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102 C 2/19•AG Neubrandenburg, 2019-01-07, 102 C 2/19
102 C 2/19Gericht erster Instanz07.01.2019
Die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel ist vorläufig einzustellen, wenn von einer Verwirkung des Räumungsanspruchs auszugehen ist, weil der Vermieter rund fünf Jahre nach dem streitgegenständlichen Räumungstitel erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen und Räumungsklage angedroht hat. In diesem Fall liegt es nahe, dass der Vermieter selbst von einer Verwirkung seines Anspruchs ausgegangen ist.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend AG Neubrandenburg, 4. Juni 2013, 101 C 318/13
Entscheidungsdatum: 2019-01-07
Aktenzeichen: 102 C 2/19
ECLI: ECLI:DE:AGNEUBR:2019:0107.102C2.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 700 ZPO, § 707 ZPO, § 719 ZPO, § 769 ZPO, § 242 BGB
Die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel ist vorläufig einzustellen, wenn von einer Verwirkung des Räumungsanspruchs auszugehen ist, weil der Vermieter rund fünf Jahre nach dem streitgegenständlichen Räumungstitel erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen und Räumungsklage angedroht hat. In diesem Fall liegt es nahe, dass der Vermieter selbst von einer Verwirkung seines Anspruchs ausgegangen ist.(Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend AG Neubrandenburg, 4. Juni 2013, 101 C 318/13
Die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 04.06.2013, Geschäftszeichen: 101 C 318/13, wird ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.
1 Die Zwangsvollstreckung ist einstweilen einzustellen. Der geltend gemachte Rechtsbehelf bzw. das geltend gemachte Rechtsmittel - Vollstreckungsgegenklage wegen Verwirkung - ist zulässig und erscheint nicht als völlig aussichtslos, §§ 719, 707, 700, 769 ZPO. Da die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.07.2018 - rund fünf Jahre nach dem streitgegenständlichen Räumungstitel - erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hat und Räumungsklage angedroht hat, liegt nahe, dass sie selbst von einer Verwirkung ausgegangen ist.
2 Da die Räumung unmittelbar bevorsteht, ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung geboten.
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