AG Schwerin, 2018-04-06, 21 F 108/12

21 F 108/12Gericht erster Instanz06.04.2018

Gesamter Gesetzestext

AG Schwerin — 21 F 108/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-06

Aktenzeichen: 21 F 108/12

ECLI: ECLI:DE:AGSN:2018:0406.21F108.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 104 ZPO, § 17 Nr 1 RVG, § 20 S 2 RVG

Rechtskraft: ja

Tenor

Die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin gem. § 104 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 22.12.2016 (10 UF 29/13) zu erstattenden Kosten für das Verfahren vor dem Landgericht Schwerin (3 O 120/11) werden auf

4.051,95 € (in Worten: viertausendeinundfünfzig 95/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 22.12.2016 festgesetzt.

Gründe

1 Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.

2 Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten. Die Verzinsung kann erst ab Erlass der Kostengrundentscheidung für die Kosten des Verfahrens beim Landgericht Schwerin erfolgen. Die Kostengrundentscheidung des Landgerichts Schwerin wurde durch Beschluss des Zivilsenats des OLG Rostock vom 30.01.2012 aufgehoben und hat damit seine Eigenschaft als Kostengrundentscheidung verloren. Das Amtsgericht Schwerin hat durch Beschluss vom 18.01.2013 lediglich über die Verfahrenskosten beim Amtsgericht Schwerin entschieden. Erst durch Beschluss des OLG Rostock vom 22.12.2016 erging eine Entscheidung hinsichtlich der Kosten für das Verfahren beim Landgericht Schwerin.

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