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401 XVII 7/20•AG Neubrandenburg, 2020-01-22, 401 XVII 7/20
401 XVII 7/20Gericht erster Instanz22.01.2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-22
Aktenzeichen: 401 XVII 7/20
ECLI: ECLI:DE:AGNEUBR:2020:0122.401XVII7.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Betreuung wird angeordnet.
Die Betreuung umfasst folgende Aufgabenkreise:
Vermögenssorge
Behörden-, Versicherungs-, Renten- und Sozialleistungsangelegenheiten
Gesundheitssorge
Organisation der ambulanten Versorgung
Erbschaftsangelegenheiten
Für die Betreute wird zum Betreuer bestellt:
Das Gericht wird spätestens bis zum 21.01.2025 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
1 Die Voraussetzungen für die Bestellung des Betreuers sind gegeben.
2 Die Betreute ist aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich mittelgradiger Depression, Angststörung, kognitiver Störung, COPD, nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehören.
3 Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus
4 - dem ärztlichen Zeugnis der Frau Dipl.-med. … vom 13.01.2020,
5 Die Betreuerbestellung ist erforderlich, weil die Regelung der Angelegenheiten der Betreuten anderweitig nicht erfolgen kann.
6 Bei der Auswahl des Betreuers ist das Gericht dem bedenkenfreien Vorschlag der Betreuungsbehörde gefolgt.
7 Die Betreuerbestellung erfolgt mit Einverständnis der Betreuten.
8 Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist hat das Gericht die Ausführungen der Sachverständigen berücksichtigt.
9 Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.
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