SG Neubrandenburg 17. Kammer, 2017-08-16, S 17 P 30/17 ER

S 17 P 30/17 ERSozialversicherungsgericht / Chamber 1716.08.2017

Gesamter Gesetzestext

SG Neubrandenburg 17. Kammer — S 17 P 30/17 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-16

Aktenzeichen: S 17 P 30/17 ER

ECLI: ECLI:DE:SGNEUBR:2017:0816.S17P30.17ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) geltend.

2 Die am ... geborene Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin pflegeversichert. Am 22.11.2016 wurde bei der Antragsgegnerin ein Antrag auf Pflegegeld gestellt. Die Antragsgegnerin holte daraufhin ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung e.V. (im Folgenden: MDK) ein, das am 15.12.20.16 nach Hausbesuch in Anwesenheit der Antragstellerin und des sie pflegenden Ehemannes erstellt wurde. Der MDK ermittelte in der Grundpflege einen Hilfebedarf von 18 Minuten wöchentlich im Tagesdurchschnitt (Körperpflege 10 Minuten, Ernährung 3 Minuten, Mobilität 5 Minuten). Die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1 seien damit nicht erfüllt.

3 Mit Bescheid vom 19.12.2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin unter Bezugnahme auf das MDK-Gutachten ab.

4 Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin am 05.01.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Pflege sei durch den Ehemann der Antragstellerin innerhalb der ermittelten 18 Minuten täglich nicht zu gewährleisten. Der zeitliche Bedarf sei wesentlich höher. Beispielsweise bedürfe es bereits einer halben Stunde, um das Aufstehen aus dem Bett zu ermöglichen. Aufgrund der Inkontinenz der Antragstellerin sei es auch notwendig geworden, mehrmals wöchentlich die Wäsche zu waschen. Auch sei die Antragstellerin vergesslich und bringe viele Dinge durcheinander. Sie sei auch in einer schlechten psychischen Verfassung. Der Ehemann könne die Antragstellerin nicht mehr allein lassen und sei 24 Stunden täglich gebunden.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2017 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies die Antragstellerin auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 14, 15 SGB XI in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung und auf das Gutachten des MDK. Der für die Pflegestufe 1 notwendige Hilfebedarf in der Grundpflege von mehr als 45 Minuten wöchentlich im Tagesdurchschnitt werde nicht erreicht. Ein Anspruch auf Leistungen der Pflegestufe 1 bestehe deshalb nicht.

6 Am 19.06.2017 stellte der von der Antragstellerin bevollmächtigte Ehemann beim Sozialgericht Neubrandenburg einen Antrag auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zur Begründung führt er aus, die Antragstellerin könne sich ohne fremde Hilfe nicht mehr Waschen und Anziehen. Sie benötige auch beim Essen und bei der Bewältigung des Alltags Hilfe. Die Antragstellerin sei an Demenz erkrankt. Die Eilbedürftigkeit der Entscheidung ergebe sich, weil der Ehemann allein mit der Pflege überfordert sei.

7 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß:

8 Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2017 wird aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen der Pflegestufe 1 zu gewähren.

9 Die Antragsgegnerin beantragt,

10 den Antrag zurückzuweisen.

11 Zur Begründung beruft sich die Antragsgegnerin auf ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Ergänzend führt sie aus, es liege auch kein Anordnungsgrund vor. Dass der Antragstellerin schwere, unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen würden, wenn eine Entscheidung erst im Hauptsacheverfahren getroffen werde, sei nicht ersichtlich.

12 Das Gericht hat bei der Antragstellerin angefragt, wie die Pflege seit dem Antrag auf Pflegegeld sichergestellt wurde und welche Änderungen sich seit dem ergeben hätten, dass nunmehr ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt wurde. Der Ehemann der Antragstellerin führte hierzu aus, er sei nicht in der Lage, seiner kranken Frau die richtige Pflege zukommen zu lassen. Er könne die Antragstellerin kaum noch allein lassen. Die Demenz-Erkrankung habe zugenommen.

13 Das Gericht hat mit richterlichem Schreiben vom 10.07.2017 die Antragstellerin auf die fehlende Erfolgsaussicht hingewiesen und die Rücknahme des Antrags angeregt. Der Ehemann der Antragstellerin teilte mit, dass er den Antrag nicht zurücknehmen werde.

14 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und ihren Rechtsausführungen wird verwiesen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die Grundlage der Entscheidung waren.

II.

15 Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1.

16 Nach 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 der genannten Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

17 Hier kommt, da es um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Eine solche Regelungsanordnung kann vom Gericht erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und dass der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche, in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG näher gekennzeichnete Nachteile erleidet (Anordnungsgrund). Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf das materielle Recht des Antragsstellers. Eine einstweilige Anordnung kann nicht ergehen, wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, weil dann ein im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens schützenswertes Recht des Antragstellers nicht vorhanden ist. Der Anordnungsgrund setzt voraus, dass dem Antragsteller bei Abwägung seiner Interessen gegen die Interessen des Antragsgegners nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Vielmehr verringern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, wenn die Klage offensichtlich zulässig und begründet ist. Bei offenem Ausgang der Hauptsache ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Abzuwägen sind die Folgen, die auf der einen Seite entstehen, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erlässt und sich später im Hauptsacheverfahren der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers herausstellt und auf der anderen Seite die Folgen, die entstehen, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erlässt, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht (vgl. zum Ganzen Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 86b Rn. 29 ff. m. w. N.).

18 Die in tatsächlicher (Glaubhaftmachung) wie in rechtlicher Hinsicht (summarische Prüfung) herabgesetzten Anforderungen für die Annahme eines Anordnungsanspruchs korrespondieren dabei mit dem Gewicht der glaubhaft zu machenden wesentlichen Nachteile. Drohen im Einzelfall ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgs-aussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – BVerfGE 5, 237).

2.

19 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Begehren der Antragstellerin keinen Erfolg. Denn nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sind die Erfolgsaussichten für die mit der Hauptsache begehrten Leistungen nach der Pflegestufe 1 gering. Vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs kann daher nicht ausgegangen werden (a.) und auch für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes fehlen hinreichende Anhaltspunkte (b.).

a.

20 Ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe 1 setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI (Gültigkeit bis zum 31.12.2016) voraus, dass der Pflegebedürftige bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI (Gültigkeit bis zum 31.12.2016) muss der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.

21 Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen erfüllt die Antragstellerin nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe 1, da nicht ersichtlich ist, dass sie im Bereich der Grundpflege einen Pflegebedarf von mehr als 45 Minuten täglich hat. Der vom MDK im Gutachten vom 15.12.2016 festgestellte Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege von 18 Minuten täglich bleibt deutlich hinter dem gesetzlich für die Zuerkennung der Pflegestufe 1 erforderlichen Maß von mehr als 45 Minuten täglich zurück. Das nachvollziehbare und schlüssig begründete Gutachten lässt keine erheblichen Mängel erkennen. Es wurde in Anwesenheit der Antragstellerin und ihres Ehemanns erstellt und der Hilfebedarf wurde nach den eigenen Angaben ermittelt. Im Bereich der Grundpflege ergab sich nur ein Hilfebedarf bei der Ganzkörperwäsche (Waschen des Rückens und der Füße), bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung (Schneidehilfen) und beim An- und Auskleiden (Fußbekleidung) sowie Transfer (Badewanne). Ein weiterer Hilfebedarf konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr kann die Antragstellerin die weiteren Verrichtungen noch selbst ausführen. Dass sie dazu einen erhöhten Zeitaufwand benötigt, ist irrelevant. Der ermittelte Hilfebedarf stimmt mit den im Gutachten benannten Einschränkungen (degenerative Veränderungen der Fingergelenke, kraftgeminderte Halte- und Greiffunktion, freie Armbeweglichkeit, Nacken- und Schürzengriff durchführbar, selbständiges Gehen und Stehen mit Festhalten, Gleichgewichtsstörungen, Harninkontinenz, selbständige Benutzung der Toilette) überein. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung der Antragstellerin. Bis auf eine verlangsamte Sprache war die Psyche am Begutachtungstag unauffällig. Darüber hinaus sind hauswirtschaftliche Leistungen (z.B. Kochen, Einkaufen, Reinigung der Wohnung, Wäsche waschen etc.) dann nicht zu berücksichtigen, wenn schon der Zeitwert für die Grundpflege nicht erreicht wird. Alle hauswirtschaftlichen und den allgemeinen Alltag betreffenden Unterstützungshandlungen des Ehemanns der Antragstellerin müssen somit bei den Zeitwerten außen vor bleiben, dies gilt insbesondere auch für das vom Ehemann angegebene häufiger notwendige Waschen der Wäsche wegen der Inkontinenz der Antragstellerin.

22 Auch das Vorbringen im Widerspruchsverfahren und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes führt nicht zu einer anderen Bewertung und zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Dass die Antragstellerin Hilfe beim Waschen und An- und Auskleiden benötigt, ist durch den MDK im Gutachten festgestellt worden. Dass die Antragstellerin sich überhaupt nicht mehr allein Waschen und An- und Auskleiden kann, wie es im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dargelegt wird, ist nicht ersichtlich. Dafür fehlen in Anbetracht des MDK-Gutachtens jegliche Anhaltspunkte und die dort festgestellten Einschränkungen der Antragstellerin geben eine solche Annahme auch nicht her. Dass die Antragstellerin an Demenz erkrankt sei, ist eine reine Vermutung des Ehemanns der Antragstellerin, wie im Widerspruchsschreiben vom 02.01.2017 ausgeführt wird. Dass die Antragstellerin Unterstützung benötigt, ist unstreitig. Der Unterstützungsbedarf erreicht jedoch (noch) nicht das von Gesetzes wegen vorgesehene notwendige zeitliche Maß von mehr als 45 Minuten wöchentlich im Tagesdurchschnitt, wobei hierfür nur Hilfestellungen in der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) zu berücksichtigen sind.

b.

23 Damit ist auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Nachdem der Pflegebedarf der Antragstellerin so deutlich hinter den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch zurückbleibt, sind an den Anordnungsgrund erhebliche Anforderungen zu stellen. Ohne den Erlass der begehrten Anordnung müssen der Antragstellerin schwerwiegende Nachteile drohen, um den Anspruch trotz der geringen Erfolgsaussichten der Hauptsache – wenn auch nur vorläufig – gewähren zu können. Dies setzt eine erhebliche Gefährdung von wesentlichen oder grundgesetzlich geschützten Rechtsgütern wie Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Menschenwürde o. ä. voraus. Eine solche Gefahrenlage ist nicht glaubhaft gemacht.

24 Die Pflegeversicherung ist konzeptionell nicht als Vollversicherung angelegt. Der Gesetzgeber hat vielmehr bewusst Deckungslücken der Pflegeversicherung in Kauf genommen. So werden beispielsweise auch für einen unbedingt notwendigen Pflegebedarf, der nur die hauswirtschaftliche Versorgung betrifft, weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen gewährt und zwischen den einzelnen Stufen der Pflegebedürftigkeit erfolgt keine linear ansteigende Leistungsgewährung. Pflegebedürftige, die mit den Leistungen der Pflegeversicherung ihren Pflegebedarf nicht vollständig decken können, haben diesen mit eigenen Mitteln abzudecken oder können hierfür unter weiteren Voraussetzungen Leistungen des Sozialhilfeträgers in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber hat die Versicherten insoweit bewusst auf ihre Eigenverantwortung bzw. auf sozialhilferechtliche Vorschriften verwiesen und es damit auch in Kauf genommen, dass Versicherte ggf. wegen ihrer Pflegebedürftigkeit auf Leistungen des Sozialhilfeträgers angewiesen sind. Dies wird an entsprechenden Regelungen im Sozialhilferecht zur Hilfe zur Pflege deutlich (vgl. hierzu §§ 61 ff. SGB XII]). Daher kann es sich nicht um eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung handeln, wenn Versicherte in diesem Bereich bis zu einer Hauptsachentscheidung darauf verwiesen werden, mit ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bzw. im Bedarfsfall mittels Leistungen des Sozialhilfeträgers für das verbleibende Risiko aufzukommen.

25 Da nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch nicht in Betracht kommt und eine Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, bleibt für eine zusprechende Entscheidung kein Raum. Andernfalls wäre jedes Verfahren auf Erteilung oder Erhöhung einer Pflegestufe im einstweiligen Rechtschutzverfahren vollständig aufzuklären, was aber dem Zweck eines Eilverfahrens nicht gerecht werden kann.

26 Die Antragstellerin hat die Möglichkeit Leistungen nach dem SGB XII zu beantragen. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Pflegegeld bereits im November 2016 gestellt wurde, der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aber erst im Juni 2017 bei Gericht einging. In dieser Zeit hat der Ehemann der Antragstellerin die Pflege übernommen. Es ist nicht ersichtlich, warum diese nicht bis zur Durchführung und Abschluss eines Hauptsacheverfahrens fortgeführt werden kann. Der Gesetzgeber hat auch hier die Möglichkeiten der familiären Unterstützung ausdrücklich in Betracht gezogen. Die damit verbundenen Aufwendungen und Anstrengungen – die unstreitig bestehen – sind dabei nach Intention des Gesetzgebers in Kauf zu nehmen.

27 Letztendlich wird darauf hingewiesen, dass ein Hauptsacheverfahren bis zum heutigen Tag nicht anhängig ist.

28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog und berücksichtigt das vollständige Unterliegen der Antragstellerin.

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