VG Schwerin 15. Kammer, 2019-06-04, 15 A 1394/18 SN

15 A 1394/18 SNVerwaltungsgericht / Chamber 1504.06.2019

Regest

Bei Untätigkeitsklagen ist der Gegenstandswert regelmäßig zu halbieren (siehe BVerwG, Streitwertbeschluss vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 –, juris Rn. 6).(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

VG Schwerin 15. Kammer — 15 A 1394/18 SN — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-04

Aktenzeichen: 15 A 1394/18 SN

ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2019:0604.15A1394.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 30 Abs 2 RVG, § 75 VwGO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Bei Untätigkeitsklagen ist der Gegenstandswert regelmäßig zu halbieren (siehe BVerwG, Streitwertbeschluss vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 –, juris Rn. 6).(Rn.2)

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1 1. Rechtsgrundlage der Gegenstandswertfestsetzung ist § 30 des Rechtsanwaltsgebührengesetzes (RVG). Nach § 30 Abs. 1 RVG beträgt der Gegenstandswert bei Verfahren nach dem Asylgesetz grundsätzlich 5.000,-- €. Ist dieser so ermittelte Gegenstandswert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht gemäß § 30 Abs. 2 RVG einen höheren oder niedrigeren Wert ansetzen.

2 2. Im vorliegenden Fall beträgt der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 2 RVG bei einem Kläger 2.500,-- €. Nach den Besonderheiten des vorliegenden Falls ist ein geringerer Gegenstandswert als der in § 30 Abs. 1 RVG angemessen.

3 a) Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dem das Gericht folgt, ist Gegenstand des Rechtsstreites der vorliegenden Art eine reine Untätigkeitsklage, die sich auf die Verpflichtung der Beklagten auf bloße Bescheidung beschränkt. Es hat dazu ausgeführt:

4 „Diese Klage ist nicht auf eine Sachprüfung eines Asylantrages im Ergebnis gerichtet, gegen eine behördliche Entscheidung, die wie eine Ablehnung eines Asylantrages wegen Unzulässigkeit (§ 29 AsylG), verfahrensbeendende Wirkung hat und den geltend gemachten Schutz versagt, oder sonstige Entscheidungen, die Aufenthaltsrechte des Asylantragsstellers berühren. Ein auf reine Durchführung eines Asylverfahrens unter Entscheidung des Asylantrages durch das Bundesamt beschränktes Begehren erfordert keine für asylrechtliche Streitigkeiten kennzeichnende Bearbeitung; hinreichend ist die Darlegung des Zeitpunktes der Asylantragstellung, das Abwarten der Mindestfrist des § 75 Satz 2 VwGO und das Vorbringen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe über den Asylantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden. Dieses begrenzte, asyluntypische "Prüfprogramm" für die Begründetheit der Klage rechtfertigt ungeachtet der Anknüpfung an das Klageziel "Entscheidung des Asylantrages durch das Bundesamt" die Halbierung des Gegenstandswertes nach § 30 Abs. 2 RVG. Dies knüpft auch an den - für § 30 RVG nicht unmittelbar anwendbaren - Rechtsgedanken von Nr. 1.4 Streitwertkatalog 2013 an, nach dem in Fällen, in denen lediglich Bescheidung beantragt wird, der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch 1/2 des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen kann; diese Absenkungsregelung bezieht sich überdies auf solche Bescheidungsklagen, in denen das Gericht für die nachfolgende Behördenbescheidung sachliche Hinweise gibt ("nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts"). Bei der auf bloßes Tätigwerden des Bundesamtes gerichteten reinen Bescheidungsklage ist selbst für solche Entscheidungsvorgaben kein Raum.“

5 BVerwG, Streitwertbeschluss vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 –, juris Rn. 6.

6 b) Der Kläger hat unter der Vorgabe „Untätigkeit“ im vorliegenden Fall zwar neben dem Hauptantrag auf Erlass des beantragten Bescheides auch hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung flüchtlingsrechtlicher Rechtsstellungen beantragt. Dennoch musste das Gericht wegen der hier erhobenen Untätigkeitsklage zunächst lediglich prüfen, ob deren Voraussetzungen nach § 75 VwGO vorlagen. Dies legt auch der oben wiedergegebene Inhalt der Anträge nahe. Eine Sachprüfung war bis zum erledigenden Ereignis nicht angezeigt, da der Sachantrag bis zum erledigenden Ereignis (noch) unzulässig war. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er nach einer dolmetschergestützten Besprechung noch zu Ausschlusstatbeständen vorgetragen habe, ändert dies nichts an dem Prüfprogramm des Gerichts und der Bedeutung der Sache.

7 c) Das Gericht musste wegen des Erlasses des begehrten Verwaltungsaktes durch die Beklagte nicht mehr das „Prüfprogramm“ zu den asyl- und flüchtlingsrechtlichen Voraussetzungen (nach §§ 3, 4 AsylG, Art. 16a des Grundgesetzes [GG] und § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG]) durchgehen. Eine Auseinandersetzung hiermit und dem klägerischen Sachvorbringen war wegen des Erlasses des begehrten Verwaltungsaktes durch die Beklagte unter dem 8. Mai 2019 und den darauf folgenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten nicht mehr angezeigt.

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