Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, 2021-03-26, L 7 R 132/18

L 7 R 132/18Sozialversicherungsgericht / Division 726.03.2021

Regest

1. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB 2 ist ausgeschlossen, wenn die hierzu erforderlichen medizinischen Voraussetzungen nicht vorliegen. Für eine Rentengewährung ist erforderlich, dass das Leistungsvermögen aufgrund der vorhandenen Erkrankungen auf unter sechs Stunden täglich abgesunken ist.(Rn.62) 2. Liegen zum Leistungsvermögen des Versicherten insgesamt vier Sachverständigengutachten vor und bejaht nur eines davon ein entsprechend abgesunkenes Leistungsvermögen, so ist der dem Versicherten obliegende Beweis einer Erwerbsminderung nur dann geführt, wenn dieses wesentlich überzeugender ist als die übrigen Gutachten.(Rn.63) 3. Die Verwertung eines medizinischen Sachverständigengutachtens setzt voraus, dass dieses in sich schlüssig und in der Bewertung des Leistungsvermögens überzeugend ist.(Rn.64) Verfahrensgang vorgehend SG Neubrandenburg 2. Kammer, 19. April 2018, S 2 R 230/15, Urteil nachgehend BSG, 7. Oktober 2021, B 5 R 172/21 B, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat — L 7 R 132/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-26

Aktenzeichen: L 7 R 132/18

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB 2 ist ausgeschlossen, wenn die hierzu erforderlichen medizinischen Voraussetzungen nicht vorliegen. Für eine Rentengewährung ist erforderlich, dass das Leistungsvermögen aufgrund der vorhandenen Erkrankungen auf unter sechs Stunden täglich abgesunken ist.(Rn.62)

  2. Liegen zum Leistungsvermögen des Versicherten insgesamt vier Sachverständigengutachten vor und bejaht nur eines davon ein entsprechend abgesunkenes Leistungsvermögen, so ist der dem Versicherten obliegende Beweis einer Erwerbsminderung nur dann geführt, wenn dieses wesentlich überzeugender ist als die übrigen Gutachten.(Rn.63)

  3. Die Verwertung eines medizinischen Sachverständigengutachtens setzt voraus, dass dieses in sich schlüssig und in der Bewertung des Leistungsvermögens überzeugend ist.(Rn.64)

Verfahrensgang

vorgehend SG Neubrandenburg 2. Kammer, 19. April 2018, S 2 R 230/15, Urteil nachgehend BSG, 7. Oktober 2021, B 5 R 172/21 B, Beschluss

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 19.04.2018 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung einer befristet bewilligten Erwerbsminderungsrente.

2 Die Beklagte hatte der im Jahr 1962 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 18.07.2014 eine volle Erwerbsminderungsrente für die Zeit vom 01.05.2013 bis 30.04.2015 bewilligt. Herbei ging die Beklagte aufgrund eines Gutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 25.03.2014 vom Vorliegen eines Leistungsvermögens der Klägerin von unter 3 Stunden täglich aus.

3 Am 04.12.2014 beantragt die Klägerin die Weitergewährung der Rente für die Zeit ab dem 01.05.2015. Die Beklagte ließ die Klägerin erneut durch Dr. K. begutachten. Diese stellte nach Untersuchung der Klägerin am 19.02.2015 folgende Diagnosen:

4 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

5 - kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional instabil, psychoneurotisch)

6 - undifferenzierte Somatisierungsstörung

7 - anamnestisch: SD-Funktionsstörung

8 - anamnestisch: Neurodermitis

9 Im Vergleich zur Voruntersuchung erscheine der Zustand der Klägerin gebessert. Die ausgeprägte emotionale Aufgewühltheit und Verworrenheit sei nicht mehr vorhanden. Die Klägerin wirke ausreichend schwingungsfähig, die körperliche Beschwerdesymptomatik erscheine eher geringgradig. Da die Klägerin trotz mehrfacher Hinweise der Behandler und Gutachter weder eine tagesklinische oder stationäre psychiatrische Behandlung noch eine Psychotherapie oder medikamentös antidepressive Behandlung in Anspruch genommen habe, sei davon auszugehen, dass kein wesentlicher Leidensdruck bestehe und sich die Klägerin mit ihren Beschwerden gut arrangiert habe. Die Klägerin sei wieder in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Zu vermeiden seien erhöhter Zeit- und Leistungsdruck, Verantwortung für Menschen oder Materialien sowie Nachtschichten.

10 Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 05.03.2015 ab, da die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht vorlägen.

11 Hiergegen erhob die Klägerin fristgemäß Widerspruch. Die Beurteilung des Gutachtens zum Leistungsvermögen der Klägerin sei aus der Luft gegriffen. Dem Inhalt des Gutachtens sei kein Hinweis zu entnehmen, welche Feststellungen zu diesem Ergebnis geführt hätten. Die Klägerin sei von Oktober 2013 bis Januar 2014 in Frau DM P. psychiatrischer Behandlung gewesen. Diese habe die Behandlung aus nicht ersichtlichen Gründen beendet. Unmittelbar danach habe die Klägerin keinen neuen Behandler finden können. Seit November 2014 sei sie bei Frau DM Z. in Behandlung und habe jetzt auch einen Therapieplatz für eine psychotherapeutische Behandlung in Aussicht. Eine Behandlung habe somit im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durchgehend stattgefunden.

12 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2015 unter Wiederholung der Begründung des Ursprungsbescheides zurück.

13 Hiergegen hat die Klägerin am 06.07.2015 Klage zum Sozialgericht Neubrandenburg erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat die Klägerin eine Stellungnahme ihrer behandelnden Ärztin Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie DM Z. vorgelegt. Hiernach leide die Klägerin an rezidivierenden depressiven Episoden, Angst- und Panikstörungen sowie einer ausgeprägten Somatisierungsstörung mit Chronifizierung, wahrscheinlich auf der Grundlage einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Aus neuropsychiatrischer Sicht sei nun nach 2 Jahren Berentung unter den genannten Diagnosen nur mit einer Arbeitsleistung von unter 3 Stunden zu rechnen. In der Langzeitbelastung sei die Leistungsfähigkeit erschöpft. Eine Psychotherapie sei derzeit nicht indiziert und nicht mehr hilfreich. Medikamente seien nur sporadisch indiziert und bei vorherrschenden psychosomatischen Störungen oder Leistungseinbußen eher nicht hilfreich.

14 Die Klägerin hat beantragt:

15 Unter Aufhebung des Bescheides vom 05.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2015 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin seit dem 01.05.2015 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.

16 Die Beklagte hat beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, insbesondere zwei Berichte der Frau DM Z.. Diese hat im in ihrem Bericht aus März 2016 mitgeteilt, die Klägerin erst seit dem 27.01.2016 zu behandeln. Die Patientin habe einen Widervorstellungstermin am 23.03.2016. Eine Verlaufsbeurteilung könne nicht erfolgen. Mit weiterem Befundbericht vom 13.06.2015 gab Frau DM Z. einen Behandlungsbeginn am 28.11.2014 an. Sie beschrieb die Klägerin als wenig belastbar, unstrukturiert und mit kognitiven Einschränkungen. In den Diagnosen stimme Sie mit dem Gutachten von Dr. K. überein. Die Klägerin sei nicht mehr vollschichtig leistungsfähig. Inwieweit eine Erwerbsminderung vorliege, sei schwer einzuschätzen.

19 Das Sozialgericht hat sodann ein Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. eingeholt, welcher die Klägerin am 03.12.2016 untersucht hat. Als Diagnose hat der Sachverständige lediglich

20 - Angst und depressive Störung gemischt

21 benannt, welche vom Ausmaß leichtgradig sei. Die Stimmung der Klägerin wurde im psychischen Befund als subdepressiv beschrieben, bei nicht nennenswert eingeschränkter affektiver Resonanz und Modulationsfähigkeit. Leichte Einschränkungen hätten sich beim Konzentrationsvermögen und in der Ausdauer- und Belastungsfähigkeit gezeigt. Eine nennenswerte soziale Funktionsbeeinträchtigung ergebe sich in Anbetracht der grundsätzlich als intakt zu bezeichnenden Fähigkeiten zur Tagesstrukturierung, Alltagbewältigung und sozialen Kommunikation nicht. Aus Sicht des Fachgebietes der Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik sei die Klägerin daher noch in der Lage, die qualitativ zumutbaren Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Auszuschließen seien Arbeiten in Nachtschicht, unter besonderem Zeitdruck und/oder mit häufigem Publikumsverkehr sowie an laufenden Maschinen.

22 Auf Antrag der Klägerin hat das Sozialgericht ein weiteres Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. F. mit einem psychometrischen Zusatzgutachten des Dipl.-Psych. Dr. K. eingeholt. Prof. Dr. F. hat nach Untersuchung der Klägerin am 31.05.2017 folgende Diagnosen gestellt:

23 - sogenannte Doppeldepression mit rezidivierender Störung mit gegenwärtig chronifizierter mittelgradiger Episode und einer Dysthymia im Sinne einer depressiven Persönlichkeitsstörung

24 - somatoforme Störung

25 - Agoraphobie mit Panikstörung

26 Daneben lägen an somatischen Erkrankungen

27 - Hypertonie

28 - Struma nodosa

29 - Migräne, derzeit nicht mehr relevant

30 - Neurodermitis

31 vor, von denen allerdings keine die Funktionalität in substantiellem Umfang beeinträchtige.

32 Im psychopathologischen Querschnittsbefund wurde die Klägerin als auskunftsbereit und kooperativ aber mit eingeschränktem Introspektionsvermögen beschreiben. Im gesamten Interviewverlauf hätten sich mittelgradige Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen gezeigt. Denkinhaltlich stünden Zukunftssorgen und eine Überschwemmung mit körperlichen Symptomen im Vordergrund. Vom Affekt her wirke die Kläger leicht- bis mittelgradig depressiv.

33 Im Ergebnis hielt der Sachverständige die Klägerin noch für mehr als 3 aber deutlich weniger als 6 Stunden täglich für leistungsfähig. Nach den Befunden der behandelnden Nervenärztin Frau Dr. Z. sei davon auszugehen, dass dieses Leistungsbild bereits seit Januar 2015 vorliege. Nicht mehr möglich seien Arbeiten in Wechselschicht, im Akkord, mit hohem Publikumsverkehr und hoher Lärmexposition, Arbeiten an laufenden Maschinen sowie mit Nässe-, Kälte-, Hitze und Zugluft. Nur zeitweise könnten Tätigkeiten überkopf, mit Bücken, Strecken und Steigen sowie in Zwangshaltungen verrichtet werden.

34 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.04.2018 abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt:

35 Die Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ergebe sich aus § 43 Abs. 1, 3, § 101 Abs. 1 SGB VI. Erwerbsgemindert seien hiernach Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Arbeitsmarkt sei hierbei ebenso wenig zu berücksichtigen wie die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten und der Ausbildungsstand des Versicherten.

36 Es sei nicht nachgewiesen und nicht nachweisbar, dass die Klägerin nicht jedenfalls körperlich leichte und psychisch anspruchslose Tätigkeiten mindestens 6 Stunden wegen einer Erkrankung oder Behinderung ohne besondere Einschränkungen verrichten kann. Sie sei wegefähig und bedürfe keiner unüblichen Pausen. Die doppelte Verneinung trage der objektiven Beweislast Rechnung. Die üblichen Formulierungen seien zwar leichter zu lesen, im Grunde aber falsch und verleiteten dazu, die Beweislast nicht in der gebotenen Weise zu beachten.

37 Der Schwerpunkt liege bei einer möglichen psychischen Erkrankung. In Hinblick auf die übrigen Erkrankungen, Bluthochdruck, Hypothyreose, Neurodermitis, Zustand nach Ovarektomie links, Migräne Aura seien hieraus folgende für das oben beschriebene Leistungsbild erhebliche Einschränkungen weder konkret vorgetragen noch ersichtlich.

38 Eine psychische, neurologische oder psychiatrische Erkrankung oder Behinderung mit der Folge einer quantitativen Leistungsminderung lasse sich nicht feststellen. Das Gutachten nach § 109 SGG von Prof. Dr. F. überzeuge nicht. Zunächst falle auf, dass bereits aus den geschilderten Beschwerden auf den Seiten 18 bis 20 keine für das beschriebene Leistungsbild erhebliche Erkrankung folge. Insbesondere Schlafstörungen und Verstimmungen wegen der jahrelangen Arbeitslosigkeit seien der Normalfall und begründeten keine Leistungseinschränkung wegen einer Erkrankung. Die beschriebenen Panikattacken seien von kurzer Dauer und außerhalb der eigenen Wohnung nur zweimal aufgetreten und damit nicht erheblich. Auch der geschilderte Tagesablauf sei nicht auffällig.

39 Objektiv nachweisbare insbesondere hirnorganische Störungen lägen nicht vor (Seite 30). Es sei im Gutachten nicht begründet und auch nicht in anderer Weise nachvollziehbar, wie aus den übrigen Diagnosen: 1. Doppeldepression […] mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und einer Dysthymia im Sinne einer depressiven Persönlichkeitsstörung, 2. Somatoforme Störung und 3. Agoraphobie mit Panikstörung eine Minderung der quantitativen Leistungsfähigkeit hergeleitet werde. Vielmehr begründe der Sachverständige diese Einschätzung auf Seite 36 fehlerhaft. Die verminderte Konzentrationsleistung sei nach dem Gutachten keine Erkrankung und damit den Fähigkeiten und Kenntnissen zuzuordnen, auf die es rechtlich nicht ankomme und die das Leistungsbild nicht berühren könnten. Im Zusatzgutachten werde lediglich der Verdacht auf eine beginnende Demenz geäußert - nachweisen lassen habe sich eine solche nicht. Die Leistungen der Klägerin seien ferner lediglich als leichte kognitive Defizite eingeschätzt worden (Seite 13 des Zusatzgutachtens). Selbst wenn diese Einschränkung erheblich wäre, sei der Beklagten zuzustimmen, dass hieraus keine zeitliche Beschränkung kognitiv anspruchsloser Tätigkeiten schlüssig herzuleiten sei. Lasse man diesen Fehler außer Acht, ergebe selbst dieses Gutachten ein Leistungsvermögen, welches nicht nachweislich nicht vollschichtig sei.

40 Auch das Gutachten von Dr. B. vom 12.12.2016 ermögliche nicht die Feststellung weiterer als der bereits dargestellten Einschränkungen. Vielmehr stelle der Sachverständige überzeugend ein vollschichtiges Leistungsvermögen bei für das eingangs dargestellte Leistungsbild unerheblichen qualitativen Einschränkungen fest. Das Gericht mache sich dieses Gutachten zu Eigen und folgt ihm. Dies korrespondiere mit der Anamnese. Auch der geschilderte Tagesablauf sei unauffällig. Die dort aufgezählten Freizeitbeschäftigungen seien ein gewichtiges Indiz für eine Leistungsfähigkeit. Hirnorganische oder sonstige objektivierbare Störungen seien nicht festgestellt worden. Lediglich leichtgradige kognitive Einschränkungen würden benannt, ohne dass auch Dr. B. hierfür zu Recht eine Diagnose verschlüsselt habe.

41 Die Klägerin hat gegen das am 24.05.2018 zugestellte Urteil am 05.06.2018 Berufung eingelegt. Sie leide unter diversen Mehrfacherkrankungen wobei die Beeinträchtigungen durch psychologische Beschwerden im Vordergrund stünden. Diese wurden von der Klägerin noch einmal zusammenfassend dargestellt, wobei keine bisher unbekannten Diagnosen benannt wurden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Sozialgericht dem Gutachten von Prof. Dr. F. nicht gefolgt sei.

42 Das Gutachten von Dr. K. sei fehlerhaft zu Stande gekommen. Bei dem ersten Gutachtentermin, zu dem Dr. K. die Klägerin bestellt habe, sei keine Untersuchung erfolgt. Vielmehr habe Dr. K. die Klägerin „abtreten“ lassen und sie aus der Praxis gedrängt. Zu dem zweiten Gutachtentermin sei die Klägerin vor diesem Hintergrund erheblich eingeschüchtert gewesen. Durch ihr Auftreten habe Dr. K. einen verschobenen Eindruck bei der Klägerin ausgelöst, welcher nicht frei von Unstimmigkeiten habe sein können. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie Dr. K. in den beiden Gutachten vom 25.03.2014 und 19.02.2015 innerhalb so kurzer Zeit trotz gleichlautender Diagnose zu einer unterschiedlichen Bewertung des Leistungsbildes komme.

43 Das Gutachten von Dr. B. sei fehlerhaft, weil er sich auf das Gutachten von Dr. K. stütze. Auch seien die Untersuchungen von Dr. B. für die Klägerin eine Tortur gewesen. So habe sie zur Untersuchung in ein MRT gemusst. Aufgrund ihrer erheblichen Platzangst habe sie im MRT Panikattacken erlitten. Anstatt ihr die Angst zu nehmen, sei Dr. B. nicht darauf eingegangen. Erst nach mehrmaligem Bitten und Flehen sei die Klägerin aus dem MRT gefahren worden. Der Stresspegel der Klägerin sei aber auch während der restlichen Untersuchungen konstant geblieben und nicht abgeflaut, so dass auch hier nicht von einer ordnungsgemäßen Untersuchung gesprochen werden könne. Unter Stress gehe bei der Klägerin gar nichts mehr, da dann alle logischen Denkweisen aussetzten.

44 Die Klägerin beantragt,

45 das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 19.04.2018 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2015 zu verurteilen, an die Klägerin seit Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu zahlen.

46 Die Beklagte beantragt,

47 die Berufung zurückzuweisen.

48 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf dessen Entscheidungsgründe.

49 Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass eine Verschlechterung ihres Zustandes eingetreten sein und sie sich vom 24.10.2018 bis 06.11.2018 in teilstationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden habe, hat der Senat einen Behandlungsbericht der A. Klinik A-Stadt eingeholt. Hierin wurde die Diagnose „Anpassungsstörung im Rahmen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung“ gestellt. Die Patientin habe anfangs Schwierigkeiten gezeigt, sich an die Tagesstruktur der teilstationären Behandlung zu gewöhnen, mit der Zeit aber bemühter gewirkt. Jedoch seien auch starre, unflexible Gedankenmuster und Verhaltensweisen deutlich geworden, weshalb sich die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung bestätigt habe. Sowohl paranoide, zwanghafte als auch ängstlich vermeidende Anteile seien zu beobachten gewesen. Die Patientin scheine einen ausgeprägten Leidendruck zu haben. Es sei ihr aber nicht gelungen, alternative Sicht- oder Verhaltensweisen aufzubauen. Auch zum Ende der Behandlung habe die Patientin erhebliche Einschränkungen in ihrer Flexibilität und Stresstoleranz gezeigt. Die Belastbarkeit sei deutlich vermindert gewesen. Der Eindruck eines unter 3-stündigen Leistungsvermögens (lt. Gutachten von Prof. F.) habe sich auch im tagesklinischen Setting bestätigt. Der Antrag auf EU-Rente werde daher befürwortet.

50 Der Senat hat sodann ein weiteres Gutachten des Facharztes für Nervenheilkunde und Psychotherapie Dr. P. mit einem testpsychologischen Zusatzgutachten von Dr. W. eingeholt. Der Sachverständige hat nach Untersuchung der Klägerin am 30.08.2019 folgende Diagnosen gestellt:

51 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert

52 - Dysthymia

53 - V.a. kombinierte Persönlichkeitsstörung

54 - Arterielle Hypertonie

55 Im psychischen Befund wurde ausgeführt, dass die Klägerin während des gesamten Gespräches kontaktfähig und mitteilungsbereit sei, wobei sie gut den Blickkontakt halte. Die Grundstimmung sei depressiv gedrückt. Der Antrieb erscheine ungestört; emotional sei die Klägerin gut schwingungsfähig. Erst als das Gespräch auf die weitere Zukunft komme, wirke sie leicht irritierbar und ängstlich. Anhaltspunkte für Suizidalität bestünden nicht. Höhergradige Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen seien nicht aufgefallen. Die neuropsychologische Testung habe keinen Anhalt für eine Störung der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit ergeben. Die Klägerin schildere einen relativ geordneten Tagesablauf.

56 Hinsichtlich der depressiven Erkrankung habe offensichtlich eine gute Stabilisierung erzielt werden können. Die Kriterien einer Agoraphobie mit Panikstörung erfülle die Klägerin nicht. Sie berichte zwar, ungern aus dem Haus zu gehen, da ihr der Neid der anderen entgegenschlage. Eindeutige Befürchtungen bzw. Ängste seien insoweit jedoch nicht zu explorieren. Ebenso ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Somatisierungsstörung. Die Klägerin sei mit den vorhandenen Erkrankungen in der Lage, körperlich leichte und anteilig mittelschwere Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Auszuschließen seien Arbeiten mit erhöhtem Publikumsverkehr, mit erhöhter Ausdauerleistung sowie erhöhten Anforderungen an das Konzentrationsvermögen. Zeitweise könnten noch Arbeiten in Zwangshaltungen sowie mit Bücken und Strecken verrichtet werden, gelegentlich Arbeiten über Kopf und mit Steigen. Ein vollständiger Schutz vor Nässe, Kälte, Hitze und Zugluft sei erforderlich.

57 Die Klägerin hat gegen das Gutachten eingewandt, dass die Begutachtung zeitgleich mit einer anderen Patientin durchgeführt worden sei. Gestellte Fragen seien durch die Klägerin gar nicht beantwortet worden, vielmehr habe sie den Eindruck gehabt, dass der Sachverständige sich die Fragen selbst beantwortet habe. Sie besteige weder ein Flugzeug noch einen Fahrstuhl, weil sie unter Klaustrophobie leide. Zuletzt sei sie durch den behandelnden Neurologen Dr. D. aufgrund suizidaler Tendenzen in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Im Übrigen sei sie seit Sommer bei der Psychotherapeutin Dr. W. in A-Stadt wöchentlich in Behandlung.

58 Der Sachverständige Dr. P. hat in einer ergänzenden Stellungnahme die Kritik der Klägerin hinsichtlich einer unzureichenden Anamneseerhebung zurückgewiesen. Die Begutachtung sei nicht zeitgleich mit einer anderen Klägerin durchgeführt worden. Der Klägerin sei ausreichend Zeit eingeräumt worden, ausführlich alle Beschwerden vorzutragen. Sie sei zu keiner Zeit zu Antworten gedrängt worden, geschweige denn, dass der Sachverständige sich die Fragen selbst beantwortet hätte. Auch nach nochmaliger kritischer Durchsicht ergebe sich keine andere Beurteilung.

59 Der Senat hat danach noch aktuelle Befundberichte eingeholt. Der D. hat unter dem 28.02.2020 mitgeteilt, die Klägerin als Nachfolger von Frau DM Z. seit 2018 zu behandeln. Im Jahresverlauf 2019 habe sich die depressive Erkrankung verschlechtert, weshalb vom 06.11. bis 18.12.2019 eine stationäre Behandlung erforderlich geworden sei. Der beigefügte Arztbrief an den Hausarzt der Klägerin vom 28.10.2020 verhält sich ausschließlich zu einer neurologischen Untersuchung welche keinen krankhaften Befund ergab.

60 Aus dem weiter angeforderten Behandlungsbericht des A. Klinikums D-Stadt über die stationäre Behandlung vom 06.11.2019 bis 18.12.2019 ergibt sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Die Klägerin habe bei Aufnahme angegeben Selbstmordgedanken gehabt zu haben, aber keine konkreten Pläne. Sie habe sich von Suizidalität distanzieren können. Aus testpsychologischer Sicht sei die depressive Symptomatik als schwergradig einzustufen. Aufgrund der Tendenz zu Extremantworten sei aber eine Verzerrung der Datenlage nicht auszuschließen. Im Verlauf der Behandlung sei es nach Umstellung der Medikation zu einer leichten Stimmungsaufhellung sowie zum Abbau der inneren Unruhe gekommen. In den ärztlichen Einzelgesprächen habe die Klägerin zunächst wenig Adhärenz gezeigt. Sie sei nach wie vor auf die finanzielle Situation bzw. den Rentenantrag fixiert gewesen und daher nicht bereit, sich mit den Konflikten in der Familie auseinanderzusetzen. Eine weitere Behandlung in der Tagesklinik sei empfohlen, aber von der Klägerin abgelehnt worden.

Entscheidungsgründe

61 Die zulässige Berufung ist unbegründet.

62 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI, da die medizinischen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

63 Im Ergebnis der medizinischen Ermittlungen ließ sich nicht feststellen, dass das Leistungsvermögen der Klägerin aufgrund der vorhandenen Erkrankungen auf unter 6 Stunden täglich abgesunken wäre. Von den vier vorliegenden Gutachten kommt allein dasjenige des Sachverständigen Prof. Dr. F. zu dem Ergebnis, dass das Leistungsvermögen der Klägerin auf unter 6 Stunden täglich limitiert ist. Dem stehen die Gutachten der Sachverständigen Dr. K., Dr. B. und Dr. P. entgegen, welche übereinstimmend von einem Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich ausgehen. Der der Klägerin obliegende Beweis einer Erwerbsminderung wäre bei dieser Sachlage nur dann geführt, wenn das Gutachten von Prof. Dr. F. wesentlich überzeugender wäre, als die Gutachten der übrigen Sachverständigen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

64 Der Senat erachtet insbesondere die Gutachten von Dr. K. und Dr. P. als in sich schlüssig und in der Bewertung des Leistungsvermögens überzeugend. Beide Sachverständigen haben nachvollziehbar ausgeführt, dass das Ausmaß der Beeinträchtigungen durch die depressive Erkrankung zum Zeitpunkt der Begutachtung gering (Dr. P.) bzw. deutlich geringer als bei der Vorbegutachtung (Dr. K.) sei. Der psychische Befund weist keine gravierenden Beeinträchtigungen durch depressive Symptome auf. Auch das fast vollständige Fehlen psychiatrischer Behandlungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. K. spricht gegen einen erheblichen Leidensdruck. Von den diversen von der Klägerin gegenüber Dr. P. geschilderten Beschwerden lassen sich nur wenige überhaupt einer Depression zuordnen. Gravierende Beeinträchtigungen durch diese Erkrankung werden hieraus nicht deutlich. Zudem weist Dr. P. zutreffend auf die weitgehend intakte Tagesstruktur der Klägerin hin, welche gegen das Vorliegen einer höhergradigen Depression spricht.

65 Dem gegenüber vermag das Gutachten von Prof. Dr. F. weniger zu überzeugen. So ist der Tagesablauf der Klägerin (insbesondere im Vergleich zum Gutachten von Dr. P.) extrem knapp dargestellt. Eine Auseinandersetzung mit der gut erhaltenen Tagesstruktur fehlt, ebenso mit den von der Klägerin im Einzelnen angegebenen Aktivitäten. Auch die Einschätzung von Prof Dr. F. zum Chronifizierungsniveau der Erkrankung vermag nicht zu überzeugen, da die Klägerin nicht ansatzweise die vom Sachverständige dargestellten Inhalte einer leitliniengerechten Behandlung absolviert hat. Insgesamt erweckt das Gutachten den Eindruck, für die Klägerin ungünstige Umstände gezielt knapp darzustellen, während alle für ein höheres Krankheitsniveau sprechenden Umstände ausführlich und ohne jede kritische Würdigung ausgebreitet werden.

66 Auch die eingeholten Befundberichte der behandelnden Ärzte sind nicht geeignet, die Richtigkeit des Gutachtenergebnisses von Prof Dr. F. zu untermauern. Die Ausführungen der Frau DM Z. sind inhaltlich nicht konsistent. Während sie sich in der für die Klägerin verfassten Stellungnahme aus August 2015 auf ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden festlegt, führt sie in dem vom Gericht eingeholten Befundbericht vom 13.06.2016 lediglich aus, dass die Klägerin nicht mehr vollschichtig arbeiten könne und schwierig einzuschätzen sei, inwieweit die Klägerin erwerbsgemindert sei. Auch teilt Frau Z. in dem Befundbericht vom 07.03.2016 mit, die Klägerin erstmals am 27.01.2016 behandelt zu haben und daher keine Verlaufsbeurteilung abgeben zu können, während sie im Befundbericht vom 13.06.2016 einen Behandlungsbeginn am 28.11.2014 und einen seitdem im Wesentlichen unveränderten Zustand beschreibt.

67 Der Bericht der A. Klinik A-Stadt über die teilstationäre Behandlung vom 24.10.2018 bis 06.11.2018 attestiert unter Bezugnahme auf das Gutachten des Prof. Dr. F. ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich, was allerdings nicht den in diesem Gutachten getroffenen Aussagen entspricht. Offenbar waren die Inhalte des Gutachtens der Klinik nicht bekannt und wurden von der Klägerin unzutreffend mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund ist die nicht näher begründete Einschätzung zum Leistungsvermögen in Frage zu stellen, zumal die zum Ausdruck gebrachten Befürwortung des Rentenantrages die Neutralität der Einschätzung in Frage stellt.

68 Letztlich ergibt sich aus dem Bericht des A. Klinikums D-Stadt über die stationäre Behandlung vom 06.11.2019 bis 18.12.2019, dass die Klägerin von den Behandlungsversuchen insbesondere deshalb kaum profitiert, weil sie auf ihren Rentenantrag fixiert und daher nicht bereit ist, vorhandene Verhaltensmuster aufzugeben und die zu Grunde liegenden Probleme zu bearbeiten.

69 Auch der persönliche Eindruck, welchen das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, spricht gegen das Vorliegen einer Erwerbsminderung der Klägerin. Obwohl die Klägerin nach dem Eindruck des Gerichts grundsätzlich gut kommunikationsfähig war, konnte sie dem Gericht die im Verfahren geltend gemachten Beschwerden nicht nachvollziehbar zu schildern. Spontan berichtete die Klägerin zunächst nur von der bis 2013 andauernden Endometrioseerkrankung, welche sie sehr belastet habe. Auch auf konkrete Nachfrage waren, abgesehen von der Angabe einer stark eingeschränkten Stresstoleranz, keine Symptome zu eruieren, welche sich einer höhergradigen depressiven Erkrankung zuordnen ließen.

70 Nach alldem konnte das Gericht nicht die Überzeugung von einem auf unter 6 Stunden abgesunkenen Leistungsvermögen der Klägerin im Streitzeitraum gewinnen. Auch Anhaltspunkte für eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes aufgrund der qualitativen Leistungseinschränkungen bestehen nicht.

71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

72 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.