Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, 2026-01-13, 5 SLa 108/25

5 SLa 108/25Arbeitsgericht / 5. Kammer13.01.2026

Regest

Um in einem Museum Eintrittsgelder und die Gelder für Führungen, die Nutzung von Audioguides sowie von Artikeln des Museumsshops ordnungsgemäß kassieren zu können, kann eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung im Sinne der Entgeltgruppe 3, Teil I der Entgeltordnung zum TV-L genügen. Gründliche Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 TV-L sind dann nicht erforderlich.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer — 5 SLa 108/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-13

Aktenzeichen: 5 SLa 108/25

ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2026:0113.5SLA108.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Um in einem Museum Eintrittsgelder und die Gelder für Führungen, die Nutzung von Audioguides sowie von Artikeln des Museumsshops ordnungsgemäß kassieren zu können, kann eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung im Sinne der Entgeltgruppe 3, Teil I der Entgeltordnung zum TV-L genügen. Gründliche Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 TV-L sind dann nicht erforderlich.

Orientierungssatz

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 173/26)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Stralsund, 25. Juni 2025, 4 Ca 450/24, Urteil nachgehend BAG, 17. April 2026, 4 AZN 173/26, sonstige Erledigung: Rücknahme

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 25.06.2025 – 4 Ca 450/24 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zutreffende Eingruppierung eines Kassenmitarbeiters in einem Museum.

2 Die Beklagte betreibt ein Museum und beschäftigt regelmäßig 21 Arbeitnehmer/innen zuzüglich Saisonkräfte. Der im August 1974 geborene Kläger verfügt über eine Ausbildung als Fachkraft für Schutz und Sicherheit und war zunächst für eine Wachschutzfirma auf dem Gelände der Beklagten tätig. Zum 01.01.2012 stellte die Beklagte ihn als vollzeitbeschäftigte Aufsicht in den Ausstellungen und auf dem Betriebsgelände mit einer monatlichen Bruttovergütung von € 1.200,00 ein. Zum 01.01.2015 erhöhte die Beklagte die monatliche Vergütung anlässlich der Einführung des Mindestlohns auf € 1.474,00 brutto. Seit dem 01.11.2017 ist der Kläger laut Änderungsvertrag vom selben Datum als Kassenkraft, Aufsicht und im Werkstattbereich, insbesondere in der Flächenpflege des Betriebsgeländes, tätig und erhielt zunächst einen Bruttostundenlohn von € 11,50. Ab dem 01.09.2023 zahlte die Beklagte dem Kläger eine monatliche Vergütung von € 2.920,62 brutto.

3 Am 30.04./17.05.2024 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft Verdi einen Anwendungstarifvertrag zum TV-L, der rückwirkend zum 01.09.2023 in Kraft trat. Gemäß Anwendungstarifvertrag richten sich die Arbeitsverhältnisse der Tarifbeschäftigten nach den Vorschriften des TV-L in der jeweils geltenden Fassung und den diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen. Die Beklagte ordnete den Kläger der Entgeltgruppe 3 Stufe 5 TV-L zu.

4 Am 12.07.2024 verfasste die Beklagte rückwirkend zum 01.09.2023 eine Stellenbeschreibung, in der es heißt:

5 "…

6 3. Aufgaben ...

7 | | | | | --- | --- | --- | | Lfd. Nr. | Darstellung der Aufgaben und der wesentlichen Tätigkeiten (was wird getan?) | %-Anteil an der gesamten Tätigkeit (Jahresbasis) | | 1 | Produkte im Shop verkaufen: · Wechselgeld vor und nach dem Dienstbeginn zählen · Briefmarken vor und nach dem Dienstbeginn zählen · Kassenbuch in den Bereichen Shop/Kasse führen · Wechselgeldbestand an der Kasse (Shop) erfassen · Eintrittskarten und Waren des Shops verkaufen · Tageseinnahmen abrechnen · Arbeitsbereiche reinigen · Aufsicht nach Bedarf in den Bereichen Kasse/Shop wahrnehmen · Automaten bestücken · fachgerechte Auskünfte an die Besucher erteilen (u. a. Führungen vermitteln, Gruppen einweisen) | 20 | | 2 | Shopbestände verwalten: · Bestände der Waren im Shop kontrollieren, fehlende Ware bei der Leiterin Shop melden · Beschädigte, gestohlene oder abgelaufene Ware der Leiterin melden (Abschreibungsprotokoll) · Verkauf nachfordern · Lieferungen annehmen und Vollständigkeit gegenüber Lieferanten bestätigen · Gelieferte Ware den Rubriken zuordnen, bei Bedarf noch auspreisen · Inventur vorbereiten und durchführen (Shop und Anlagevermögen) | 20 | | 3 | Audioguides verwalten: · Menge der Audioguides im Shop kontrollieren · Audioguides gegen Gebühr und Pfand aushändigen, einschl. Einweisung in die Handhabung der Audioguides | 10 | | 4 | Ausstellungsräume beaufsichtigen: · Sicherheit des Objektes gewährleisten · Ständige Kontrollgänge laut Begehungsanweisung durchführen · Sachbeschädigungen verhindern · Prävention durch variierende Kontrollen · Verschlusszustand herstellen (Anlagen runterfahren, Licht ausschalten, Räume verschließen, Alarmzustand herstellen) · Allgemeine Auskünfte an die Besucher erteilen | 20 | | 5 | Liegenschaft reinigen und instand halten: · Ständige Kontrollgänge laut Dienstanweisung durchführen · Außenanlagen reinigen · Winterdienst organisieren und durchführen · Grünflächen, Bäume und Sträucher pflegen · Werkstattmitarbeiter und Reinigungskräfte unterstützen | 10 | | 6. | Besucher betreuen und leiten: · Allgemeine Auskünfte an die Besucher erteilen · Hilfestellung bei Besuchern mit Einschränkungen oder Kinderwagen etc. gewährleisten · Besucherfeedback und -anfragen an das Kuratorium bzw. Sekretariat weiterleiten · fachgerechte Auskünfte an die Besucher erteilen (u. a. Führungen vermitteln, Gruppen einweisen) | 20 |

... "

8 Die Beklagte erließ am 31.07.2024 eine Kassenanweisung, in der insbesondere die verschiedenen Eintrittspreise, die Bedienung der Kasse, die Wechselgeldausstattung, Rückerstattungen, das Zählen der Einnahmen einschließlich des mit Automaten eingenommenen Bargelds, der Kassenabschluss, die Führung des Kassenbuches geregelt und Ansprechpartner für bestimmte Fragen benannt sind. Der Kassenbereich besteht aus einer Computerkasse, einem Scanner, einem Kartenlesegerät, einem Geldscheinprüfer sowie einem Kartendrucker.

9 Der Museumshop wird von insgesamt vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betreut, wobei zeitgleich stets zwei Beschäftigte vor Ort sein müssen (Vier-Augen-Prinzip). Als Aushilfen sind dort auch die Assistentin der Geschäftsführung und eine Grafikdesignerin des Museums tätig. Die vier Stammkräfte des Shops verfügen über unterschiedliche Ausbildungen, nämlich Verkäuferin, Kaufmann für Bürokommunikation und Maler/Lackierer. Der Museumsshop führt 50–60 Bücher, z. B. Zeitzeugenromane, Technikbücher, hauseigene Publikationen zu Sonderausstellungen, sowie Postkarten, Spielwaren, Geschenkartikel usw. Es gibt Wochenpläne, in denen die angemeldeten Besuchergruppen und besondere Termine aufgeführt sind.

10 Mit Schreiben vom 16.09.2024 forderte der Kläger von der Beklagten rückwirkend zum 01.09.2023 die Vergütung der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 TV-L, was die Beklagte unter dem 30.09.2024 ablehnte.

11 Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass seine Tätigkeit die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 TV-L erfülle, da er aufgrund der jahrelangen Berufserfahrung über gründliche Fachkenntnisse verfüge. Auszugehen sei von dem zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang "Verkauf". Der Kläger müsse Auskünfte zu den Örtlichkeiten, zu Öffnungszeiten, zum Archiv und zu dem Shopsortiment erteilen sowie Bücherempfehlungen geben. Er kenne deshalb die vertriebenen Bücher auch inhaltlich. Er müsse über Geschichtskenntnisse zum Museum verfügen. Um sich mit ausländischen Gästen unterhalten zu können, seien Englischkenntnisse notwendig. Er leite Besuchergruppen und plane Besuche für Menschen mit Handikap. Er sorge für die Einhaltung der Hausordnung, übe das Hausrecht aus, fertige bei Bedarf Unfallprotokolle an und leite im Notfall Rettungsmaßnahmen ein. Er gebe Auskünfte zu Drehgenehmigungen oder Fotoerlaubnissen. Über Stornierungen und Preisnachlässe entscheide er selbstständig. Nicht alle Artikel seien im Kassensystem hinterlegt, weshalb der Kläger den Preis kennen und ggf. die Umsatzsteuer hinzurechnen müsse. Sofern der Scanner einen Artikel nicht erkannt habe, gebe der Kläger die Artikelnummer manuell ein. Es könne durchaus vorkommen, dass der Scanner trotz eines akustischen Signals den Artikel nicht erkannt habe, weshalb der Kläger stets das Display zu kontrollieren habe.

12 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger [als weiteres Arbeitsentgelt für die Monate September 2023 bis einschließlich August 2024] € 2.958,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, und

14 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.09.2024 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 TV-L zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab Rechtshängigkeit mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

15 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger benötige für seine Tätigkeiten weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch gründliche Fachkenntnisse im Sinne des Tarifvertrages. Eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung genüge, um die Aufgaben ordnungsgemäß erledigen zu können. Mehrsprachigkeit sei nicht verlangt. Der Kläger sei im Übrigen nicht in der Lage, ein Informationsgespräch auf Englisch zu führen. Er verwalte nicht das Warensortiment im Shop; dies sei vielmehr Aufgabe der Shopleiterin. Der Kläger verfüge nicht über gründliche historische, fremdsprachliche oder bautechnische Fachkenntnisse, was von ihm auch nicht erwartet werde. Bei derartigen Nachfragen leite der Kläger die Besucher lediglich an die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Museums weiter. Drehgenehmigungen und Fotoerlaubnisse erteile ausschließlich das Sekretariat oder das Vertragsmanagement.

16 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der für die Eingruppierung maßgebliche Arbeitsvorgang "Verkauf" keine gründlichen Fachkenntnisse im Sinne des TV-L erfordere. Vielmehr handele es sich um Allgemeinwissen oder um angelerntes Wissen. Eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung genüge, um die Aufgaben ausüben zu können.

17 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts erfordere die Tätigkeit sehr wohl gründliche Fachkenntnisse. Es handele sich nicht nur um das bloße Bedienen einer Kasse. Vielmehr benötige der Kläger ein vertieftes Wissen über die Produkte, Preise und Preisgestaltung, Zahlungsmethoden, Sicherheitsvorkehrungen beim Umgang mit Bargeld etc. Er müsse mit den Kunden freundlich und kompetent kommunizieren, insbesondere Fragen zu den Produkten beantworten. Er müsse die Kassenanordnung beherrschen, die immerhin einen Umfang von fünf Seiten habe. Eine Einarbeitung sei nicht ausreichend, um das alles zu beherrschen, wie das Beispiel eines anderen Mitarbeiters gezeigt habe. Es gebe immer wieder unvorhergesehene Ereignisse und Vorfälle, auf die der Kläger reagieren müsse. Beispielsweise habe sich eine Besucherin durch einen Sturz eine Platzwunde am Kopf zugezogen, woraufhin sich ein Kollege um die Frau gekümmert habe, sodass der Kläger den Shop und den Ticketverkauf in dieser Zeit habe allein betreuen müssen. Es seien beauftragte Handwerker durch die Anlage zum Einsatzort zu leiten. Nicht immer seien Besuchergruppen im Wochenplan erfasst, was eine Rücksprache mit dem Sekretariat hinsichtlich der gebuchten Leistungen erfordere. Gegebenenfalls seien Konflikte mit Besuchern zu entschärfen und zu klären. Der Kläger prüfe bei der Warenannahme die Quantität und Qualität der Lieferung. Er preise die Ware aus und präsentiere sie im Shop.

18 Der Kläger beantragt,

19 das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 25.06.2025 – 4 Ca 450/24 – abzuändern und

20 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger [als weiteres Arbeitsentgelt für die Monate September 2023 bis einschließlich August 2024] € 2.958,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, und

21 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.09.2024 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 TV-L zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab Rechtshängigkeit mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

22 Die Beklagte beantragt,

23 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

24 Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Nach wie vor habe der Kläger keine Umstände dargelegt, aus denen sich die Erforderlichkeit von gründlichen Fachkenntnissen im Sinne des Tarifvertrages ergeben könne. Für die Abrechnung der Kasse, das Zählen des Bargeldes, dass Abheften von Quittungen und Bons usw. seien keine gründlichen Fachkenntnisse notwendig.

25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

26 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

27 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Vergütung der Entgeltgruppe 5 TV-L ab dem 01.09.2023 nebst Verzinsung von Differenzbeträgen.

28 Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit aufgrund des Anwendungstarifvertrages dem TV-L. Der TV-L hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgenden Inhalt:

29 "…

§ 12

30 Eingruppierung

31 (1) 1 Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2 Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. ...

32 Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1:

33 1. 1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

...

34 Anlage A zum TV-L

35 Entgeltordnung zum TV-L

...

36 Teil I

37 Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst

...

38 Entgeltgruppe 5

39 1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,

40 deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

41 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 7)

42 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen-dienst mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf

43 mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.

44 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 12)

45 Entgeltgruppe 4

1. ...

46 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,

47 deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.

48 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 7)

49 Entgeltgruppe 3

50 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst

51 mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

52 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

53 Entgeltgruppe 2

54 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst

55 mit einfachen Tätigkeiten.

56 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 9)

57 Entgeltgruppe 1

58 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten.

59 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)

60 Protokollerklärungen:

...

61 Nr. 3 Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind.

...

62 Nr. 7 Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.

...

63 Nr. 9 1 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2 Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

64 Nr. 10 1 Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus

65 - Essens- und Getränkeausgeber,

66 - Garderobenpersonal,

67 - Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben,

68 - Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks,

69 - Wärter von Bedürfnisanstalten,

70 - Servierer,

71 - Hausarbeiter und

72 - Hausgehilfen.

...

73 Nr. 12 Anerkannte Ausbildungsberufe sind die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe.

74 Teil II

75 Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen

76 1. Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen

77 Es findet Teil I Anwendung.

..."

78 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 51/24 – Rn. 21, juris = NZA 2025, 782).

79 Nach § 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 TV-L ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

80 1. Arbeitsvorgänge

81 Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis.

82 Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 20. August 2025 – 4 AZR 305/24 – Rn. 28, juris; BAG, Urteil vom 26. Februar 2025 – 4 AZR 141/24 – Rn. 34, juris = ZTR 2025, 438).

83 Die Tätigkeit des Klägers besteht aus insgesamt drei Arbeitsvorgängen.

84 Der erste und zugleich zeitlich weit überwiegende Arbeitsvorgang umfasst alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinnahmung von Entgelten für den Eintritt im Museum, die Vermietung von Audioguides, die Buchung zusätzlicher Dienstleistungen (Führungen) und für den Verkauf von Waren im Shop. Das Arbeitsergebnis besteht darin, alle Einnahmen ordnungsgemäß zu erfassen, abzurechnen und weiterzuleiten. Um zu diesem Arbeitsergebnis zu gelangen, sind verschiedene Zwischenschritte notwendig. Dazu gehört es unter anderem, Besucher über das Angebot des Museums zu informieren und die gewünschte Eintrittskarte abzukassieren. Gegebenenfalls sind weitere Dienstleistungen, wie Führungen oder Audioguides, anzubieten und ebenfalls abzukassieren. Gleiches gilt für die Produkte des Museumsshops, also Bücher, Mitbringsel, Souvenirs etc. Das schließt es ein, eventuelle allgemeine Nachfragen zum Sortiment des Shops soweit wie möglich zu beantworten. Sofern Besucher Fragen zum Museum, zu den Räumlichkeiten, zu Ausstellungen oder zu den verschiedenen Besichtigungsmöglichkeiten haben, sind sie entsprechend zu informieren. Dem Arbeitsergebnis dient es ebenfalls, Besuchern mit Mobilitätseinschränkungen zu helfen. Dieser Arbeitsvorgang umfasst einen Arbeitszeitanteil von insgesamt 70 %.

85 Ein weiterer Arbeitsvorgang besteht darin, Ausstellungsräume zu beaufsichtigen. Das Arbeitsergebnis ist darin zu sehen, die Sicherheit der Exponate zu gewährleisten. Dem dient die Präsenz des Klägers in den Museumsräumen und das Verschließen nach Ende der Öffnungszeiten. Damit ist der Kläger zu 20 % seiner Arbeitszeit befasst.

86 Der dritte Arbeitsvorgang, die Betreuung der Liegenschaft, ist darauf gerichtet, die Ansehnlichkeit und die Verkehrssicherheit der Außenanlagen aufrechtzuerhalten. Dazu gehört es, den Winterdienst durchzuführen und Grünflächen, Bäume und Sträucher zu pflegen. Dieser Arbeitsvorgang nimmt 10 % der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch.

87 2. Bewertung des Arbeitsvorgangs Kasse

88 In der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Teils I TV-L sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei- und sonstigen Innendienst eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises (Protokollerklärung Nr. 7).

89 Die Fachkenntnisse müssen sich nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz "usw." in der Protokollerklärung ergibt. Vielmehr zählen hierzu auch alle sonstigen zur Ausübung der Tätigkeit benötigten Fachkenntnisse wie Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (BAG, Urteil vom 20. August 2025 – 4 AZR 305/24 – Rn. 38, juris; BAG, Urteil vom 24. April 2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 27, juris = ZTR 2024, 510). Die Fachkenntnisse können beispielsweise historischer, architekturhistorischer, bautechnischer oder fremdsprachlicher Art sein (BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 374/10 – Rn. 34, juris; BAG, Urteil vom 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – Rn. 82, juris = ZTR 1998, 271).

90 Die Tätigkeitsmerkmale sind im tariflichen Gesamtzusammenhang auszulegen, also unter Berücksichtigung der Anforderungen von niedrigeren Entgeltgruppen sowie von höheren Entgeltgruppen. Hinweise auf das Maß der Anforderungen können sich auch aus weiteren Fallgruppen derselben Entgeltgruppe ergeben.

91 Einfachste Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 1 TV-L sind solche, die nach einer sehr kurzen Einweisung oder Anlernphase von maximal ein bis zwei Tagen ordnungsgemäß erledigt werden können (vgl. BAG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 4 AZR 317/22 – Rn. 22, juris = NZA 2024, 926).

92 Einfache Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 2 TV-L erfordern weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht (Protokollerklärung Nr. 9). Ist eine Einarbeitungszeit von etwa zwei Wochen notwendig, um die Arbeitsabläufe zu beherrschen, handelt es sich regelmäßig bereits um einfache Tätigkeiten (vgl. BAG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 4 AZR 317/22 – Rn. 22, juris = NZA 2024, 926).

93 Eine eingehende Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 TV-L setzt voraus, dass etwa ein Zeitraum von sechs Wochen erforderlich ist, um die auszuübende Tätigkeit ordnungsgemäß erledigen zu können (vgl. BAG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 4 AZR 317/22 – Rn. 22, juris = NZA 2024, 926).

94 Maßgeblich ist, welche Einarbeitung objektiv bei einem Arbeitnehmer ohne Vor- und Ausbildung erforderlich ist, um die Tätigkeit ausüben zu können (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 4 AZR 317/22 – Rn. 25 und 34, juris = NZA 2024, 926). Qualifikationen, die im Regelfall von jedermann außerhalb des Arbeitsverhältnisses und unabhängig von diesem erworben werden, sind keine Vor- und Ausbildung im Tarifsinn. Solche Kenntnisse und Fertigkeiten kann der Arbeitgeber voraussetzen (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 4 AZR 317/22 – Rn. 24, juris = NZA 2024, 926). Voraussetzen kann der Arbeitgeber auch Kenntnisse einer ersten Fremdsprache auf der Kompetenzstufe A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 4 AZR 317/22 – Rn. 37, juris = NZA 2024, 926).

95 Die in der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TV-L benötigten "gründlichen Fachkenntnisse" müssen sich hiervon wiederum deutlich absetzen. Erforderlich ist ein "Mehr" an Fachkenntnissen (LAG Thüringen, Urteil vom 25. September 2024 – 1 Sa 199/23 – Rn. 65, juris = AuA 2025, Nr. 1, 61).

96 Der Kläger benötigt für die ordnungsgemäße Erledigung der von ihm im Arbeitsvorgang Kasse auszuübenden Tätigkeiten keine gründlichen Fachkenntnisse im Sinne des Tarifvertrages. Es sind keine Fachkenntnisse erforderlich, die über eine eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anlernung hinausgehen.

97 Der Kläger muss sich mit dem Kassensystem und insbesondere der fünfseitigen Kassenanweisung vertraut machen. Zudem ist eine gewisse Einübung erforderlich, um die Abläufe in einer angemessenen Geschwindigkeit, insbesondere zu Zeiten eines stärkeren Besucherandrangs, zügig bewältigen zu können. Ein nicht oder nicht einschlägig ausgebildeter Mitarbeiter benötigt bei objektiver Betrachtungsweise und durchgängigem Einsatz an der Kasse grundsätzlich keine längere Einarbeitungszeit als vier Wochen, um die Aufgaben anschließend ohne weitere Hilfestellungen bewältigen zu können. Diese Zeit genügt, die Kassenanweisung mehrfach genau zu lesen, sich die Arbeitsabläufe von der Leiterin des Museumsshops und anderen erfahrenen Mitarbeitern erklären zu lassen und eine gewisse Routine für den Scanner und die Kasse sowie typische Besucherfragen zu entwickeln.

98 In dieser Zeit ist es zudem möglich, das Warensortiment einschließlich der im Bestand befindlichen Büchertitel zu erkunden. Tiefergehende historische Fachkenntnisse zu dem Museum und den Inhalten der vertriebenen Publikationen mögen zwar für Gespräche und Diskussionen mit Besuchern hilfreich sein. Laut Stellenbeschreibung hat der Kläger jedoch lediglich allgemeine Auskünfte zu erteilen, nicht hingegen spezielle geschichtliche Fragen von Besuchern zu beantworten bzw. Besucher durch das Museum zu führen oder geschichtliche Hintergründe und Ereignisse zu erläutern. Ob ein Besucher Bücher erwirbt und für welche er sich entscheidet, hängt im Regelfall von den persönlichen Interessen, dem Preis und einem ersten Blick in das Buch ab. Eine tiefgründige, geschichtlich fundierte Beratung zu den Inhalten der einzelnen Publikationen ist dem Kläger nicht übertragen. Es genügt, wenn er den Museumsbesuchern im Falle von Nachfragen eine grobe Übersicht zu den Inhalten eines Buches geben kann. Dazu ist der Kläger spätestens nach einer maximal sechswöchigen Einarbeitungszeit in der Lage, zumal das Warensortiment überschaubar ist.

99 Soweit Auskünfte an die Besucher in Englisch zu erteilen sind, genügen hierfür die in der Schule vermittelten Fertigkeiten. In die Tiefe gehende, geschichtlich fundierte Informationen muss der Kläger den Besuchern weder auf Deutsch noch auf Englisch oder in einer anderen Fremdsprache geben. Fragen von fremdsprachigen Besuchern zu Eintrittspreisen, Museumsangeboten, Rundgängen, Öffnungszeiten, Getränkeautomaten, Toiletten etc. kann der Kläger mit Schulenglisch beantworten.

100 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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