Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, 2018-08-20, 3 M 14/16

3 M 14/16Verwaltungsgericht / 3. Abteilung20.08.2018

Regest

1. Die Feststellung, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist, kann nur einheitlich erfolgen; maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige der Durchführung der Vorprüfung.(Rn.43) 2. Eine Beschränkung der Vorprüfung auf einen Teil des Vorhabens oder auf einen Teil der maßgeblichen Kriterien ist nicht möglich; eine zeitliche oder sachliche Splittung scheidet aus.(Rn.43) 3. Ist das Ergebnis der Vorprüfung nicht nachvollziehbar, so ist gegen die Zulassungsentscheidung vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs einer anerkannten Umweltvereinigung wiederherzustellen.(Rn.44) 4. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG ändert daran nichts.(Rn.44) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 23. Dezember 2015, 7 B 1301/15 SN, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat — 3 M 14/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-20

Aktenzeichen: 3 M 14/16

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2018:0820.3M14.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 1 S 2 UmwRG, § 4 Abs 1b UmwRG, § 3a S 4 UVPG, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 5 Abs 3 S 2 UVPG

Leitsatz

  1. Die Feststellung, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist, kann nur einheitlich erfolgen; maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige der Durchführung der Vorprüfung.(Rn.43)

  2. Eine Beschränkung der Vorprüfung auf einen Teil des Vorhabens oder auf einen Teil der maßgeblichen Kriterien ist nicht möglich; eine zeitliche oder sachliche Splittung scheidet aus.(Rn.43)

  3. Ist das Ergebnis der Vorprüfung nicht nachvollziehbar, so ist gegen die Zulassungsentscheidung vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs einer anerkannten Umweltvereinigung wiederherzustellen.(Rn.44)

  4. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG ändert daran nichts.(Rn.44)

Verfahrensgang

vorgehend VG Schwerin, 23. Dezember 2015, 7 B 1301/15 SN, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beigeladene wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht auf den Antrag eines Naturschutzverbandes die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von 16 Windenergieanlagen im Bereich B. wegen mangelhafter Umweltverträglichkeitsvorprüfung wiederhergestellt hat.

2 Unter dem 25.05.2012 beantragte die Beigeladene beim Antragsgegner die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von insgesamt 16 Windenergieanlagen in einem im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock ausgewiesenen Eignungsgebiet (Antragsunterlagen BA A). Sie beantragte ferner eine Feststellung zur Notwendigkeit der Durchführung einer UVP (BA B Bl. 10006, 20008). Sie legte Untersuchungen u.a. zum Fledermausvorkommen (Ing.-Büro Dr. A., Bearbeiter Dr. D., Stand November 2009) vor (BA A Bl. 40301).

3 Die untere Naturschutzbehörde nahm unter dem 03.09.2012 (BA B Bl. 20035; BA E, Bl. 80003) dahingehend Stellung, dass keine UVP-Pflicht bestehe, und vertiefte natur- und artenschutzrechtliche Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchgeführt würden. Der Antragsgegner hielt im Vermerk vom 28.09.2012 fest, eine UVP sei nicht erforderlich (BA B Bl. 20004), und machte dies am 22.10.2012 öffentlich bekannt (BA B Bl. 20037).

4 Zu erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen wegen der Beeinträchtigungen einer Allee und gesetzlich geschützter Biotope erfolgte eine Verbandsbeteiligung (BA E Bl. 18001). In diesem Rahmen machte der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 12.11.2012 (BA E Bl. 180011), ergänzt auf Nachfragen der unteren Naturschutzbehörde am 28.11. und 19./20.12.2012 (BA E Bl. 80026, 80036), auch geltend, die artenschutzfachlichen Gutachten wiesen derartige Mängel auf, dass sie nicht prüffähig seien, was sich auch auf die erfolgte Vorprüfung auswirke. Er zitierte u.a. Erfassungen der Fledermausvorkommen (H., Oktober 2009) und der vorhabensrelevanten Vogelarten (E., 2008 und 2009). Die untere Naturschutzbehörde, die ursprünglich auch im Genehmigungsverfahren positiv Stellung genommen hatte (01.10.2012, BA E Bl. 80002), zog diese Stellungnahme daraufhin zurück (14.11.2012, BA E Bl. 80021) und schloss sich in ihrer erneuten Stellungnahme vom 18.01.2013 (BA E Bl. 80064) den Bedenken des Antrag-stellers an. Die vom Antragsteller zitierte Unterlage lasse auf langjährige und dauerhafte Nutzung des Gebietes durch Fledermäuse schließen und bestärke die Zweifel an der Qualität des von der Beigeladenen eingereichten Gutachtens. Es bedürfe entweder eines Konzeptes mit pauschalen Abschaltzeiten und Höhenmonitoring anhand einer worst-case-Betrachtung oder einer neuen Erfassung der Fledermäuse über eine gesamte Aktivitätsperiode.

5 Unter dem 18.03.2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für acht – in ihrem Standort gegenüber dem ursprünglichen Antrag leicht geänderter - Windenergieanlagen (BA B Bl. 10160). Sie reichte ergänzende naturschutzfachliche Antragsunterlagen zum gesamten Bauvorhaben „Windpark B.“ ein (BA B Bl. 10176), die maßgeblich relevante Großvogelarten, insbesondere den Schreiadler betreffen (BA B Bl. 10195, 10197). Die Ergänzung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (BA B Bl. 10200) enthielt auch Ausführungen zur Artengruppe Fledermäuse. Im Prüfprotokoll der unteren Naturschutzbehörde vom 23.09.2013 (BA E Bl. 80074) hieß es, die bereits ursprünglich vorgelegte Untersuchung zum Fledermausvorkommen sei vor dem Hintergrund der Erfassung von H. vom Oktober 2009 und der Stellungnahmen des Antragstellers weder bezogen auf residente noch bezogen auf migrierende Fledermausarten verwendbar. Es müsse ein neues Gutachten gefordert werden. Alternativ könne das Tötungsrisiko durch Auflagen sicher ausgeschlossen werden. Insbesondere seien der Genehmigung Auflagen zur nächtlichen Abschaltung aller Windenergieanlagen jeweils vom 10. Juli bis 30. September und zur Durchführung eines Höhenmonitoring beizufügen. Dem entsprechend nahm die untere Naturschutzbehörde unter dem 11.10.2013 Stellung (BA E Bl. 80077).

6 Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 04.04.2014 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der ersten acht Windenergieanlagen (BA B Bl. 10410). Mit Bescheid vom 12.12.2014 folgte die Genehmigung für weitere – in ihrem Standort ebenfalls im Vergleich zum ursprünglichen Genehmigungsantrag veränderte – Windenergieanlagen (Antragsunterlagen BA D; Genehmigungsbescheid BA C Bl. 10124). Die Bescheide wurden mit Nebenbestimmungen versehen, denen die Beigeladene vorab zugestimmt hatte. U.a. wurde - wie von der unteren Naturschutzbehörde aus Gründen des Fledermausschutzes verlangt - die Abschaltung aller Windenergieanlagen jeweils vom 10. Juli bis 30. September täglich von 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten von < 6,5 m/s in Gondelhöhe und < 2mm Niederschlag beauflagt, ferner ein standortspezifisches akustisches Höhenmonitoring durch einen Fledermaus-Fachgutachter an jeweils drei konkret bezeichneten Windenergieanlagen in zwei aufeinander folgenden Betriebsjahren jeweils vom 01. April bis zum 31. Oktober von 13:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages. Die sofortige Vollziehung wurde jeweils angeordnet. Die Antragstellerin legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde.

7 Mit der Beantragung der Genehmigung für die weiteren acht Windenergieanlagen legte die Beigeladene die Unterlage „Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 3c UVPG – 1. Ergänzung“ bezogen auf das Bauvorhaben “Errichtung und Betrieb von 16 Windkraftanlagen am Standort … B.“ vom 17.09.2014 vor (BA D Bl. 190174), die ergänzende Ausführungen zu Auswirkungen des Vorhabens auf den Schreiadler enthält und der ein Fachbeitrag zu Schutzmaßnahmen für diesen beigefügt war (E., Stand September 2014)(BA D Bl. 190177). Die Ergänzung enthält den Hinweis, dass alle anderen Inhalte und Kapitel der im Mai 2012 vorgelegten allgemeinen Vorprüfung unverändert bleiben. Auf der Grundlage einer entsprechenden Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde (30.09.2014, BA C Bl. 180004) kam der Antragsgegner erneut zu dem Ergebnis, dass eine UVP nicht erforderlich sei (Vermerk vom 30.09.2014, BA C Bl. 180006) und machte dieses Ergebnis am 03.11.2014 öffentlich bekannt (BA C Bl. 180012).

8 Die von der Antragstellerin gestellten Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 23.12.2015 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wiederhergestellt. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigungsentscheidungen; überwiegende sonstige Belange, die gleichwohl für ihre Vollziehung sprächen, seien nicht ersichtlich. Maßgeblich sei die überwiegende Erfolgsaussicht der beiden Widersprüche, weil es an einer den Maßstäben des § 3a Satz 4 UVPG genügenden Vorprüfung fehle. Die Einschätzung, dass das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG hinsichtlich schlaggefährdeter Fledermäuse durch die den Schutz dieser Tiere bezweckenden Nebenbestimmungen in den Genehmigungen effektiv auf ein irrelevantes Niveau gesenkt werde, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich residenter Fledermausarten fehle die erforderliche Dokumentation einer nachvollziehbaren Begründung dafür, warum die pauschalen nächtlichen Abschaltungen erst jeweils ab dem 10. Juli erfolgen sollten. Einerseits sei ein Potential kollisionsgefährdeter Exemplare residenter Fledermausarten angenommen worden, andererseits ausdrücklich erst empirisch untermauerungsbedürftige Prognosen zur zeitlichen Verteilung von deren anzunehmendem Auftreten im Eignungsgebiet angestellt worden, indem ein Höhenmonitoring zur Überprüfung der Annahme, dass für die Monate Mai und Juni von einem Kollisionsrisiko unterhalb der Signifikanzschwelle auszugehen sei, für erforderlich gehalten worden sei. Dies dürfte in der Sache der Inkaufnahme von Kollisionen und damit Tötungen oder Verletzungen von Exemplaren gefährdeter Fledermausarten in der Zeit vor dem 10. Juli gleichkommen. Noch mehr fehle eine nachvollziehbar dokumentierte Begründung für die Annahme, die verfügten Auflagen seien ausreichend, was den Schutz migrierender Fledermausarten betreffe. Auch insoweit sei das Vorhandensein potentiell gefährdeter Bestände angenommen worden; der Prüfbericht habe ausdrücklich eine nicht hinreichende Gutachtenlage konstatiert. Wie das potentielle Tötungsrisiko bei diesen Arten bewältigt werden solle bzw. warum es hierzu keiner besonderen Vorkehrungen bedürfe, sei nicht ausgeführt worden.

9 Gegen den am 29.12.2015 zugestellten Beschluss hat die Beigeladene am 07.01.2015 Beschwerde eingelegt und diese am 28.01.2016 begründet.

10 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entspreche die Vorprüfung den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG. Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft auf die vom Antragsteller eingereichten stichprobenartigen Erfassungen der Fledermausvorkommen von H. abgestellt. Diese Daten seien dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Vorprüfung vom 28.09.2012 aber nicht bekannt gewesen, so dass er sie nicht habe berücksichtigen können. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vorprüfung sei der Zeitpunkt der Durchführung dieser Prüfung. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsgegner auf Grund der ihm bekannten Unterlagen hinsichtlich Fledermäusen zu Recht von einer Konfliktfreiheit ausgegangen.

11 Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Durchführung einer ergänzenden Vorprüfung am 30.09.2014, weil diese sich nur auf den Schreiadler bezogen habe. Im Übrigen sei in dem Aktenvermerk vom 30.09.2014 ausdrücklich auf die Unterlagen zur ursprünglichen Vorprüfung aus 2012 Bezug genommen worden.

12 Im Hinblick auf die zwischenzeitlich aufgekommenen Zweifel an der Verwertbarkeit des ursprünglichen Fledermausgutachtens von Dr. A. sei im Laufe des Genehmigungsverfahrens eine Lösung gefunden worden, die zu entsprechenden Nebenbestimmungen in der Genehmigung geführt habe. Keineswegs sei immer dann, wenn sich im Genehmigungsverfahren Nebenbestimmungen als notwendig erwiesen, eine UVP erforderlich.

13 Auch wenn aber der 30.09.2014 der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt sein sollte, wäre die Rechtmäßigkeit der Vorprüfung zu bejahen. Denn die untere Naturschutzbehörde sei in ihrer Stellungnahme vom 18.01.2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass entweder ein Konzept mit pauschalen Abschaltzeiten und Höhenmonitoring anhand einer worst-case-Betrachtung erstellt oder die Fledermäuse über eine gesamte Aktivitätsperiode hinweg neu erfasst werden müssten. Diese Bewertung ergebe sich auch aus dem Prüfprotokoll vom 23.09.2013. Die untere Naturschutzbehörde habe daher als eine Möglichkeit eine worst-case-Abschaltzeit in der Zeit vom 10.07. bis 30.09.2017 empfohlen. Nachdem die Beigeladene der Beifügung entsprechender Nebenbestimmungen zugestimmt habe, seien diese nach § 3c Satz 3 UVPG als Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen zu berücksichtigen gewesen.

14 Die Dokumentationspflichten seien erfüllt. Alle wesentlichen Unterlagen und Informationen seien Teil des Verwaltungsvorgangs. Darüber hinausgehende Dokumentationspflichten würden die Anforderungen überspannen und dem summarischen Charakter der Vorprüfung widersprechen.

15 Im Hinblick auf die der Behörde zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl hinsichtlich der Bestandserfassung als auch hinsichtlich der Bewertung drohender Gefahren lägen Rechtsfehler, die eine Nachvollziehbarkeit ausschließen würden, lediglich dann vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweise, die so schwer wiegen, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liege. Dies sei nicht der Fall. Von Kollisionsverlusten an Windenergieanlagen sei regelmäßig nur hinsichtlich migrierender Arten auszugehen, so dass eine Tötungsgefahr für residente Arten bereits aus diesem Grund naturschutzfachlich vertretbar ausgeschlossen werden könne. Für migrierende Fledermausarten sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Zeitraum des Herbstzuges von ca. Mitte Juli bis Ende September eine besondere Gefährdung hinsichtlich der Kollision mit Windenergieanlagen bedeute der aber – im Sinne eines worst-case-Szenarios – ausreichend mit pauschalen Abschaltzeiten begegnet werden könne.

16 Mit Schriftsatz vom 28.06.2017 hat die Beigeladene sich auf die zwischenzeitlich in Kraft getretene Regelung in § 4 Abs. 1b Satz. 1 UmwRG berufen, nach der eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung führe, wenn sie nicht durch eine Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könne. Das Verwaltungsgericht habe lediglich einen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.Vm. §§ 3a Satz 4, § 3c Satz 6 UVPG angenommen, weil es an einer nachvollziehbaren Dokumentation der Vorprüfung fehle. Hingegen habe es nicht festgestellt – und dies könne auch nicht festgestellt werden -, dass zwingend eine UVP durchzuführen sei. Könne damit der Antragsteller allein einen Anspruch auf Heilung der fehlerhaften Vorprüfung geltend machen, nicht aber einen Aufhebungsanspruch, sei vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Insoweit sei die Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht, nach der für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Raum sei, wenn die Rechtmäßigkeit der Planung verfahrensfrei durch eine schlichte Planergänzung behoben werden könne, zu übertragen.

17 Nachdem die Beigeladene mit Schreiben vom 02.06.2016 einen weiteren Fachbeitrag zur Artengruppe Fledermäuse (Planungsbüro Dipl.-Ing. F., Stand 01. Juni 2015) (BA J) als 2. Ergänzung zum Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 3c UVPG beim Antragsgegner eingereicht hatte, hat die untere Naturschutzbehörde mit Datum vom 20.10.2016 erneut dahingehend Stellung genommen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse durch die bereits verfügten Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen würden und die Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht bestehe. Der in den bereits verfügten Auflagen gewählte Abschaltzeitraum sei ausreichend, um mögliche Verluste von Fledermäusen zu vermeiden. Für die übrigen Zeiträume werde mit hinreichender Sicherheit ein nur geringes Kollisionsrisiko prognostiziert. Der Antragsgegner hat sich dieser Einschätzung im Vermerk vom 30.01.2017 angeschlossen (BA J). Eine Bekanntmachung ist soweit ersichtlich nicht erfolgt.

18 Mit Schriftsätzen vom 25.10.2016, 31.05.2017 und 28.06.2017 trägt die Beigeladene hierzu vor: Eine ordnungsgemäße Vorprüfung sei jedenfalls nachgeholt worden. Eine Nachholung sei bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz möglich. Die nachgeholte Vorprüfung sei nicht zu beanstanden. Sie sei in Bezug auf Fledermäuse nachvollziehbar. Aktuelle Erfassungen zu Fledermäusen im Vorhabengebiet seien nicht erforderlich gewesen, weil mit worst-case-Annahmen gearbeitet worden sei. So sei das Artenspektrum weit über die im Gutachten A. von 2009 festgestellten Arten hinaus angenommen worden. Für diese – residenten – Arten, sei ausführlich begründet worden, dass aufgrund der Landschaftsstruktur im Vorhabengebiet, das als Fledermauslebensraum weniger geeignet sei als Bereiche des angrenzenden Umfeldes, und aufgrund des artspezifischen Verhaltens der Tiere eine Gefährdung oberhalb der Signifikanzschwelle ausgeschlossen sei. Die nachgeholte Vorprüfung sei im Beschwerdeverfahren auch zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer müsse innerhalb der Frist nur das vortragen, was er auch vortragen könne. Die Berücksichtigung des nachträglich entstandenen Sachverhalts entspreche dem Amtsermittlungsgrundsatz und der Verfahrensökonomie.

19 Die Beigeladene beantragt sinngemäß,

20 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23.12.2015 zu ändern und die Anträge des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide des Antragsgegners vom 04. April 2014 und vom 12. Dezember 2014 für die Errichtung und den Betrieb von 16 Windenergieanlagen im Bereich B. abzulehnen.

21 Der Antragsteller beantragt,

22 die Beschwerde zurückzuweisen.

23 Der Antragsgegner hat zunächst mit Schriftsatz vom 03.03.2016 ebenfalls beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und die Vollziehbarkeit der von ihm erteilten Genehmigungen nicht verteidigt. Nach Durchführung der erneuten Vorprüfung Anfang 2017 hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17.05.2017 sinngemäß beantragt,

24 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Dezember 2014 aufzuheben und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 04. April 2014 und vom 12. Dezember 2014 für die Errichtung und den Betrieb von 16 Windenergieanlagen im Bereich B. abzulehnen.

25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, insbesondere auf die darin befindlichen Gutachten und fachbehördlichen Stellungnahmen.

II.

26 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingereicht und begründet worden (§§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung genügt insgesamt dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

27 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

28 In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die gerichtliche Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

29 Die von der Beigeladenen - ebenso wie dem Antragsgegner - später eingeführten neuen Tatsachen, insbesondere die erneute Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung in 2016/2017, sind nicht zu berücksichtigen. Nur soweit sich die Beschwerde auf innerhalb der Begründungsfrist dargelegte neue und demgemäß bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht berücksichtigte Gründe stützt, können diese Gegenstand der Beschwerdeentscheidung sein. In anderen Fällen ist der Beschwerdeführer auf ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu verweisen. Soweit für die Gegenauffassung angeführt wird, die Berücksichtigung des neuen Vorbringens sei nach dem Grundsatz der Waffengleichheit, im Übrigen wegen des Grundsatzes der Amtsermittlung geboten, da der Vortrag des Beschwerdegegners normativ keinen thematischen oder zeitlichen Beschränkungen unterliege, trifft dies nicht zu. Soweit neuer Vortrag des Beschwerdegegners zu berücksichtigen ist, sind selbstverständlich die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die vorgetragenen Gesichtspunkte zu würdigen. Im Übrigen ist gerade in einem Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die Waffengleichheit gewährleistet. Allerdings kann für eine Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände die Prozessökonomie streiten (so wohl Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1157; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 81 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 146 Rn. 42). Der Senat sieht aber keine Möglichkeit, über den Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinwegzugehen, wonach innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses die Beschwerdegründe vorzutragen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 30.05.2016 - OVG 2 S 8.16 - juris Rn. 14; a.A. für „offensichtliche“ neue Tatsachen VGH Mannheim, B. v. 30.11.2010 – 5 S 933/10 -, juris Rn. 9 mwN; B. v. 08.07.2008 - 11 S 1041/08 –, juris Rn. 10 mwN). Der Hinweis auf die Prozessökonomie ist ein rechtspolitischer, den der Gesetzgeber in diesem Punkt nicht bzw. anders sieht (so bereits OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 27.06.2018 – 3 M 286/15 -, S. 11).

30 Das für die Prüfung maßgebliche Beschwerdevorbringen begründet nicht die Annahme, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Umweltverträglichkeitsvorprüfung bereits 2012 oder 2014 durchgeführt worden.

31 Gemäß § 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden (§§ 3a bis 4 UVPG a.F.).

32 Die Systematik des UVPG sieht in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 UVPG eine Abstufung der UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben vor. Nach Nr. 1.6.2 ist für ein Vorhaben mit einem Umfang von 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. durchzuführen. Das korrespondiert mit dem Anhang 1 zur 4. BImSchV, nach deren Nr. 1.6.2 Anlagen mit weniger als 20 Windkraftanlagen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG - ohne Öffentlichkeitsbeteiligung - unterliegen.

33 Gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F. ist für ein Vorhaben, für das in der Anlage 1 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, dann eine Umweltverträglichkeits(voll)prüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Nach § 3a Satz 4 UVPG a.F. ist dann, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

34 Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht – bezogen auf das Planfeststellungsrecht - ausgeführt (BVerwG, U. v. 18.12.2014 – 4 C 36.13 –, BVerwGE 151, 138 Rn. 27 ff; vgl. auch VGH Mannheim, B. v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 – juris Rn. 67 ff.):

35 „Nach § 3a Satz 4 UVPG ist, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. (…) Nach § 3c Satz 3 UVPG ist bei der Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34, vom 16. Oktober 2008 – 4 C 5.07 – BVerwGE 132, 123 Rn. 32 und vom 17. Dezember 2013​ - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht. Die Planfeststellungsbehörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 35 und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 25). Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde ergänzt werden können (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 25). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2006 - 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 49 und vom 20. August 2008 a.a.O.). Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zu untersuchen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 24 und vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - UPR 2014, 444 Rn. 16). Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis der Vorprüfung darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Planfeststellungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 29). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 29). Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 29).“

36 Nach § 12 UVPG a.F. zu berücksichtigende erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG a.F. u.a. Auswirkungen auf Tiere. Die Erheblichkeitsschwelle wird bestimmt durch die Art des Zulassungsverfahrens und durch die materiellen Umweltanforderungen. Nach dem Maßstab des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu diesen wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten zählen u.a. alle heimischen Fledermausarten, also auch die im Bereich der genehmigten Anlage gemäß dem Fachbeitrag Dr. D. von 2009 festgestellten Arten Rauhhautfledermaus und Zwergfledermaus sowie Großer Abendsegler (S. 21 des Fachbeitrags, BA A Bl. 40321). Der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen; er bezieht sich auf einzelne Individuen der streng geschützten Arten (BVerwG, U. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 – juris Rn. 91, U. v. 18.03.2009 – 9 A 39.97 - juris Rn. 58; U. v. 14.07.2011 – 9 A 12.10 – juris Rn. 116). Er ist nicht nur bei einer gezielten Tötung erfüllt, sondern auch dann, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen und daher als unvermeidlich hinzunehmen. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist daher zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, U. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06 –, BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 219; U. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 91; U. v. 08.01.2014 – 9 A 4.13 –, BVerwGE 149, 31= juris Rn. 98 f.). Dies ist nicht der Fall, wenn das Vorhaben unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit einem entsprechenden Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (z.B. von einem Raubvogel geschlagen werden) (vgl. BVerwG, U. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 91).

37 Auf dieser Grundlage zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die 2012 bzw. 2014 erfolgten Vorprüfungen den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG a.F. entsprechen, nämlich dass aufgrund einer entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG a.F. durchgeführten Vorprüfung nachvollziehbar ist, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann und Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot in Bezug auf Fledermäuse offensichtlich ausgeschlossen sind.

a)

38 Die Beigeladene macht ohne Erfolg geltend, bereits die Umweltverträglichkeitsvorprüfung von 2012 habe den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG entsprochen.

39 Sie trägt hierzu vor, die vom Antragsteller vorgelegten Daten aus der Untersuchung von H. (2009) seien zum maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der Vorprüfung am 28.09.2012 nicht bekannt gewesen, so dass sie nicht hätten berücksichtigt werden können, und auf Grund der bekannten Unterlagen zu Recht von einer Konfliktfreiheit in Bezug auf den Schutz von Fledermäusen ausgegangen worden sei.

40 Damit trägt die Beigeladene jedoch nicht substantiiert zu den methodischen Einwänden vor, die die untere Naturschutzbehörde sodann – sei es auch nachträglich offenbar auf Grund der Kritik des Antragstellers – im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gegen den Fachbeitrag Dr. D. von November 2009 erhoben hat. Diese beruht nicht nur auf dem Vergleich mit der erst nachträglich bekannt gewordenen Erfassung durch H. von Oktober 2009, sondern auch auf methodischen Einwänden. Im Prüfprotokoll vom 23.09.2013 (BA E Bl. 800074) wird der Fachbeitrag Dr. D. u.a. mit der Begründung als nicht prüffähig bezeichnet, für migrierende Fledermausarten sei das Kollisionsrisiko weitgehend unabhängig von der Landschaftsstruktur und finde nicht in Bodennähe statt, so dass die tatsächliche Aktivität von Fledermäusen im Rotorbereich der Anlagen sich durch bodengebundene Untersuchung vor Ort nicht mit hinreichender Sicherheit ermitteln lasse. Daraus dass dieser Einwand erst nachträglich erhoben wurde, folgt nicht, dass die gegenteilige Annahme zum Zeitpunkt der ersten Vorprüfung 2012 naturschutzfachlich vertretbar gewesen wäre und damit eine entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. durchgeführte Vorprüfung vorgelegen hätte. Auch auf die Vertiefung der methodischen Kritik an dem ursprünglichen Fachbeitrag Dr. D. in der Beschwerdeerwiderung des Antragstellers vom 02.03.2016 nebst der beigefügten fachlichen Stellungnahme Dr. G. (Stand 18.02.2016) hat die Beigeladene nicht erwidert. Eine pauschale nächtliche Abschaltung als Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahme gemäß § 3c Satz 3 UVPG a.F. war zum Zeitpunkt der Vorprüfung von 2012 nicht vorgesehen.

b)

41 Auf die Frage, ob auf die Vorprüfung von 2012 bereits deshalb nicht zurückgegriffen werden kann, weil der Antragsteller diese mit Durchführung der erneuten Vorprüfung 2014 zurückgezogen hat (zur Frage der Reversibilität der Feststellung gemäß § 3a Satz 1 UVPG a.F. und den hierfür geltenden rechtlichen Maßstäben vgl. Dienes in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3a Rn. 16 ff.), kommt es daher nicht an.

42 Insoweit macht die Beigeladene allerdings ohne Erfolg geltend, die Vorprüfung von 2014 – zu diesem Zeitpunkt lagen die Ergebnisse der Untersuchung H. von Oktober 2009 dem Antragsgegner jedenfalls vor – sei nicht maßgeblich, weil sie sich ausdrücklich nur auf den Schreiadler bezogen habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Bekanntmachung vom 03.11.2014 zum Ergebnis der zweiten Vorprüfung ist im Wesentlichen wortgleich zu derjenigen vom 22.10.2012 zum Ergebnis der ersten Vorprüfung. In beiden Bekanntmachungen heißt es, der Antragsgegner habe eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 i.V.m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt; diese habe zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien; eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei daher nicht erforderlich. In der Bekanntmachung vom 03.11.2014 ist lediglich in Abweichung von derjenigen vom 22.10.2012 nicht „die Prüfung“ angesprochen, sondern „die erneute Prüfung vom September 2014 …“ (BA C Bl. 180012). Auch nach dem Wortlaut der Bekanntmachung wurde damit eine „erneute“ Vorprüfung durchgeführt, und nicht lediglich eine „ergänzende“. Ebenso wurde in dem zu Grunde liegenden Aktenvermerk des Antragsgegners vom 30.09.2014 nicht nur auf die von der Beigeladenen neu eingereichte 1. Ergänzung zum Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht vom 17.09.2014 Bezug genommen, sondern auch auf den ursprünglichen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht vom 25.05.2012 und die hierzu ergangenen Stellungnahmen (BA C Bl. 180006); inhaltlich entspricht der Vorprüfungsvermerk vom 30.09.2014 dem um die zusätzlichen Aspekte FFH- und Vogelschutzgebiete sowie Schutz des Schreiadlers erweiterten Vorprüfungsvermerk vom 28.09.2012. Auch die Beigeladene selbst ist offenbar von einer umfassenden erneuten Vorprüfung ausgegangen, indem sie in der eingereichten 1. Ergänzung zum Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht vom 17.09.2014 ausdrücklich auf die Unterlagen zur ursprünglichen Vorprüfung aus 2012 Bezug genommen hat („es sei darauf verwiesen, dass in diesem Dokument nur ergänzend auf das Vorkommen des Schreiadlers im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung eingegangen wird. Alle anderen Inhalte sowie Kapitel der im Mai 2012 vorgelegten allgemeinen Vorprüfung bleiben unverändert.“, BA D Bl. 19074). Dieser Bezugnahme hätte es nicht bedurft, wenn nur der Schutz des Schreiadlers und anderer Großvogelarten Gegenstand einer erneuten Prüfung hätten sein sollen.

43 Eine andere Handhabung kommt rechtlich nicht in Betracht. Die Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 3a Satz 1 UVPG a.F.), kann für ein Vorhaben nur einheitlich erfolgen; eine Beschränkung auf einen Teil des Vorhabens oder auf einen Teil der Kriterien des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG bzw. der Anlage 2 zu § 3c Satz 1 UVPG a.F. ist nicht möglich. Dem entsprechend scheidet eine zeitliche oder sachliche Splittung aus. Der maßgebliche Zeitpunkt ist einheitlich derjenige der Durchführung der Vorprüfung. Macht ein bestimmter Gesichtspunkt die erneute Vorprüfung erforderlich, so kann allerdings hinsichtlich der übrigen Gesichtspunkte grundsätzlich auf die bei der ursprünglichen Vorprüfung zu Grunde gelegten Gutachten und Stellungnahmen verwiesen werden. Dies gilt jedoch nur, soweit diese weiterhin aktuell sind und weder in tatsächlicher Hinsicht noch im Hinblick auf die Bewertung der tatsächlichen Befunde neue Erkenntnisse vorliegen (vgl. Pauli/Hagemann, UPR 2018 S. 1 <14 f.>, die insoweit eine von der Nachholung zu unterscheidende „Nachbesserung“ annehmen).

c)

44 Die Beigeladene macht weiter geltend, auch wenn maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der 30.09.2014 sein sollte, wäre die Rechtmäßigkeit der Vorprüfung auf der Grundlage der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 18.01.2013 und des Prüfprotokolls vom 23.09.2013 mit der Empfehlung einer worst-case-Abschaltzeit in der Zeit vom 10. Juli bis 30. September zu bejahen. Im Hinblick auf die der Behörde zustehende Einschätzungsprärogative sowohl hinsichtlich der Bestandserfassung als auch hinsichtlich der Bewertung drohender Gefahren lägen Rechtsfehler, die die Nachvollziehbarkeit einer Vorprüfung ausschließen würden, nur dann vor, wenn diese entweder Ermittlungsfehler aufweise, die so schwer wiegen würden, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen könnten, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liege. Tatsächlich sei aber von Kollisionsverlusten an Windenergieanlagen regelmäßig nur hinsichtlich migrierender Arten auszugehen, so dass eine Tötungsgefahr für residente Arten bereits aus diesem Grund naturschutzfachlich vertretbar ausgeschlossen werden könne. Für migrierende Fledermausarten sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Zeitraum des Herbstzuges von ca. Mitte Juli bis Ende September eine besondere Gefährdung hinsichtlich der Kollision mit Windenergieanlagen bedeute, der aber im Sinne eines worst-case-Szenarios ausreichend mit pauschalen Abschaltzeiten begegnet werden könne.

45 Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Vorprüfung von 2014 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den rechtlichen Maßstäben entsprechen würde. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der vom Antragsgegner – unter sinngemäßer Bezugnahme auf das Prüfprotokoll der unteren Naturschutzbehörde im Genehmigungsverfahren (23.09.2013) – gegebenen Begründung ein nicht nachvollziehbares Ergebnis im Sinne des § 3a Satz 4 UVPG a.F. angenommen, also ein Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung, weil es an einer Grundlage für die Annahme einer hinreichenden Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme (worst-case-Abschaltung) fehle. Es hat eine nachvollziehbare Begründung dafür vermisst, warum die pauschalen nächtlichen Abschaltungen erst jeweils ab dem 10. Juli erfolgen sollten, obwohl ein Potential kollisionsgefährdeter Exemplare der residenten Fledermausarten angenommen worden sei, für die einerseits für die Monate Mai und Juni ein Kollisionsrisiko unterhalb der Signifikanzschwelle prognostiziert und andererseits ein Höhenmonitoring zur Überprüfung dieser Annahme für geeignet und notwendig gehalten worden sei; erst recht fehle es an einer nachvollziehbar dokumentierten Begründung für die Annahme, die verfügten Auflagen seien ausreichend, was den Schutz migrierender Fledermäuse betreffe, obwohl der Prüfbericht ausdrücklich und gesondert eine nicht hinreichende Gutachtenlage konstatiert habe.

46 Soweit die Beigeladene dagegen einwendet, von Kollisionsverlusten an Windenergieanlagen sei regelmäßig nur hinsichtlich migrierender Arten auszugehen, ist dies – unabhängig davon, dass eine gerichtliche Überprüfung nur anhand der von der Behörde tatsächlich gegebenen Begründung möglich ist, nicht aber auf der Grundlage möglicher Alternativbegründungen – nicht hinreichend belegt. Die Bezugnahme auf ein Urteil des VG Halle aus dem Jahr 2008 (U. v. 25.11.2008 – 2 A 4/07 -, juris Rn. 46) ist als Beleg nicht geeignet. Das Urteil nimmt Bezug auf ein in jenem Verfahren vorliegendes, aber offenbar nicht veröffentlichtes Gutachten aus dem Jahr 2006, nach dem in der Literatur davon ausgegangen werde, dass die Tiere der Lokalpopulation die Anlagen in ihrem Lebensraum und den unmittelbaren Rotorbereich kennen und meiden und daher nur in geringerem Maße geschlagen würden, weshalb von Kollisionsverlusten fast ausschließlich ziehende Fledermäuse im Herbst betroffen seien. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, ob die von der Beigeladenen wiedergegebene, diesem Gutachten entnommene Aussage sich lediglich auf die zuvor am dortigen Standort festgestellten Arten beziehen oder für alle Fledermausarten gelten soll; mangels Veröffentlichung des Gutachtens ist dies auch nicht klärbar. Hinzu kommt, dass das Gutachten aus dem Jahr 2006 stammt und weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass ein etwaiger fachwissenschaftlicher Erkenntnisstand zum hier maßgeblichen Zeitpunkt 2014 (oder auch nur 2012) noch gültig war. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Aussage, Tiere der Lokalpopulation würden aufgrund ihres Meidungsverhaltens „nur in geringerem Maße geschlagen“, und von Kollisionsverlusten betroffen seien „fast ausschließlich“ ziehende Fledermäuse im Herbst, die das VG Halle sich in der zitierten Entscheidung zu eigen macht, dem Maßstab des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG – in der Variante der überschlägigen Vorabprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG a.F., ob ein Verstoß offensichtlich ausgeschlossen ist - entspricht.

47 Die in der Entscheidung des VG Halle zitierte Aussage dürfte im Übrigen unzutreffend sein. Der von der Beigeladenen selbst ursprünglich vorgelegte Fachbeitrag Dr. D. von 2009 geht davon aus, dass die Zwergfledermaus – bei der es sich um eine residente Art handelt - zu den am häufigsten von Kollisionen mit Windenergieanlagen betroffenen Arten gehört (S. 6 des Gutachtens, BA A Bl. 40306, vgl. auch Zahn et al., Potentielle Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Fledermauspopulationen, www.anl.bayern.de S. 24).

d)

48 Zutreffend ist demgegenüber der Einwand der Beigeladenen, für migrierende Fledermausarten sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Zeitraum des Herbstzuges von ca. Mitte Juli bis Ende September eine besondere Gefährdung hinsichtlich der Kollision mit Windenergieanlagen bedeute, der aber im Sinne eines worst-case-Szenarios ausreichend mit pauschalen Abschaltzeiten begegnet werden könne. Die vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie MV als der zuständigen Landesfachbehörde herausgegebene Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen des (AAB-WEA) – Teil Fledermäuse (Stand 01.08.2016), die mit Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz vom 09.08.2016 den zuständigen Naturschutzbehörden zur Anwendung empfohlen wurde, und die zuvor bereits als Entwurfsfassung (Stand 02.10.2014) verwendet wurde (vgl. Beschluss des Senats vom 08.05.2018 – 3 M 22/16 -, S. 35), weist auf den Unterschied zwischen dem „ganzjährigen“ (April bis Oktober) Kollisionsrisiko der residenten Tiere und dem jahreszeitlich stark konzentrierten Kollisionsrisiko migrierender Tiere während der Zugperiode (Juli bis September) hin (a.a.O S. 7), und hält insoweit eine vorsorgliche Abschaltung für wandernde Fledermäuse während der Wanderungsperiode in der Zeit vom 10. Juli bis 30. September für ausreichend. Es ist davon auszugehen, dass die entsprechenden naturschutzfachlichen Erkenntnisse bei Durchführung der erneuten Vorprüfung Ende September 2014 bereits vorlagen und daher berücksichtigt werden können. Allerdings bleibt es dabei, dass von einer nicht ordnungsgemäßen Vorprüfung bereits wegen der Behandlung des Tötungsrisikos für residente Fledermäuse auszugehen ist.

49 Dieser Fehler begründet die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine nicht durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (früher: § 3a Satz 4 UVPG) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gleich. Danach kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 27.06.2018 – 3 M 286/15 -, S. 32). Soweit die Beigeladene sich auf die Regelung in § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 29.05.2017 (BGBl I S. 1289) beruft, nach der eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung führt, wenn sie nicht durch eine Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, kommt es für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht darauf an, ob deshalb im Hauptsacheverfahren an Stelle der Aufhebung der angegriffenen Genehmigung lediglich eine Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit in Betracht kommt. Letzteres würde der Rechtsprechung zum vorläufigen Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschlüsse entsprechen (vgl. BVerwG, B. v. 14.02.2017 – 4 VR 20.16 -, juris Rn. 3). Die Regelung des § 4 Abs. 1b UmwRG wurde ausdrücklich zur Angleichung an das Planfeststellungsrecht als Parallelregelung zu § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG geschaffen (vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16; zum Vorstehenden OVG Hamburg, B. v. 23.06.2017 – 1 Bs 14/17 -, juris Rn. 64; OVG Münster, B. v. 23.10.2017 – 8 B 566/17 -, juris Rn. 75 f. m.w.N.). Eine Parallele zu einem Verlangen der Planergänzung, bei dem allein vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist, scheidet jedenfalls aus. Die Nachholung einer ordnungsgemäßen Vorprüfung entspricht der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens; ist dieses zur Mangelbehebung erforderlich, so wird Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt (vgl. BVerwG, B. v. 01.04.1998 – 11 VR 13/97 -, NVwZ 1998, 1070 = juris Rn. 49).

50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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