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2 Sa 202/20•Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, 2021-03-30, 2 Sa 202/20
2 Sa 202/20Arbeitsgericht / 2. Kammer30.03.2021
Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Aus diesem Grunde hat der klagende Beschäftigte nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Er muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen.(Rn.51)
Entscheidungsdatum: 2021-03-30
Aktenzeichen: 2 Sa 202/20
ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2021:0330.2SA202.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 12 TVöD, § 3 Abs 1 S 2 TV EntgO Bund, Anl 1 TV EntgO Bund
Rechtskraft: ja
Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Aus diesem Grunde hat der klagende Beschäftigte nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Er muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen.(Rn.51)
Da eine Automatisierung auch eine Arbeitserleichterung bewirken kann, müssen, um einen wertenden Vergleich vornehmen zu können, die Tätigkeitsanforderung ohne Automatisierung dargelegt und zudem ausgeführt werden, welche Anforderungen aufgrund der Automatisierung gestellt werden.(Rn.53)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Schwerin, 4. Juni 2020, 2 Ca 1773/18, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 04.06.2020 zum Az.: 2 Ca 1773/18 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten um tarifliche Eingruppierung.
2 Der im Oktober 1966 geborene Kläger absolvierte von 1983 bis 1985 die Berufsausbildung zum Facharbeiter „Elektromonteur“, welche laut Einigungsvertrag einem Abschluss als Elektriker gleichgestellt ist. Im Zeitraum 1998 bis 2001 führte er einen Meister-Lehrgang mit dem Abschluss „Elektrotechnikermeister“ durch. Der Kläger ist gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag ab dem 01.04.2014 bei der Beklagten als „Elektroniker“ beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet gemäß arbeitsvertraglicher Regelung der TVöD Bund und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Der Kläger ist beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt L. (WSA) eingesetzt, das zum Ressort des Bundesministeriums für Verkehr und Digitale Infrastruktur gehört. Nach der zur Akte gereichten Tätigkeitsdarstellung (Bl. 9, 10 d. A.) ist er als Elektriker im PU-Trupp sowie im Stör- und Wartungstrupp für die 18 Schleusen, 26 Wehre und 5 beweglichen Straßenbrücken an der Müritz- Elde- und Störwasserstraße tätig sowie zur Sicherstellung der elektronischen Betreuung der schwimmenden Fahrzeuge und Geräte (6 Motorschiffe, 2 Schwimmgreifer und 14 Decksprahme) der Außenbezirke G., P. und W.. Die Tätigkeitbeschreibung sieht einen prozentualen Anteil von 45 der Gesamttätigkeit des Klägers in der Durchführung der planmäßigen Unterhaltung nach einer allgemeinen Rahmenanweisung. Ebenfalls ein prozentualer Anteil von 45 entfällt auf Instandsetzung oder Änderung, einschließlich der ggf. erforderlichen Planänderungen, von komplizierten und vielseitigen elektrischen Steuerungen. Einen Anteil von 10 % nimmt die Wartung der überwachungspflichtigen Anlagen an Bord der schwimmenden Fahrzeuge und Geräte ein. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe 7 nach Teil II der Entgeltordnung TVöD Bund eingruppiert.
3 Nach Teil V Entgeltordnung TVöD Bund werden in die Entgeltgruppe EG 8, Fallgruppe 6 eingruppiert:
4 „Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im elektrotechnischen Bereich, die besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten an komplizierten elektrischen Anlagen oder Geräten selbständig durchführen.“
5 Nach erfolgloser vorgerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der Beklagten am 18.12.2019 zugestellten Klage die Feststellung begehrt, dass er ab dem 01.01.2015 in die EG 8 des TVöD Bund, Teil V, Ziff. 3 einzugruppieren sei.
6 Dazu hat der Kläger angeführt, seine Eingruppierung richte sich nicht nach Teil II des TVöD Bund, sondern nach Teil V (besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und Digitale Infrastruktur) als lex specialis, weil er Beschäftigter mit WSV-spezifischen Tätigkeiten an Land (Ziff. 3) sei. Innerhalb von Teil V kämen als einschlägige Entgeltgruppen EG 6, Fallgruppe 3 und EG 8 Fallgruppe 6 in Betracht. Nach der Stellenbeschreibung sei eine Eingruppierung in die EG 8 des Teil V begründet. Es sei zu berücksichtigen, dass er zu Beginn seiner Tätigkeit eine dreimonatige Einarbeitungszeit habe absolvieren müssen, ihm die Funktion eines Vorarbeiters übertragen sei, da er für bis zu sechs Mitarbeiter verantwortlich sei, jedes aus einem Elektriker und einem Schlosser bestehende Team eigenständig tätig werde. Weil mittlerweile fast alle von ihm zu wartenden wassertechnischen Anlagen automatisiert seien, handele es sich bei den an diesen automatisierten Anlagen durchzuführenden Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten um solche, die der EG 8, Teil V zuzuordnen seien. Es seien besonders schwierige Instandsetzungs- und Spezialarbeiten an komplizierten elektrischen Anlagen und Geräten durchzuführen, die weit mehr als 50 % seiner Arbeitszeit ausmachten. Er leiste ca. 80 % Arbeiten an vollautomatisierten Anlagen. Diese würden fernüberwacht, müssten miteinander abgestimmt sein, hätten Wechselwirkungen, UND- bzw. ODER- Verknüpfungen, arbeiteten in unterschiedlichen Steuerungen, auf verschiedenen Spannungsebenen und –formen. Aufgrund der breiten Fächerung der Arbeiten an den vollautomatisierten Anlagen seien die Tätigkeitsmerkmale „Kompliziertheit der Anlagen“ und „besonders schwierige Instandsetzungs- und Spezialarbeiten“ erfüllt.
7 Der Kläger hat beantragt:
8 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger beginnend ab dem 01.01.2015 in die Entgeltgruppe 8 des TVöD Bund, Teil V, Ziff. 3 (Beschäftigte mit WSV-spezifischer Tätigkeit an Land) einzugruppieren.
9 Die Beklagte hat beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Die Beklagte hat den erhobenen Anspruch mit der Begründung geleugnet, die Eingruppierung nach Teil II sei zutreffend. Der Kläger habe die Voraussetzungen einer Eingruppierung nach Teil V EG 8 nicht dargetan.
12 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.06.2020 die Klage abgewiesen und dazu angeführt, die tariflichen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Höhergruppierung seien nicht erfüllt. Eine Eingruppierung in die vom Kläger geforderte EG 8, Teil V, Fallgruppe 6 setze voraus, dass besonders schwierige Instandsetzungen und Spezialarbeiten an komplizierten elektrischen Anlagen oder Geräten selbständig ausgeführt werden. Solche könnten nur dann vorliegen, wenn die Erfüllung der Arbeitsaufgaben den Heraushebungsmerkmalen der Entgeltgruppe entspreche und sich von „normalen“ Instandsetzungsarbeiten unterscheide. Hierzu habe der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nichts vorgetragen.
13 Gegen das ihm am 16.07.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit vorab per Fax am 13.08.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 16.10.2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 16.10.2020 vorab per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
14 Der Kläger vertritt die Auffassung, die Urteilsbegründung der I. Instanz trage die getroffene Entscheidung nicht. Es sei allein Teil V, Ziff. 3 „Beschäftigte mit WSV-spezifischer Tätigkeit an Land“ einschlägig. Eine Eingruppierung nach Teil II des TVöD Bund (allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich handwerklich geprägte Tätigkeiten) scheide aus. Innerhalb von Teil V kämen wiederum allein Entgeltgruppe 6, Ziff. 3 oder Entgeltgruppe 8, Ziff. 6 in Betracht. Er habe ausreichende Tatsachen zur Erfüllung der Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 8, Ziff. 6 des Teil V vorgetragen. Es handele sich bei sämtlichen an einer Anlage anfallenden Tätigkeiten um einheitliche Arbeitsvorgänge. Anhand von ihm exemplarisch für den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.07.2018 erstellter Tätigkeitsberichte werde deutlich, dass er weit mehr als 50 % seiner Arbeitszeit Wartungs-/Instandsetzungs- und Störungsbeseitigungsarbeiten an automatisierten Anlagen erbracht habe. Die von ihm zu ca. 80 % an vollautomatisierten Anlagen durchgeführten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten würden ausschließlich durch ihn ausgeführt oder zumindest durch ihn überwacht und kontrolliert.
15 Der Kläger beantragt:
16 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 04.06.2020, Az. 2 Ca 1773/18, zugestellt am 16.07.2020 wird aufgehoben.
17 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger beginnend ab dem 01.01.2015 in die Entgeltgruppe 8 des TVöD Bund, Teil V, Ziffer 3 (Beschäftigte mit WSV-spezifischer Tätigkeit an Land) einzugruppieren.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
20 Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, die I. Instanz habe zutreffend auf fehlenden Sachvortrag zu Heraushebungsmerkmalen hingewiesen. Ein ausreichender Sachvortrag sei auch mit der Berufung nicht erfolgt. Ebenso sei der Kläger auch mit der Berufung seiner Verpflichtung, entsprechend § 12 TVöD Bund Tätigkeiten zu schildern, nach denen Arbeitsvorgänge gebildet werden können, nicht nachgekommen. Soweit der Kläger die Ansicht vertrete, dass je wasserwirtschaftlichem Objekt ein Arbeitsvorgang vorliege, sei dies unzutreffend. Mangels Bildung von Arbeitsvorgängen sei deren Bewertung unmöglich. Eine bestimmte Ausbildung allein genüge nicht. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht für die Ersteinrichtung der fraglichen Anlagen, sondern für die planmäßige Unterhaltung innerhalb einer allgemeinen Rahmenanweisung der Wartung und Instandhaltung zuständig sei. Der Kläger gehe unzutreffend davon aus, dass seine Tätigkeiten an vollautomatisierten Anlagen immer besonders schwierige Instandsetzungen im Sinne der Entgeltgruppe 8, Fallgruppe 6 im Teil V, Abschnitt 3 des TV-Entgeltordnung Bund darstellten. Weder der Inhalt der Tätigkeitsdarstellung noch die vom Kläger absolvierten Schulungen könnten die geforderten Heraushebungsmerkmale belegen.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlungen sowie die angefochtene Entscheidung.
I.
22 Die Berufung ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.
II.
23 Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat die I. Instanz entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch hat, dass er beginnend ab dem 01.01.2015 in die Entgeltgruppe 8 des TVöD Bund, Teil V, Ziff. 3 einzugruppieren ist.
A.
24 Die Klage ist als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch für den bereits vergangenen Zeitraum zulässig (BAG, Urteil vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 - Rn. 26, juris).
B.
25 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn in die Entgeltgruppe 8 des TVöD Bund, Teil V, Abschnitt 3 einzugruppieren.
26 Ein derartiger klägerischer Anspruch ergibt sich nicht gemäß § 12 TVöD, § 3 Abs. 1 S. 2 i. V. m. der Anlage 1 Teil V, Abschnitt 3 TV EntgO ab 01.03.2014.
27 Unstreitig ist der Kläger Beschäftigter mit WSV-spezifischen Tätigkeiten an Land und im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und Digitale Infrastruktur tätig. Insoweit könnte eine Eingruppierung nach Teil V in Betracht kommen. Der Kläger erfüllt jedoch nicht die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 8, Fallgruppe 6 des Teil V, Abschnitt 3 TVöD Bund. Zwar liegt bei ihm das Merkmal „Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im elektrotechnischem Bereich“ vor, aus seinem Sachvortrag ergibt sich jedoch nicht, dass er besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten an komplizierten elektrischen Anlagen oder Geräten selbständig ausführt.
28 Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Bund unstreitig kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.
29 § 12 TVöD lautet:
30 (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
31 (2) Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
32 Protokollerklärungen zu Abs. 2:
33 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhalts- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
34 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
35 Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind folgende Vorschriften der Anlage 1, Teil V, Abschnitt 3 TV EntgO heranzuziehen:
36 TV EntgO Bund
37 § 3 Geltung der einzelnen Teile in der Entgeltordnung. (1) Die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Tätigkeitsmerkmale des Teils V gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und Digitale Infrastruktur. Die Tätigkeitsmerkmale des Teils VI gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums des Innern. Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI, gilt dieses Tätigkeitsmerkmal. Im Fall des Satzes 4 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II und III weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in den Teilen IV, V oder VI aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe.
38 (2) Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten kein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils III, wenn ihre/seine Tätigkeit eines der dort aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt. Im Fall des Satzes 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil III aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe.
39 (3) Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile III, IV, V oder VI, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils II, wenn die auszuübende Tätigkeit körperlich/handwerklich geprägt ist. Im Fall des Satzes 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe.
...
40 Teil V. Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und Digitale Infrastruktur
41 Vorbemerkungen zu den Abschnitten 1 bis 4
...
42 3. Beschäftigte mit WSV-spezifischen Tätigkeiten an Land.
...
43 Entgeltgruppe 8
44 1. ... ... 6. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im elektronischen Bereich, die besonders schwierige Instandsetzungen und Spezialarbeiten an komplizierten elektrischen Anlagen oder Geräten selbständig ausführen. ...
45 Entgeltgruppe 6
46 1. ... 2. Elektronikerinnen und Elektroniker mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit. ...
47 Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Fallgruppe 6 der EG 8 nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Allerdings erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 2 des Teils V, Abschnitt 3 TV EntgO Bund.
48 Der Kläger unterfällt gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 TV EntgO Bund den Tätigkeitsmerkmalen des Teils V TV EntgO Bund, denn er ist Beschäftigter im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und Digitale Infrastruktur, zu dem auch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung gehört. Da er unzweifelhaft kein Beschäftigter im Sinne der Abschnitte 1, 2, 4, 5 oder 6 des Teils V ist, kommt eine Eingruppierung allein nach Abschnitt 3 in Betracht. Der Kläger verrichtet seine Tätigkeiten innerhalb des Wasser- und Schifffahrtsamtes L., also an Land.
49 Der Kläger erfüllt das Merkmal „Elektroniker mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit“ im Sinne der Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 2 EntgO. Für diese Feststellung bedarf es keiner genauen Bestimmung von Arbeitsvorgängen. Bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge ist das tarifliche Merkmal erfüllt. Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass der Kläger für sämtliche der ihm übertragenen Aufgaben der Ausbildung als Elektroniker bedarf.
50 Jedoch ist zur Prüfung der Voraussetzungen der übrigen Eingruppierungsmerkmale eine Bestimmung von Arbeitsvorgängen gemäß § 12 TVöD Bund erforderlich, um bewerten zu können, ob und ggf. zu welchem zeitlichen Anteil welche Anforderungen der Eingruppierung erfüllt werden. Der Kläger hat jedoch bereits nicht dargetan, ob die von ihm zu erfüllenden Aufgaben einen einzigen oder mehrere Arbeitsvorgänge bilden. Aus diesem Grunde kann, wie die Beklagte zutreffend einwendet, bereits eine Bewertung der klägerischen Tätigkeit im Hinblick auf die Eingruppierungsanforderungen und das erforderliche zeitliche Ausmaß nicht durchgeführt werden. Soweit der Kläger annimmt, jede einzelne Aufgabenstellung an einem Objekt bilde einen Arbeitsvorgang, entspricht dies nicht der in den Protokollerklärungen zu Abs. 2 § 12 TVöD enthaltenen Definition eines Arbeitsvorgangs. In der Tätigkeitsdarstellung sind für bestimmte Arbeitsaufgaben Zeitanteile der Gesamttätigkeit des Klägers angegeben. Soweit man hier von einem Arbeitsvorgang 1 „Planmäßige Unterhaltung“ zu 45 %, einem Arbeitsvorgang 2 „Instandsetzung oder Änderung“ zu 45 % und einem Arbeitsvorgang 3 „Wartung der überwachungspflichtigen Anlagen an Bord der schwimmenden Fahrzeuge und Geräte“ zu 10 % ausgehen sollte, ist nicht erkennbar, inwieweit Arbeitsvorgänge mit einem zeitlichen Ausmaß von mindestens zur Hälfte der gesamten auszuübenden Tätigkeit anfallen, welche bestimmten Tätigkeitsmerkmalen entsprechen. Der Kläger hat keine Tatsachen dargelegt, die eine Bewertung der vorgenannten einzelnen Arbeitsvorgänge zulassen. Es kann deshalb die Erfüllung des erforderlichen zeitlichen Anteils und der Anforderungen nicht festgestellt werden.
51 Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht ausgeführt, dass den Arbeitnehmer, der einen Eingruppierungsanspruch geltend macht, die Darlegungs-und Beweislast für die Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen der von ihm begehrten Entgeltgruppe trifft. Enthält die maßgebliche Fallgruppe Merkmale, die eine Heraushebung gegenüber den Anforderungen einer Ausgangsfallgruppe begründen, hat der Arbeitnehmer substantiiert Tatsachen vorzutragen, aus denen sich im Wege eines wertenden Vergleichs die geforderte Heraushebung der ihm dauerhaft übertragenen Tätigkeit ergibt. Der Kläger hat bereits erstinstanzlich lediglich die von ihm auszuübende Tätigkeit in Anlagen dargestellt. Allein eine derartige Darstellung genügt jedoch nicht, um einen wertenden Vergleich zwischen den Anforderungen der EG 6 und der EG 8 TV EntgO vornehmen zu können. Der Kläger hat seinen Vortrag im Berufungsverfahren insoweit nicht ergänzt. Zu einem schlüssigen Vortrag reicht, wenn ein Angestellter ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt, eine Darstellung seiner eigenen Tätigkeit nicht aus. Aus der tatsächlich von dem Angestellten erbrachten Tätigkeit sind für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe heraushebt. Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Aus diesem Grunde hat der klagende Angestellte nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Er muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG, Urteil vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - Rn. 54, juris). Dem klägerischen Vortrag muss danach zu entnehmen sein, welche Anforderungen an eine Eingruppierung nach EG 6 Fallgruppe 2 der Anlage 1, Teil V Abschnitt 3 TV EntgO gestellt werden, wie sich die Anforderungen der EG 8 Fallgruppe 6 der Anlage 1, Teil V, Abschnitt 3 TV EntgO von diesen unterscheiden und aufgrund welcher Tatsachen davon auszugehen ist, dass er die Heraushebungsmerkmale erfüllt, weil er nicht nur einer Ausbildung zum Elektroniker entsprechende Tätigkeiten erledigt, sondern besonders schwierige Instandsetzungen und Spezialarbeiten an komplizierten elektrischen Anlagen oder Geräten selbständig ausführt. Die geforderten Schlussfolgerungen sind jedoch mangels entsprechender Darlegungen nicht möglich.
52 Entgegen der klägerischen Auffassung lässt sich der erforderliche wertende Vergleich nicht bereits aus der erstinstanzlich zur Akte gereichten Tätigkeitsdarstellung herstellen. In der Tätigkeitsbeschreibung sind die vom Kläger auszuführenden Aufgaben kurz, teilweise in Form von „Stichworten“, dargestellt. Diese Darstellung eignet sich nicht zu der Beurteilung, ob die Tätigkeit des Klägers sich durch besonders schwierige Tätigkeiten aus der Normaltätigkeit eines Elektronikers im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung der Beklagten heraushebt. Ihr sind keine Unterschiede zu einer „Grundtätigkeit“ zu entnehmen.
53 Soweit der Kläger auf eine Automatisierung abstellt, kann allein hieraus nicht auf die Erfüllung der Heraushebungsmerkmale geschlossen werden. Insoweit weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass eine Automatisierung auch eine Erleichterung der Arbeit bewirken kann. Um einen wertenden Vergleich vornehmen zu können, wäre es hier erforderlich gewesen, dass der Kläger die Anforderungen ohne Automatisierung darlegt und sodann ausführt, welche Anforderungen an ihn aufgrund der Automatisierung gestellt werden. Hierzu reicht allein der Hinweis auf eine Fernüberwachung der Anlagen, deren Wechselwirkungen, deren Verknüpfungen, deren unterschiedliche Steuerungen auf verschiedenen Spannungsebenen nicht aus. Dabei handelt es sich um typische Merkmale einer elektronischen Anlage, die das Merkmal „Kompliziertheit der Anlagen“ jedoch nicht belegen. Zudem übersieht der Kläger, dass 3 Merkmale neben der abgeschlossenen Berufsausbildung im elektronischen Bereich vorausgesetzt werden. Dabei handelt es sich 1. um „besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten“ an 2. „komplizierten elektrischen Anlagen oder Geräten“, die 3. „selbständig“ durchgeführt werden. Es ist deshalb erforderlich, dass der Kläger die Erfüllung jedes dieser 3 Merkmale belegt. Dies ist unterblieben.
54 Die vom Kläger angeführte Einarbeitungszeit und von ihm absolvierten Fortbildungen besagen nichts über die Anforderungen, welche die von ihm ausgeführte Tätigkeit stellt. Gleiches gilt für eine etwaige Vorgesetztenfunktion. Eine solche ist kein Merkmal der Entgeltgruppe 8.
55 Schließlich lässt auch der klägerische pauschale Hinweis auf die breite Fächerung den gebotenen wertenden Vergleich nicht zu. Hierzu behauptet der Kläger, die breite Fächerung der Arbeiten an vollautomatisierten Anlagen belege sowohl die Tätigkeitsmerkmale „Kompliziertheit der Anlagen“ wie auch „besonders schwierige Instandsetzungs- und Spezialarbeiten“. Der Kläger belässt es jedoch bei dieser Behauptung. Er legt nicht dar, aus welchen Gründen welche einzelne Anlage in welchem Ausmaß komplizierter ist als die Anlagen, an denen von Mitarbeitern der Eingruppierung in die EG 6 Fallgruppe 2 EntgO Arbeiten erbracht werden. Es wird nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände eine besondere Schwierigkeit oder eine Spezialität der Arbeit vorliegt.
56 Die erstrebte Eingruppierung kann somit nicht zuerkannt werden.
III.
57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
58 Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
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