AG Neubrandenburg, 2018-07-05, 105 C 302/16

105 C 302/16Gericht erster Instanz05.07.2018

Regest

1. Bestätigt das Ergebnis des Sachverständigengutachtens das Begehren einer der Parteien, enthält es jedoch keine Begründung des festgestellten Ergebnisses, rechtfertigt dies die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit gemäß § 406 ZPO.(Rn.3) 2. Da das Gutachten ohne Begründung wertlos ist, ist es trotz der Ablehnung nicht – auch nicht teilweise – verwertbar. Der Sachverständige kann somit keinerlei Vergütung verlangen.(Rn.4)

Gesamter Gesetzestext

AG Neubrandenburg — 105 C 302/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-05

Aktenzeichen: 105 C 302/16

ECLI: ECLI:DE:AGNEUBR:2018:0705.105C302.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 406 ZPO, § 413 ZPO, § 8a Abs 2 JVEG

Orientierungssatz

  1. Bestätigt das Ergebnis des Sachverständigengutachtens das Begehren einer der Parteien, enthält es jedoch keine Begründung des festgestellten Ergebnisses, rechtfertigt dies die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit gemäß § 406 ZPO.(Rn.3)

  2. Da das Gutachten ohne Begründung wertlos ist, ist es trotz der Ablehnung nicht – auch nicht teilweise – verwertbar. Der Sachverständige kann somit keinerlei Vergütung verlangen.(Rn.4)

Tenor

  1. Der Sachverständige ... wird wegen Befangenheit abgelehnt.

  2. Der Sachverständige hat seinen Vergütungsanspruch vollständig verloren.

Gründe

1 Bei der Erstellung des Gutachtens stellte die Beklagte einen Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen, weil sie aufgrund der Verfahrensweise des Sachverständigen seine Befangenheit befürchtete.

2 Der Sachverständige wurde aufgefordert, bis zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag seine Arbeit einzustellen. Mit Schriftsatz vom 19.04.2018 zeigte dem Gericht an, das Gutachten jetzt fertiggestellt zu haben. Mit Schriftsatz vom 03.05.2018 zeigte er an, dass seine Kosten 900,00 EUR über dem angeforderten Vorschuss liegen würden. Er fragte an, ob er das fertiggestellte Gutachten absenden könne, ohne Gefahr zu laufen, das erhöhte Honorar zu bekommen. Unter dem 16.05.2018 wurde er aufgefordert, das Gutachten unverzüglich bei Gericht einzureichen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die weiteren Kosten von 900,00 EUR den Auslagenvorschuss um 45 Prozent, also erheblich im Sinne des § 8a JVEG überschreiten, dies müsse bei der Kostenfestsetzung endgültig entschieden werden. Am 28.05.2018 reichte er sein Gutachten bei Gericht ein. Das Gutachten bestätigt im Ergebnis die von der Klägerseite vorgetragene Schadenshöhe. Das Gutachten enthält allerdings keine Begründung zu dem festgestellten Ergebnis. Es führt aus: „... die abgerechneten bzw. anerkannten Mengen sind nachvollziehbar für die Schadensbeseitigung notwendig gewesen und korrekt in Rechnung gestellt worden mit 10.347,41 EUR brutto. Die Feststellungen bzw. Schlussfolgerungen des Sachverständigen ... sind dagegen, warum auch immer, eindeutig fehlerhaft oder nicht zutreffend ...“.

3 Die Beklagtenseite teilte mit Schriftsatz vom 22.06.2018 mit, dass sie an dem Befangenheitsantrag festhalte und setzten sich mit der Unvollkommenheit des Gutachtens auseinander. Für den objektiven Betrachter erscheint es so, dass der Sachverständige einseitig zu Gunsten der Klägerseite auf eine nachvollziehbare Erläuterung des gefundenen Ergebnisses verzichtet. Der Beklagtenseite wird somit die Auseinandersetzung und Verteidigung gegen das gefundene Ergebnis verwehrt. Dies rechtfertigt die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit gemäß § 406 ZPO i.V.m. den Vorschriften über die Ablehnung eines Richters.

4 Das Gutachten ist trotz der Ablehnung nicht, auch nicht teilweise verwertbar. Ohne Begründung ist das Gutachten wertlos. Der Sachverständige kann somit auch keine Teilvergütung verlangen (vgl. Greger in Zöller 32. Auflage, § 413 Rdn. 4).

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