SG Neubrandenburg 11. Kammer, 2019-06-17, S 11 AS 1044/15

S 11 AS 1044/15Sozialversicherungsgericht / Chamber 1117.06.2019

Regest

1. Wird eine von einem Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende genutzte Wohnung mit strombetriebenen Heizkörpern beheizt, so stellt der für die Heizung aufgewendete Stromverbrauch Kosten der Unterkunft und Heizung dar, die im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind. Findet eine gesonderte Verbrauchsmessung der Heizkörper nicht statt, so ist der auf die Heizkörper entfallende Stromverbrauch auf der Grundlage der Geräteleistung und der regelmäßigen Einsatzzeiten zu schätzen.(Rn.33) 2. Einzelfall zur Übernahme von Ausgaben für Strom als Heizungskosten bei einer Stromheizung in der Wohnung eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende.(Rn.32) Verfahrensgang nachgehend BSG, 19. Mai 2021, B 14 AS 389/20 B, Beschluss nachgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, 21. September 2020, L 8 AS 388/19, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

SG Neubrandenburg 11. Kammer — S 11 AS 1044/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-17

Aktenzeichen: S 11 AS 1044/15

ECLI: ECLI:DE:SGNEUBR:2019:0617.11AS1044.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Wird eine von einem Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende genutzte Wohnung mit strombetriebenen Heizkörpern beheizt, so stellt der für die Heizung aufgewendete Stromverbrauch Kosten der Unterkunft und Heizung dar, die im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind. Findet eine gesonderte Verbrauchsmessung der Heizkörper nicht statt, so ist der auf die Heizkörper entfallende Stromverbrauch auf der Grundlage der Geräteleistung und der regelmäßigen Einsatzzeiten zu schätzen.(Rn.33)

  2. Einzelfall zur Übernahme von Ausgaben für Strom als Heizungskosten bei einer Stromheizung in der Wohnung eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende.(Rn.32)

Verfahrensgang

nachgehend BSG, 19. Mai 2021, B 14 AS 389/20 B, Beschluss nachgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, 21. September 2020, L 8 AS 388/19, Beschluss

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Beklagte trägt 20 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Tatbestand

1 Die Kläger begehren im Rahmen ihres SGB II-Leistungsbezuges die Berücksichtigung von Heizstromkosten in der Zeit Juni 2015 bis November 2015.

2 Die Kläger beziehen Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Die Klägerinnen zu 3 und 4 sind die 2012 und 2013 geborenen gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1 und 2. Die Kläger bewohnen ein Haus des Klägers zu 2. Dieses Haus erbte der Kläger zu 2 von seinen im September 2014 und am 25.03.2015 verstorbenen Eltern. Der Baukredit der Eltern lastete auf dem Haus und wurde am 25.03.2015 in Höhe von 4.042,26 € fällig gestellt.

3 Mit Beschluss des Amtsgerichts P. vom 17.12.2014 (Bl. 1536 VA) wurde die Prozessbevollmächtigte der Kläger zur vorläufigen Betreuerin für den Kläger zu 2 für Vermögensangelegenheiten mit Ausnahme der Kontoführung, für Behördenangelegenheiten und Grundstücksangelegenheiten bestellt.

4 Am 08.01.2015 teilte die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit, dass die Dusche defekt sei, Wasser austrete und eine Reparatur erforderlich sei. Mit Schreiben vom 13.01.2015 (Bl. 1625 VA) bestätigte die Heizungs- und Sanitärfirma massive Schäden durch Feuchtigkeit und weiterhin austretendes Wasser. Am 14.01.2015 erfolgte ein Hausbesuch (Bl. 1598 VA) zur Besichtigung des Wasserschadens. Bei diesem Hausbesuch wurde auch festgestellt, dass im gesamten Haus keine Heizkörper für die im Keller befindliche aber nicht angeschlossene Heizung vorhanden waren und die Wohnung im Wohnzimmer und Kinderzimmer mit Elektroheizkörpern beheizt wurde und sich im Wohnzimmer ein Kaminofen befand.

5 Mit Schreiben vom 28.01.2015 drohte der Stromversorger E. die Unterbrechung der Energieversorgung an und listete ausstehende Zahlungen beginnend am November 2014 auf, wobei ab November 2014 ein Stromabschlag in Höhe von monatlich 46,00 € fällig war (Bl. 1546 VA).

6 Mit Weiterbewilligungsantrag vom 29.05.2015 machte die Klägerin zu 1 Wohnkosten in Höhe von 210,00 € monatlich aufgrund einer zwischen ihr und ihrem Lebensgefährten - dem Kläger zu 2 - geschlossenen Vereinbarung vom 27.05.2015 (Bl. 1724 VA) geltend, wonach sie an ihn 210,00 € monatlich für die Mitbenutzung seines Hauses zu zahlen habe, damit dieser den Baukredit des Hauses abzahlen könne.

7 Die Kläger zu 2 bis 4 beantragten mit gesondertem Antrag vom 22.05.2015 die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II.

8 Mit Bescheid vom 01.06.2015 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit 01.06.2015 bis 30.11.2015. Die vereinbarte Nutzungsentschädigung wurde nicht berücksichtigt, die Nebenkosten für das Haus wurden entsprechend der eingereichten Nachweise berücksichtigt, Heizkosten wurden nicht berücksichtigt, ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserbereitung wurde in Höhe von monatlich 20,30 € bewilligt.

9 Im persönlichen Gespräch vom 02.06.2015 zum Zustandekommen der Nutzungsvereinbarung teilte die Klägerin zu 1 dem Beklagten mit, dass sie in dem Haus wohne und gar nichts dafür zahle. Da die S. den Kreditvertrag (welcher mit den verstorbenen Eltern des Klägers zu 2 bestand) gekündigt habe, die Kreditsumme sofort habe wolle und bei Nichtzahlung eine Zwangsvollstreckung betreiben wolle, habe man nach Beratung mit der Prozessbevollmächtigten der Kläger untereinander diese Nutzungsvereinbarung geschlossen.

10 Mit Beschluss des Amtsgerichts P. vom 04.06.2015 wurde die Prozessbevollmächtigte der Kläger zur Betreuerin für den Kläger zu 2 bestellt (Bl. 1819 VA).

11 Am 04.06.2015 legte die Prozessbevollmächtigte der Kläger für die Klägerin zu 1 und gesondert am 06.07.2015 für die Kläger zu 2 - 4 Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.06.2015 ein.

12 Mit Schreiben vom 17.06.2015 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Kläger für den Kläger zu 2 die Übernahme der Forderung aus dem Baukredit seiner verstorbenen Eltern in Höhe von 4.042,26 €.

13 Mit Widerspruchsbescheiden vom 03.08.2015 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück.

14 Am 07.09.2015 hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger für die Klägerin zu 1 unter dem Aktenzeichen S 11 AS 1044/15 Klage erhoben und für die Kläger zu 2 bis 4 unter dem Aktenzeichen S 11 AS 1046/15. Das Gericht hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 11 AS 1044/15 verbunden.

15 Soweit die Klage ursprünglich auch auf die Berücksichtigung der Nutzungsvereinbarung zwischen den Klägern zu 1 und 2 in Höhe von 210,00 € monatlich (Bl. 21 GA) und nicht bezifferter Schuldzinsen für den Kredit der S. (Bl. 31 GA) gerichtet gewesen ist, haben die Kläger die Berücksichtigung dieser Kosten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr geltend gemacht.

16 Laut im Parallelverfahren S 11 AS 616/16 eingereichten Stromabrechnung der E. vom 11.11.2015 (Bl. 18 ff. Gerichtsakte S 11 AS 616/16) haben die Kläger in der Zeit 15.10.2014 bis 14.10.2015 19.910 kWh zum Preis von 6.003,78 € verbraucht. Auf diesen Strompreis sind bereits 713,44 € im Voraus als Abschlag gezahlt worden. Der Restbetrag von 5.290,34 € ist zusammen mit dem ersten neuen monatlichen Abschlag in Höhe von 546,00 € am 27.11.2015 fällig geworden. Der Strompreis hat 25,34 ct/kWh netto betragen.

17 Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat vorgetragen, es seien auch Heizstromkosten als Bedarf zu berücksichtigen.

18 Nach am 18.04.2017 an die Prozessbevollmächtigte der Kläger zugestellter Aufforderung des Gerichts unter Hinweis auf § 106a Abs. 3 SGG binnen eines Monats Nachweise für die tatsächlich fälligen Stromkosten in der Zeit 01.06.2015 bis 30.11.2015 vorzulegen und für den Fall der Schätzung eine Schätzgrundlage darzulegen, hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger am 16.07.2017 dargelegt, dass das Wohnhaus mit Strom und mit Holz/Kohle beheizt worden sei. Die Stromheizung im Wohnzimmer sei durchschnittlich 18 Stunden am Tag gelaufen, die im Kinderzimmer sei von 19.00 Uhr bis 7.30 Uhr gelaufen, solange es nicht so kalt gewesen sei auf der kleinsten Stufe mit 750 Watt. Mit einem weiteren Schalter haben sich 1.250 Watt einstellen lassen, insgesamt max. 2.000 Watt.

19 Da die Kläger für 2015 keine weiteren Heizkostenrechnungen eingereicht haben und ihnen daher bisher keine Heizkosten bewilligt worden sind, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis zur Übernahme der Heizstromkosten abgegeben. Auf Grundlage der Werte des Heizspiegels hat der Beklagte für das gesamte Jahr 2015 Heizkosten in Höhe von 1.773,00 € (19,70 € x 90 m² Wohnfläche) als maximal angemessenen erachtet. Für das vorliegende Verfahren hat der Beklagte davon für 11 von 12 Monaten 1.625,25 € als im November 2015 zu berücksichtigen anerkannt.

20 Der Beklagte hat folgendes Teilanerkenntnis abgegeben:

21 Im Verfahren S 11 AS 1044/15 erkennt der Beklagte einen weiteren Anspruch der Kläger im November 2015 in Höhe von insgesamt 1.625,25 € an.

22 Die Kläger haben das Teilanerkenntnis angenommen, die Auszahlung des anerkannten Betrages direkt an E. zur Tilgung der Stromabrechnung vom 11.11.2015 beantragt und den Rechtstreit im Übrigen fortgeführt. Die Kläger haben nach Auffassung ihrer Prozessbevollmächtigten einen Anspruch in Höhe des Rechnungsbetrages aus der Abrechnung vom 11.11.2015 abzüglich der Werte für Strom, welche in der Regelleistung enthalten sind.

23 Die Kläger beantragen:

24 Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 01.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2015 unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 17.06.2019 verpflichtet, den Klägern Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen.

25 Der Beklagte beantragt,

26 nach Abgabe des Teilanerkenntnisses durch den Beklagten wird im Übrigen Klageabweisung beantragt.

27 Weitere als die bereits anerkannten Heizkosten seien nicht zu berücksichtigen.

28 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten verwiesen, sowie den Inhalt der Gerichtsakten S 11 AS 510/15 ER (L 10 AS 345/15 B ER) und S 11 AS 1043/15, S 11 AS 616/16.

Entscheidungsgründe

29 Die Klage ist zulässig aber nach Abgabe des Teilanerkenntnisses des Beklagten unbegründet.

30 Die Kläger haben für die Zeit Juni 2015 bis November 2015 keinen höheren als den bereits bewilligten Leistungsanspruch.

31 Zur Begründung verweist die Kammer gemäß § 136 Abs. 3 SGG zunächst auf Gründe der angegriffenen Widerspruchsbescheide vom 03.08.2015, welchen sich die Kammer mit Ausnahme der Ausführungen zu den zu berücksichtigenden Heizkosten anschließt.

32 Hinsichtlich der zunächst nicht berücksichtigten Heizkosten haben die Kläger nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten nunmehr ebenfalls keinen höheren Anspruch.

33 Für die Monate Juni 2015 bis Oktober 2015 ergibt sich kein zu berücksichtigender fälliger Heizstromanteil. Eine Verbrauchsabrechnung für 2014 wurde nicht vorgelegt. Aus der vorliegenden Rechnung vom 11.11.2015 ergibt sich, dass der vorherige Abrechnungszeitraum am 14.10.2014 endete. Aus der Forderungsaufstellung vom 06.02.2015 (Bl 1547) ist ersichtlich, dass aufgrund dieser Abrechnung in den Monaten Juni 2015 bis September 2015 Abschlagzahlungen in Höhe von lediglich 46,00 € monatlich fällig waren. Für Oktober 2015 wurde zunächst gar kein Abschlag ausgewiesen. Da die neue Abrechnung erst im November 2015 erstellt wurde, war für Oktober 2015 jedenfalls kein höherer Abschlag als 49,00 € zu zahlen. Der Beklagte erstattete von diesen Stromabschlägen bereits 20,30 € monatlich für die Wassererwärmung, weil die Kläger das Wasser mittels Stromboiler erwärmten. Damit verblieb für die Kläger in den Monaten Juni 2015 bis Oktober 2015 ein zu tragender Anteil des Stromabschlages in Höhe von nur noch 25,70 € monatlich. Dabei handelt es sich ersichtlich um den für die 4-köpfige Familie zu zahlenden anteiligen Haushaltsstrom, zumal die Kläger entsprechend des Hausbesuchsprotokolls Bl. 1317 VA über zahlreiche elektrische Haushaltsgeräte verfügten: Kühlschrank, Geschirrspüler, Trockner, Waschmaschine, E-Herd, Lampen. Eine Beheizung des Hauses mit Strom wurde erstmals im Januar 2015 angezeigt. Die sich daraus ergebenden ersichtlich höheren Stromkosten wurden erst mit der Abrechnung vom 11.11.2015 im November 2015 fällig. Der in den Monaten Juni 2015 bis Oktober 2015 über die Wassererwärmung hinaus fällige Anteil an Haushaltstrom in Höhe von 25,70 € ist bereits im Regelbedarf der Kläger enthalten und wird nicht gesondert über die Unterkunftskosten erstattet.

34 Von den im November 2015 anfallenden Stromkosten entfallen nach Schätzung der Kammer nicht mehr als die vom Beklagten bereits anerkannten 1.625,25 € auf die Heizkosten. Eine Messung des Heizstromverbrauchs ist nicht erfolgt, damit kann zur Ermittlung der Kosten nur auf eine Schätzung zurückgegriffen werden. Die Kammer legt dabei die von den Klägern gemachten Angaben zur Nutzung der Stromradiatoren zu Grunde und geht von der Laufzeit von 18 h täglich für das Gerät im Wohnzimmer und 12,5 h für das Gerät im Kinderzimmer aus. Für den Abrechnungszeitraum geht die Kammer weiter von 7 Heizmonaten x 30 Tagen aus (Mitte Oktober 2014 = Beginn des Abrechnungszeitraumes bis Ende April 2015 und Anfang Oktober 2015 bis Mitte Oktober 2015). Hinsichtlich des Gerätes im Kinderzimmer haben die Kläger im Juli 2017 (Bl. 30 GA) angeben, dieses mit einer Leistung von 750 Watt betrieben zu haben. Angaben zur tatsächlichen Verwendung einer höheren Leistungsstufe wurden nicht gemacht. Eine Schätzung anhand einer höheren Leistung ist unter Berücksichtigung dessen, dass die Kammer der Schätzung die volle Zeitangabe der Kläger für die gesamte Heizperiode auch bereits ab Oktober 2014 ohne weitere Abschläge zu Grunde legt auch nicht angezeigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zusätzlich ein Kaminofen zur Beheizung zur Verfügung stand und die Kläger selbst erstmals im Januar 2015 eine Beheizung mittels Stromradiatoren anzeigten. Die Stromverbräuche in den Vorjahren sprechen auch gegen die Nutzung einer Stromheizung in der vorangegangenen Zeit, so weist die Rechnung vom 11.11.2015 ohne genaue Angaben zum Verbrauchszeitraum einen Vorjahresverbrauch von lediglich 3.087 kWh aus. Eine Schätzung eines Heizstromverbrauchs bereits ab Oktober 2014 erfolgt daher begünstigend für die Kläger. Für den Abrechnungszeitraum Oktober 2014 bis Oktober 2015 ergeben sich danach geschätzte 4.803,75 kWh (30,5 h x 7 Monate x 30 Tage x 0,75 kW) für die Stromheizung. Der Strompreis der E. betrug 25,34 ct/kWh netto, d.h. 30,1546 ct/kWh brutto, so dass sich geschätzte Stromheizkosten von 1.448,55 € ergeben.

35 Die geschätzten 4.803,75 kWh für die Stromheizung entsprechen 24,13 % des Gesamtstromverbrauches von 19.910 kWh. Damit entfallen von dem zu zahlenden neuen Abschlag in Höhe von 546,00 € nach Schätzung der Kammer 24,13 %, also 131,75 €, auf die Kosten für die Stromheizung.

36 Da der erste neue Abschlag im November 2015 fällig war, sind sowohl der geschätzte Heizstromanteil aus der Nachzahlung als auch der geschätzte Anteil des Abschlages als Heizkosten anzuerkennen, insgesamt damit 1.580,30 € (1.448,55 € + 131,75 €). Dieser Betrag wird vom Anerkenntnis des Beklagten in Höhe von 1.625,25 € bereits abgedeckt.

37 Die weiteren ursprünglich geltend gemachten Unterkunftskosten wurden von den Klägern in der mündlichen Verhandlung nicht weiter geltend gemacht und würden auch nicht zu einem höheren Anspruch führen. Für den Kredit der S. sind in der streitigen Zeit keine zu berücksichtigenden Schuldzinsen angefallen (siehe dazu die Ausführungen in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden vom 03.08.2015). Die Vereinbarung zur Zahlung von 210,00 € für die Nutzung des Hauses von der Klägerin zu 1 an den Kläger zu 2 und damit von einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft an das andere führt ebenfalls zu keiner Erhöhung des Bedarfs (siehe dazu der Beschluss des SG vom 09.07.2015 im Verfahren S 11 AS 510/15 ER).

38 Ein höherer Leistungsanspruch der Kläger ergibt sich daher nicht. Die Klage war somit abzuweisen.

39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, wobei die Kammer das Teilanerkenntnis des Beklagten einerseits und andererseits die Forderung der Kläger auf Übernahme weiterer Stromkosten sowie die ursprüngliche Klageforderung nach Berücksichtigung von weiteren 210,00 € monatlich berücksichtigt hat.

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