin zum Vorstand unterschiedlich ausgestaltet seien. Spezialkenntnisse benötige der Kläger nicht. Die Beratung zum Fachsortiment obliege dem Außendienstmitarbeiter, der vor Ort anhand der zu behandelnden Fläche die jeweils geeigneten Materialien ermittle. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche über eine kaufmännische Ausbildung im Groß- und Außenhandel hinausgehenden Fachkenntnisse er denn benötige.

22 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keine Verkaufsverhandlungen im Sinne des Tätigkeitsbeispiels zur G4 EntgeltTV führe. Hierfür sei ein eigener Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die Preisgestaltung erforderlich, über den der Kläger jedoch nicht verfüge. Dies treffe allenfalls auf die Leiterin des Innendienstes zu. Der Kläger hingegen sei an Mindestpreise gebunden.

23 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gehe seine Tätigkeit über das einfache Anbieten und Verkaufen von Ware hinaus. Es handele sich nicht um eine reine Auftragsannahme. Vielmehr verhandele der Kläger aktiv über Mengen und die sich daraus ergebenden Preise. Der Kläger berate Kunden fachlich, und dies nicht nur in einem unbedeutenden Umfang. Bei einem Kunden habe er beispielsweise nach gezielten Rückfragen für die Fassade eine Silikonharzfarbe nach entsprechender Grundierung empfohlen und für den Innenbereich zum Anstreichen von Kalk-Zement-Putz eine Silikatharzfarbe, vorzugsweise der Hausmarke, vorgeschlagen. In einem anderen Fall sei es darum gegangen, welche Ausgleichsmasse mit einer Fußbodenfarbe beschichtet werden könne. Für einen weiteren Kunden habe er anhand von technischen Merkblättern nach Alternativprodukten gesucht, ein Angebot erstellt und dies dem zuständigen Außendienst zwecks Preisüberarbeitung zugeleitet. Der Kläger sei nicht vergleichbar mit einem Verkäufer im Supermarkt, der nicht über Preise verhandeln könne.

24 Der Kläger beantragt,

25 das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.05.2025 – 4 Ca 25/25 – abzuändern und

26 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger [als weiteres Arbeitsentgelt für die Monate Juli 2024 bis einschließlich Dezember 2024] € 2.036,28 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

27 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2025 eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe G4 Stufe 3 (nach 5 Tätigkeitsjahren) des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen im Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern zu zahlen.

28 Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

29 Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Gestaltungsspielraums verweist sie nochmals auf den innerbetrieblichen Kompetenzplan mit Regelungen zu den möglichen Preisnachlässen bei bestimmten Produktgruppen, differenziert nach Außendienstmitarbeiter, Niederlassungsleiter, Regionalverkaufsleiter und Bereichsleitung. Maßstab seien dabei der durchschnittliche Verkaufspreis sowie eine Preisuntergrenze. Innendienstmitarbeiter seien in dem Kompetenzplan nicht erwähnt. Dieser beginne erst mit der Innendienstleitung.

30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

31 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus dem EntgeltTV auf die Vergütung der Gehaltsgruppe 4 ab Juli 2024.

32 Der kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbare EntgeltTV enthält – soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung – folgende Bestimmungen:

33 "…

§ 2

34 Gehälter

35 I. Durchführungsbestimmungen

36 Allgemeine Bestimmungen

...

37 Eingruppierungsgrundsätze

38 1. Die Angestellten werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Gehaltsgruppen eingruppiert. Basis für die Eingruppierung sind die festgelegten Tätigkeitsmerkmale. Als Erläuterungen sind die diesen zugeordneten Tätigkeitsbeispiele heranzuziehen.

39 2. Für die Eingruppierung ist allein die Tätigkeit des/der Angestellten maßgebend. (...)

40 3. Soweit die Tätigkeitsmerkmale einer Gehaltsgruppe einer bestimmten Berufsausbildung entsprechen, ein/eine Angestellter/e eine solche aber nicht durchlaufen hat, ist er/sie in diese Gehaltsgruppe dennoch einzustufen, wenn seine/ihre Tätigkeit die Anforderungen dieser Gruppe erfüllt.

4. ...

41 5. Übt ein/eine Angestellter/e Tätigkeiten aus, die unterschiedlichen Gehaltsgruppen zuzuordnen sind, so erfolgt seine/ihre Eingruppierung in die Gehaltgruppe, die seiner/ihrer überwiegenden Tätigkeit entspricht.

...

42 II. Gehaltsgruppen

...

43 Gruppe 1

44 Hilfstätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern und jederzeit von anderen Beschäftigten ausgeführt werden können, zum Beispiel

45 · Bürohilfen

46 Gruppe 2

47 Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, für die eine planmäßige Einarbeitung, aber keine Berufsausbildung erforderlich ist. (...)

48 Einfache Büroarbeiten, wie zum Beispiel

49 · Führen von einfachen Karteien und einfachen Statistiken

50 · Aufnehmen einfacher Diktate und deren Übertragen

51 · Bedienen von Fernsprechanlagen und anderen Telekommunikationsgeräten

52 · Fakturieren nach vorbereiteten Unterlagen, Übertragen von vorkontierten Belegen auf Konten, Prüfen von Eingangsrechnungen auf rechnerische Richtigkeit

53 · Bote/in mit zusätzlichen Anforderungen

54 Gruppe 3

55 Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung, zum Beispiel als Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel voraussetzen.

56 Die Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine einschlägige praktische Tätigkeit von in der Regel vier Jahren erworben worden sein. Der Besuch einer Handelsschule oder Fachschule mit erfolgreich abgelegter Prüfung wird auf diese Frist angerechnet, zum Beispiel (...)

57 · Erledigen von Routinekorrespondenz

58 · Anbieten und Verkaufen von Waren und Dienstleistungen (zum Beispiel Verkäufer/in)

59 · Telefonische Auftragsannahme

60 · Fachkundiges Kontrollieren ein- und ausgehender Waren

61 · Fachkundiges Bearbeiten von Aufgaben in Versand und Lager

62 · Bearbeitung von Sach- und Kontokorrentkonten auch mit DV-Unterstützung

63 · Bedienen von Telefonanlagen und anderen Telekommunikationsgeräten mit erhöhten Anforderungen

64 · Übertragen von numerischen und Alphadaten auf Datenträger

65 Gruppe 4

66 Tätigkeiten, die Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch mehrjährige (in der Regel zweijährige) Tätigkeiten nach abgeschlossener Berufsausbildung, Fortbildung oder Aneignung zusätzlicher Kenntnisse für den jeweiligen Tätigkeitsbereich erworben werden.

67 Diese Kenntnisse und Berufserfahrungen können auch durch eine andere gleichwertige Ausbildung und entsprechende mehrjährige praktische Tätigkeit erworben worden sein (...), zum Beispiel

68 · Import- und Export-Sachbearbeitung

69 · Ein- und Verkaufssachbearbeitung

70 · Sachbearbeitung unter anderem Einkauf, Disposition, Spezialsortimente

71 · Führen von Verkaufsverhandlungen (Erst- und Fachverkäufer/in, Telefonverkäufer/in)

72 · Kontenführen (Sach-, Debitoren-, Kreditorenkonten)

73 · Bearbeiten von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen

74 · Bearbeiten von Vorgängen im Personal- und Sozialwesen

75 · Erstellen von Lohn-, Gehalts- und Provisionsabrechnungen

76 · Sekretariatstätigkeiten mit dispositiven Aufgaben

77 · Telefonische Auftragsannahme mit Abwicklung oder mit erweiterten Warenkenntnissen oder Branchenkenntnissen

78 · Erledigen fremdsprachlicher Korrespondenz

79 · Führen eines Lagerbereichs

80 · Außendiensttätigkeit in der Einarbeitung (Reisende)

81 · EDV-Operating

82 Gruppe 5

83 Qualifizierte Tätigkeiten, die Branchen- und/oder einschlägige Spezialkenntnisse erfordern und weitgehend selbständig ausgeführt werden, zum Beispiel

84 · Budgetierung und Kalkulation

85 · Führen und Überwachen eines Lagers

86 · Sekretariatstätigkeiten im Geschäftsleitungsbereich

87 · Erledigen schwieriger fremdsprachlicher Korrespondenz

88 · Übersetzen von schwierigen kaufmännischen oder technischen Texten

89 · Verkaufsberatung, Verkaufsförderung

90 · Außendiensttätigkeit nach der Einarbeitung (Reisende)

91 · Qualifizierte Sachbearbeitung im Personalbereich

92 · Konsoloperating

... "

93 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 51/24 – Rn. 21, juris = NZA 2025, 782).

94 Nach § 2 Abschnitt I Unterabschnitt 2 Ziffer 1 EntgeltTV werden die Angestellten entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Gehaltsgruppen eingruppiert. Basis für die Eingruppierung sind die festgelegten Tätigkeitsmerkmale. Als Erläuterungen sind die diesen zugeordneten Tätigkeitsbeispiele heranzuziehen. Bei Mischtätigkeiten, die unterschiedlichen Gehaltsgruppen zuzuordnen sind, richtet sich die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit (§ 2 Abschnitt I Unterabschnitt 2 Ziffer 5 Satz 1 EntgeltTV).

95 Auszugehen ist danach von den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen; die Tätigkeitsbeispiele dienen lediglich der Erläuterung (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. September 2009 – 5 Sa 64/09 – Rn. 59, juris).

96 Der Gehaltsgruppe 3 EntgeltTV sind Tätigkeiten zugeordnet, die eine abgeschlossene Berufsausbildung, z. B. als Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel, voraussetzen. Eine Berufsausbildung ist Voraussetzung im Sinne der Tarifnorm, wenn die Tätigkeiten ohne die in einer solchen Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden können. Dass die Ausbildung für die Tätigkeiten nützlich und hilfreich ist, genügt nicht. Vielmehr muss die Arbeitsaufgabe derartige Kenntnisse entweder in der Tiefe oder aber in der Breite erfordern. Es muss sich um Arbeitsaufgaben handeln, für die eine planmäßige Einarbeitung, wie sie in der Gehaltsgruppe 2 erwähnt ist, eben nicht ausreicht. Tätigkeiten der Gehaltsgruppe 3 können nur Arbeitnehmern übertragen werden, die über eine einschlägige Berufsausbildung verfügen bzw. über einschlägige praktische Erfahrungen von in der Regel vier Jahren (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. September 2009 – 5 Sa 64/09 – Rn. 61, juris).

97 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 einschließlich der in Bezug genommenen Anlage, § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Groß- und Außenhandelsmanagement und zur Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanagement vom 19.03.2020 gehört es zu den berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Ausbildungsberufs (vorherige Bezeichnung: Kaufmann im Groß- und Außenhandel),

98 · den Bedarf an Artikeln, Warengruppen und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Absatzchancen zu ermitteln und dabei Kern- und Randsortimente differenziert zu betrachten,

99 · Informationen über Warensortimente und Dienstleistungen einzuholen, auch unter Nutzung elektronischer Medien,

100 · Vorschläge für die Zusammenstellung marktorientierter Warensortimente zu entwickeln,

101 · Vorschläge für waren- und kundenbezogene Dienstleistungsangebote zu entwickeln,

102 · branchenübliche Fachbegriffe, Maß-, Mengen- und Gewichtseinheiten zu verwenden,

103 · waren- und dienstleistungsbezogene Normen und rechtliche Regelungen einzuhalten

104 · Informationen zu Zielgruppen, Absatzgebieten und Vertriebskanälen anforderungsorientiert zu beschaffen und zu bewerten,

105 · Marktbeobachtung durchzuführen, Ergebnisse auszuwerten und Vorschläge für den Einsatz von Marketinginstrumenten auch unter Berücksichtigung von Instrumenten des Onlinemarketings abzuleiten,

106 · Marktaktivitäten des Unternehmens mit denen von Wettbewerbern zu vergleichen,

107 · verkaufsfördernde Maßnahmen für alle unternehmensspezifischen Vertriebskanäle zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren und zu steuern und dabei Budgetvorgaben zu berücksichtigen,

108 · ergänzende waren- und kundenbezogene Dienstleistungen anzubieten und ihre Wirkung als Marketinginstrument zu bewerten,

109 · Marketingmaßnahmen hinsichtlich ihrer Zielsetzung zu reflektieren und Verbesserungsvorschläge abzuleiten,

110 · kundenorientiert zu handeln, insbesondere Beziehungen zu Kunden und Geschäftspartnern zu pflegen und Maßnahmen der Kundenbindung durchzuführen,

111 · Anfragen zu bearbeiten, Preise zu ermitteln und angebotsspezifische Kalkulationen durchzuführen,

112 · Aufträge zu bearbeiten und zu bestätigen sowie Rechnungen zu erstellen,

113 · durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beizutragen,

114 · Angebote unter Berücksichtigung von Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zu erstellen,

115 · Zusammensetzung der Kundenstruktur zu ermitteln, Kundenkontakte herzustellen und zu pflegen,

116 · betriebliche Vertriebskanäle kundenspezifisch zu nutzen,

117 · dem Kunden Handlungsmöglichkeiten bei auftragsbezogenen Änderungen, insbesondere bei Preisänderungen, aufzuzeigen,

118 · Beratungs- und Verkaufsgespräche kunden- und ergebnisorientiert unter Berücksichtigung verkaufspsychologischer Aspekte zu planen, durchzuführen und nachzubereiten,

119 · Verträge abzuschließen,

120 · Kundenreklamationen zu erfassen und nach rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben zu bearbeiten sowie Kulanzregelungen anzuwenden,

121 · betrieblich genutzte Beförderungs- und Frachtarten auftragsbezogen auszuwählen sowie Transportkosten zu ermitteln,

122 · Geschäftsvorgänge unter Einhaltung betrieblicher und rechtlicher Regelungen buchhalterisch einzuordnen, Belege zu erfassen und zu buchen,

123 · Zahlungsvorgänge im Zusammenwirken mit Kreditinstituten, Dienstleistern, Lieferanten und Kunden zu bearbeiten,

124 · Auskünfte über Kunden, Lieferanten und Dienstleister einzuholen und zu bewerten,

125 · aus dem Kauf- und Zahlungsverhalten Maßnahmen abzuleiten,

126 · betriebliche Grundsätze der Kreditgewährung anzuwenden und Möglichkeiten der Risikoabsicherung zu nutzen,

127 · E-Business-Systeme zur Ressourcenplanung und Verwaltung von Kundenbeziehungen in den Geschäftsprozessen anzuwenden und Ziele, Funktionen und Schnittstellen dieser Systeme darzustellen,

128 · externe und interne elektronische Informations- und Kommunikationsquellen aus E-Business-Systemen für die Informationsbeschaffung auszuwählen und bei betrieblichen Prozessen zu nutzen sowie Standardsoftware und betriebsspezifische Software anzuwenden,

129 · Daten aus dem Warenwirtschaftssystem zu analysieren und Ergebnisse zur Steuerung des Warenflusses zu nutzen,

130 · Kennzahlen mit elektronischen Anwendungen zu ermitteln.

131 Die Gehaltsgruppe 4 EntgeltTV erfasst Tätigkeiten, die Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch mehrjährige (in der Regel zweijährige) Tätigkeiten nach abgeschlossener Berufsausbildung, Fortbildung oder Aneignung zusätzlicher Kenntnisse für den jeweiligen Tätigkeitsbereich erworben werden.

132 Der Gehaltsgruppe 4 EntgeltTV sind Arbeitnehmer zugeordnet, deren ausgeübte Tätigkeiten – ganz oder zeitlich überwiegend – nicht nur Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten eines ausgebildeten Kaufmanns für Groß- und Außenhandelsmanagement oder eines vergleichbar Ausgebildeten erfordern, sondern darüber hinausgehende Fachkenntnisse. Daran fehlt es, wenn sich die Tätigkeiten nach erfolgreichem Abschluss der oben genannten oder einer gleichwertigen Ausbildung und nach der regelmäßig notwendigen Einarbeitung in die vertriebene Produktpalette ordnungsgemäß erledigen lassen. Tätigkeiten der Gehaltsgruppe 4 kann ein einschlägig ausgebildeter Berufsanfänger hingegen nicht in vollem Umfang ordnungsgemäß erledigen. Vielmehr benötigt er zunächst noch weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch mehrjährige (regelmäßig zweijährige) Praxis, Fortbildung oder auf andere Art und Weise. Die höhere Vergütung der Gehaltsgruppe 4 dient dazu, die vom Arbeitnehmer abgeforderten, über eine einschlägige Berufsausbildung hinausgehenden Fachkenntnisse – welcher Art auch immer und unabhängig davon, wie diese erworben wurden – abzugelten.

133 Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Arbeitnehmer nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, hat er je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals seien erfüllt. Hierzu hat der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das ist allerdings dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Arbeitnehmer über die Merkmale der Ausgangslohngruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Lohngruppe erfüllt. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal dieser höheren Entgeltgruppe auf dem einer niedrigeren aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst bei einem Vergleich der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe mit der Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe erschließt. Dann ist über die Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangslohngruppe bewerteten "Normaltätigkeit" unterscheidet (BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 4 AZR 142/23 – Rn. 40, juris = NZA 2025, 1008).

134 Der Kläger benötigt zur ordnungsgemäßen Erledigung der ausgeübten Tätigkeiten keine Fachkenntnisse, die über diejenigen eines ausgebildeten Kaufmanns für Groß- und Außenhandelsmanagement bzw. einer dazu gleichwertigen Ausbildung hinausgehen. Jedenfalls nimmt der Kläger solche Tätigkeiten nicht überwiegend wahr.

135 Der Kläger muss sich zwar über die von ihm vertriebenen Produkte informieren und seine Kenntnisse auf dem Laufenden halten. Dabei handelt es sich jedoch noch nicht um zusätzliche, über eine einschlägige Berufsausbildung hinausgehende Fachkenntnisse, sondern um das bei Vertriebstätigkeiten stets vorzuhaltende Grundlagenwissen. Dieses Grundlagenwissen muss sich jeder Vertriebsmitarbeiter in der Einarbeitungsphase aneignen und durch regelmäßige Produktschulungen auffrischen. Auf welche Art und Weise solche Informationen über Warensortiment und Dienstleistungen erschlossen werden können, ist im Übrigen Gegenstand der Ausbildung im Groß- und Außenhandelsmanagement. Der Kläger hat sich das notwendige Grundlagenwissen zu den vertriebenen Produkten angeeignet und ist deshalb in der Lage, die Kunden hierzu fachkundig zu beraten. Dazu ist es ggf. notwendig, technische Merkblätter heranzuziehen. Spezialkenntnisse, beispielsweise zur chemischen Zusammensetzung von Produkten, zur Einsetzbarkeit außerhalb von Standardanwendungen oder zu speziellen Verarbeitungstechniken, sind nicht notwendig.

136 In welchem Umfang der Kläger bei welchen Produkten und welchen Kunden welche Preisnachlässe gewähren darf, kann dahinstehen. Selbst wenn das Warenwirtschaftssystem ihm eine gewisse Preisspanne einräumt, lassen sich daraus keine über eine kaufmännische Ausbildung hinausgehenden Fachkenntnisse herleiten. Die Gewährung von Rabatten oder Preisnachlässen gehört regelmäßig zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen. Das Erstellen von kundenspezifischen Angeboten und Kalkulationen ist Bestandteil der Ausbildung.

137 Ebenfalls Bestandteil der Ausbildung ist der Umgang mit einem Warenwirtschaftssystem im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren. Der Kläger arbeitet mit dem Warenwirtschaftssystem SAP als Nutzer. Weitergehende Tätigkeiten, beispielsweise administrative Aufgaben, für die zusätzliche Fachkenntnisse notwendig sein können, übt der Kläger nicht aus.

138 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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