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3 O 221/18•LG Schwerin 3. Zivilkammer, 2019-06-28, 3 O 221/18
3 O 221/18Kantonsgericht / III. Zivilkammer28.06.2019
Entscheidungsdatum: 2019-06-28
Aktenzeichen: 3 O 221/18
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 43.000,00 € festgesetzt.
1 Zu den Generalien und Verhältnis der Parteien kann grundsätzlich Bezug genommen werden auf die Ausführungen in dem Parallelverfahren 3 O 212/18. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass, jedenfalls was die ursprüngliche Klage in diesem Verfahren betrifft, es eine Klage ist zu dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren 3 O 162/18.
2 Dazu anliegend die Beschlussfassung vom 13.06.2018, was den Erlass der einstweiligen Verfügung betrifft und im Weiteren Beschlussfassung vom 26.10.2018 hinsichtlich der Beschlussfassung, dass eine wirksame Zustellung erfolgt ist, obwohl keine Übersetzung erfolgt war.
3 Die mit der ursprünglichen Klage vom 22.06.2018 verfolgten Anträge haben sich auch ausschließlich bezogen sozusagen in der Hauptsache auf das einstweilige Verfügungsverfahren. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11.05.2019 (vgl. Band III, Bl. 384 f.) die Klage erweitert, und zwar handelt es sich insoweit, jedenfalls in Teilen, soweit es die Unterlassung betrifft, um das einstweilige Verfügungsverfahren 3 O 212/18.
4 Was die Frage der Vertragsverhältnisse, der Sperrung, der Unterlassung, der Anwendung der Gemeinschaftsstandards, deren entsprechende Grundgesetznorm etc. betrifft, geht es um den grundsätzlich selben Vortrag und die grundsätzlich auch selben Rechtsauffassungen der beiden Parteien.
5 Insofern kann ich im Wesentlichen Bezug nehmen auf die Rechtsausführungen in dem Verfahren 3 O 212/18.
6 Die Antragstellung, unter Berücksichtigung der Erweiterung, ist jetzt klägerseits wie folgt:
7 1. Es wird festgestellt, dass die am 09.05.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (https://www.facebook.com/...) auf www.facebook.com rechtswidrig war.
8 2. Der Beklagten wird aufgegeben, den nachfolgend wiedergegebenen, am 09.05.2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten.
9 „Wer steinzeitliche Kulturen in sein Land lässt, muss damit leben lernen. Ich persönlich finde sowas asozial.“
10 3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dem Kläger für das Einstellen des in Ziff. 2. genannten Textes auf www.facebook.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.
11 4. Es wird festgestellt, dass die am 26.06.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (https://www.facedbook.com/...) auf www.facebook.com rechtswidrig war.
12 5. Der Beklagten wird aufgegeben, den nachfolgend wiedergegebenen, am 26.06.2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten:
13 „Die echten Hilfsbedürftigen sind doch unwichtig. Wichtig sind die kriminelle Eindringlinge ...“
14 6. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziffer 5. genannten Textes auf www.facebook.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Beitrag als Reaktion auf die Behauptung darstellt, dass es sich bei den über das Mittelmeer mit Hilfe privater Rettungsschiffe nach Europa strebenden Personen um hilfsbedürftige Kinder handeln würde. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.
15 7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gemäß Ziff. 1. oder 4. durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt, in letzterem Fall, durch welches.
16 8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzers erhalten hat, und ggf. welche.
17 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 3.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.500,00 € seit dem 09.05.2018 und aus weiteren 1.500,00 € seit dem 26.06.2018 zu zahlen.
18 10. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten
19 im Fall 1.
20 a) für außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.348,27 €
21 und
22 b) für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 €,
23 c) für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 729,23 €,
24 und
25 im Fall 2.
26 d) für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.348,27 €
27 und
28 e) für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 €,
29 f) für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 729,23 €,
30 durch Zahlung an die Kanzlei R. freizustellen.
31 Die Beklagte beantragt (vgl. Bl. 697 d.A., Schriftsatz vom 24.05.2019 und darüber hinaus auch auf S. 2 des Schriftsatzes vom 20.05.2019), alles noch nicht foliert und eingeheftet, die vollumfängliche Abweisung der Klage.
32 Auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 20. Mai 2019 trägt die Beklagte die Auffassung vor, dass die Klagerweiterung unzulässig sei und darüber hinaus der Klagerweiterung ausdrücklich nicht zugestimmt wird.
33 Ansonsten werden im Wesentlichen ähnliche oder sogar die gleichen Rechtsauffassungen vorgetragen, soweit es insbesondere die Unterlassungsansprüche betrifft und das zeitweilige Löschen, da kann ich mich auf das beziehen, was im Grundsatz schon ausgeführt worden ist in dem Urteilsentwurf in der Sache 3 O 212/18.
34 Thematisiert ist hier im Verfahren u.a. noch, unabhängig von der Problematik Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Frage der Wirksamkeit der Einbeziehung der Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards.
35 Bevor mit Wirksamkeit vom 19. April 2018 die aktuell geltenden Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards in Kraft traten, wurde die vertragliche Beziehung zwischen Facebook Ireland und den Nutzern des Facebook-Dienstes durch die ERP (bedeutet: Geschäftsresourcenplanung) und die alte Version der Gemeinschaftsstandards geregelt. In den Bestimmungen der ERP und den „Sonderbestimmungen für deutsche Nutzer“ ist vorgesehen, dass Facebook Ireland ihre Bedingungen modifizieren oder ändern kann, sofern hierfür ein legitimes Interesse und hinreichende Gründe bestehen und dass die Nutzer eine solche Änderung ablehnen können.
36 Ziff. 13 der ERP lautet:
37 „1. Wir benachrichtigen dich, bevor wir Änderungen an diesen Nutzungsbedingungen vornehmen. Du erhältst dann die Gelegenheit, die überarbeiteten Bedingungen zu überprüfen und zu kommentieren, bevor du unsere Dienste weiterhin nutzt.
38 2. Wenn wir Änderungen an den diese Erklärung erwähnten BZW. dargestellten Richtlinien oder sonstigen Nutzungsbedingungen vornehmen, können wir dies auf der „Site Governance“-Seite mitteilen.
39 3. Deine weitere Nutzung der Facebook-Dienste nach der Bekanntgabe von Änderungen unserer Nutzungsbedingungen bzw. Richtlinien bedeutet gleichzeitig deine Annahme unserer geänderten Nutzungsbedingungen BZW.Richlinien.“ (vgl. Anlage B50)
40 Ziff. 3 der Sonderbestimmungen für deutsche Nutzer lautet:
41 „Werden Änderungen gemäß GEM. Ziff. 13 nur vornehmen, wenn die Regelungen dort nicht mehr passen oder wenn sie sich als unvollständig herausstellen, und wenn diese Änderungen unter Berücksichtigung deiner Interessen für dich zumutbar sind.
42 Abweichend von Ziff. 13 treten Änderungen 30 Tage nach dem Datum in Kraft, an dem wir über die geplanten Änderungen informiert haben. Wenn du die Änderungen nicht akzeptieren möchtest, musst du dein Konto löschen, und wenn du dies nicht tust, gilt das als Annahme der Änderungen. Wir werden dich und unserer die Änderungen ankündigenden E-Mail auf diese 30-Tages-Frist und ihre Bedeutung besonders hinweisen (vgl. Anlage B51).
43 Der Kläger erhielt diese Benachrichtigungen und erteilte am 21.04.2018 ausdrücklich seine Zustimmung zu den neuen Nutzungsbedingungen und den anderen Bestimmungen (vgl. Anlage B49).
44 Zur Zuständigkeit und Zulässigkeit kann ich zunächst Bezug nehmen auf die Ausführungen in dem Urteilsentwurf 3 O 212/18.
45 Soweit die Beklagte die Klagerweiterung für unzulässig hält und der Klagerweiterung ausdrücklich nicht zustimmt, dürfte es aus meiner Sicht darauf wohl nicht ankommen.
46 Es liegt zwar keine Klageänderung im Sinne von § 264 ZPO vor.
47 Nach meiner Auffassung dürfte aber eine Anspruchshäufung nach § 260 ZPO vorliegen. Es geht um mehrere Ansprüche des Klägers gegen dieselbe Beklagte. Auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, können sie in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. Diese Voraussetzungen dürften hier vorliegen.
48 An der vertretenen Auffassung, was die Unterlassungsansprüche betrifft, die im Beschluss der einstweiligen Verfügung vom 13.06.2018 vertreten wurde, würde ich so wohl nunmehr, nachdem zahlreiche Entscheidungen vorliegen, die auf das Vertragsverhältnis abstellen und einen Vorrang von Art. 5 GG so nicht sehen, wohl nicht mehr festhalten.
49 Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteilsentwurf in der Sache 3 O 212/18 nehme ich Bezug.
50 Da im Ergebnis die Beklagte hinsichtlich der Sperrung keine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat, gehen sowohl die Anträge auf Unterlassung als auch die Anträge auf Feststellung ins Leere, unabhängig davon, ob man hier jetzt ein Feststellungsinteresse annehmen will oder nicht.
51 Soweit es die Klaganträge auf Auskunftserteilung, Schadensersatz und vorgerichtliche Kosten betrifft, schließe ich mich der Rechtsauffassung der Beklagtenseite ab Seite 32 im Schriftsatz vom 14. Mai 2019 an. Die werden nochmal wiederholt im Schriftsatz vom 20. Mai 2019 ab Seite 27 und auch ab Seite 11 in dem Urteil des Landgerichts Köln, das als Anlage B57 beigefügt worden ist dem Schriftsatz vom 20. Mai 2019.
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