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L 5 U 98/14•Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, 2020-08-05, L 5 U 98/14
L 5 U 98/14Sozialversicherungsgericht / 5. Abteilung05.08.2020
Zur Nichtanerkennung einer Blasenkrebserkrankung eines Tiefbauers als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 1301 mangels Nachweises einer höheren und intensiveren beruflichen Belastung durch aromatische Amine. (Rn.49) . Verfahrensgang vorgehend SG Rostock, 8. August 2014, S 3 U 22/10, Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-08-05
Aktenzeichen: L 5 U 98/14
ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2020:0805.5U98.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 9 Abs 1 SGB 7, Anl 1 Nr 1301 BKV
Zur Nichtanerkennung einer Blasenkrebserkrankung eines Tiefbauers als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 1301 mangels Nachweises einer höheren und intensiveren beruflichen Belastung durch aromatische Amine. (Rn.49) .
Verfahrensgang
vorgehend SG Rostock, 8. August 2014, S 3 U 22/10, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 08. August 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nummer 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung („Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildung der Harnwege durch aromatische Amine“, nachfolgend: BK 1301) streitig.
2 Der 1969 geborene Kläger durchlief vom 1. September 1986 bis 3. Mai 1988 eine Lehre zum Agrotechniker und war hieran anschließend vom 5. Mai 1988 bis 25. April 1990 Zeitsoldat bei der NVA. Hiernach war er dann zunächst bis 30. Juni 1991 wiederum als Agrotechniker tätig. Vom 4. November 1991 bis November 1996 war der Kläger dann als Tiefbauer bei der Firma M. GmbH und anschließend vom 24. Februar 1997 bis 28. Oktober 1997 bei der Firma E. GmbH als Tiefbauer bzw. Vorarbeiter beschäftigt. Hieran schloss sich vom 2. März 1998 bis 20. Oktober 2000 eine Tätigkeit als Trockenbaumonteur, zunächst bei der Firma K. und dann ab 26. März 2001 bis 4. September 2001 bei dem Nachfolgebetrieb G. M. GmbH an. Nach einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme von April bis Juli 2003 war der Kläger dann noch mit Straßenmarkierungsarbeiten vom 20. Juli 2003 bis 15. August 2003 bei der L. GmbH tätig und zuletzt vom 18. September 2003 bis 27. August 2004 als Estrichleger beschäftigt. Ab dem 28. August 2004 war der Kläger aufgrund eines rezidivieren multilokalen Harnblasentumor arbeitsunfähig. Seit dem 1. November 2005 bezieht der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
3 Im September 2007 zeigte der den Kläger behandelnde Urologe Dr. S. aus G. bei der Beklagten den Verdacht auf das Vorliegen einer BK 1301 bei dem Kläger aufgrund des Blasenkarzinoms an. Die Beklagte zog daraufhin zahlreiche medizinische Unterlagen von den den Kläger behandelnden Ärzten bei und ließ durch ihren Präventionsdienst unter dem 23. Juli 2007 eine sog. Arbeitsplatzanalyse im Hinblick auf die beruflichen Tätigkeiten des Klägers erstellen. Grundlage für den Bericht war sowohl eine Befragung des Klägers im Beisein seiner Ehefrau zu Einwirkungen und Gefahren im Sinne der BK 1301 sowie eine telefonischen Befragung von Herrn K. (Sohn des damaligen Firmeninhabers) sowie eines Herrn M. (Mitarbeiter in der Kolonne des Klägers). Im Ermittlungsbericht hieß es, während der Tätigkeit des Klägers als Tiefbauer seien Telefon- und Stromleitungen verlegt worden. Hierbei habe der Kläger in den ersten Beschäftigungsjahren die Schachtarbeiten manuell mit einer Schaufel und später maschinell mit einem Bagger durchführen müssen. Eine Belastung im Sinne der angezeigten BK 1301 sei im Rahmen der Beschäftigungszeiten als Tiefbauer nicht vorhanden gewesen. Soweit der Kläger von März 1998 bis Oktober 2000 und März 2001 bis September 2001 als Trockenbaumonteur beschäftigt gewesen sei, sei der Innenausbau mit Gipskartonplatten durchgeführt worden. Zuerst seien die Unterkonstruktion angebracht worden, anschließend seien die Gipskartonplatten montiert und die Spalten mit Gips verspachtelt worden. Hiernach seien die Spachtelflächen abgeschliffen worden. Zum Schluss sei eine Grundierung mit einer Rolle aufgetragen worden. Das Auftragen der Grundierung habe etwa drei bis vier Stunden pro Woche in Anspruch genommen. Eine genaue Produktbezeichnung habe der Kläger nicht nennen können. Während der Zeit seiner AB-Maßnahme habe eine Belastung durch aromatische Amine nicht vorgelegen. Im Rahmen seiner Beschäftigung als Markierungsarbeiter im Juli und August 2003 seien alte Straßendecken abgefräst und anschließend neu asphaltiert worden. Zum Schluss sei die Markierung auf die Straßendecke aufgespritzt worden. Hierzu müsse die fachlich zuständige BG eine genaue Beurteilung ermitteln.
4 Soweit der Kläger als Estrichleger von September 2003 bis August 2004 beschäftigt worden sei, sei der Kläger mehrheitlich als Maschinist eingeteilt worden und habe die Estrichmaschine mit Kies und Zement beschicken müssen. Beim Einbau von Estrichbeton in Häusern mit einer Fußbodenheizung sei ein Zusatzmittel beigemischt worden, eine genaue Produktbezeichnung und auch den Herstellernamen habe der befragte Personenkreis nicht nennen können. Der Firmeninhaber Herr K. habe gesagt, dass die Produkte je nach Aufträgen und aktuellem Verkaufspreis gewechselt hätten; es seien aber immer Dispersionszusätze verarbeitet worden. Hin und wieder habe der Kläger bei der Isolierung helfen müssen, hierbei seien Bitumenbahnen (V60S4) mit einem Propanbrenner verschweißt worden. Weiterhin sei Kaltbitumen mit einem Teerbesen als Anstrich aufgetragen worden, diese Tätigkeiten hätten, nach Aussagen des Herrn M., ca. acht Stunden pro Monat in Anspruch genommen. In diesem Beschäftigungsverhältnis sei die Estrichkolonne ca. zweieinhalb Wochen lang im Meereskundemuseum Stralsund tätig gewesen. Nach Aussage des Herrn M. sei ein Spezialanstrich auf Epoxydharzbasis von einer anderen Firma durchgeführt worden. Herr M. und seine Arbeitskollegen hätten nur das Material transportieren und die Estricharbeiten ausführen müssen.
5 Zusammenfassend sei aus technischer Sicht festzustellen, dass der Kläger bei den üblichen Estricharbeiten keinen aromatischen Aminen ausgesetzt gewesen sei. Bei der Verarbeitung von Bitumenbahnenmaterialien sei messtechnisch das Vorkommen von 2-Naphthylamin nachgewiesen worden. Es handele sich hierbei um äußerst geringe 2-Naphthylaminkonzentrationen. Der nach wissenschaftlichen und epidemiologischen Erkenntnissen ein erhöhtes Gesundheitsrisiko anzeigende Grenzwert von mehr als 100 mg 2-Naphthylamin Kg Gesamtmasse sei bei einem Analysewert von 16 µg/Kg erheblich unterschritten worden. Eine Gefährdung im Sinne der angezeigten BK 1301 sei aus diesem Grunde zu negieren.
6 Die Firma M. GmbH aus B. teilte auf Anfrage der Beklagten mit, der Kläger sei im Rahmen einer pauschalen Aushilfe vom 20. Juli bis 15. August 2003 beschäftigt gewesen. In der Anlage zum Fragebogen von 16. November 2007 hieß es, die Aufgabe des Klägers habe hauptsächlich darin bestanden, die Straße zu fegen. In dieser Zeit hätten alte Markierungen weggefräst werden müssen, was Aufgabe des Vorarbeiters gewesen sei. Das dadurch anfallende Fräsgut habe anschließend zusammengefegt werden müssen, was die Aufgabe des Klägers gewesen sei. Ein geringer Bruchteil seiner weiteren Arbeiten während dieses Zeitraums (ca. drei Tage) habe darin bestanden, das aufgekochte Heißplastikmaterial dem Vorarbeiter darzureichen, der dies für die Ausführung der eigentlichen Markierungsarbeiten benötigt habe. Während seiner Aushilfstätigkeit im Zeitraum vom 1. bis 15. August seien seine Arbeiten gleich geblieben, wobei der prozentuale Anteil bei jeweils 50 % der Leistungen gelegen habe. Er habe nur in sehr geringem Maße Umgang mit Heißplastikmaterial gehabt. Dies sei ein Granulat, welches in Säcken geliefert werde. Dies werde dann in einem Topf aufgekocht und anschließend verarbeitet. An Maschinen habe der Kläger überhaupt nicht gearbeitet, da ihm eine entsprechende Qualifikation gefehlt habe. Er habe lediglich das Heißplastikmaterial von einem Kocher in einen Eimer abgefüllt, um diesen dann seinem Vorarbeiter weiterzugeben. Bei den Arbeiten seien Schutzmaßnahmen in Form eines Arbeitshandschuhs, festem Schuhwerk und bei Bedarf in Ausnahmefällen eine Schutzbrille erforderlich gewesen, um die Augen vor heißen Spritzern zu schützen. Diese Gegenstände seien getragen worden. Im Hinblick auf technische Informationen wurde ein Sicherheitsdatenblatt hinsichtlich des verwendeten Materials übersandt.
7 Die Ehefrau des Klägers teilte nach Übersendung des TAD-Berichtes der Beklagten darüber hinaus im Januar 2008 mit, nach Überlegungen des Klägers hinsichtlich der Wehrdienstzeit seien gesundheitsschädliche Arbeiten dort ausgeführt worden. Während der NVA-Zeit habe er in Dranske auf Rügen 1 ½ Jahre sog. Bunkerdienst einmal am Tag für ca. ein bis zwei Stunden gehabt und die dort gelagerten Raketen auf die Dichtheit kontrollieren müssen (Flügelraketen), durchschnittlich 50 Stück. Hierbei sei es ca. zwei bis dreimal im Monat zu „Undichtigkeiten“ einzelner Befüllungsstutzen gekommen, die mit Gummi abgedichtet gewesen seien. Hierbei sei es zum Austritt von sog. Oxidationen und Brennmitteln gekommen, der Kläger sei ohne Schutzbekleidung diesen Gasen für ca. ein bis zwei Stunden (zwei bis dreimal im Monat) ausgesetzt gewesen. Danach sei Augenbrennen, Übelkeit, Kopfschmerzen als Folgen zu beklagen gewesen. Dies sei auch deshalb nicht erwähnt worden, weil an diesem Tag alles ein bisschen schnell gegangen sei und sie sich auf den „Bau“ konzentriert hätten. Die Fahrzeughallen seien im Übrigen dort mit speziellen Farben gestrichen worden. Während der Zeit im Tiefbau habe der Kläger auch zwei Tage lang Teerklumpen über Feuer erhitzt und habe in A-Stadt (Baustelle) die Teerfugen auf der Straße gezogen. Die Beklagte schaltete daraufhin die Wehrbereichsverwaltung Ost ein.
8 Der Präventionsdienst der Beklagten teilte unter Berücksichtigung der weiteren Angaben der Ehefrau des Klägers sowie der Angabe der Firma M. vom 16. November 2007 mit, dass nach den nachgereichten schriftlichen Angaben der Kläger 1994 bei der Firma M. GmbH an zwei Tagen auf der Baustelle in A-Stadt Teerfugen habe neu ausfüllen müssen. Hierbei seien Bitumenblöcke (Teerprodukte seien in diesem Zeitraum nicht mehr verarbeitet worden) im Kocher erhitzt und in flüssigem Zustand in die Fuge gegeben worden. Messungen an Bitumenproben hätten ergeben, dass eine Konzentration von 2-Naphthylamin bei ca. 16 µg/Kg vorgelegen habe. Bei der Firma M. GmbH habe er in einem geringen Umfang das Heißplastikmaterial (Granulat) in einem Kocher erhitzen und anschließend in einen Eimer abfüllen müssen. Das Granulat (Thermoplastik HP 62) sei lösemittelfrei und enthalte nach den technischen Informationen auch keine weiteren Gefahrstoffe. Bei der Erhitzung von Granulat (Thermoplastik HP 62) sei aus technischer Sicht von keinen Belastungen durch aromatische Amine auszugehen. Bei der Verarbeitung von Bitumen sei von einer geringfügigen Belastung durch 2-Naphthylamin (nur zwei Tage lang und in einer geringen Konzentration) auszugehen. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der o. g. Belastung und der vorliegenden Erkrankung des Klägers sei aus technischer Sicht als nicht wahrscheinlich zu bewerten, da eine derartige geringe Exposition durch aromatische Amine ein äußerst niedriges Erkrankungsrisiko im Sinne der angezeigten BK nach sich ziehe.
9 In einer Stellungnahme des TAD der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland vom 6. März 2008, den die Beklagte im Hinblick auf den Arbeitsplatz des Klägers in der Landwirtschaft um Informationen gebeten hatte, hieß es, dass während der Tätigkeit des Klägers in der Landwirtschaft eine Exposition gegenüber aromatischen Aminen nicht festgestellt worden sei. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK 1301 hätten daher nicht vorgelegen.
10 Die von der Beklagten eingeschaltete Gewerbeärztin Dipl.-Med. P. vom Landesamt für Gesundheit und Soziales aus B-Stadt führte am 26. Juni 2008 aus, die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 1301 seien nicht erfüllt. Sie stimme mit der im Anschreiben der Beklagten geäußerten Absicht, das Vorliegen dieser BK abzulehnen, überein.
11 Mit Bescheid vom 3. Juli 2008 über „die Ablehnung von Entschädigungsansprüchen i. V. m. der Berufskrankheitenverordnung“ hieß es, die bei dem Kläger bestehende Harnblasenerkrankung begründe keinen Anspruch auf Entschädigung. Sie sei weder als Berufskrankheit noch wie eine Berufskrankheit zu entschädigen. Nach ihren Feststellungen bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und den versicherten Tätigkeiten. Anhand der Schilderung des Klägers bzw. ergänzenden Angaben habe der Präventionsdienst festgestellt, dass der Kläger in seinem Berufsleben einer Belastung von aromatischen Aminen bei der Verarbeitung von Bitumen in einer geringen Belastung durch 2-Naphthylamin an zwei Tagen 1994 bei der Firma Meyer-Bau GmbH ausgesetzt gewesen sei. Dennoch liege eine Berufskrankheit nicht vor. Einer relevanten Belastung durch aromatische Amine sei der Kläger in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht ausgesetzt gewesen. Es fehle an Indizien dafür, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers durch berufsschädigende Stoffe verursacht worden seien. Allein die Möglichkeit, dass die Gesundheitsstörung auch durch den Kontakt mit Arbeitsstoffen während der beruflichen Tätigkeit hervorgerufen sein könnte, reiche für die Anerkennung nicht aus. Im vorliegenden Fall könne zum einen die Einwirkung genannter schädigender Stoffe in nachweisbar schädigendem Ausmaß nicht bewiesen werden; zum anderen habe der ursächliche Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Einwirkung nicht wahrscheinlich gemacht werden können.
12 Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, seine Ehefrau hätte sich über Institutionen und auch über Internet erkundigt. Hiernach sei man sich sicher, dass seine Erkrankung durch arbeitsplatzbedingte Schadstoffkonzentration ausgebrochen sei. Selbst eine geringe Konzentration an aromatischen Aminen habe seine Krankheit auslösen können. Da in der DDR auch nach der Wende Altlasten an Teer verwendet worden seien, sei er sich sicher, dass er zu der Zeit stärker den Gefahrstoffen ausgesetzt gewesen sei, als dies die Beklagte dargestellt habe. Blasenkrebs sei eine Erkrankung, die im höheren Alter ausbreche. Da seine Gesundheit bis 2004 immer in Ordnung gewesen sei, müsse seine Blasenkrebserkrankung durch arbeitsplatzbedingte Stoffe ausgelöst worden sein.
13 Die Wehrbereichsverwaltung Ost teilte der Beklagten auf Anfrage unter den 4. August 2008 zunächst mit, dass die Prüfung ergeben habe, dass der Kläger während seines Dienstes in der ehemaligen NVA von 1988 bis 1990 monatlich durchschnittlich fünf Stunden inhalativ rot rauchender Salpetersäure und einem Xylidin/Triethylamin-Gemisch ausgesetzt gewesen sei. Es sei eine Begutachtung in Auftrag gegeben worden. Ausweislich eines Bescheides vom 12. September 2008 lehnte die Wehrbereichsverwaltung Ost die Anerkennung einer Dienstbeschädigung bei dem Kläger aufgrund seiner Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit bei der NVA ab. Ein Anspruch auf Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleiches nach dem Gesetz über ein Ausgleich für Dienstbeschädigung im Beitrittsgebiet (-DbAG) bestehe nicht. Zur Begründung hieß es u. a., man habe den Zusammenhang mit dem Wehrdienst und dem bei dem Kläger vorliegenden Harnblasenkrebs geprüft. Man habe eine technische Stellungnahme eingeholt, wonach sich zusammenfassend feststellen lasse, dass der Kläger in der Zeit vom 24. August 1988 bis zum 15. April 1990 monatlich durchschnittlich fünf Stunden inhalativ den entsprechenden Gemischen ausgesetzt gewesen sei. Zur Expositionshöhe hätten keine Angaben gemacht werden können, da weder Messungen vom Arbeitsplatz noch von vergleichbaren Arbeitsplätzen vorlägen. In einer versorgungsmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme nach Aktenlage werde ausgeführt, dass nach Auswertung der aktuellen Literatur sämtliche Isomeren des Xylidin in die Kategorie 3 der krebserzeugenden Gefahrstoffe eingruppiert seien. Bei dieser Kategorie handele es sich um Stoffe, bei denen der Nachweis, dass sie bei Menschen Krebs erzeugten, wissenschaftlich nicht erbracht sei, da dazu nur unzureichende Informationen vorlägen. Da für diese Gefahrstoffe ein Kausalzusammenhang mit der nachgewiesenen und wiederholt operativ versorgen, papillären urothelialen Neoplasie nicht wahrscheinlich sei, könne eine Anerkennung als Dienstbeschädigung in Anlehnung an die BK 1301 oder aufgrund anderer dienstlicher Einwirkung nicht vorgeschlagen werden.
14 Die Wehrbereichsverwaltung übersandte darüber hinaus noch auf Anforderung der Beklagten eine sog. technische Stellungnahme zur Arbeitsplatzexplosion des Klägers während seiner Wehrdienstzeit. In einer weiteren versorgungsmedizinischen Stellungnahme vom 28. August 2008 führte der Arzt für Arbeitsmedizin Dr. W. u. a. aus, dass nunmehr sämtliche Isomeren des Xylidins, einschließlich 2,4- und 2,6-Xylidin in die Kategorie 3 der krebserzeugenden Gefahrstoffe eingruppiert seien. Bei dem Kläger habe Kontakt mit Gefahrstoffen der Kategorie 3 bestanden. Da ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich sei, könne eine Anerkennung als Dienstbeschädigung nicht erfolgen.
15 Die Beklagte holte darüber hinaus weitere Gutachten ein, wobei zunächst ein Gutachten beim Direktor Prof. H. von der urologischen Klinik und Poliklinik der Universitätsklinik B-Stadt -auf Wunsch des Klägers- eingeholt wurde. Nachdem dieses Gutachten trotz mehrfacher Erinnerung nicht erstellt wurde, ist dann Prof. H. am 9. Juli 2007 aufgefordert worden, die Unterlagen zurückzusehen. Am 13. Juli 2009 ging ein Gutachten von Prof. H. vom 9. Juli 2009 bei der Beklagte ein. In diesem gut viereinhalb Seiten umfassenden Gutachten, welches u. a. aufgrund einer gutachterlichen Untersuchung vom 22. Dezember 2008 erstellt wurde, hieß es u. a., das Verständnis des Klägers für die Erkrankung und die Zusammenhänge schiene begrenzt. Die Anamnese werde mehr von der Frau gegeben als vom Kläger selbst. Unter den Eheleuten bestehe kein Verständnis der Erkrankung, welches den tatsächlichen Schweregrad deutlich zu übersteigen scheine. Gegenwärtig sei der Kläger tumorfrei. Der Malignitätsgrad des festgestellten Tumors sei in die niedrigste Kategorie einzuordnen. Ein Zusammenhang dieser Erkrankung mit der Tätigkeit als Estrichleger sei sehr unwahrscheinlich und müsse deshalb verneint werden. Eine quantitative Expositionsanalyse liege zwar nicht vor, dennoch seien die in der Akte geschilderten Tätigkeiten nach Einschätzung des Gutachters nicht ausreichend, sie als karzinogene Exposition anzusehen. Darüber hinaus handele es sich bei dem vorliegenden Tumorstadium um eine sehr häufige Erkrankung.
16 Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass aufgrund des Verlaufes im Widerspruchsverfahren mit der sehr langen Dauer des Gutachtens ausnahmsweise, eine weitere Begutachtung bei Prof. Dr. W. in H. veranlasst werde. In ihrem arbeitsmedizinischen Fachgutachten vom 20. August 2009, welches u. a. aufgrund eines molekulargenetischen Zusatzgutachtens und einer ambulanten Untersuchung des Klägers vom 27. Juni 2009 erstellt wurde, hieß es u. a., als Diagnose bestehe ein Harnblasenkarzinom mit mehrfachen Rezidiven (bis 2008). Entgegen der Ausführung von Herrn W. sei 2.4 und 2.6 Xylidin in die Kategorie 2 der krebserzeugenden Arbeitsstoffe nach DFG (MAK und BAT Wertliste) eingestuft. Solche Stoffe seien als krebserzeugend für die Menschen anzusehen, weil durch hinreichende Ergebnisse aus Langzeittierversuchen oder Hinweisen aus Tierversuchen und epidemiologischen Untersuchungen davon auszugehen sei, dass sie einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisteten. Insofern sei festzuhalten, dass der Kläger langjährig gegenüber aromatischen Aminen exponiert gewesen sei, die als krebserzeugend einzustufen seien, insbesondere auch gegenüber 2-Naphthylamin. Außerberufliche Risiken hätten nicht vorgelegen. Weiterhin sei für die Bewertung relevant, dass der Kläger als langsam Acetylierer einzustufen sei. Besonders zu berücksichtigen sei, dass der Kläger bereits im Alter von 35 Jahren an einem Harnblasenkarzinom erkrankt sei. Diese Erkrankung trete normalerweise im 6. bzw. 7. Lebensjahrzehnt auf. Insofern bestehe mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich ursächlicher Zusammenhang zwischen dem aufgetretenen Harnblasenskarzinom und der Tätigkeit des Klägers als Estrichleger. Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass die arbeitstechnischen Ermittlungen ergeben hätten, dass der Kläger während seiner Tätigkeit bei der Firma Fußbodentechnik K. vom 18. September 2003 bis 27. August 2004 an zwei Tagen Bitumenblöcke im Kocher erhitzt habe und im flüssigen Zustand in die Fugen habe geben müssen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bestehe mit Beginn der Erkrankung im August 2004 bis zum Abschluss der Installationstherapie 2008 mit 60 v. H., im Anschluss liege die MdE bis auf Weiteres bei 40 v. H. aufgrund der häufigen Rezidive und der Beschwerdesymptomatik.
17 Dieser Beurteilung widersprach der beratende Arzt der Beklagten, Prof. Dr. H., Facharzt für Arbeitsmedizin, in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 15. September 2009. Hier hieß es, dass in der aktuellen Grenzwertliste (BGIA--Report 6/2008) 2,4-Xylidin jedoch mit der Kategorie 3 bezeichnet werde. Sollte die Gutachterin dennoch für eine bewiesene berufsbedingte Krebserkrankung plädieren, so wären die Besonderheiten der Exposition darzustellen und dabei die Angaben der Wehrbereichsverwaltung differenziert zu würdigen. Aus seiner Sicht erschiene die Verursachung einer BK 1301 durch die Tätigkeit in der Bauwirtschaft nicht begründet. Die Exposition in der Bauwirtschaft habe an zwei Tagen des Jahres 1994 bei der Erhitzung und beim Vergießen von aromatenarmen Bitumen bei einer durch Messungen abgeschätzten geringfügigen Exposition gegenüber 2-Naphthylamin bestanden, die nicht geeignet gewesen sei, selbst bei einem (nicht eindeutig beweisbaren) Status des langsamen Acetylierers den Krebs auszulösen. Diese Exposition im Jahr 1994 könne nach seiner Einschätzung kaum als Ursache der Erkrankung angesehen werden.
18 Die insoweit um eine ergänzende Stellungnahme gebeten Gutachterin Prof. W. führte unter dem 2. Oktober 2009 u. a. aus, in der MAK- und BAT-Werteliste seien die Stoffe 2,4- und 2,6-Xylidin in die Kategorie 2 der krebserzeugenden Arbeitsstoffe einsortiert worden. Insofern sei die Aussage der Wehrbereichsverwaltung nicht korrekt, dass sämtliche Isomeren des Xylidins in die Kategorie 3 eingruppiert worden seien. Daher sei auch zutreffend, dass bei der dienstlichen Einwirkung von Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 ein Kausalzusammenhang mit einer nachfolgenden Krebserkrankung zu diskutieren sei. Hinsichtlich der Kausalitätsbegründung wurde auf das Vorgutachten verwiesen.
19 Die Wehrbereichsverwaltung Ost teilte auf Nachfrage der Beklagten unter dem 7. Januar 2010 im Hinblick auf die Prüfung der dortigen Entscheidung mit, dass man Dr. W. im Hinblick auf das Gutachten von Prof. Dr. W. um eine ergänzende Stellungnahme gebeten habe. Hier werde ausgeführt, dass es sich bei der von der DFG (Deutsche Forschungsgemeinschaft) herausgegebenen MAK- und BAT-Werteliste um wissenschaftliche Empfehlungen und nicht um geltendes Recht handele. Als geltendes Recht seien die in der Grenzwertliste der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung gelisteten krebserzeugenden Gefahrstoffe und deren Zuordnung zu der Kategorie 1 bis 3 zu sehen, hierbei gehörten die Gefahrstoffe 2-Xylidin und 2,6-Xylidin zu den sehr wenigen Gefahrstoffen, bei denen in der Bewertung der krebserzeugenden Kategorien durch die DFG und den Verordnungsgeber Unterschiede bestünden. Der Verordnungsgeber folge in diesem Fall nicht den Empfehlungen der DFG. Eine Änderung der getroffenen Einschätzung habe somit seitens des Gutachters auch unter Berücksichtigung der übersandten Unterlagen nicht vorgeschlagen werden können.
20 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ergänzend führte die Beklagte aus, da der Blasenkrebs durch aromatische Amine weder klinisch, noch histologisch von Blasenkrebsen anderer Genese abzugrenzen sei, komme der Arbeitsanamnese eine besonders große Bedeutung zu. Krebs oder andere Neubildung der Harnwege können im Allgemeinen nach mehrjähriger, gelegentlich auch mehrmonatiger Exposition mit aromatischen Aminen entstehen. Hierbei könnten zwischen Exposition und dem in Erscheinung treten der Erkrankung Jahrzehnte, im Durchschnitt 35 Jahre, liegen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger während seiner Ausbildung zum Agrotechniker bzw. seiner Tätigkeit als solcher keiner Belastung mit aromatischen Aminen ausgesetzt worden sei. Dazwischen habe er in dem Zeitraum seinen Wehrdienst abgeleistet. In diesem Zeitraum habe der Kläger Kontakt zu Trimethylamin und Xylidin gehabt. Diese Stoffe würden im Tierversuch als krebserzeugend angesehen, sie fielen jedoch nicht in die Kategorie 1 (beim Menschen krebserzeugend) der MAK-Werte-Liste der Senatskommission zur Prüfung gesundheitlicher Arbeitsstoffe. Während der Tätigkeit als Tiefbauarbeiter habe zunächst keine Exposition festgestellt werden können. Aufgrund der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 28. Dezember 2007 habe dann eine geringe Belastung an zwei Tagen durch 2-Naphthylamin weiter ermittelt werden können. Nach dem Merkblatt zur BK 1301 werde bei diesem Stoff eine Expositionszeit von drei Monaten und länger als beim Menschen krebsverursachend angenommen. Der Nachweis einer Belastung durch aromatische Amine in schädigendem Ausmaß habe somit nicht geführt werden können. Im Übrigen habe sich die Beklagte dem Gutachten von Prof. W. nicht anschließen können. Die Begründung des Ursachenzusammenhangs durch die Gutachterin basiere auf der fehlerhaften Annahme, der Kläger wäre langjährig gegenüber krebserzeugend einzustufenden aromatischen Aminen, insbesondere gegenüber 2-Naphthylamin, exponiert gewesen. Diese Annahme stehe jedoch im krassem Widerspruch zu den arbeitstechnischen Ermittlungen, insbesondere bezüglich der Belastung mit 2-Naphthylamin.
21 Mit seiner am 8. April 2010 vor dem Sozialgericht (SG) Rostock erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Anerkennung einer BK 1301 sowie die Gewährung von Verletztenrente weiterverfolgt. Der von der Beklagten festgestellte Sachverhalt sei nicht zutreffend. Während seiner Tätigkeit als Tiefbauer im Straßenbau in der Zeit von 1991 bis 1997 sei er an zwei Tagen direkt am Bitumenkocher eingesetzt gewesen, im Übrigen aber regelmäßig mit dem Aufreißen und Erneuern von Straßendecken zwecks der Verlegung von Kabeln und Röhren befasst gewesen. Die Übergänge zur intakten alten Straßendecke seien dabei regelmäßig durch Heißbitumen oder Teer abgedichtet worden. Die im Teer enthaltenen und speziell auch Blasenkrebs verursachenden Schadstoffe seien bekannt. Bitumen, speziell auch Mischbitumen, enthalte zahlreiche polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Gerade im Beitrittsgebiet seien im Bitumen hohe Anteile an Braunkohlenteerprodukte enthalten, die zusätzlich karzinogene Wirkungen hätten. Blasenkarzinome würden speziell durch die in diesen Baumaterialien enthaltenen aromatischen Amine 2-Naphthylamin, o-Toluidin sowie 2,4,5 Trimethylanilin verursacht. Während seiner Tätigkeit als Trockenbaumonteur und als Estrichleger in Fabrikhallen vom 18. September 2003 bis 27. August 2004 habe er häufiger auch Schweißnähte bzw. Fugen abdichten müssen. Als Vergussmasse habe hierzu in der Regel Teer gedient, sodass auch hier ein direkter Kontakt mit Teer und Teerprodukten vorgelegen habe. Tatsächlich habe eine Exposition mit Teer/Bitumen und den hiervon ausgehenden stark gesundheitsschädlichen aromatischen Aminen während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit als Tiefbauer, Trockenbaumonteur sowie Estrichleger vorgelegen. Im Übrigen werde von der Gutachterin Prof. Dr. W. ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen den Harnblasenkarzinom und seiner beruflichen Tätigkeit erkannt. Nach Angaben der Deutschen Krebshilfe seien Blasenkarzinome bei nachgewiesener beruflicher Belastung mit Teer und/oder Bitumen nach BK 1301 anzuerkennende Berufskrankheiten. Zur Stützung seiner Klage hat er einen Ratgeber für Betroffene, Angehörige und Interessierte zum Thema „Blasenkrebs“ zu den Akten gereicht.
22 Der Kläger hat beantragt,
23 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2010 zur Anerkennung und Entschädigung seiner Blasenkrebserkrankung nach der BK 1301 mit einer MdE von mindestens 20 v. H. zu verurteilen.
24 Die Beklagte hat beantragt,
25 die Klage abzuweisen.
26 Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Der Kläger sei einer Belastung im Sinne der streitigen BK nur in sehr geringem Maße ausgesetzt gewesen, nämlich mit 2-Naphthylamin. Dies habe eine Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition ergeben, welche auf den Angaben des Klägers beruht habe. Aber auch wenn man seine nun abweichenden Äußerungen zugrunde lege, bleibe es bei der Einschätzung. Denn der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen anzunehmende Grenzwert von 100 mg 2-Naphthylamin pro Kg Gesamtmasse, ab dem ein erhöhtes Gesundheitsrisiko anzunehmen sei, werde bei Arbeiten mit Bitumenmaterialien nicht einmal annähernd erreicht.
27 Das SG hat weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines toxikologischen Gutachtens von Prof. Dr. G. S. vom Institut für klinische und pharmakologische Toxikologie der Charité aus B.. In seinem Gutachten vom 15. September 2013 ist der Sachverständige zusammenfassend zu folgender Beurteilung gelangt: 2-Naphthylamin werde als krebserregend für den Menschen eingestuft. Ein direkter quantitativer Nachweis dieses Stoffes sei zum Zeitpunkt der Exposition des Klägers nicht geführt worden. Humane Biomonitoring Daten fehlten. Es sei nur die Angabe von 16 µg/Kg Bitumen in der Akte zu finden. Es sei von einer geringen Exposition mit 2-Naphthylamin auszugehen. Zwar sei bei dem Kläger eine Exposition mit 2-Naphthylamin bzw. dem technischen Xylidin/Triethylamin-Gemisch während der Zeit bei der NVA zu werten. Es liege außerberuflich eine besondere krebserzeugende Noxe bei dem Kläger nicht vor. Das Lebensalter, in dem der Kläger das erste Mal an einem Harnblasentumor erkrankt sei, sei sehr jung. Gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche jedoch sowohl im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit als auch im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers bei der NVA, dass die Expositionszeit in beiden Fällen nach der aktuellen medizinischen Literatur als gering einzustufen sei sowie keine genauen weiteren Informationen zur Expositionshöhe vorlägen, ferner dass Expositionszeichen nicht beschrieben worden seien und ein potentieller Genotyp der N-Acetyltransferase 2 bei dem Kläger vorliege, der unabhängig von einer beruflichen Exposition mit einem höheren Risiko an Harnblasenkrebs zu erkranken, verbunden sein könnte. Aspekte der Synkanzerogenese lägen nicht vor.
28 Der Kläger hat hierzu u. a. ausgeführt, die Expositionszeiten mit den karzinogenen Stoffen seien von Prof. Dr. S. nicht korrekt angenommen worden. Während seiner Tätigkeit als Zeitsoldat bei der NVA vom 24. August 1988 bis zum 25. April 1990 sei er täglich eine Stunde in den Bunkern beschäftigt gewesen, in denen die Flügelraketen gelagert worden seien. Durchschnittlich habe er 15 Minuten pro Bunker (vier Bunker mit jeweils 16 Raketen) kontrollieren müssen, sodass die Expositionszeit fünf Stunden pro Woche (und nicht pro Monat) betragen habe. Zudem habe er auch noch Wochenenddienste verrichtet. Nicht korrekt seien auch die Ausführungen zu der Exposition mit Teer während seiner Tätigkeit als Tiefbauer im Straßenbau. Richtig sei, dass er an zwei Tagen im Jahr ganztägig am Kocher beschäftigt gewesen sei und Teer (nicht Bitumen) verarbeitet habe. Im Übrigen sei er aber auch ständig mit dem Aufreißen und Erneuern von Straßendecken befasst gewesen und habe hierdurch entsprechend ständig Kontakt auch mit heißem Teer gehabt.
29 Im Auftrage des SG hat Prof. Dr. S. am 15. April 2014 ergänzend Stellung genommen. In der aktuellen medizinischen Literatur werde unverändert eine mittlere Einwirkungszeit bei anerkannten Fällen einer BK 1301 von ca. 20 Jahren mit einer Standardabweichung von ca. 13 Jahren angegeben. Es gebe zwar auch geschilderte Fälle, bei denen mit einer Einwirkungszeit von nur wenigen Monaten die BK 1301 anerkannt worden sei, wenn sich aus der Summe der von ihm bereits benannten Kriterien auch nach kurzer Expositionszeit überzeugende Argumente feststellen ließen. Wiege man in dem Fall des Klägers die einzelnen Pro- und Contraargumente gegeneinander ab, so sei eine Änderung seiner Wertung gegenwärtig nicht vorzunehmen. Es bleibe natürlich ein Grad der Unsicherheit aufgrund von wissenschaftlichen Datenlücken bestehen. Sollte es künftig neue überzeugende wissenschaftliche Informationen geben, die dafür sprechenden Argumente darüber hinaus zuließen, müsste eine neue Bewertung im Falle des Klägers durchgeführt werden.
30 Schließlich hat der Kläger vorgetragen, die Frage, wie hoch die inhalative Exposition bei Arbeiten am Teerkocher bzw. bei der Verarbeitung von Teerklebemassen tatsächlich sei, sei nach Studien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) am Beispiel von Dachdeckern untersucht worden und könne auch hier zugrunde gelegt werden. Solche Studien habe Prof. Dr. S. nicht berücksichtigt. Zur Stützung wurde eine Studie der DGUV (Projektnummer IFA2079) aus dem Jahre 2011 im Hinblick auf inhalative Exposition von Dachdeckern gegenüber 2-Naphthylamin bei der Heißverarbeitung von Teerklebemassen zu den Akten gereicht.
31 Durch Urteil vom 8. August 2014 hat das SG B-Stadt die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt: Zum Streitgegenstand dieser Klage zähle nicht der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 12. September 2008. Dieser sei Gegenstand eines weiteren Rechtsstreites des Klägers. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Im Falle des Klägers seien die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit nicht vollständig erfüllt. Hierbei stütze sich die Kammer auf das Gutachten von Prof. Dr. S. und seine ergänzende Stellungnahme. Hiernach hätten zwar die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 1301 in dem Sinne vorgelegen, dass er im Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten einer Schadstoffeinwirkung in Form von 2-Naphtylamin ausgesetzt gewesen sei. Bei diesem Stoff handele es sich nach Mitteilung von Prof. Dr. S. um ein aromatisches Amin, das als krebserzeugend für den Menschen eingestuft sei (K1).
32 Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch scheitere daran, dass sein Tumor nach dem Beweisergebnis nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die berufliche Exposition zurückzuführen sei. Dies ergebe sich allerdings nicht bereits daraus, dass der Kläger nicht entsprechend dem Merkblatt zur BK 1301 mehrjährig oder zumindest mehrmonatig gegenüber aromatischen Aminen exponiert gewesen sei. Ebenso wenig scheitere der Anspruch des Klägers daran, dass er den von dem Präventionsdienst herangezogenen Grenzwert von 100 mg nicht erreicht habe, denn es existiere in der medizinischen Wissenschaft keine anerkannte Dosis-Wirkungs-Beziehung zwischen 2-Naphthylamin und einer Krebserkrankung. Das Fehlen einer solchen anerkannten Dosis-Wirkungs-Beziehung führe aber nicht dazu, dass bereits eine minimale Exposition als wesentlicher Verursachungsfaktor im Sinne der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre anzuerkennen sei.
33 Maßgebend sei, dass die Expositionen gegenüber 2-Naphthylamin, die mit dem erforderlichen Vollbeweis als nachgewiesen betrachtet werden könnten, die zweitägige Tätigkeit im Jahr 1994 gewesen sei, bei der der Kläger Dichtungsmassen erhitzt und Straßenfugen gezogen habe sowie die an 12 Tagen bei den Estricharbeiten 2003/2004 ausgeführten Isolierarbeiten mit Bitumenbahnen. Die Kammer zweifele nicht an den Angaben des Präventionsdienstes, dass im Jahr 1994 Teer wegen seiner viel größeren Gefährlichkeit gegenüber Bitumen nicht mehr zur Anwendung gekommen sei. Unabhängig davon, dass die Expositionsdauer an den jeweiligen Tagen nicht bekannt sei, sei die Expositionshöhe als äußerst gering zu bewerten, da ein Kg Bitumen nur 16 µg (= 16 Millionstel Gramm) 2-Naphthylamin enthalte. Um 1 mg (= 1/1000 g) 2-Naphthylamin aufzunehmen, hätte der Kläger an den beiden Tagen 1994 625 kg Bitumen verarbeiten und das darin enthaltene 2-Naphthylamin vollständig aufnehmen müssen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Kläger die Tätigkeit nicht in einem geschlossenen Raum, sondern im Freien ausgeführt habe, wo es schnell zu einer Verdünnung der Konzentration komme und die Aufnahme nur über die Atmung habe erfolgen können, die viel geringer sei als über die Haut. Dementsprechend habe die von der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung veranlassten Messungen an Teerkochern bei Dachdeckerarbeiten nur eine Expositionskonzentration von 14,8 µ/m3 ergeben bzw. bei der Verarbeitung von Dachpappe mit heißen Teerklebemassen nur eine Konzentration von 2,5 µ/m3 ergeben, sodass die mit Bitumenbahnen ausgeführten Isolierarbeiten im Estrichbau ebenfalls nicht zu einer ins Gewicht fallenden Exposition geführt hätten. Insgesamt stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger eine Dosis von weit unterhalb 1 mg 2-Naphthylamin aufgenommen habe. Damit stehe im Einklang, dass sowohl Prof. Dr. W. als auch Prof. Dr. S. die Expositionshöhe als geringfügig bewertet hätten. Beide Sachverständige hielten die mögliche Dosis für viel zu gering, um als Ursache für die Tumorerkrankung des Klägers zu gelten. Soweit Prof. Dr. W. dennoch eine Berufskrankheit bejaht habe, habe sie dies auf die Xylidinexposition des Klägers gestützt, also auf eine nicht streitgegenständliche Exposition.
34 Die im Gerichtsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe nicht nur an zwei Tagen im Jahr 1994 sondern mehrjährig im Straßenbau, im Trockenbau und als Estrichleger Teer verarbeitet und es habe sich dabei um höher belastete Altbestände der ehemaligen DDR gehandelt, begründe eine andere Bewertung nicht. Sie stelle eine dramatisierende Beschreibung der Exposition gegenüber den plausibel gemachten Erstangaben dar, die er bei der Befragung durch den Präventionsdienst gemacht habe. Zudem sei der Kläger nicht im Straßenbau tätig gewesen, sondern er habe Elektroleitungen verlegt. Hierbei sei er aufgrund seiner Ausbildung zum Agrotechniker vorrangig als Baggerfahrer mit Ausschachtungsarbeiten betraut gewesen. Anlass zu weiteren Ermittlungen und Beweiserhebungen durch das Gericht stellten diese Behauptungen nicht dar. Die Kammer folge auch der Bewertung von Prof. Dr. S., dass dem altersunterdurchschnittlichen Auftreten der Krankheit beim Kläger angesichts der geringen Exposition keine die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges begründende Bedeutung zukomme. Die Ansicht des Klägers, die Krankheit müsse aufgrund ihres früheren Auftretens auf einer beruflichen Exposition beruhen, überzeuge nicht. Die fehlende Möglichkeit, eine Alternativursache für eine Erkrankung zu benennen, mache die berufliche Exposition nicht automatisch zu einer wesentlichen Ursache. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass krebserzeugende aromatische Amine vielfältig in der Umwelt ohne eine berufliche Exposition vorhanden seien. So fänden sich diese etwa im gegrillten Fleisch, als Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, aber auch etwa als Gummiabrieb von Reifen gelangten diese in die Umwelt. Hinzu komme der ärztliche Verdacht, dass der Kläger zu den sog. langsamen Acetylieren zähle, also zu Personen mit eingeschränkter Entgiftungsfähigkeit, was ein Risiko, aufgrund der in der Umwelt vorhandenen aromatischen Aminen zu erkranken, erhöht habe.
35 Gegen das ihm am 7. November 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Dezember 2014 (einem Montag) Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg eingelegt. Das SG habe die von ihm benannten Zeugen nicht angehört. Andernfalls hätte das Gericht zu einer für ihn günstigeren Entscheidung kommen müssen. Zum Beweis dafür, dass er Kontakt mit Teer und nicht lediglich mit Bitumen und dieses auch deutlich mehr als nur an zwei Tagen im Jahr gehabt habe, sei als Nachweis das Zeugnis seines Vorarbeiters Herrn Rainer C. angeboten worden. Dieser Beweisantrag werde wiederholt. Der Zeuge könne bestätigen, dass er z. B. auf den Baustellen in A-Stadt und S. mehrere Tage am Teerkocher eingesetzt gewesen sei. Kontakt mit Teer habe ständig auch beim Aufreißen und Erneuern von Straßendecken als auch beim Verbrennen teerhaltiger Verpackungen bestanden. Auch der ehemalige Kollege D. könne bezeugen, dass er bei seiner Arbeit im Tiefbau tatsächlich in einem höheren Maß Kontakt mit Teer gehabt habe als vom SG angenommen. Auch während seiner Tätigkeit als Estrichleger habe vor Auftragen des Estrichs eine Sperrschicht aus teerhaltigen Schweißbahnen als Feuchtigkeitsschutz angelegt werden müssen, z. B. im Stader Airbuswerk. Zudem könne ihm auch nicht zur Last gelegt werden, dass er ein langsamer Acetylierer sei. Auch werde ein Blasenkarzinom hierdurch nicht ausgelöst, sondern nur dann, wenn tatsächlich auch eine Belastung mit karzinogenen Stoffen bestanden habe. Im Übrigen sei in seinem Parallelverfahren gegen die Wehrbereichsverwaltung Ost (SG B-Stadt, Az.: ) sogar ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass 2-Naphthylamin in die Kategorie 1 der krebserregenden Gefahrstoffe eingestuft sei und unabhängig von der Konzentration, Temperatur und Einwirkungszeit beim Menschen Krebs erzeuge. Es sei eine Aufnahme über die Arbeitskleidung möglich. Das Gutachten von Prof. Dr. S. sei auch veraltet. Er habe sich etwa mit o-Toluidin erst gar nicht befasst, da dieser „Stoff nunmehr zwischenzeitlich als weiteres Amin der Kategorie 1“ aufgenommen worden sei.
36 Der Kläger beantragt,
37 das Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 8. September 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2010 aufzuheben und festzustellen, dass seine Blasenkrebserkrankung eine Berufskrankheit nach Ziffer 1301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ist.
38 Die Beklagte beantragt,
39 die Berufung zurückzuweisen.
40 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Feststellungen zur Schadstoffexposition seien zutreffend, der Kläger sei von den beteiligten Präventionen mehrfach befragt worden und habe die Belastung schildern können. Es habe auch festgestellt werden können, dass es sich bei dem vom Kläger als Teer bezeichneten Material z. T. um Heißplastikmaterial gehandelt habe. Insgesamt liege daher nur eine geringe Belastung mit aromatischen Aminen vor.
41 Darüber hinaus hat der Senat die Gerichtsakten S 14 R 318/10 vom SG Rostock (Rechtsstreit des Klägers gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Ost) beigezogen.
42 Im Termin zur mündlichen Verhandlung des SG Rostock hat der Kläger am 16. Dezember 2015 seine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland zurückgenommen.
43 Der Senat hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung von Herrn C. und Herrn D., ehemalige Arbeitskollegen des Klägers. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 5. August 2020 (Blatt 223 – 226 der Gerichtsakten) verwiesen.
44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 5 U 98/14 – S 3 U 22/10 (SG Rostock) sowie die beigezogene Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
45 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
46 Das SG B-Stadt hat in dem angefochtenen Urteil vom 8. September 2014 zu Recht entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2010 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf eine Feststellung, dass seine Blasenkrebserkrankung eine BK 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung ist.
47 Das SG Rostock hat mit zutreffenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie bei richtiger Darlegung der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kriterien zu Recht die Anerkennung dieser BK abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und macht sie, nach Überprüfung, zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung (vgl. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
48 Die Berufung des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.
49 Die vom Senat darüber hinaus durchgeführte Beweisaufnahme durch die Zeugenvernehmung von Herrn D. und C. haben nicht den notwendigen Beweis einer vom Kläger behaupteten höheren bzw. intensiveren Belastung während seiner Tätigkeit im Tiefbau durch aromatische Amine im Sinne der streitigen BK 1301 erbracht. Beide Zeugen haben insofern übereinstimmend und für den Senat glaubhaft dargelegt, dass sie sich an Einzelheiten im Hinblick auf eine solche berufliche Belastung des Klägers nicht erinnern können. Sie konnten schon nicht angeben, welche Produkte überhaupt von dem Kläger verwendet wurden. Schon mangels einer entsprechenden Produktangabe vermag der Senat daher auch nicht festzustellen, ob in den entsprechend verwendeten Produkten, die erhitzt worden sind, schädliche Arbeitsstoffe im Sinne der hier streitigen BK enthalten gewesen sind. Daher ist allenfalls die bereits vom SG Rostock in dem angefochtenen Urteil genannte Exposition mit 2-Naphtylamin in einer äußerst geringen Konzentration anzunehmen, wobei nach den Zeugenaussagen dies auch nach Überzeugung des Senates noch nicht einmal in dem erforderlichen Vollbeweis gesichert ist. Denn entsprechende Produkte, die diese Gefahrstoffe im Sinne der BK 1301 enthielten, konnten von den Zeugen gar nicht angegeben werden. Der Senat weist zudem darauf hin, dass auch der Kläger selbst auf Befragen des Senates weitere Produkte, mit welchen er nicht nur als Tiefbauer sondern auch als Estrichleger Umgang gehabt hat, nicht hat benennen können.
50 Die Auffassung des Klägers, dass die Ausführungen von Dr. S. in seinem Gutachten vom 15. September 2013 „veraltet“ seien bzw. nicht mehr dem Stand der aktuellen medizinischen Wissenschaft entsprechen würden, teilt der Senat nicht. Zwar ist es richtig, dass sich der Sachverständige mit dem von der Prozessbevollmächtigten des Klägers benannten Arbeitsstoff o-Toluidin nicht befasst hat. Hierzu bestand aber auch seitens des Sachverständigen keine Veranlassung. Abgesehen davon, dass dieser Stoff weder seitens des Klägers selbst noch seitens der gehörten Zeugen bzw. bei den Ermittlungen der Beklagten im Hinblick auf eine berufliche Einwirkung des Klägers genannt bzw. ermittelt worden ist und insofern ein entsprechender Umgang des Klägers ebenfalls nicht bewiesen ist, handelt es sich um einen Ausgangsstoff zur Herstellung von Pharmazeutika, Farbstoffen und Pigmenten (laut „Wikipedia“ unter dem Stichwort o-Toluidin, unter dem Stichwort „Verwendung“). Insoweit kann der Senat auch dahingestellt bleiben lassen, seit wann eine krebserzeugende Wirkung dieses Stoffes überhaupt anerkannt bzw. er Eingang in die Liste der Gefahrstoffe im Sinne der BK 1301 gefunden hat. Eine Einwirkung auf den Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit durch diesen Gefahrstoff ist jedenfalls nicht festzustellen.
51 Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass auch die Regelung des § 134 Abs. 2 SGB VII, gültig ab dem 22. April 2015, keinen Erfolg der Berufung begründet. Gemäß dieser Vorschrift sind für die Feststellung einer Berufskrankheit auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, die Versicherte im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübt haben, für die u. a. nach § 4 Abs. 1 SGB VII Versicherungsfreiheit bestand, wenn die Tätigkeiten ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen und die schädigende Einwirkung überwiegend durch die nach diesem Buch versicherten gefährdenden Tätigkeiten verursacht wurde. Es handelt sich zwar bei der Dienstzeit des Klägers bei der ehemaligen Nationalen Volksarmee um eine Tätigkeit, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei gewesen ist. Hiernach sind Personen versicherungsfrei, soweit für sie das Bundesversorgungsgesetz oder Gesetze, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen gelten, es sei denn, dass der Versicherungsfall zugleich die Folge einer Schädigung im Sinne dieser Gesetze ist oder es sich um eine Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 1e des Bundesversorgungsgesetzes handelt.
52 Der Senat vermag nicht festzustellen, ob die Tätigkeit des Klägers bei der NVA ihrer Art nach überhaupt geeignet gewesen ist, die Berufskrankheit zu verursachen. Es steht jedenfalls aufgrund der insoweit bestandskräftig gewordenen Bescheide der zuständigen Wehrbereichsverwaltung Ost fest, dass Ansprüche des Klägers auf die Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs nicht gegeben sind. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass eine „geeignete“ Tätigkeit im Rahmen seines Dienstes bei der NVA vorgelegen hat, lässt sich jedenfalls nicht annehmen, dass eine schädigende Einwirkung überwiegend durch die nach diesem Buch versicherten gefährdenden Tätigkeiten verursacht worden ist. Dies gilt unabhängig von der durch die Wehrbereichsverwaltung bzw. die Beklagte vorgenommene unterschiedliche Einteilung in sog. „Gefahrstoffkategorien“. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass Prof. W. annimmt, dass eine Verursachung der Krebserkrankung des Klägers jedenfalls aufgrund seiner Tätigkeit bei der NVA „wahrscheinlich“ sei. Ob dieses letztlich zutrifft, kann der Senat im Rahmen dieses Rechtsstreites letztlich dahingestellt bleiben lassen. Dies verdeutlicht aber, dass die Tatbestandsmerkmale des § 134 Abs. 2 SGB VII im Rahmen der hier allein streitigen Feststellung der BK 1301 gegenüber der Beklagten nicht erfüllt sind.
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