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S 5 VE 8/16•SG Neubrandenburg 5. Kammer, 2017-02-22, S 5 VE 8/16
S 5 VE 8/16Sozialversicherungsgericht / 5. Kammer22.02.2017
Eine Feststellungsklage nach § 55 SGG ist nur zulässig, wenn der Gegenstand der begehrten Feststellung unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 SGG fällt und der Kläger zusätzlich ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Voraussetzung ist, dass konkrete Rechte in Anspruch genommen oder bestritten werden. Hierzu muss die Anwendung einer Norm auf einen konkreten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig sein.(Rn.22) Verfahrensgang nachgehend BSG, 24. November 2021, B 9 V 2/21 BH, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-22
Aktenzeichen: S 5 VE 8/16
ECLI: ECLI:DE:SGNEUBR:2017:0222.S5VE8.16.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Eine Feststellungsklage nach § 55 SGG ist nur zulässig, wenn der Gegenstand der begehrten Feststellung unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 SGG fällt und der Kläger zusätzlich ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Voraussetzung ist, dass konkrete Rechte in Anspruch genommen oder bestritten werden. Hierzu muss die Anwendung einer Norm auf einen konkreten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig sein.(Rn.22)
Verfahrensgang
nachgehend BSG, 24. November 2021, B 9 V 2/21 BH, Beschluss
1. Die Klage wird als unzulässig verworfen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
1 Die Parteien streiten über die Frage der Vollständigkeit von (Verwaltungs)Akten und deren Folgen.
2 Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger stellte bei dem Beklagten am 20.08.2011 einen (Erst)Antrag nach dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetz. Er begehrte die Anerkennung zahlreicher Gesundheitsstörungen als Folge einer durch Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 17.01.1994 rehabilitierten Freiheitsentziehung vom 15.08.1982 bis zum 11.05.1983.
3 Am 28.11.2013 erließ der Beklagte einen Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung des Klägers bei der Sachaufklärung, resultierend aus einem ausgeprägten Misstrauen gegenüber staatlichen und privaten Behörden und Institutionen sowie Kliniken und Ärzten. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 17.12.2013 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.08.2014 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stralsund, die dort unter dem Az. S 10 VE 9/14 geführt wird. Eine Entscheidung ist bisher nicht ergangen. Bezüglich einer vom Sozialgericht Stralsund getroffenen PKH-Entschei-dung in diesem Verfahren hat der Kläger Beschwerde zum Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG M-V) eingelegt, die dort unter dem Az. L 3 VE 5/15 B PKH geführt wurde.
4 Mit Schreiben vom 29.11.2016, eingegangen beim Sozialgericht Neubrandenburg am 29.11.2016, erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Neubrandenburg. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das Verfahren wird unter dem Az. S 5 VE 7/16 ER geführt und wurde mit zurückweisenden Beschluss vom 22.02.2017 beendet.
5 Zur Klagebegründung führt der Kläger aus, es lägen mannigfache Urkundenfälschungen und Urkundenunterdrückungen vor. Die Klage werde erhoben, da dies für die Fortführung der Verfahren S 10 VE 9/14 und L 3 VE 5/15 B PKH sowie des Verfahrens S 10 VE 7/15 (am 28.12.2015 erledigtes Verfahren, Sozialgericht Stralsund) zwingend notwendig sei. Die Klage würde als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG erhoben, um mehrere Akten des Beklagten für nichtig erklären zu lassen. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens habe der Beklagte zwei notwendige und eine völlig überflüssige (Verwaltungs)Akte angefertigt. Dabei handele es sich um Band II der „grauen Antragsakte“. Im Übrigen fehle in der „Widerspruchsakte“ das Original der 179-seitigen Widerspruchsbegründung vom 27.07.2014. Am 29.01.2016 habe der Beklagte in dem Verfahren vor dem LSG M-V diesem mitgeteilt, dass die Widerspruchsbegründung des Klägers vom 27.07.2014 im Original übersandt werde. Dabei handele es sich um eine Lüge, da nur Kopien der ersten 6 Seiten der Widerspruchsbegründung übersandt worden seien.
6 Der Kläger beantragt:
7 1. Die graue Akte Band II von Blatt 249 bis Blatt 425 ist eine vollkommen überflüssige Akte.
8 2. Die Nichtigkeit der Widerspruchsakte ist festzustellen, weil sie unvollständig ist.
9 3. Die Nichtigkeit des B.-Schreibens vom 29.01.2016 ist festzustellen, da die 179-seitige Widerspruchsbegründung nicht übersandt wurde.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Das Gericht hat den Kläger im Verfahren S 5 VE 7/16 ER mit Schreiben vom 28.12.2016 auf die mangelnde Erfolgsaussicht auch der Klage hingewiesen. Zu den Einzelheiten wird auf das gerichtliche Schreiben Bezug genommen.
13 Der Kläger hat am 18.01.2017 Einsicht in die Gerichts- sowie Verwaltungs- und Verfahrensakten genommen, eine ergänzende Klagebegründung in Aussicht gestellt und diesbezüglich zweimal um Fristverlängerung aus gesundheitlichen Gründen gebeten, zuletzt bis zum 10.03.2017.
14 Das Gericht hat die Parteien mit Schreiben vom 26.01.2017 hinsichtlich einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG angehört.
15 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien und ihren (Rechts)Aus-führungen wird verwiesen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten, die Grundlage der Entscheidung waren.
II.
16 Das Gericht konnte über die Klage nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Voraussetzung für den Erlass eines Gerichtsbescheides ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Ein ausdrückliches Einverständnis ist nicht erforderlich. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
17 Die Klage ist bereits unzulässig, da eine Klagebefugnis und ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nach § 54 SGG oder § 55 SGG zulässige Klageart nicht vorliegen.
18 Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG kann durch die Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Kläger beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Nach § 54 Abs. 4 SGG kann, betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
19 Nach § 55 Abs. 1 SGG kann mit der Klage begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Nach § 55 Abs. 2 SGG fällt unter Absatz 1 Nr. 1 auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
20 Zunächst besteht keine Klagebefugnis und kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage, die Verpflichtungsklage und die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die in § 54 SGG geregelt sind. Die Anfechtungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, 2014, § 54 Rn. 7). Die Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage ist gegeben, wenn der Kläger mit seinem Antrag im Verwaltungsverfahren nicht oder nicht voll durchgedrungen ist. An der Klagebefugnis fehlt es, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann (vgl. Keller, a.a.O., § 54 Rn. 22). Der Anfechtungsklage liegt ein bereits erlassener und der Verpflichtungsklage ein zu erlassender Verwaltungsakt zugrunde, der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sowohl ein bereits erlassener als auch ein zu erlassender (geänderter) Verwaltungsakt. In jedem Fall bedarf es hier eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 31 SGB X sowie der Durchführung eines Vorverfahrens, § 78 SGG. Einen solchen ficht der Kläger weder an, noch begehrt er dessen Erlass. Der Beklagte hat bisher nur den Bescheid vom 28.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2014 erlassen, gegen den bereits eine Klage vor dem Sozialgericht Stralsund geführt wird. Weitere Bescheide existieren nicht. Der Kläger begehrt mit seinen Einwänden zur Anlegung und zum Führen von Verwaltungsakten auch nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes, da das Anlegen und Führen von Verwaltungsakten lediglich ein verwaltungsinterner Vorgang ohne Rechtswirkung nach außen ist und damit auch kein Einzelfall geregelt wird. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 22.02.2017 zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 5 VE 7/16 ER verwiesen.
21 Es besteht auch keine Klagebefugnis und kein Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage, die ebenfalls in § 54 SGG geregelt ist. Mit der Leistungsklage wird die Verurteilung des Gegners zu einer Leistung oder Unterlassung begehrt, nicht jedoch der Erlass eines Verwaltungsaktes. Die Verurteilung zu einer Leistung setzt dabei voraus, dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht. Die unechte Leistungsklage (kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage), ist zulässig, wenn der Kläger behauptet, dass er einen Rechtsanspruch auf die Leistung habe und deswegen durch den entgegenstehenden Verwaltungsakt beschwert sei (vgl. Keller, a.a.O., § 54 Rn. 39, 39 b). Da es für die unechte Leistungsklage des vorherigen Erlasses eines Verwaltungsaktes bedarf und ein solcher hier nicht vorliegt – auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen -, kommt diese Klageart vorliegend nicht in Betracht. Die reine Leistungsklage hat in Abgrenzung zur unechten Leistungsklage ihren Anwendungsbereich im Gleichordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten (vgl. Keller, a.a.O., § 54 Rn. 37); in seltenen Fällen auch im Verhältnis des Staates zum Bürger, beispielsweise bei der Akteneinsicht (vgl. Keller, a.a.O., § 54 Rn. 41). Eine Klagebefugnis bei der echten Leistungsklage besteht in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG, wenn der Kläger mit seinem Antrag im Verwaltungsverfahren nicht oder nicht voll durchgedrungen ist. An der Klagebefugnis fehlt es, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann (vgl. Keller, a.a.O., § 54 Rn. 41 a). Der Kläger begehrt von dem Beklagten nicht die Akteneinsicht an sich, die ihm auch zu keinem Zeitpunkt verwehrt wurde, sondern wendet sich gegen das Anlegen und die Art und Weise der Führung von Verwaltungsakten. Da dies ein verwaltungsinterner Vorgang ist, kann der Kläger diesbezüglich gegenüber dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche geltend machen. Darüber hinaus hätte der Kläger die Möglichkeit im Rahmen einer der benannten Klagearten bei Erfüllung der Voraussetzungen für diese, seine Einwände bezüglich der Ermittlungen und Entscheidungen des Beklagten vorzubringen. Eines eigenständigen, davon unabhängigen Angriffs oder einer entsprechenden Verpflichtung bedarf es daher nicht.
22 Letztendlich besteht auch keine Klagebefugnis und kein Rechtsschutzbedürfnis für die in § 55 SGG geregelte Feststellungsklage. Eine Feststellungsklage ist unter anderem nur zulässig, wenn der Gegenstand der begehrten Feststellung unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 SGG fällt und der Kläger zusätzlich ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat (vgl. Keller, a.a.O. § 55 SGG Rn. 3). § 55 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGG kommen dabei unter keinen Gesichtspunkten in Frage. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG greift in Bezug auf den Bescheid vom 28.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2014. Einen darüber hinausgehenden oder weiteren Antrag hat der Kläger bei dem Beklagten nicht gestellt. § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG greift nicht, weil der Kläger nicht die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt, wie bereits mehrfach dargelegt. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Es verbleibt damit § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, dessen Voraussetzungen jedoch ebenfalls nicht erfüllt sind. Bei dem Rechtsverhältnis im Sinne der Nr. 1 handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man die Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder zwischen Personen und Gegenständen, die sich aus einem Sachverhalt aufgrund einer Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. Keller, a.a.O., § 55 Rn. 4). Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn konkrete Rechte in Anspruch genommen oder bestritten werden, wenn also die Anwendung einer Norm auf einen konkreten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. Keller, a.a.O., § 55 Rn. 5). Mit seinen Einwänden zum Anlegen und Führen von Verwaltungsakten nimmt der Kläger kein ihm zustehendes konkretes Recht in Anspruch. Er hat nach § 25 SGB X bzw. § 120 SGG einen Anspruch auf Akteneinsicht, jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch bezüglich des Anlegens und Führens von Verwaltungsakten, da dies ein rein interner Verwaltungsvorgang ist. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
23 Soweit der Kläger strafrechtlich relevante Aspekte benennt, sind diese nicht vor dem Sozialgericht zu verfolgen.
24 Das Gericht konnte entscheiden, ohne die Stellungnahme des Klägers zur erfolgten Akteneinsicht abzuwarten. Der Kläger hatte mehrfach die Möglichkeit, sich zu äußern. Von dieser Möglichkeit hat er auch Gebrauch gemacht. Letztendlich erfolgte die Entscheidung über die Klage inhaltlich unabhängig von den Verwaltungsakten, aus denen sich nur der zugrunde liegende Sachverhalt, insbesondere im Hinblick auf existierende Bescheide, ergab. Die eigentliche Problematik konnte allein der Gerichtsakte und dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift entnommen werden.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog und berücksichtigt das vollständige Unterliegen des Klägers.
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