Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, 2018-10-10, L 5 U 54/15

L 5 U 54/15Sozialversicherungsgericht / 5. Abteilung10.10.2018

Regest

Zur Nichtanerkennung einer weiteren Gesundheitsstörung (hier: Gesundheitszustand nach Implantation einer Totalendoprothese am Knie) als Folge eines Arbeitsunfalles mangels Nachweises der haftungsausfüllenden Kausalität. (Rn.65) Verfahrensgang vorgehend SG Neubrandenburg, 25. Juni 2015, S 13 U 44/10, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat — L 5 U 54/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-10-10

Aktenzeichen: L 5 U 54/15

ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2018:1010.5U54.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

Zur Nichtanerkennung einer weiteren Gesundheitsstörung (hier: Gesundheitszustand nach Implantation einer Totalendoprothese am Knie) als Folge eines Arbeitsunfalles mangels Nachweises der haftungsausfüllenden Kausalität. (Rn.65)

Verfahrensgang

vorgehend SG Neubrandenburg, 25. Juni 2015, S 13 U 44/10, Urteil

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 25. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

  2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Gesundheitsschäden im Bereich des rechten Knies bzw. Kniegelenkes des Klägers Folge seines anerkannten Arbeitsunfalles vom 3. März 1982 sind.

2 Der am …1947 geborene Kläger stellte im Mai 2009 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Als Folge eines Arbeitsunfalles und der dadurch zunehmenden Beeinträchtigung der Beweglichkeit seines rechten Knies habe er im Oktober 2008 eine TEP im rechten Knie erhalten. Zudem sei ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 vom Versorgungsamt bestätigt worden. In der Unfallmeldung der damaligen Betriebschule „D. “ vom 8. März 1982 wurde ausgeführt, dass der damals als Lehrer beschäftigte Kläger beim Schulsport am 3. März 1982 gegen 21 Uhr abends einen Unfall erlitten habe. Der Unfall habe sich bei einer Schulsportveranstaltung (Fußballturnier) in der Großturnhalle A-Stadt Ost ereignet. Im Spieleifer sei eine plötzliche Körperdrehung durch den Kläger ausgeführt worden, wobei das rechte Kniegelenk stark belastet worden sei und sich sofort starke Schmerzen im Kniegelenk eingestellt hätten. Da die akuten Schmerzen nicht nachgelassen hätten, sei eine sofortige ärztliche Behandlung notwendig geworden. In der Rubrik „genaue Bezeichnung der Verletzung“ wurde vermerkt, „Diagnose-Nr. 844 (Zerrung Seitenbänder rechtes Kniegelenk)“. Als Unfallursache wurde dort „plötzliche Drehung bei stehendem Fuß“ angegeben. Darüber hinaus ist vermerkt, dass der Unfall als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt wurde.

3 Der Kläger selbst teilte der Beklagten auf Befragen im Mai 2009 unter anderem mit, er sei unmittelbar nach dem Unfall in die Notaufnahme des damaligen Bezirkskrankenhauses A-Stadt gebracht worden. Welcher Arzt ihn dort behandelt habe, könne er leider nicht mehr sagen. Er sei aufgefordert worden am nächsten Tag die Chirurgie im Ärztehaus in A-Stadt aufzusuchen; am 4. März 1982 sei er dann von Dr. E. in der Chirurgie des Ärztehauses A-Stadt behandelt worden. Er könne sich daran erinnert, dass „punktiert“ worden sei. Hinzugekommen sei eine Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 31. März 1982. Nachfolgend seien weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten im Zusammenhang mit dem Unfall aufgetreten, so unter anderem vom 23. September bis 8. Oktober 1982 sowie 5. März 1984 bis 20. März 1984 (er habe damals einen Gipsverband für das gesamte rechte Bein erhalten) sowie eine weitere Woche im Jahr 1986, im Mai 1987 sowie auch für eine Woche im September 1989, wie sich aus den beigefügten Kopien des Sozialversicherungsausweises ergebe.

4 Aus den von dem Kläger eingereichten bzw. von der Beklagten beigezogenen zahlreichen medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass unter anderem bei dem Kläger während seines stationären Aufenthaltes vom 10. Oktober 2008 bis 23. Oktober 2008 in der orthopädischen Klinik in Altentreptow unter der Diagnose einer Gonarthrose rechts eine zementierte Kniegelenkstotalendoprothese (Knie-TEP) implantiert wurde. In der Epikrise der genannten Klinik hieß es unter anderem, der Kläger berichte anamnestisch über ein Verdrehtrauma des rechten Kniegelenkes beim Fußball von 1982 mit danach erforderlicher Punktion. Seit 10 Jahren seien nun intermittierend belastungsabhängige Beschwerden aufgetreten. In den letzten zwei Jahren fühle sich der Kläger vor allem von rezidivierenden Blockierungserscheinungen beeinträchtigt. Da sich klinisch und röntgenologisch das Bild einer Gonarthrose rechts mit Indikation zum endoprothetischen Ersatz dargestellte habe, sei am 13. Oktober 2008 die Implantation erfolgt. Darüber hinaus zog die Beklagte u.a. einen Bericht über die dem Kläger anschließend gewährte stationäre Rehabilitationsmaßnahme der M. vom 25. November 2008 bis 9. Januar 2009 sowie ein Erkrankungsverzeichnis vom Krankenversicherungsträger des Klägers bei. Ferner erstatteten der den Kläger behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin Dr. med. B. aus A-Stadt einen Behandlungsbericht, dem weitere medizinische Unterlagen beigefügt waren, unter anderem eine Epikrise des Klinikums A-Stadt über eine stationäre Behandlung des Klägers dort am 5. und 6. April 1998. Hierin wurde eine Gonarthrose des Klägers im Bereich des rechten Kniegelenks diagnostiziert, der Kläger gebe Kniegelenksbeschwerden rechts seit 1982 an. Bis November 1997 sei er ohne wesentliche Beschwerden im rechten Kniegelenk gewesen. Im November 1997 sei es dann nach Wegknicken mit dem rechten Kniegelenk zu einer geringen Schwellung sowie einem stechenden Schmerz in der Kniegelenkaußenseite gekommen. Eine Arthroskopie sei nicht gewünscht worden. Der den Kläger behandelnden DM E. übersandte der Beklagten zudem verschiedene Arztberichte und seine eigenen Aufzeichnungen über eine Behandlung des Klägers. In den Aufzeichnungen war unter anderem 1994 ein posttraumatischer Kniegelenkserguß rechts nach einer Sprungverletzung sowie der Verdacht auf eine Meniskusläsion lateral sowie ein geringer Erguß, lokaler Druckschmerz und ein lateraler Schubladenphänomen dokumentiert. Im Juni 2004 wurde eine akute Gonalgie vermerkt. Ferner erstattete Dr. S vom Klinikum A-Stadt bzw. Altentreptow einen ärztlichen Behandlungsbericht unter dem 14. September 2009, in dem die Diagnose einer posttraumatischen Varusgonarthrose rechts gestellt wurde. Darüber hinaus zog die Beklagte bildgebende Befunde vom rechten Kniegelenk des Klägers bei.

5 Der fachärztliche Berater der Beklagten, Dr. V., führte in seiner Stellungnahme unter dem 14. Dezember 2009 nach Sichtung der vorliegenden (medizinischen) Unterlagen aus, die am rechten Kniegelenk beim Kläger bestandene Gonarthrose, die schließlich zur Implantation der Kniegelenkstotalendoprothese geführt habe, sei mit Wahrscheinlichkeit als posttraumatisch zu werten, nachdem am linken Kniegelenk keine entsprechenden Veränderungen vorlägen und von einer alten, unversorgt gebliebenen Kreuzbandverletzung auszugehen sei. Insoweit erscheine der Fall zunächst relativ einfach lösbar. Es stelle sich nunmehr die Frage, ob es bei dem zu Debatte stehenden Ereignis zu einer vorderen Kreuzbandruptur des rechten Kniegelenkes gekommen sei. Der beschriebene Hergang schließe eine solche nicht aus. Es lägen keinerlei weitere Unterlagen über die damals erhobenen Befunde und durchgeführten Maßnahmen vor, aus denen man weitere Hinweise entnehmen könnte. Gewisse Hinweise auf eine Instabilität des Kniegelenkes seien erstmals 1994 dokumentiert; im April 1998 sei zwar von seit 1982 bestehenden Kniebeschwerden berichtet worden, allerdings sei hier dann auch von einer bis Herbst 1997 bestandenen und jetzt wieder eingetretenen weitgehenden Beschwerdefreiheit gesprochen worden. Erst in der Folgezeit werde dann häufiger auf den Sportunfall 1982 hingewiesen. Ein weiteres, das rechte Kniegelenk betreffende Unfallereignis mit Ergussbildung sei zumindest im April 1994 dokumentiert worden. Über weitere, das rechte Kniegelenk betreffende Unfallereignisse, sei zwar nichts bekannt. Die sportlichen Aktivitäten des Klägers (Volleyball, Fußball) würden jedoch solche nicht ausschließen, zumal diese Sportarten mit einem relativ hohen Risiko von Knieverletzungen, insbesondere Kreuzbandverletzungen, behaftet seien. Schließlich könne lediglich ein Unfallereignis mit Betroffenheit des rechten Kniegelenkes im Sinne eines Vollbeweises als gesichert gelten, ein solches sei hinreichend dokumentiert. Eine hierbei aufgetretene Kreuzbandruptur sei zwar nicht auszuschließen, könne jedoch nicht als gesichert gelten. In Ermangelung eines bei dem angeschuldigten Ereignis eingetretenen entsprechenden und zweifelsfrei nachgewiesenen „Erstkörperschadens“ ließen sich somit viele Jahre später festgestellte arthrotische Veränderungen des rechten Kniegelenkes, die schließlich zur Implantation einer Kniegelenkstotalendoprothese geführt hätten, nicht ursächlich auf dieses zurückführen.

6 Der die Beklagte darüber hinaus beratende Oberarzt Dr. F. führte unter dem 4. Januar 2010 aus, als aktiver Volleyballspieler und Fußballer habe der Kläger mit Sicherheit vor und nach 1982 Kniegelenkdistorsionen erlitten. Er könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehen, dass das angeschuldigte Ereignis überwiegend zur Ausprägung der Gonarthrose beigetragen haben solle. Das Unfallprotokoll spreche von einer Seitenbanddehnung. Aufgrund der Ausprägung der Arthrose und des MRT-Befundes müsse jedoch von einer vorderen Kreuzbandläsion mit begleitender Meniskusläsion ausgegangen werden. Eine solche Läsion führe jedoch zu einer initialen Instabilität mit einer persistierenden Beschwerdesymptomatik. Diese habe mit Sicherheit im Laufe der Jahre nicht vorgelegen. Es lasse sich also die Kausalität nicht im Sinne eines Vollbeweises führen. Gegebenenfalls müsse diese im Rahmen eines Gutachtens nochmals dargelegt werden.

7 Mit Bescheid vom 11. März 2010 erkannte die Beklagte einerseits das Ereignis vom 3. März 1982 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an. Die Behandlungsbedürftigkeit ab dem 1. April 1982 werde nicht als Folge des Arbeitsunfalles vom 3. März 1982 anerkannt. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung würden nicht gewährt. Voraussetzung für die Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Arbeitsunfallfolge sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und dem Gesundheitsschaden. Dieser liege dann vor, wenn der Arbeitsunfall die rechtlich wesentliche Ursache des Gesundheitsschadens sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Ein wesentlich ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den beklagten Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks bestehe nicht. Bei dem Unfall vom 3. März 1982 habe der Kläger sich eine Seitenbanddehnung am rechten Kniegelenk zugezogen. Die beklagten Beschwerden seien auf die vorbestehenden festgestellten arthrotischen Veränderungen des rechten Kniegelenks zurückzuführen, die schließlich zur Implantation einer Kniegelenkstotalendoprothese geführt hätten.

8 Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, es sei allgemein bekannt, dass Sportverletzungen eine von mehreren möglichen Ursachen für eine Kniearthrose seien. Eine solche Verletzung liege bei ihm vor und sei die Ursache für die ständige Verschlechterung des Kniegelenks mit immer wieder auftretenden starken Schmerzen bis zur akuten Arthrose. Die behandelnden Ärzte bestätigten ihm, dass im Bezug auf das gesunde Kniegelenk die zunehmende Arthrose des rechten Kniegelenkes ursächlich durch seine Sportverletzung vom 3. März 1982 zu begründen sei. Die Aussagen des beratenden Arztes Dr. V. seien zu hinterfragen. Dass er in dem Zeitraum von 1989 bis 1997 nach eigenen Angaben ohne wesentliche Beschwerden gewesen sei, sei zwar korrekt. Den Rat der Ärzte befolgend, habe er mit angemessenen sportlichen Betätigungen (wie etwa Radfahren, Schwimmen usw.) seine Beinmuskulatur gekräftigt, um einer zunehmenden Verschlechterung des rechten Knies entgegenzuwirken. Zwischendurch seien jedoch immer wieder erhebliche Schmerzen aufgetreten. Im Übrigen sei er von 1993 an Abteilungsleiter und Übungsleiter einer von mehren Volleyballsportgruppen seines Vereins gewesen. Im November 1997 etwa seien im Rahmen einer Demonstration starke Schmerzen im rechten Knie aufgetreten. Die Unfallmeldung bzw. das entsprechende Protokoll sei von keinem Arzt unterzeichnet worden. Die Diagnose-Nummer sei aus dem SV-Ausweis in das Protokoll übernommen worden und hinsichtlich der genauen Bezeichnung seien die Sportlehrer befragt worden. Diese hätten dann aufgrund ihrer Erfahrungen eine Zerrung der Seitenbänder „diagnostiziert“. Die korrekte Textform der Diagnose 844.2-10 bedeute im Übrigen „Distorsion des Kniegelenkes, des hinteren Kreuzbandes“ bzw. Nr. 844 „Verstauchung und Zerrung des Knies und des Unterschenkels“.

9 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ergänzend führte die Beklagte aus, ausweislich auch der verwandten Diagnose-Nr. 844 sei davon auszugehen, dass bei dem Ereignis vom 3. März 1982 ein erhebliches Trauma nicht stattgefunden habe und es sich eher um eine harmlose Verletzung gehandelt habe. Hinweise für eine strukturelle Verletzung lägen zumindest nicht vor. Auch seien Brückensymptome zwischen dem Unfallereignis und Auftreten der Arthrose nicht belegt. Der Kläger habe selbst angegeben, dass er von 1989 bis 1997 ohne wesentliche Beschwerden gewesen sei. Es sei unwahrscheinlich, dass sich aus der Kniegelenkszerrung eine Arthrose entwickelt habe. Vielmehr sei anzunehmen, dass andere Ursachen wesentlich hierzu beigetragen hätten. Als „begleitende Faktoren“ sei der 1994 geäußerte Verdacht auf eine Meniskusläsion, die alte vordere Kreuzbandläsion, die bestehende Varusstellung der Beinachsen rechts und die Tatsache, dass der Kläger zumindest in der Vergangenheit aktiver Volleyballspieler gewesen sei, zu nennen. Zumindest sei der Kläger Volleyball-Übungsleiter gewesen und habe taktisch-technisches Situationen demonstriert. Im Übrigen seien im Entlassungsbericht der M. Klinik B. vom November 2008 neben Volleyball weitere Risikofaktoren, wie Skilaufen und Inlinerfahren, angegeben worden.

10 Mit seiner am 2. August 2010 vor dem Sozialgericht (SG) A-Stadt erhobenen Klage hat der Kläger zunächst seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Es habe eine unerkannte Kreuzbandverletzung vorgelegen. Es werde auch in der medizinischen Fachliteratur dargestellt, das Kreuzbandrupturen häufig nicht oder erst viel später erkannt würden, also „unterdiagnostiziert“ seien. Es wäre deshalb nicht ungewöhnlich, wenn seinerzeit eine unzureichende Diagnose getroffen worden sei. Es werde auch in der medizinischen Literatur darauf hingewiesen, dass die akuten Folgen einer Kreuzbandverletzung oft nach wenigen Wochen abgeheilt seien. Sie führten jedoch zu einer Instabilität des Gelenkes und zu einer erheblichen Überbelastung der Gelenkstrukturen. Der noch rekonstrukturierbare Heilungs- und Behandlungsverlauf (Punktion, fast 4-wöchige Arbeitsunfähigkeit) und nachfolgende Behandlungen wiesen auf ein schweres Distorsionstrauma hin. Das Risiko für eine Kniegelenksarthrose nach 20 Jahren bei nicht operativ behandelten Kreuzbandrupturen liege bei 60 bis 100%. Behaupte die Beklagte, die Verletzung sei auf ein anderes nicht versichertes Ereignis zurückzuführen, sei sie dafür darlegungs- und beweispflichtig.

11 Der Kläger hat beantragt,

12 unter Abänderung des Bescheides vom 11. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2010 festzustellen, dass die Behandlungsbedürftigkeit des rechten Knies ab dem 1. April 1982 Folge des Arbeitsunfalles vom 3. März 1982 ist.

13 Die Beklagte hat beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.

16 Das SG A-Stadt hat weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines Zusammenhanggutachtens vom Facharzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. T. aus B.. In seinem Gutachten vom 17. Februar 2012 hat der Sachverständige bei dem Kläger folgende Diagnosen gestellt:

17 | | | | | --- | --- | --- | | • | | Gutes funktionelles Ergebnis bei Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese rechts (ohne Patellaersatz) am 13.10.2018, |

18 | | | | | --- | --- | --- | | • | | Beginnende, medial betonte Gonarthrose und Retropatellararthrose links ohne nennenswerte Funktionsstörungen (klinisch asymptomatisch), |

19 | | | | | --- | --- | --- | | • | | Chronisch-rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom mit leichten Funktionsstörungen, |

20 | | | | | --- | --- | --- | | • | | Arterieller Hypertonus, Tinnitus rechts. |

21 Es bleibe festzuhalten, dass der Unfallmechanismus nicht geeignet gewesen sei, eine vordere Kreuzbandruptur zu verursachen. Zum einen habe die größtmögliche Rekonstruktion des Unfallherganges keine konkreten Hinweise/Beweise erbracht, wie es zu einem „Festbleiben“ des rechten Fußes auf dem Parkettboden gekommen sein solle. Das sei aus sportmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Andererseits hätten die Orthopäden/Chirurgen am Unfalltag in der Rettungsstelle des Bezirkskrankenhauses A-Stadt mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen derartigen pathologischen Befund am rechten Kniegelenk festgestellt, sonst hätten sie, wie der niedergelassene Chirurg am darauffolgenden Tag, das rechte Kniegelenk abpunktiert. Die Tatsache, dass der punktierende Chirurg dann am 4. März 1982 keine Orthese verschrieben habe, spreche eher dafür, dass zu diesem Zeitpunkt keine Instabilität ärztlich geprüft bzw. nachgewiesen sei. Die Tatsache, dass es bei der Arbeitsunfähigkeit über annähernd 3 ½ Wochen geblieben sei, spreche eher dafür, dass bei dem Unfallereignis keine Kreuzbandruptur entstanden sei. Die Tatsache, dass der Kläger nachfolgend zwischen April 1982 und September 1982 keine nennenswerten Beschwerden gehabt habe, auch nicht während der Anamneseerhebung über Instabilität berichtet habe, spreche ebenfalls dafür, dass es bei dem Unfallereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keiner Kreuzbandruptur gekommen sei. Wäre dies der Fall gewesen, wäre es nachfolgend aufgrund der Belastung bzw. auch beruflichen Belastungen in der Schule mit hoher Wahrscheinlichkeit zu klinischen Symptomen gekommen (Wegknicken, Versagen des Beines etc.). Auf Frage habe der Kläger erwidert, dass erst im September 1982 im normalen Alltag/Laufen das rechte Kniegelenk angeschwollen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch nicht punktiert worden. Auch dies spreche gegen eine unfallbedingte Folgeschädigung. Auch später sei nicht von einer Instabilität gesprochen worden. Im Übrigen bleibe auch festzuhalten, dass der Kläger etwa von 1994 bis 2007 ein Mal pro Jahr für eine Woche Skiurlaub (Abfahrtski, mehr blaue Pisten, selten rote Pisten) durchgeführt habe. Dies sei orthopädischerseits bei einer nennenswerten Kniegelenksinstabilität schwer vorstellbar. Auch habe der Kläger angegeben, zwischen 2005 und 2008 bis zum Zeitpunkt der Operation im Oktober 2008 drei Mal pro Jahr für eine Stunde Inliner gefahren zu sein. Eine ernsthafte Instabilität im rechten Knie dürfte nicht vorgelegt haben. Wann es zu einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes gekommen sein solle, sei letztlich nicht herauszufinden. Es sprächen mehr Argumente gegen eine Unfallkausalität zwischen dem Unfallereignis sowie der Entwicklung einer Gonarthrose und der Implantation der Knietotalendoprothese rechts als umgekehrt. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sei es bei dem Unfallereignis zu einer schweren Distorsion des rechten Kniegelenkes gekommen.

22 Der Kläger hat der Bewertung von Dr. T. widersprochen. Er hat in Reaktion auf dieses Gutachten verschiedene medizinische Literaturstellen benannt, eine chronologische Übersicht seines Krankheits- und Behandlungsverlaufes übersandt sowie weitere Röntgenbilder, u.a. aus dem Jahr 1982 bis 2004 und Behandlungsaufzeichnungen des behandelnden Arztes Dr. J. zu den Akten gereicht.

23 Der insoweit um eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme gebetene Sachverständige Dr. T. hat unter dem 31. Mai 2012 zusammenfassend unter anderem aus, der Erstkörperschaden habe nicht bewiesen werden können. Die Einwendungen des Klägers sowie Verweisungen auf Veröffentlichungen in der medizinischen Literatur veranlassten ihn nicht zu einer anderen Beurteilung.

24 Darüber hinaus ist Dr. T. nochmals gebeten worden, im Hinblick auf die vom Kläger übersandten Röntgenaufnahmen ergänzend Stellung zu nehmen. Unter dem 3. Juli 2012 der Sachverständige unter anderem ausgeführt, dass die Röntgenaufnahmen zwar hilfreich gewesen seien, weil er sich klar und deutlich definitiv festlegen könne, dass

25 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Sechs Monate nach dem Unfallereignis eine asymmetrische Belastung im medialen Kompartment am rechten Kniegelenk radiologisch nachzuweisen sei. |

26 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Auf den Röntgenaufnahmen vom 27. September 1982 lasse sich eine Fraktur an der dorsalen Kante des Tibiakondylus erkennen, sie erscheine auch zu diesem Zeitpunkt frisch. Die Corticalis weise eine Konturunterbrechung auf. Dies bedeute, dass der Kläger zu etwa diesem Zeitpunkt einen schwereren Unfall gehabt haben müsste, als er bei der Anamneseerhebung angegeben habe. |

27 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Bereits auf den Röntgenaufnahmen von April 1985 im Seitenvergleich lasse sich auch eine asymmetrische, medial betonte Mehrbelastung im linken Kniegelenk erkennen. |

28 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | Die Stressaufnahmen für die anteriore Translation erhärteten den Verdacht, dass zu diesem Zeitpunkt eine vordere Kreuzbandruptur bestanden habe, sie sei jedoch mit Vorsicht zu bewerten, da untersucherabhängig der Zug variiere. Außerdem sei die Aufnahme nicht exakt projiziert an beiden Kniegelenken durchgeführt sondern leicht verdreht. |

29 | | | | | --- | --- | --- | | 5. | | Mit den nachfolgenden Aufnahmen lasse sich eine allmähliche Progredienz der Verschleißerscheinung am rechten Kniegelenk feststellen, während der Verschleiß am linken Kniegelenk minimal sei bzw. nicht signifikant zunehme. |

30 Der ohnehin schwierige gutachterliche Sachverhalt bleibe auch nach Sichtung dieser Röntgenaufnahmen aus seiner Sicht kompliziert. Er empfehle dem Gericht ein radiologisches Zusatzgutachten, welches zu bestimmten Fragen gerade im Hinblick auf die Röntgenaufnahmen des rechten Kniegelenks vom 27. September 1982 Stellung nehmen sollte.

31 Das SG hat daraufhin ein radiologisches Zusatzgutachten von Prof. Dr. M. vom Unfallkrankenhaus B. vom 10. Dezember 2012 eingeholt. Dieser hat zusammenfassend ausgeführt, in der konventionellen Röntgenaufnahme des rechten Kniegelenkes vom 27. September 1982 sei eine medial betonte, diskrete und initiale degenerative Veränderung im Femorotibialgelenk nachzuweisen. Zur Darstellung komme eine diskrete subchondrale Sklerosierung und ein im Seitenvergleich minimal verschmälerter Gelenkspalt. Zudem zeige sich eine kleine posttraumatische Weichteilverkalkung in Projektion auf den Ansatz vom medialen Kollateralband – ein beginnender Stieda-Pellegrine-Schatten. Es stelle sich eine minimal dislozierte Fraktur dorsal am Tibiaplateau dar. Aufgrund der geringen Unschärfe der Frakturränder sei eine subakute Genese anzunehmen. Darüber hinaus lasse sich ein winziger Stieda-Pellegrine-Schatten abgrenzen. Eine derartige Verkalkung der Bandansätze entstünde erfahrungsgemäß binnen Wochen/Monaten nach Unfallereignis. Die vorliegende posttraumatische Weichteilverkalkung sei daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis vom März 1982 zuzuordnen. Auf den Stressaufnahmen von 4. April 1985 lasse sich eine deutliche vordere Schublade nachweisen. Ursächlich handele es sich aufgrund des Ausmaßes der Translation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine komplette vordere Kreuzbandruptur. Die fehlende vordere Schublade der Gegenseite schließe eine anlagebedingte Hypermobilität aus.

32 Zusammenfassend zeige sich auf den vorliegenden Aufnahmen, beginnend 1982 bis Juni 2004, eine deutliche Zunahme der medial betonten Verschleißerscheinungen des rechten Kniegelenkes. Diese Veränderungen seien in erster Linie als posttraumatisch, nach stattgehabter anzunehmender traumatischer Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts und einer Tibiahinterkantenfraktur des dorsalen Tibiaplateaus rechts zu werten. Im zeitlichen Verlauf lediglich initiale Abnutzungserscheinungen des linken Kniegelenkes ließen sich mit normalen altersentsprechenden Veränderungen vereinbaren. Die degenerative Veränderung des rechten Kniegelenkes sei somit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Verletzungsfolge zu werten.

33 Der insoweit erneut um eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme gebetene Sachverständige Dr. T. hat unter dem 22. April 2013 nunmehr ausgeführt, er bezweifle keinesfalls die fachärztlichen Feststellungen von Prof. M. hinsichtlich der Befunderhebung. Er habe jedoch große Schwierigkeiten, die von ihm postulierte Kausalität und seine geltenden Beurteilungskriterien nachzuvollziehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei dem Unfallereignis eine Bandruptur erlitten habe, sei genauso groß wie die Wahrscheinlichkeit, dass er bei dem gleichen Unfallereignis eine Kniegelenksdistorsion erlitten habe. Das Unfallereignis sei mit einem großen Fragezeichen zu versehen, soweit es die Kausalität zum Kreuzbandriss betreffe. In Anlehnung an die Ausführungen von Prof. Dr. M. dürfte das Ereignis nicht zu einem Riss des vorderen Kreuzbandes, sondern auch zu einem Riss des medialen Seitenbandes geführt haben. Ansonsten wäre die Entstehung des Stieda-Pellegrine-Schattens binnen Wochen und Monaten nach diesem Unfallereignis in Anlehnung an die Ausführungen von Prof. Dr. M. nicht zu erklären. Werde angenommen, dass der Kläger tatsächlich bei einem nicht definierbaren Unfallmechanismus einen derartig komplexen Kniegelenkschaden erfahren habe, so dürfte die Annahme auch zutreffend sein, dass er dann zu deutlichen Beschwerden auch über die Zeit der Arbeitsunfähigkeit hinaus führen würde. Es spreche der initiale posttraumatische Verlauf dagegen. Dass das Ereignis vom 3. März 1982 zu einer Tibiaplateaufraktur (zusätzlich zum Kreuzbandriss und medialen Seitenbandriss) geführt haben solle, erscheine sehr unwahrscheinlich. Es bestehe keine gute Korrelation zwischen dem Ereignis vom 3. März 1982, den retrospektiv radiologisch festgehaltenen Schäden und dem Verlauf. Nicht nachvollziehbar sei auch die Tatsache, dass der Kläger sowohl im Krankenhaus A-Stadt als auch bei der Vorstellung beim niedergelassenen Chirurgen keine Röntgenaufnahmen erfahren haben solle. Sollte das Gericht sich seiner Argumentation nicht anschließen bzw. dieser nicht folgen können (wofür er auch Verständnis hätte und sich keinesfalls angegriffen fühlen würde) und sich auch für eine vorhandene Kausalität aussprechen, so solle dem Kläger eine MdE in Höhe von 20 v. H. ab dem Zeitpunkt der Knietotalendoprothese zugesprochen werden.

34 Der Kläger hat die Beurteilung von Dr. T. nicht für überzeugend gehalten und insoweit auf die Ausführungen von Prof. Dr. M. hingewiesen. Er hat ergänzend einen Aufsatz „Das neuromuskuläre Defizit nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes“ von F. von Lübken und Anderen aus der Schweizerischen Zeitschrift für „Sportmedizin und Sporttraumatologie“ aus dem Jahre 2008 zu den Akten gereicht.

35 Die Beklagte hat ergänzend eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. V., diesmal vom 15. Juli 2013, zu den Akten gereicht. Hierin heißt es, von einer posttraumatischen Arthrose des rechten Kniegelenkes sei er in seiner Stellungnahme vom Dezember 2009 ebenfalls ausgegangen. Insoweit bestehe Übereinstimmung mit den radiologischen Gutachtern. Die Gutachter sähen auf den Röntgenbildern des rechten Kniegelenks vom 28. September 1982 (knapp 7 Monate nach dem zur Debatte stehenden Ereignis) neben einer diskreten Verschmälerung des inneren Gelenkspaltes und einer minimalen subchondralen Sklerosierung und des medialen Tibiaplateaus eine minimal dislozierte Hinterkantenfraktur der Tibia und eine winzige (im weiteren Verlauf progrediente) Weichteilverkalkung im Bereich des medialen Femurcondylus im Sinne eines Stieda-Pellegrine-Schattens. Dass diese von den Radiologen festgestellten Veränderungen Folge einer traumatischen Einwirkung sei, könne als gegeben angenommen werden. Ob dies allerdings bei dem zur Debatte stehenden Ereignis entstanden sei, könne auch weiterhin nicht als hinreichend erwiesen gelten. Zweifel ergäben sich aus den dokumentierten Befunden und dem primären Verlauf, mit gewissen Einschränkungen auch aus dem Hergang. Die radiologischen nachweisbaren Veränderungen könnten durchaus auch einem anderen Ereignis zuzuordnen sein.

36 Das SG A-Stadt hat weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens von Dr. V. G., Oberarzt im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus Hamburg. In seinem Gutachten vom 24. Januar 2014, welches nach Aktenlage erstattet wurde, ist der Sachverständige zusammenfassend zu der Beurteilung gelangt, dass es sich zwar nicht ausschließen lassen, dass der Kläger bei dem Unfall vom 3. März 1982 eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes erlitten habe. Allerdings lasse sich dies weder nachweisen noch sei es seiner Beurteilung nach hinreichend wahrscheinlich. Damit seien aber auch die beim Kläger jetzt noch vorliegenden krankhaften Veränderungen unfallunabhängig. Im Einzelnen hat der Sachverständige u. a. ausgeführt:

37 Im Hinblick auf die medizinische Prüfung könne man die Gesamtfragestellung zum einen dahingehend unterteilen, ob es sich bei der Gonarthrose des rechten Kniegelenkes, aus welcher Sicht die Indikation zur Implantation der Kniegelenksendoprothese rechts sich ergeben habe, um eine posttraumatische Gonarthrose handele und falls diese Frage zu bejahen sei, ob diese posttraumatische Gonarthrose auf das Unfallereignis vom 3. März 1982 zurückzuführen sei. Er halte es für wahrscheinlich, dass es sich bei der rechtsseitigen Gonarthrose um eine posttraumatische Gonarthrose handele. Als mögliche Ursache für die Gonarthrose des rechten Kniegelenkes sei an erster Stelle der Verlust des vorderen Kreuzbandes zu nennen, welcher am 15. Juni 2005 kernspintomographisch nachgewiesen worden sei. Die Aufnahmen vom 4. April 1985 zeigten rechtsseitig bei dem Kläger eine deutliche vordere Schublade, auf der linken Seite sei eine vordere Schublade nicht nachweisbar. Hieraus könne man folgern, dass bereits am 4. April 1985 ein funktionsfähiges vorderes Kreuzband auf der rechten Seite nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die ältesten zur Begutachtung vorliegenden Röntgenaufnahmen des rechten Kniegelenkes datierten vom 27. September 1982. Hier sei eine kleine Verkalkungsstruktur erkennbar, welche bildmorphologisch mit einem sogenannten Stieda-Pellegrine-Schatten vereinbar sei. Hierbei handele es sich um ein indirektes Zeichen für eine stattgehabte proximale (körpernahe) Innenbandverletzung. Diese sei jedoch nach Auswertung der aktenkundigen Verlaufsbefunde ohne verbliebene Instabilität des Innenbandes ausgeheilt; insoweit sei die angesprochene Innenbandverletzung als solche kein prädisponierender Faktor für die Entwicklung einer Gonarthrose. Die Röntgenaufnahmen vom 27. September 1982 zeigten zudem auf der seitlichen Aufnahme einen frischen nur gering verschobenen kleinen Abbruch der dorsalen Tibiakante (hintere Schienbeinkante). Auch dieser Abbruch als solcher sei nicht als wesentlich prädisponierender Faktor für eine Gonarthrose zu bewerten.

38 Eine vordere Instabilität des rechten Kniegelenkes bei Verlust des vorderen Kreuzbandes, welche bei dem Kläger gesichert spätestens ab dem 4. April 1985 vorgelegen habe, könne im Laufe der Jahre als mittelbare Folge eine Gonarthrose des Kniegelenkes verursachen. Im vorliegenden Fall sei es von maßgebender Bedeutung für die Zusammenhangsfrage, ob sich der Verlust des vorderen Kreuzbandes zeitlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 3. März 1982 beziehen lasse.

39 Bei dem Kläger sei als möglicher unfallbedingter Erstschaden entweder eine isolierte vordere Kreuzbandruptur oder eine vordere Kreuzbandruptur in Kombination mit einem Innenbandschaden zu diskutieren. Von der Hergangsschilderung her könne nicht ausgeschlossen werden, dass es bei dem Unfall zu einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes gekommen sein könnte, eine besondere positive Indizwirkung dahingehend ergebe sich aus der Unfallschilderung jedoch nicht. Es verblieben vielmehr durchaus Zweifel an der „Eignung“ des Unfallherganges für eine vordere Kreuzbandruptur. Unfallnahe medizinische Befunde seien nicht aktenkundig und es lägen auch keine bildgebenden Untersuchungen vor, welche in zeitlicher Nähe zu dem Ereignis vom 3. März 1982 angefertigt worden seien. Aus der Unfallmeldung lasse sich entnehmen, dass nach dem Unfall eine sofortige ärztliche Behandlung notwendig gewesen sei, als Diagnose sei eine Zerrung der Seitenbänder des rechten Kniegelenkes angenommen worden. Dies spreche in der Abwägung dafür, dass nach dem Unfall ein Riss des vorderen Kreuzbandes nicht vorgelegen habe oder zumindest von den behandelnden Ärzten seinerzeit nicht diagnostiziert worden sei. Dass nach dem Unfall vom 3. März 1982 nur eine Arbeitsunfähigkeit von ca. vier Wochen resultierte, sei bei der Abwägung ein Indiz gegen eine am 3. März 1982 erlittene Kombinationsverletzung im Sinne einer vorderen Kreuzbandruptur mit gleichzeitigem Innenbandriss. Die negative Indizwirkung für eine isolierte vordere Kreuzbandruptur sei hingegen allenfalls gering.

40 Die Art des vom Kläger angegebenen Ergusses sei bei der Abwägung ein Indiz dagegen, dass der Kläger bei dem Unfall eine Kreuzbandruptur erlitten habe. Ein sicherer Ausschluss lasse sich hieraus aber auch nicht ableiten, da ein blutiger Kniegelenkserguss auch bei frischen Kreuzbandrupturen zuweilen fehlen könne. Zusammenfassend sei auszuführen, dass keine unfallnahe ärztliche Dokumentation vorliege, anhand derer sich ein positiver Nachweis führen lasse, dass der Kläger am 3. März 1982 eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes erlitten habe. Ausgehend von den bisher diskutierten Aspekten erscheine dies in der Gesamtschau zunächst eher weniger wahrscheinlich.

41 Der Kläger gebe an, dass es am 23. September 1982 bei einer normalen Alltagsbewegung (Treppe) plötzlich zu starken Schmerzen im rechten Kniegelenk und zu einem Anschwellen des Knies gekommen sei. Im Rahmen der seinerzeitigen Behandlung seien die bereits angesprochenen Röntgenbilder vom 27. September 1982 in zwei Ebenen angefertigt worden. Die Frakturlinie habe bereits eine geringe Unschärfe der Frakturränder aufgewiesen. Knöcherne Heilungsreaktionen seien aber noch nicht erkennbar. Nach seiner unfallchirurgischen Erfahrung spreche das röntgenologische Erscheinungsbild eher für ein Alter der Fraktur in der Größenordnung von Wochen als in der Größenordnung von Tagen. Der radiologische Befund spreche eher dafür, dass der Bruch im Bereich der hinteren Schienbeinkante bereits vor dem vom Kläger angegebenen Ereignis vom 23. September 1982 entstanden sei. Letztlich möge dies aber dahingestellt bleiben, weil für die zu beurteilende Zusammenhangsfrage insoweit maßgeblich sei, dass der Bruch im Bereich der hinteren Schienbeinkante nach dem röntgenmorphologischen Erscheinungsbild deutlich frischer sei, als ein halbes Jahr. Üblicherweise seien derartige Frakturen innerhalb von drei Monaten knöchern konsolidiert. Eine Zuordnung zu dem Ereignis vom 3. März 1982, welches sich über eine halbes Jahr vor der Anfertigung der Röntgenaufnahmen ereignet habe, lasse sich daher nicht vornehmen, sondern sei im Gegenteil äußerst unwahrscheinlich. Das Röntgenbild vom 27. September 1982 spreche daher dafür, dass es nach dem hier zu beurteilenden Unfallereignis zu einem erneuten Kniegelenkstrauma gekommen sei, auch wenn ein entsprechendes Unfallereignis nicht aktenkundig sei und vom Kläger verneint werde. Ein Ereignis, das zu einem Bruch im Bereich der hinteren Schienbeinkante führe, lasse auf eine erhebliche biomechanische Einwirkung schließen und sei ernsthaft auch als mögliche Ursache für den später festgestellten vorderen Kreuzbandriss in Betracht zu ziehen.

42 Des Weiteren stelle sich auf der Röntgenaufnahme vom 27. September 1982 eine kleine kalkdichte Struktur in Höhe des Ansatzes des Innenbandes dar, welche vereinbar mit einem Stieda-Pellegrine-Schatten sei. Dieser sei ein indirektes Zeichen einer stattgehabten Innenbandverletzung. Eine kalkdichte Struktur neben dem Ansatz des Innenbandes könne nach einer körpernahen Innenbandverletzung allerdings auch sofort nachweisbar sein, falls es sich um eine ausgerissene Knochenschuppe handele. Dies sei im vorliegenden Fall eher unwahrscheinlich, wenn auch nicht sicher auszuschließen. Daher spreche das röntgenmorphologische Erscheinungsbild eher dafür, dass die kalkdichte Struktur am körpernahen Ansatz des Innenbandes auf eine Verletzung zurückgehe, die sich bereits vor dem Ereignis vom 23. September 1982 ereignet habe. Nicht nachvollziehbar sei die Schlussfolgerung von Prof. Dr. M., dass sich dieser Befund daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis von März 1982 zuordnen lasse. Unabhängig von der zeitlichen Zuordnung des für die Entstehung des Stieda-Pellegrine-Schattens ursächlichen Ereignisses sei festzustellen, dass der Röntgenbefund von September 1982 aufgrund der frischeren Fraktur der Hinterkante der Tibia dafür spreche, dass nach dem Unfall vom 3. März 1982 ein relevantes Trauma des rechten Kniegelenkes stattgefunden habe, das als Alternativursache für die vordere Kreuzbandruptur ernsthaft in Betracht zu ziehen sei.

43 Hervorzuheben sei auch, dass ein Verlust des vorderen Kreuzbandes nicht nur durch ein Makrotrauma eintreten könne, durch häufig wiederholte Mikrotrauma könne es in der Summe zu einer langsamen Zerrüttung des vorderen Kreuzbandes auch kommen, welche schließlich ebenfalls in einem Riss des vorderen Kreuzbandes münden könne. Aus dem Umstand, dass die vordere Instabilität des rechten Kniegelenkes bei dem Kläger auch nach der gesicherten Diagnose anhand der gehaltenen Röntgenaufnahmen der Kniegelenke vom 4. April 1985 lange Zeit muskulär kompensiert gewesen sei, ergäben sich für die Beantwortung der Zusammenhangsfrage keine wesentlichen weiterführenden Aspekte.

44 In der Gesamtschau komme er eher zu dem Ergebnis, dass sich zwar nicht ausschließen lasse, dass der Kläger bei dem Unfall vom 3. März 1982 eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes erlitten habe. Allerdings lasse sich dies weder nachweisen noch sei es seiner Beurteilung nach hinreichend wahrscheinlich. Im Wesentlichen bestehe mit der Beurteilung von Dr. T. Übereinstimmung. Ebenso bestehe mit der Befundbeschreibung von Prof. Dr. M. Übereinstimmung. Soweit er allerdings aus dem Stieda-Pellegrine-Schatten folgere, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dieser dem Unfallereignis von März 1982 zuzuordnen sei, sei dies bereits aus logischen Gründen zu weitgehend. Prof. Dr. M. hätte sich darauf beschränken müssen, dass es zwar möglich sei, dass der Schatten dem Unfallereignis zuzuordnen sei. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit obliege dem unfallchirurgischen Fachgebiet in der Gesamtschau aller Anknüpfungstatbestände. Im Übrigen sei nach dem röntgenmorphologischen Erscheinungsbild im Hinblick auf die Röntgenaufnahmen vom 27. September 1982 von einem Alter der Fraktur in der Größenordnung von Wochen auszugehen, eine zeitliche Zuordnung zum Ereignis vom 3. März 1982 sei äußerst unwahrscheinlich.

45 Auch gegenüber der Begutachtung von Dr. G. hat der Kläger Einwände erhoben. Eine Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles mit einer vernünftigen lebensnahen Würdigung des gesamten Sachverhalts führt seiner Auffassung nach dazu, dass der Kreuzbandriss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf dem versicherten Unfall beruhe. Dazu ist noch eine Abbildung zum „Unfallhergang“ vom Kläger zu der Akte gereicht worden.

46 Der insoweit noch um eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme gebetene Sachverständige Dr. G., hat unter dem 16. Juni 2014 ausgeführt, dass sich wesentlich neue medizinische Aspekte aus der Stellungnahme des Klägers nicht ergäben. Der Großteil der klägerischen Stellungnahme befasse sich mit rechtlichen Ausführungen zur Beweislastverteilung. Hierzu „enthalte“ er sich. Nach seiner Beurteilung seien im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen bereits ein zeitlicher und damit ein naturwissenschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Schaden nicht hinreichend wahrscheinlich.

47 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das SG Neubrandenburg den Kläger im Hinblick auf sein Volleyballspielen befragt. Hinsichtlich der Angaben des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2015 (Bl. 224 Rs der Gerichtsakte) verwiesen.

48 Das SG Neubrandenburg hat durch Urteil vom 25 Juni 2015 die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte als Folge des Arbeitsunfalles allein eine Seitenbanddehnung am rechten Kniegelenk als Unfallfolge erachtet und die Anerkennung weitergehender Kniebeschwerden rechts als Unfallfolge abgelehnt. Für einen weitergehenden Anspruch des Klägers sei aufgrund der vorliegenden Akten kein Raum. Die Kammer nehme insoweit zur Begründung zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden Bezug. Demgegenüber gebiete das Widerspruchs- und Klagevorbringen des Klägers keine andere Beurteilung. Ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Gesundheitsschäden des rechten Knies und dem angeschuldeten Ereignis lasse sich auf Grundlage des vorliegenden Akteninhalts nicht begründen. Die Kammer verweise in diesem Zusammenhang auf die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Gutachter Dr. T. und Dr. G.. Nachdem der Kläger die Ausführungen von Dr. T. in mannigfacher Weise angegriffen habe, habe die Kammer angesichts der Schwierigkeit des vorliegenden Sachverhalts es für angezeigt gehalten, die Entscheidungsgrundlage durch Einholung eines weiteren Zusammenhangsgutachtens von Dr. G. zu verbreitern. Die Feststellungen von Dr. G. zeichneten sich durch eine große Fachkenntnis, Stringenz und Überzeugungskraft aus. In der Gesamtschau aller vorliegenden Unterlagen bleibe für die Anerkennung der geltend gemachten vorderen Kreuzbandruptur als Folge des anerkannten Arbeitsunfalles kein Raum. Ein Gesundheitserstschaden im Vollbeweis, der sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kausal auf das Ereignis zurückführen ließe und eine Behandlungsbedürftigkeit ab dem 1. April 1982 begründen könne, lasse sich zur Überzeugung der Kammer nicht bejahen.

49 Gegen das ihm am 3. August 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. August 2015 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Die Urteilsbegründung entspreche schon nicht den Maßstäben, die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegeben worden seien. Es genüge nicht, wenn die Darstellung der Beteiligten oder die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen inhaltlich oder wie im vorliegenden Fall sogar wörtlich referiert würden. Entscheidend sei, dass das Gericht die Aussagen bewerte und mitteile, welche Angaben es für wahr halte. Eine Auseinandersetzung mit den streitigen Gesichtspunkten lasse das Urteil vermissen. Es sei auch nicht erkennbar, welchen Beweismaßstab das Gericht für die Feststellung der Kausalität zugrunde gelegt habe. Im Übrigen beruhe es auch auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung. Bewiesen sei der Arbeitsunfall mit einer Bandverletzung der Innenbänder aufgrund der Röntgenaufnahme von September 1982. Die Röntgenaufnahmen von 1985 belegten, dass ihm zu einem anhand dieser Aufnahme nicht näher bestimmbaren vorherigen Zeitpunkt durch ein traumatisches Ereignis das vordere Kreuzband im rechten Knie gerissen sei. Sollte für den Kreuzbandriss der Arbeitsunfall ursächlich sein, sei auch die weitere Behandlungsbedürftigkeit über den 1. April 1982 erwiesen. Konkurrierende innere Ursachen seien nicht festgestellt worden. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit sei hier gegeben, denn der Arbeitsunfall komme im fraglichen Zeitraum als einzige Verletzungsursache dafür ernsthaft in Betracht. Der von ihm geschilderte und in Übereinstimmung mit dem Unfallprotokoll stehende Unfallverlauf entspreche einem Valgus-Flexions-Außenrotations-Mechanismus und sei geeignet, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes zu verursachen, wobei hier zugleich eine Läsion des Seitenbandes zu erwarten sei. Prof. Dr. M. habe keine Bedenken gehabt, einen Ursachenzusammenhang mit dem Arbeitsunfall als wahrscheinlich anzunehmen. Der Einwand von Dr. G. gegen den Unfallmechanismus sei unbegründet. Von der damaligen Beschaffenheit des Hallenfußbodens könne man sich auch heute noch ein Bild machen, weil eine vergleichbare Halle in A-Stadt noch existiere. Frische Distorsionstraumen des Kniegelenks entstünden beim Fußball durch die relative Fixierung des Fußes mit dem Untergrund und gleichzeitige Rotationskomponente des gesamten Körpers. Gerade wegen hoher Bodenhaftigkeit und ferner des vermehrten Körperkontakts bestehe beim Hallenfußball gegenüber dem Fußball eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit sich zu verletzen. Fußballspielen in der Halle gehe mit einem mehr als sechsfach erhöhten Risiko einher, eine Verletzung zu erleiden, gegenüber vergleichbarer Spieldauer im Freien. Verletzungen des vorderen Kreuzbandes bei Hallensportarten – ohne Gegnerkontakt und ohne Bodenhindernisse – seien vielfach beobachtet worden. Der von ihm dargestellte Mechanismus sei eine der häufigsten und geradezu klassischen Ursachen für einen kontaktlosen Kreuzbandriss beim Hallensport. Die Höhe des Reibungskoeffizienten zwischen der Sohle des Sportschuhes und dem Untergrund sei ein Risikofaktor, der mit einem erhöhten Verletzungsrisiko korreliere. Das Unfallprotokoll beschreibe eine „plötzliche Drehung bei stehendem Fuß“. Dies beschreibe, was vielfach bei solchen Verletzungsvorgängen von den Betroffenen geschildert werde. Die gesicherte Beschädigung des Seitenbandes sei ein Indiz für ein solches Trauma. Eine negative Indizwirkung des Unfallmechanismus für eine stattgefundene Kreuzbandverletzung könne danach der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Ein gesichertes Erfahrungswissen, dass erst z.B. nach vollständiger Ruptur des Innenbandes das vordere Kreuzband angegriffen würde, gebe es nicht. Es sei davon auszugehen, dass er selbst während der Arbeitsunfähigkeit der ärztlichen Empfehlung zur Schonung und Ruhigstellung des Knies gefolgt sei, außerdem habe er auch vorgetragen, dass er sich schon 1982 eine Kniebandage besorgt und angelegt habe, die geeignet sei, die Heilung des Seitenbandes zu befördern. Aus diesem Grunde könne dem Heilungsverlauf des Innenbandes keine erheblich indizielle Bedeutung gegen eine Kreuzbandruptur beigemessen werden. Im Übrigen komme hinzu, dass je nach Leistungsniveau des Verletzten, zumindest die subjektive Instabilität infolge einer Kreuzbandverletzung muskulär kompensierbar sei. Er sei sehr gut in der Lage gewesen, die fehlende Funktion des Kreuzbandes muskulär zu kompensieren. Die nach dem Unfall und durch Vorgaben des Sachverständigen gesteuerten Angaben von ihm, dass das Punktat gelblich-rötlich ausgesehen habe, sei bei der Kausalitätsbeurteilung keine nennenswerte Bedeutung zuzumessen. Erheblich sei, dass er sich an das Hämarthros erinnere, das sich über Nacht gebildet habe und am Folgetag punktiert worden sei. Diese zeitliche Entwicklung spreche in der Regel dafür, dass etwas gerissen sei und davon das Blut rasch in das Knie laufe. Die Diagnose eines vorderen Kreuzbandrisses gelte nach wie vor als „unterdiagnostiziert“. Geeignete alternative Ursachen im fraglichen Zeitraum seien nicht festgestellt. Es sei unstreitig, dass er sich die auf den Röntgenaufnahmen von Anfang 1985 erkennbare Kreuzbandverletzung in zeitlicher Hinsicht im März 1982 zugezogen habe. Die frische Tibiakantenfraktur sei eine typische Stauchungsverletzung, nicht aber Folge eines Verdrehtraumas, wofür es keinen Hinweis gebe. Es handele sich nicht um eine typische Begleitverletzung eines vorderen Kreuzbandrisses. Ein Indiz dafür, dass er sich nach dem Arbeitsunfall bis September 1982 durch ein anderes Ereignis den Kreuzbandriss zugezogen haben könnte, sei das nicht. Unwahrscheinlich sei auch, dass das Kreuzband schon vor dem Arbeitsunfall funktionsunfähig gewesen sei; dafür gebe es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Auch könne die Möglichkeit von Mikrotraumen mangels „materiellem Substrat“ bei der Kausalitätsbetrachtung keine Berücksichtigung finden. Zur Stützung seiner Berufung sind Fotos von der Halle „R. Straße“ in A-Stadt von November 2012 zu den Akten gereicht worden.

50 Der Kläger beantragt,

51 das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 25. Juni 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 11. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2010 zu verurteilen festzustellen, dass der „Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese am 13. Oktober 2008 mit gutem funktionellen Ergebnis und Saumbildung unter dem Tibiaplateau“ gesundheitliche Folge seines Arbeitsunfalles vom 3. März 1982 ist.

52 Die Beklagte beantragt,

53 die Berufung zurückzuweisen.

54 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

55 Auf Antrag des Klägers hat der Senat weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Prof- Dr. H. Facharzt für Orthopädie, Praxis für medizinische Begutachtung in Leipzig, gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG). In seinem Gutachten vom 19. Juli 2016 hat der Sachverständige unter anderem wie folgt ausgeführt: Zu den vorherigen Gutachten seien ihm folgende Kritikpunkte aufgefallen. In den Vorgutachten werde unterstellt, dass vor dem Unfall bzw. in der Zeit von diesem Unfall bis zum 27. September 1982 weitere Traumatisierungen des Kniegelenks stattgefunden haben könnten. Dies sei zwar richtig, eine entsprechende Vorstellung beim Arzt sei jedoch nicht erfolgt. Entsprechend sei auch keine Arbeitsunfähigkeit zu verzeichnen. Radiologische Befunde würden nur im Sinne einer Verneinung des Unfallzusammenhangs diskutiert. Hierbei werde der Stieda-Gelenkschatten zwar als Folge einer Seitenbandverletzung bestätigt, dies hätte aber auch vor dem 3. März 1982, als auch in der Zeit zwischen 3. März und 27. September 1982 als Folge einer Bandverletzung auftreten können. Ein solches Unfallereignis sei nicht bekannt. Der Tibiakantenabbruch, der auf der Röntgenaufnahme vom 27. September 1982 beschrieben werde, sei nach Dr. T. nur in Folge des erheblichen Traumas des Kniegelenkes möglich. Er bezweifle, dass dies beim normalen Gehen auftreten könne, was sicherlich richtig sei. Einen Unfallzusammenhang zum Ereignis vom 3. März 1982 sehe er aber nicht. Zum gleichen Ergebnis komme Dr. G., der feststelle, dass zum Zeitpunkt 27. September 1982 diese Fraktur hätte schon längst ausgeheilt sein müssen. Er unterstelle in diesem Zusammenhang, dass auch ohne Behandlung eine normale Frakturheilung im vorliegenden Fall anzunehmen sei und diskutiere nicht die Möglichkeit einer verzögerten Bruchheilung. Diese sei dann im Laufe der Zeit eingetreten. Die 1985 radiologisch festgestellte vordere Kreuzbandruptur, die sich in Form des Tibiavorschubs zeige, werde zum einen als mögliche Folge einer subjektiven Beeinflussung durch den untersuchenden Arzt definiert, zum anderen werde auch die Tatsache, dass am rechten Kniegelenk durch den Radiologen eine beginnende zarte Arthrose im medialen Kompartiment gesehen werde, die vom Facharzt für Unfallchirurgie deutlich überhöht interpretiert werde, die Möglichkeit diskutiert, dass auch vor dem Ereignis eine entsprechende vordere Kreuzbandruptur hätte auftreten können. Die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis ließen aber eine solche Vermutung nicht zu. Es handele sich also um eine Unterstellung. Im Hinblick auf die Ungeeignetheit des Unfallherganges sei anzumerken, dass zwar Fußballer mit ihrem Stollen im Rasen hängen bleiben könnten und sich das Kniegelenk verdrehten. In der Halle sei dies nicht möglich. Diese Aussage entspreche nicht den Tatsachen, gerade in Hallen auf Parkettböden mit normalen Turnschuhen sei das Verletzungsrisiko größer als auf Rasen. Das Abstoppen aus schnellem Lauf sei intensiver als auf Rasen. Die Verletzungsgefahr sei größer, auch deshalb werde bei entsprechenden Fußballturnieren in der Halle auf Teppich gespielt. Letztlich sei die Frage zu klären, ob die Entwicklung der Arthrose durch das Unfallereignis von 1982 ausgelöst bzw. wesentlich gefördert worden sei. Die Röntgenaufnahmen vom 27. September 1982 zeigten schon zum damaligen Zeitpunkt am rechten Kniegelenk eine diskrete Verschmälerung des Gelenkspaltes. Hieran habe sich auf den Röntgenaufnahmen dann im April 1985 nichts geändert. Der Facharzt für Unfallchirurgie sehe diese Veränderung fehlerhaft deutlicher. Eindeutig liege ein Stieda´scher Schatten auf der Aufnahme am 27. September 1982 vor, ebenso ein Bruch der Hinterkante des Tibiaplateaus, wobei diese Fraktur noch nicht ausgeheilt sei. Diese träten nicht nach Bagatellverletzungen auf, es müsse also eine stärkere Verletzung vorliegen. Hinweise dafür, dass vorher, also vor dem 3. März 1982 oder danach eine solche Verletzung aufgetreten sei, seien nicht ersichtlich. Auch die Eintragungen im SV-Ausweis ließen einen solchen Unfall ausschließen. Ein derartiger Unfall hätte auch unweigerlich zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit geführt. Das Unfallereignis sei zweifelsfrei geeignet gewesen, eine derartige Verletzung auszulösen, wobei die Schwere der Kreuzbandverletzung nicht definierbar sei. Es sei also durchaus möglich, dass eine partielle Ruptur unter Erhalt des Synovialschlauches eingetreten sei, wie auch eine komplette Ruptur unter Erhalt des Synovialschlauches. Eine Bandzerreißung hätte einen blutigen Erguß zur Folge. Es sei aber unkorrekt, wenn behauptet würde, dass dieser Umstand ein Hinweis dafür sei, dass die Verletzung nur geringgradig gewesen wäre. Jede Verletzung eines Gelenkes gehe mit einer Knorpelschädigung einher, die als initialer Faktor für die Ausbildung einer Arthrose gewertet werden müsse. Besonders problematisch sei die Situation, wenn ein, wie anzunehmen sei, leicht vorgeschädigtes Gelenk durch ein solches Unfallereignis getroffen werde, bei dem es sogar zu einem Abbruch der Hinterkante des Tibiaplateaus gekommen sei. Die Argumentation von den Vorgutachtern sei letztlich argumentativ unkorrekt. Dokumentiert sei ein Unfallereignis vom 3. März 1982, eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende März und in der Folge immer wieder auftretende Arbeitsunfähigkeiten wegen Beschwerden im rechten Kniegelenk, wobei eine radiologische Dokumentation erst am 27. September 1982 erfolgt sei, die zwar eine diskrete degenerative Veränderung am rechten Kniegelenk gezeigt habe, die aber auch Folgen einer Seitenbandverletzung und einer Abscherfraktur an der Hinterkante der Tibia dokumentiere. Darauf zu hoffen, dass diese radiologischen Phänomene auf ein Ereignis zwischen März und September 1982 zurückzuführen wären, entbehre jeden Beweises. Es handele sich dabei also um Vermutung bzw. auch Unterstellungen.

56 Ergebnisse klinischer Untersuchungen lägen im vorliegenden Fall in nur sehr begrenztem Umfang, um nicht zu sagen, überhaupt nicht vor. Es sei lediglich festzuhalten, dass eine Punktion stattgefunden habe. Die gesamte Argumentation für und gegen einen Zusammenhang werde auf der Basis radiologischer Veränderungen geführt, wobei selbstverständlich wissenschaftliche Ergebnisse von Untersuchungen in gleich gelagerten Fällen den Ausschlag für die gesamte Wertung gäben. Sowohl der Unfallhergang als auch die ermittelten radiologischen Veränderungen vom 27.September 1982 sprächen eindeutig mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang zum Ereignis vom 3. März 1982. Möglich sei alles. Die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhanges mit einem dokumentierten Unfallereignis sei aber größer als die Wahrscheinlichkeit, dass hier Unfallereignis nicht beschrieben und dokumentiert worden seien bzw. unkorrekte Untersuchungsmethoden zur Anwendung gekommen seien. Zum Gutachten von Dr. G. müsse festgehalten werden, dass es von einer großen Kompetenz getragen sei. Allerdings würden aus seiner Sicht fehlerhaft Schlussfolgerungen gezogen.

57 Die Beklagte hält die Beurteilung des Sachverständigen nicht für überzeugend. Der erforderliche Kausalzusammenhang könne nach den überzeugenden erstinstanzlichen Gutachten nicht positiv festgestellt werden. Es sprächen sogar gewichtige Argumente dagegen. Zur Stützung ihrer Auffassung hat sie die weitere Stellungnahme des Beratungsarztes Dr. V. vom 26. Mai 2016 zu den Akten gereicht. Darin heißt es unter anderem, dass die entwickelte Kniegelenksarthrose wahrscheinlich Folge einer Kreuzbandruptur sei, sei unstreitig. Hier bestehe kein weiterer Diskussionsbedarf. Fraglich sei die Ursächlichkeit des Ereignisses an der Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Er habe niemals die entsprechende Möglichkeit bestritten, allerdings ließen die dokumentierten spärlichen Befunde eine diesbezügliche Schlussfolgerung der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht zu. Das Risiko von Bandverletzungen der Kniegelenke sei bei aktiven Ballsportlern erfahrungsgemäß hoch, ohne dass diese zwingend zu einer Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit führen müssten. Der Sachverständige Prof. H. weise mehrfach auf Spekulationen der bisherigen Gutachter hin; er selbst bewege sich indessen zwangsläufig im gleichen Bereich. Das Problem liege in der Tat in der äußert spärlichen Dokumentation, die hinreichend sichere Rückschlüsse auf eine Ursächlichkeit des Ereignisses nicht erlaube.

58 Der insoweit um eine ergänzende Stellungnahme gebetene Sachverständige Prof. H. hat unter dem 27. Dezember 2016 ausgeführt, dass in seinem Gutachten Tatsachen aufgelistet worden seien und nicht Spekulationen. Die Argumentation u.a. von Dr. V. überzeuge nicht. Eine ungenügende Befundlage könne auch nicht zum Nachteil des Geschädigten ausgelegt werden.

59 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf die Gerichtsakten L 5 U 54/15 – S 13 U 44/10 (3 Bände) und den vorliegenden Verwaltungsvorgängen der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

60 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

61 Das SG Neubrandendburg hat im Ergebnis zu Recht durch das angefochtene Urteil vom 25. Juni 2015 entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2010 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Feststellung eines weiteren Gesundheitsschadens im Bereich des rechten Kniegelenkes des Klägers in Form des geltend gemachten Zustandes nach Implantation einer Knietotalendoprothese am 13. Oktober 2008 als weitere Unfallfolge seines anerkannten Arbeitsunfalles vom 3. März 1982 scheidet aus. Über die von der Beklagten erfolgte Anerkennung einer Seitenbanddehnung hinaus waren keine weiteren gesundheitlichen Folgen dieses Arbeitsunfalles festzustellen.

62 Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer dem Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 S. 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalles einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 – B 2 U 2/11 R).

63 Auch für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Gesundheitserstschaden und der Unfallfolgen im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zu fordern (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2007, Az.: B 2 U 27/06 R). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, so stark überwiegen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012, B 2 U 2/11 R). Hingegen genügt eine bloße Möglichkeit für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges nicht.

64 Ob ein Ursachenzusammenhang besteht, ist im Sozialrecht nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen. Hiernach werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg (d. h. der Gesundheitsschädigung) zu dessen Eintritt (das heißt dem Auftreten der Gesundheitsschädigung) wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R).

65 Nach Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles (vgl. § 128 SGG) und Auswertung der vorliegenden medizinischen Gutachten, ist es nach der Überzeugung des Senates nur allenfalls möglich, nicht aber hinreichend wahrscheinlich, dass der beim Kläger vorliegende Gesundheitszustand nach Implantation einer Totalendoprothese durch den von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall des Klägers vom 3. März 1982 verursacht worden ist. Entsprechend kann dieser Gesundheitsschaden nicht – wie vom Kläger begehrt – als Folge des genannten Ereignisses anerkannt werden.

66 Zunächst ist festzustellen, dass der Senat in Übereinstimmung mit den Bewertungen der den Kläger begutachtenden Ärzte, insbesondere aber aufgrund der Ausführungen von Dr. G. davon ausgeht, dass letztlich das bei dem Kläger im Bereich des rechten Kniegelenkes „fehlende“ vordere Kreuzband zur Ausbildung der bei ihm dann diagnostizierten Arthrose geführt hat, die dann wiederum die operative Versorgung mit einer Knietotalendoprothese im Bereich des rechten Knies erforderlich gemacht hat. Insoweit herrscht bei den den Kläger begutachtenden Ärzten eine Übereinstimmung. Entscheidungserheblich für die Annahme des ursächlichen Zusammenhanges ist daher nach Aussage der gehörten Sachverständigen, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, der Kläger habe durch den angeschuldigten Arbeitsunfall letztlich den Verlust des vorderen Kreuzbandes „erlitten“ bzw. zumindest eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes sich zugezogen, die zum Verlust des genannten Bandes geführt hat. Hierbei geht der Senat auch mit den Feststellungen insbesondere von Dr. G. und Prof. H. davon aus, dass im Hinblick auf die unter dem 4. April 1985 bei dem Kläger angefertigten Röntgenaufnahmen des rechten Kniegelenkes zu diesem Zeitpunkt jedenfalls ein funktionsfähiges vorderes Kreuzband im rechten Knie nicht mehr vorhanden war.

67 Im Hinblick auf die Kausalitätsprüfung, insbesondere bei Kniebandschäden, werden in der unfallmedizinischen Literatur Kriterien zur Prüfung eines ursächlichen Zusammenhanges genannt: Die Symptomentwicklung in der Frühphase bis zum ersten Arztkontakt, der klinische Erstbefund, Bildbefunde, arthroskopischer Befund sowie histologischer Befund und eine Heilverlaufsanalyse (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage, Seite 652). Insbesondere steht bei der Kausalitätsprüfung im Vordergrund, ob der Bandschaden nachgewiesenermaßen frischer Natur war oder ob es sich um einen älteren, unter Umständen nur durch sportliche Belastungen „mehrzeitig“ entstandenen Schaden gehandelt hat, wobei der kernspintomografischen oder arthroskopischen Diagnostik ein sehr hoher Stellenwert zukommt, da mit diesen Methoden in aller Regel – frühzeitig nach dem Unfallgeschehen eingesetzt – eine Unterscheidung zwischen frisch und alt möglich ist. Bei entsprechendem Nachweis eines solchen frischen Kniebandschadens ist dann jedenfalls auch in der Regel die Kausalitätsfrage positiv zu beantworten, auch dann, wenn der Unfallhergang – fast nie wirklich im Detail aufklärbar – noch gewisse Zweifel aufkommen lässt, ob dieses Geschehen „geeignet“ war zur Entstehung eines solchen Bandschadens (vgl. Schönberger u. a., a. a. O.).

68 Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob – wie hier – ein behaupteter frischer Kreuzbandschaden am 3. März 1982 im sogenannten Vollbeweis, das heißt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein muss oder für die Annahme eines solchen „frischen“ Kreuzbandrisses die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, da sie auch die Frage des ursächlichen Zusammenhanges („frisch“) betrifft, genügt.

69 Insbesondere nach den überzeugenden und plausiblen Ausführungen von Dr. G. kann jedenfalls ein ursächlicher Zusammenhang im Hinblick auf eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes des Klägers und dem Arbeitsunfall nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, geschweige denn ist eine solche Bandverletzung bewiesen. Dr. G. hat insoweit unter Berücksichtigung der in der unfallmedizinischen Literatur genannten Kriterien ausführlich und detailreich, ähnlich wie bereits zuvor Dr. T., dargelegt, dass medizinische „Erstbefunde“ sowie zeitnahe und bildgebende Befunde, jedenfalls bis September 1982, nicht vorhanden sind und letztlich der „Unfallhergang“ weder als Indiz für noch gegen einen ursächlichen Zusammenhang bezüglich der Frage einer unfallbedingten vorderen Kreuzbandruptur zu werten ist. Zutreffend weist er darauf hin, dass in den ersten dokumentierten Befunden, wie in Form der Unfallmeldung, lediglich von einer Zerrung von Seitenbändern die Rede ist und auch der verwendete Diagnoseschlüssel „844“ jedenfalls nicht die Annahme einer vorderen Kreuzbandruptur zulässt. Ein Rückschluss auf die genaue Art der Verletzung in Form einer hier „notwendigen“ vorderen Kreuzbandruptur ist daher ausgeschlossen.

70 Auch die Röntgenaufnahmen des rechten Kniegelenks vom 27. September 1982 belegen eine entsprechende Ruptur bzw. Verletzung des vorderen Kreuzbandes nicht. Der insofern von Dr. G. in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Prof. Dr. M. festgestellte Stieda-Pellegrine-Schatten kann „nur“ eine traumatische Innenbandverletzung belegen (vgl. auch insoweit Schönberger u. a., a. a. O., S. 648), nicht jedoch eine Verletzung des (vorderen) Kreuzbandes im Bereich des rechten Kniegelenkes. Ebenso spricht, bei hypothetischer Annahme einer sogenannten Kombinationsverletzung, wie sie auch Dr. G. diskutiert, die „relativ“ kurze Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis allenfalls zwei Monate sowie die nicht in unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang darüber hinaus durchgeführte Diagnostik gegen die Annahme einer zusätzlichen Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Darüber hinaus vermag auch der Röntgenbefund vom 27. September 1982 mit Nachweis eines frischeren kleinen Bruchs der hinteren Schienbeinkante nicht die Feststellung einer traumatischen vorderen Kreuzbandruptur des Klägers durch den genannten Arbeitsunfall zu begründen. Dieser Bruch spricht zwar für ein traumatisches Ereignis von gewisser Schwere, das das rechte Kniegelenk des Klägers betroffenen haben muss. Allerdings kann aufgrund des zeitlichen Ablaufs von einem halben Jahr dieser (kleine) Bruch nicht mehr dem Arbeitsunfall vom 3. März 1982 zugeordnet werden, sondern lässt es zumindest als wahrscheinlicher annehmen, dass es nachfolgend zum Arbeitsunfall zu einem erneuten Kniegelenkstrauma bei dem Kläger gekommen ist.

71 Dr. G. hat mehr Umstände gegen einen Zusammenhang als dafür aufgezeigt, wie dies letztendlich auch Dr. T. getan hat. Den Senat überzeugen insbesondere die Ausführungen von Dr. G. deshalb, weil er sich mit den einzelnen Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung, wie oben dargelegt, auseinandersetzt und sich mit den vorhandenen, insbesondere medizinischen, Unterlagen und auch den verschiedenen Hergangsschilderungen des Klägers auseinander setzt und die entsprechenden Kriterien bzw. Umstände die für bzw. gegen die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges sprechen, im einzelnen einer Prüfung unterzieht. Nach den übereinstimmenden Bewertungen der Sachverständigen Dr. T. und Dr. G. sprechen jedenfalls nicht mehr Umstände für einen Zusammenhang als dagegen. Selbst wenn es sogar in gleicher Weise möglich wäre, dass die Ruptur des vorderen Kreuzbandes durch den Unfall verursacht worden wäre, wie wenn es möglich ist, dass diese strukturelle Schädigung andere Ursachen hat, wäre im Übrigen ein ursächlicher Zusammenhang nicht zu bejahen.

72 Letzteres vernachlässigt der Sachverständige Prof. H. in seinem Gutachten bzw. in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme, wobei auch sein „Ansatz“, dass etwa fehlende medizinische Dokumentationen etc. nicht „zu Lasten des Klägers“ gewertet werden dürften, die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit gerade nicht rechtfertigt. Seine Bewertung im Hinblick auf die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges beruht letztlich, wie er selbst und die Beklagte zutreffend ausführen, auf den Darlegungen von „Möglichkeiten“ des ursächlichen Zusammenhanges. Hierbei stellt der Senat die Auffassung von Prof. H., „alles sei möglich“ für den vorliegenden Rechtsstreit, keineswegs in Frage, dies reicht jedoch zur Überzeugungsbildung des Senates für die Annahme des ursächlichen Zusammenhanges nicht aus. Er zeigt lediglich andere Möglichkeiten auf, bzw. erschöpft sich seine Beurteilung zunächst einmal an der Kritik im Hinblick auf die Ausführungen Dr. G.s dergestalt, dass dieser Sachverständige nicht bewiesene Tatsachen bzw. Umstände berücksichtige. Prof. H. stellt die entsprechenden Kriterien zur Kausalitätsprüfung nicht in Abrede, medizinisch begründbare Anhaltspunkte für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges nennt er jedoch selbst nicht. So beruhen seine Einwendungen gegen Dr. G.s Aussage, dass der Röntgenbefund von September 1982 nicht weiter mit dem Geschehen vom 3. März des Jahres in Zusammenhang gebracht werden kann, allein auf der – behaupteten – Möglichkeit eines beispielsweise verzögerten Heilverlaufes ohne hierfür Kriterien zu nennen, die seine These belegen. Dies wird auch gar nicht begründet. Auch hinsichtlich des Unfallherganges führt er schlicht aus, dass auch Fußballer mit ihren Stollen im Rasen hängen bleiben können und sich das Kniegelenk verdrehten, wobei dies in der Halle letztlich nicht möglich sei und sogar das Verletzungsrisiko größer als auf dem Rasen sei. Letzteres stellt auch der Senat im Hinblick auf ein „Verletzungsrisiko“ beim Fußballspielen in der Halle oder auf Rasen gar nicht in Frage, sieht hierin aber angesichts der oben genannten Umstände, die gegen die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges sprechen, ein nicht überzeugendes Kriterium dar, den ursächlichen Zusammenhang trotzdem bejahen zu können. Warum darüber hinaus ein „leicht vorgeschädigtes Knie“ beim Kläger offensichtlich zum Unfallzeitpunkt vorgelegen haben soll, erschließt sich dem Senat nicht. In welcher Form hier bereits „Vorschäden“ beim Kläger zum Unfallzeitpunkt vorhanden gewesen sind, ist gar nicht festgestellt worden. Im Gegenteil würde die – zur Überzeugung des Senates nicht bestehende Möglichkeit der - Feststellung von Vorschäden im Bereich des Kniegelenkes die Annahme des Kausalzusammenhanges eher erschweren.

73 Der Senat vermochte auch darüber hinaus nicht der Bewertung des Radiologen Prof. Dr. M. in seinem radiologischen Zusatzgutachten vom 10. Dezember 2012 im Hinblick auf die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges zu folgen. Zu Recht weisen in diesem Zusammenhang Dr. T. und Dr. G. darauf hin, dass die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zum einen dem unfallchirurgischen Fachgebiet obliegt und darüber hinaus diese Prüfung die Berücksichtigung weiterer Kriterien, wie eingangs aufgezeigt, erfordert und nicht nur die Bewertung der Röntgenaufnahme. Seine diesbezügliche Schlussfolgerung bzw. Bewertung, die Röntgenbefundungen seien in erster Linie als posttraumatisch, nach stattgehabter anzunehmender traumatischer Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts und einer Tibiaunterkantenfraktur zu werten, vermag daher die Annahme eines hinreichenden ursächlichen Zusammenhanges nicht zu rechtfertigen. Auch insoweit vermögen dessen Ausführungen zwar die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht auszuschließen; dies reicht jedoch für die Annahme der Feststellung eines weiteren Gesundheitsschadens angesichts auch der unfallchirurgischen Ausführungen von Dr. T. und Dr. G. keinesfalls aus.

74 Letzteres gilt auch für die „medizinische“ Bewertung des Klägers selbst bzw. seines Prozessbevollmächtigten. Der Kläger selbst ist kein Mediziner bzw. Arzt. Seine diesbezüglichen Bemühungen bzw. Ausführungen etwa in Form der Einreichung von medizinischen Unterlagen, Erhebung zahlreicher Einwendungen gegen die Ausführungen von Dr. T. und Dr. G. sind insofern nicht geeignet, hier die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges zu rechtfertigen. Die Argumentation des Klägers beruht größtenteils auf „Unterstellungen“ etwa dergestalt, dass die Unfallmeldung z. B. im Hinblick auf den Diagnoseschlüssel nicht „korrekt“ gewesen sei, es zu Fehleinschätzungen durch die behandelnden Ärzte etc. gekommen sei. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass seine Annahme, die Röntgenaufnahme von September 1982 könne bezüglich einer Tibiakantenfraktur nicht mit dem Unfallgeschehen von März 1982 in Zusammenhang gebracht werden, selbst der von ihm benannte Sachverständige Prof. H. nicht teilt.

75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

76 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG bestanden nicht.

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