VG Schwerin 4. Kammer, 2016-04-20, 4 A 1352/12

4 A 1352/12Verwaltungsgericht / 4. Kammer20.04.2016

Regest

1. Kein Ablehnungsgrund ist es, dass ein Richter allgemein, z.B. in Veröffentlichungen, bei öffentlichen Veranstaltungen, als Mitunterzeichner von öffentlichen Aufrufen oder konkret zur Sache oder zum Verfahren eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt oder im Verfahren geäußert hat.(Rn.3) 2. Abweichendes gilt dann, wenn sich zusätzlich aus konkreten Umständen des Falles ergibt, dass ein Richter sich in der Sache festgelegt hat und dem Vorbringen nicht mehr aufgeschlossen gegenübersteht bzw. Argumenten einer Partei nicht mehr ernstlich zuhört. (Rn.3) 3. Auch wenn ein Richter seine vorläufige Rechtsauffassung mündlich äußert, liegt darin grundsätzlich kein ernsthafter Anhaltspunkt dafür, dass er sich bereits auf eine bestimmte Rechtsmeinung „in der Sache festgelegt“ hätte und dem Vorbringen der Beteiligten nicht mehr aufgeschlossen gegenüberstehen würde.(Rn.5) Verfahrensgang nachgehend VG Schwerin 4. Kammer, 30. Januar 2017, 4 A 1352/12, Urteil

Gesamter Gesetzestext

VG Schwerin 4. Kammer — 4 A 1352/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-20

Aktenzeichen: 4 A 1352/12

ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2016:0420.4A1352.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Kein Ablehnungsgrund ist es, dass ein Richter allgemein, z.B. in Veröffentlichungen, bei öffentlichen Veranstaltungen, als Mitunterzeichner von öffentlichen Aufrufen oder konkret zur Sache oder zum Verfahren eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt oder im Verfahren geäußert hat.(Rn.3)

  2. Abweichendes gilt dann, wenn sich zusätzlich aus konkreten Umständen des Falles ergibt, dass ein Richter sich in der Sache festgelegt hat und dem Vorbringen nicht mehr aufgeschlossen gegenübersteht bzw. Argumenten einer Partei nicht mehr ernstlich zuhört. (Rn.3)

  3. Auch wenn ein Richter seine vorläufige Rechtsauffassung mündlich äußert, liegt darin grundsätzlich kein ernsthafter Anhaltspunkt dafür, dass er sich bereits auf eine bestimmte Rechtsmeinung „in der Sache festgelegt“ hätte und dem Vorbringen der Beteiligten nicht mehr aufgeschlossen gegenüberstehen würde.(Rn.5)

Verfahrensgang

nachgehend VG Schwerin 4. Kammer, 30. Januar 2017, 4 A 1352/12, Urteil

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 18.02.2016 gegen den Richter am Verwaltungsgericht X wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1 Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, aber unbegründet. Ein Ablehnungsgrund ist nicht gegeben. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

2 Nach allgemeiner Auffassung liegen diese Voraussetzungen dann vor, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, es genügt schon der „böse Schein“. Für die Beurteilung kommt es wesentlich auf die konkreten Umstände des einzelnen Falles, insbesondere darauf an, ob angesichts besonderer, angebbarer Umstände nach der Verkehrsauffassung bzw. der Auffassung des gerecht und billig denkenden Bürgers die Unparteilichkeit noch ausreichend gewahrt erscheint (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Aufl., § 54 Rn. 10 m.w.N.).

3 Kein Ablehnungsgrund ist es, dass ein Richter allgemein, z.B. in Veröffentlichungen, bei öffentlichen Veranstaltungen, als Mitunterzeichner von öffentlichen Aufrufen oder konkret zur Sache oder zum Verfahren eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt oder im Verfahren geäußert hat. Abweichendes gilt dann, wenn sich zusätzlich aus konkreten Umständen des Falles ergibt, dass ein Richter sich in der Sache festgelegt hat und dem Vorbringen nicht mehr aufgeschlossen gegenübersteht bzw. Argumenten einer Partei nicht mehr ernstlich zuhört. Grundsätzlich wird jedoch von einem Richter erwartet, dass er auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher einmal über die entscheidungserheblichen Rechtsfragen ein Urteil gebildet hatte (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. Rn. 11a, 11b jeweils m.w.N.). Die Äußerung einer Rechtsauffassung begründet die Besorgnis der Befangenheit auch dann nicht, wenn sie für das Prozessziel eines Beteiligten nachteilig ist, sondern nur, wenn sie eine unsachliche oder willkürliche Einstellung des Richters erkennen lässt (BGH, Beschl. 13.1.2016, VII ZR 36/14, NJW 2016, S. 1022, 1024, für den Fall der Äußerung von Rechtsmeinungen auf einer öffentlichen Fachtagung).

4 Gemessen an diesen Kriterien haben die Kläger keine objektiv feststellbaren Befangenheitsgründe vorgetragen. In ihrem Befangenheitsantrag vom 18.02.2016 werfen sie dem abgelehnten Richter vor, dieser habe seine Rechtsmeinungen in unzulässiger Weise mit der Beklagten ausgetauscht bzw. abgestimmt. Die Verbandsvorsteherin des Zweckverbandes, Frau G, habe am 14.01.2016 bei einer öffentlichen Informationsveranstaltung zu Kommunalabgaben in Kirchdorf/Poel behauptet, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 habe keinerlei Auswirkungen auf die rechtliche Behandlung der Beitragsbescheide in Mecklenburg-Vorpommern. Dazu habe sie sinngemäß erklärt, dass sie diese Meinung mit Richter am Verwaltungsgericht X persönlich abgestimmt habe. Dieser habe ihr ausdrücklich versichert, dass er aus Richtung des Bundesverfassungsgerichtsurteils keinerlei „Gefahren“ für die offenen Verfahren des Zweckverbandes sehe und dass auf Grundlage dieses Urteils in Mecklenburg-Vorpommern niemals im Sinne der Beitragspflichtigen entschieden werde.

5 Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass der Richter am Verwaltungsgericht X – im Dezember 2015 oder Januar 2016 – gegenüber der Beklagten seine vorläufige Rechtsauffassung insbesondere zur Frage der Übertragbarkeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 auf die Verhältnisse in Mecklenburg-Vorpommern mündlich geäußert hat. Es besteht aber kein ernsthafter Anhaltspunkt dafür, dass er sich dabei bereits auf eine bestimmte Rechtsmeinung „in der Sache festgelegt“ hätte und dem Vorbringen der Beteiligten nicht mehr aufgeschlossen gegenüberstehen würde. Auch lassen seine Äußerungen eine unsachliche oder willkürliche Einstellung des Richters nicht erkennen. Nach Überzeugung der Kammer hat es eine „Abstimmung“ von Rechtsmeinungen oder eine „ausdrückliche Versicherung“ zwischen dem Richter am Verwaltungsgericht X und der Beklagten nicht gegeben. Weder hatte der Richter objektiv Anlass für eine unzulässige Abstimmung mit der Beklagten, noch traut die Kammer ihm subjektiv ein solches Verhalten zu. Insoweit folgt das Gericht der Darstellung in der Dienstlichen Äußerung vom 15.03.2016, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht.

6 Sollte die Beklagte bei der öffentlichen Informationsveranstaltung vom 14.01.2016 den Inhalt des Gesprächs mit Richter am Verwaltungsgericht X unrichtig bzw. missverständlich dargestellt haben und dadurch auf Klägerseite der Eindruck eines unzulässigen Zusammenwirkens zwischen dem Richter und der Beklagten entstanden sein, wäre dies zwar äußerst bedauerlich, aber nicht dem abgelehnten Richter vorzuwerfen.

7 Soweit die Kläger schließlich mit Schriftsatz vom 04.04.2016 die Besorgnis der Befangenheit ergänzend auf eine vermeintlich unsachliche Verzögerung des Verfahrens stützen, vermag das Gericht dem ebenfalls nicht zu folgen. Mit Blick auf die anhaltenden Aktivitäten des Gesetzgebers zur Novellierung des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern, um der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur zeitlichen Höchstgrenze der Abgabenerhebung Rechnung zu tragen, liegt derzeit ein sachlicher Grund vor, das Verfahren (noch) nicht erneut zu terminieren. Im Übrigen ist der Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt, dass die Kammer in einem Parallelverfahren einen Vorlagebeschluss nach Artikel 100 GG getroffen hat, dessen Ausgang vor einer erneuten Terminierung abzuwarten sein dürfte. Wollte man die Klage der Kläger derzeit weiter fördern, müsste unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Kammer auch in diesem Verfahren ein Aussetzungs- und Vorlagebeschluss ergehen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.