Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat, 2022-02-16, L 6 KR 82/21 ER

L 6 KR 82/21 ERSozialversicherungsgericht / 6. Abteilung16.02.2022

Regest

Die Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz gemäß § 86b Abs. 2 SGG verlangt ein bestehendes Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers. Daran fehlt es bei begehrter Feststellung der Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse als bisher, wenn der Antragsteller die Vorlage einer Kündigungsbestätigung seiner bisherigen Krankenkasse der neuen Krankenkasse gegenüber verweigert. Er hat es selbst in der Hand, die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse herbeizuführen. Damit ist die Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz mangels eines bestehenden Rechtschutzbedürfnisses ausgeschlossen.(Rn.27) Verfahrensgang nachgehend BSG, 25. März 2022, B 12 KR 9/22 BH, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat — L 6 KR 82/21 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-16

Aktenzeichen: L 6 KR 82/21 ER

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 86b Abs 2 SGG, § 175 SGB 5

Orientierungssatz

Die Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz gemäß § 86b Abs. 2 SGG verlangt ein bestehendes Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers. Daran fehlt es bei begehrter Feststellung der Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse als bisher, wenn der Antragsteller die Vorlage einer Kündigungsbestätigung seiner bisherigen Krankenkasse der neuen Krankenkasse gegenüber verweigert. Er hat es selbst in der Hand, die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse herbeizuführen. Damit ist die Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz mangels eines bestehenden Rechtschutzbedürfnisses ausgeschlossen.(Rn.27)

Verfahrensgang

nachgehend BSG, 25. März 2022, B 12 KR 9/22 BH, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Aufnahme als Mitglied bei der Antragsgegnerin, insbesondere ist streitig, ob bzw. in welcher Weise er (noch) gegenüber der Antragsgegnerin eine Wahlerklärung abzugeben hat.

2 Mit dem Beschluss des SG Stralsund vom 05. Juli 2019 – S 3 KR 212/19 ER – ist u. a. die Beigeladene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren verpflichtet worden, dem Antragsteller Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ohne die sich aus der Regelung des § 16 Abs. 3a SGB V ergebenden Leistungsbeschränkungen zu gewähren. Nach einer summarischen Prüfung ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller weiter Mitglied der Beigeladenen ist und seine Mitgliedschaft seit dem 01. August 2015 als freiwillige Versicherung gemäß § 188 Absatz 4 SGB V fortgeführt wird (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten den genauen Inhalt des vorgenannten Beschlusses vom 05. Juli 2019).

3 Die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit seinem Beschluss als unbegründet zurückgewiesen und von einer weiteren Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG abgesehen.

4 Mit Gerichtsbescheid vom 22. November 2019 hat das Sozialgericht auf die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage den Widerspruchsbescheid der Beigeladenen vom 27. Juni 2019 (zwecks Festsetzung der für die Vergangenheit erhobenen Beiträge unter Beachtung der Rechtsauffassung) aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Letzteres deshalb, weil der dortige Kläger – hier Antragsteller – als Mitglied in der freiwilligen Versicherung bei der Beigeladenen versichert sei. Unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen könne er eine andere Krankenkasse frei wählen.

5 Die dagegen vom Antragsteller eingelegte Berufung ist unter dem Az. L 6 KR 127/19 anhängig.

6 Das Sozialgericht Stralsund hat mit seinem Beschluss vom 07. April 2020 den gegen dieselbe Antragsgegnerin gerichteten Antrag, diese im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn als Mitglied aufzunehmen, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen auf den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 05. Juli 2019 (S 3 KR 212/19 ER) verwiesen. Es sei vom Antragsteller weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden, weil er weiter freiwilliges Mitglied der Beigeladenen („der anderen Krankenkasse“) sei (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten den genauen Inhalt des vorgenannten Beschlusses vom 07. April 2020).

7 Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat u. a. ausgeführt:

8 „Der Antragsteller hat zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihn als Mitglied aufnimmt. … (Es) …besteht eine Mitgliedschaft des Antragstellers bei einer anderen KK. Bei dieser KK war der Antragsteller während des Bezugs von Arbeitslosengeld II pflichtversichertes Mitglied. Diese Mitgliedschaft hat sich gemäß § 188 Abs. 4 S.1 SGB V auch nach dem Ende der Versicherungspflicht fortgesetzt, da der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem entsprechenden Hinweis der KK wirksam seinen Austritt erklärt hat…

9 Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorträgt, er habe das Recht, eine Krankenkasse zu wählen, ist dies grundsätzlich zutreffend. Allerdings setzt ein Wechsel der KK voraus, dass der Versicherte sein Wahlrecht nach § 175 SGB V wirksam ausübt, was der Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft gemacht hat.

10 Die wirksame Ausübung des Wahlrechts setzt zunächst eine Kündigung gegenüber der bisherigen KK voraus. Diese hat gemäß § 175 Abs. 4 S. 3 SGB V nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Mit der Kündigungsbestätigung wird zunächst nur der Eingang, nicht aber die Wirksamkeit der Kündigung bescheinigt. Die Vorlage dieser Kündigungsbestätigung ist nach § 175 Abs. 4 S. 2 SGB V Voraussetzung für die Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung durch die neu gewählte KK. Die Mitgliedsbescheinigung ist dann wiederum Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung gegenüber der bisherigen KK. Durch den gesetzlich hergestellten Zusammenhang zwischen Kündigungsbestätigung durch die bisherige KK und der Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse wird die Einhaltung der Bindungsfrist von 18 Monaten und die Nahtlosigkeit des Versicherungsschutzes bei einem Kassenwechsel gewährleistet (vgl. Peters in Kassler Kommentar, SGB V, März 2020, § 175 Rn. 40).

11 Die Antragsgegnerin hat vorliegend zu Recht die Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung verweigert, da der Antragsteller eine Kündigungsbestätigung seiner bisherigen KK nicht vorgelegt hat und sich darüber hinaus auch weigert, Angaben zu seiner bisherigen KK gegenüber der Antragsgegnerin zu machen. Solange der Antragsteller den gesetzlich vorgegebenen Weg für einen Krankenkassenwechsel jedoch nicht einhält, kann eine neue Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin nicht begründet werden…“

12 Darüber hinaus ist auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Der Antragsteller ist weiterhin Mitglied seiner bisherigen Krankenkasse und hat gegen diesen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit der Antragsteller behauptet, seine bisherige KK schließe notwendige Behandlungen aus, hat er bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sich seine bisherige KK trotz der Entscheidung des Sozialgerichts Stralsund im Eilverfahren zum S 3 KR 213/19 weigert, entsprechende Leistungen ohne die sich aus der Regelung des § 16 Abs. 3a SGB V ergebenden Leistungsbeschränkungen zu erbringen…

13 Die vom Antragsteller dagegen gerichtete Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg. Seine Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

14 Mit Faxsendung vom 23. Mai 2021 hat der Antragsteller Berufung gegen das ihm am 24. April 2021 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 19. April 2021 – S 2 KR 60/20 – eingelegt, mit welchem der Antragsteller – dortige Kläger- seine Aufnahme als Mitglied in die Techniker Krankenkasse abgewiesen hat. Die Voraussetzungen zur Ausübung des Wahlrechts gemäß § 175 Abs. 2 S. 1 SGB V hätten u. a. deshalb nicht vorgelegen, weil der Antragsteller keine Kündigungsbestätigung der Beigeladenen vorgelegt hätte. Dagegen hat der Antragsteller Berufung – L 6 KR 38/21 – eingelegt.

15 Mit Faxsendung vom 30. Mai 2021 hat der Antragsteller den streitgegenständlichen Eilantrag („bzgl. Thema Festlegung der Techniker GKV als neue GKV“) gestellt.

16 Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 15. September 2021 eine unmittelbar an sie und nicht an das Gericht gerichtete Wahlerklärung des Klägers – hier Antragsteller – verlangt, was sie weiter ausgeführt hat.

17 Mit gerichtlichem Schreiben vom 14. Oktober 2021 ist dem Antragsteller folgender gerichtlicher Hinweis erteilt worden:

18 „…in Ihrem o. g. Verfahren weise ich darauf hin, dass die Frage, ob bislang eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Wahlerklärung (Wahl der Beklagten als Krankenkasse gemäß § 175 SGB V) abgegeben worden ist, nicht ohne Weiteres eindeutig zu beantworten ist. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. September 2021 geäußerte Rechtsauffassung ist jedenfalls nicht völlig abwegig…

19 In Ihrem eigenen Interesse kann daher nur dringend geraten werden, eine erneute und eindeutige Wahlerklärung unmittelbar gegenüber der Beklagten abzugeben. Das kann sowohl schriftlich als auch zur Niederschrift in einer Geschäftsstelle der Beklagten geschehen. Das wäre der einfachste und schnellste Weg, einen Wechsel von der AOK Nordost zu Beklagten zu erreichen. Die gleiche Möglichkeit besteht selbstverständlich gegenüber jeder anderen bundesweit geöffneten gesetzlichen Krankenkasse.“

20 Der Antragsteller hat mit den Schriftsätzen vom 10. Oktober 2021, 01. November 2021 und zuletzt mit seinem Schreiben vom 09. Februar 2022 erklärt, er weigere sich, diesen für ihn einfacheren Weg zu beschreiten, seine Antragstellung gegenüber der Antragsgegnerin sei als Willenserklärung und damit als Wahlerklärung gegenüber der Antragsgegnerin auszulegen.

21 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

22 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn als Mitglied aufzunehmen.

23 Die Antragsgegnerin beantragt,

24 den Antrag abzulehnen.

25 Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller laufend krankenversichert sei. Zudem sei die Wahlerklärung zwingend unmittelbar gegenüber der gewählten Krankenkasse, also ihr gegenüber abzugeben, was die Antragsgegnerin unter Hinweis auf Nr. 4.1. der „Grundsätzlichen Hinweisen zum Krankenkassenwahlrecht vom 20. November 2020“ des GKV-Spitzenverbandes weiter ausgeführt hat. Das Berufungsgericht sei keine „zur Meldung verpflichtete Stelle“ in diesem Sinne.

26 Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 hat der Senat dem Antragsgegner nahegelegt, seine Wahlerklärung direkt gegenüber der Antragsgegnerin abzugeben und sich zu diesem Zweck an diese zu wenden.

II.

27 Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Absatz 2 SGG war abzulehnen. Der Antrag ist evident unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens fehlt. Der Antragsteller hat es selbst in der Hand, die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin herbeizuführen und hierzu den aus Sicht des objektivierten Empfängerhorizonts einfacheren und schnelleren Weg zu beschreiten, indem er seine Wahlerklärung unmittelbar gegenüber der Antragsgegnerin abgibt (vgl. schon zuletzt den Hinweis des Senats vom 10. Januar 2022). Deshalb bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung. Das Verhalten des Antragstellers stellt sich demgegenüber als rechtsmissbräuchlich dar, insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, weshalb dem Antragsteller ein solches Vorgehen nicht zuzumuten sein sollte.

28 Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung des Eilverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren, war aus den o. g. Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussichten (vgl. § 114 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO i. V. m. § 73a SGG) abzulehnen, denn war schon kein gerichtlicher Rechtsschutz erforderlich, bedurfte es auch keiner anwaltlichen Vertretung und keiner Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Lasten der Landeskasse.

29 Der Beschluss im Verfahren der einstweiligen Anordnung und der Beschluss auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind jeweils nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, vgl. § 177 SGG.

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