OLG Rostock 3. Zivilsenat, 2023-11-27, 3 W 148/23

3 W 148/23Obergericht / III. Zivilkammer27.11.2023

Regest

Für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung durch eine Gemeinde ist in Mecklenburg-Vorpommern keine Erklärung darüber notwendig, dass das Rechtsgeschäft zum vollen Wert erfolgt (Vollwertigkeitserklärung) und auch keine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Festhaltung OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 1995 - 3 W 11/95).(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Greifswald, 29. September 2023, SPAN-185-9

Gesamter Gesetzestext

OLG Rostock 3. Zivilsenat — 3 W 148/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-27

Aktenzeichen: 3 W 148/23

ECLI: ECLI:DE:OLGROST:2023:1127.3W148.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 56 Abs 6 KV MV, § 56 Abs 7 S 1 KV MV

Orientierungssatz

Für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung durch eine Gemeinde ist in Mecklenburg-Vorpommern keine Erklärung darüber notwendig, dass das Rechtsgeschäft zum vollen Wert erfolgt (Vollwertigkeitserklärung) und auch keine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Festhaltung OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 1995 - 3 W 11/95).(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend AG Greifswald, 29. September 2023, SPAN-185-9

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Greifswald vom 11./29.09.2023, Az. SPAN-185-9, aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Amtsgericht Greifswald - Grundbuchamt - zurückverwiesen.

Gründe

1 Die gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Greifswald vom 11./29.09.2023.

2 Für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ist nach der Rechtsprechung des Senats keine Vollwertigkeitserklärung gem. § 56 Abs. 7 KV M-V bzw. keine Genehmigung gem. § 56 Abs. 6 KV M-V erforderlich (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15.02.1995 - 3 W 11/95, DNotIReport 1995, 185; und vom 04.05.2022 - 3 W 114/21 mwN). An dieser - dem Amtsgericht bekannten - Rechtsprechung hält der Senat fest.

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