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4 T 11/14•LG Schwerin 4. Zivilkammer, 2015-03-23, 4 T 11/14
4 T 11/14Kantonsgericht / IV. Zivilkammer23.03.2015
Die Hinterlegungsvereinbarung kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine Auszahlung des hinterlegten Betrages erst erfolgen soll, wenn das Nachverfahren gemäß § 600 ZPO rechtskräftig abgeschlossen ist, wenn zwar ein rechtskräftiges Vorbehaltsurteil vorliegt, gegen dieses aber zum Zeitpunkt des Abschlusses der Hinterlegungsvereinbarung bereits Rechtsmittel eingelegt worden und daher davon auszugehen ist, dass die Parteien mit Rechtskraft des Urteils gemäß der Hinterlegungsvereinbarung die materielle Rechtskraft gemeint haben. Materiell rechtskräftig wird ein Vorbehaltsurteil erst durch die Bestätigung im Nachverfahren.(Rn.6) (Rn.7) (Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2015-03-23
Aktenzeichen: 4 T 11/14
ECLI: ECLI:DE:LGSN:2015:0323.4T11.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 372 BGB, § 600 ZPO
Die Hinterlegungsvereinbarung kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine Auszahlung des hinterlegten Betrages erst erfolgen soll, wenn das Nachverfahren gemäß § 600 ZPO rechtskräftig abgeschlossen ist, wenn zwar ein rechtskräftiges Vorbehaltsurteil vorliegt, gegen dieses aber zum Zeitpunkt des Abschlusses der Hinterlegungsvereinbarung bereits Rechtsmittel eingelegt worden und daher davon auszugehen ist, dass die Parteien mit Rechtskraft des Urteils gemäß der Hinterlegungsvereinbarung die materielle Rechtskraft gemeint haben. Materiell rechtskräftig wird ein Vorbehaltsurteil erst durch die Bestätigung im Nachverfahren.(Rn.6) (Rn.7) (Rn.8)
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