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2 LZ 224/25 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2025-07-16, 2 LZ 224/25 OVG
2 LZ 224/25 OVGVerwaltungsgericht / 2. Abteilung16.07.2025
1. Für Fraktionen gilt der Grundsatz der formellen Diskontinuität mit der Folge, dass sie ihre Existenz und damit die Beteiligungsfähigkeit im Verwaltungsprozess mit dem Ablauf der Wahlperiode verlieren, wenn sie um organschaftliche Rechte streiten. (Rn.2) 2. Zu den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten im Sinne des § 116 Nr 2 ZPO gehören im Falle einer Gemeinderatsfraktion jedenfalls die Fraktionsmitglieder.(Rn.7)
Entscheidungsdatum: 2025-07-16
Aktenzeichen: 2 LZ 224/25 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2025:0716.2LZ224.25OVG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 Abs 5 KV MV 2024, § 61 Nr 2 VwGO, § 116 Nr 2 ZPO, § 23 Abs 7 KV MV 2024
Rechtskraft: ja
Für Fraktionen gilt der Grundsatz der formellen Diskontinuität mit der Folge, dass sie ihre Existenz und damit die Beteiligungsfähigkeit im Verwaltungsprozess mit dem Ablauf der Wahlperiode verlieren, wenn sie um organschaftliche Rechte streiten. (Rn.2)
Zu den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten im Sinne des § 116 Nr 2 ZPO gehören im Falle einer Gemeinderatsfraktion jedenfalls die Fraktionsmitglieder.(Rn.7)
Zu Leitsatz Nr. 1 vergleiche u.a. OVG Schleswig vom 09.11.2022 - 3 LB 3/21- und weiter in RD 2 aufgeführte Entscheidungen. (Rn.2)
Zu Leitsatz Nr. 2 vergleiche OVG Münster vom 06.09.2021 - 5 E 79/21 - bzw. OVG Magdeburg vom 29.06.2005 - 2O 78/05 - in jeweils etwas anderen Sachverhaltskonstellationen.(Rn.7)
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