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L 12 SF 23/14 EK AS•Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 12. Senat, 2015-11-11, L 12 SF 23/14 EK AS
L 12 SF 23/14 EK ASSozialversicherungsgericht / Division 1211.11.2015
1. Es ist von einer noch angemessenen Verfahrensdauer für Kostenfestsetzungsverfahren auszugehen, wenn drei Monate Verfahrensdauer (zuzüglich aktiver Zeiten) nicht überschritten werden. (Rn.18) 2. Hinsichtlich der Dauer eines Erinnerungsverfahrens ist eine angemessene Laufzeit von bis zu sechs Monaten zugrunde zu legen. (Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2015-11-11
Aktenzeichen: L 12 SF 23/14 EK AS
ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2015:1111.L12SF23.14EKAS.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 178 SGG, § 197 SGG
Es ist von einer noch angemessenen Verfahrensdauer für Kostenfestsetzungsverfahren auszugehen, wenn drei Monate Verfahrensdauer (zuzüglich aktiver Zeiten) nicht überschritten werden. (Rn.18)
Hinsichtlich der Dauer eines Erinnerungsverfahrens ist eine angemessene Laufzeit von bis zu sechs Monaten zugrunde zu legen. (Rn.19)
Für das Kostenfestsetzungsverfahren wird eine überlange Verfahrensdauer von 13 Monaten und für das Erinnerungsverfahren eine Unangemessenheit der Verfahrensdauer von 3 Monaten festgestellt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Dauer eines Kostenfestsetzungs- sowie sich anschließenden Erinnerungsverfahrens unangemessen lang war.
2 Für das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Neubrandenburg (S 14 AS 253/09) war dem dortigen Kläger im Verlaufe eines Erörterungstermins im August 2011 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt worden. Im Rahmen dieses Termins wurde in der Hauptsache ein Vergleich abgeschlossen (die Nachzahlung eines Betrages von 150,00 € auf eine Betriebskostenabrechnung wurde vereinbart) unter einer Kostentragungspflicht des dortigen Beklagten in Höhe von 40 %.
3 Die Klägerin stellte am 03. Oktober 2011 einen Antrag auf Festsetzung ihrer PKH- Vergütung, die sie im Hinblick auf die anteilige Kostentragung durch den Beklagten auf 283,17 € bezifferte.
4 Eine daraufhin unter dem 17. Oktober 2011 vom Beklagten des Ausgangsverfahrens angeforderte Stellungnahme ging nach einmaliger Erinnerung am 30. Dezember 2011 beim SG ein. Mit Beschluss vom 08. Mai 2013 wurden vom SG die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 240,33 € festgesetzt unter Herabsetzung der geltend gemachten Terminsgebühr von 200,00 auf 140,00 €. Einem – nach Zustellung des Beschlusses am 15. Mai 2013 – am 16. Mai 2013 gestellten Antrag auf Festsetzung weiterer Kosten in Höhe von 135,66 € (Geltendmachung noch einer Erledigungsgebühr) wurde durch Beschluss vom 19. Juli 2013 entsprochen.
5 Gegen den Beschluss vom 08. Mai 2013 wurde gleichfalls am 16. Mai 2013 Erinnerung eingelegt, woraufhin nach einer die Erinnerung befürwortenden Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 05. Juli 2013 das SG die zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 02. Mai 2014 auf 283,17 € festsetzte. Im weiteren Verlauf wurden seitens der Klägerin im Juli 2014 erhobene Verzögerungsrügen jeweils zurückgenommen.
6 Am 04. August 2014 ist vor dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern Klage wegen einer ungemessen langen Verfahrensdauer sowohl des PKH- Kostenfestsetzungsverfahrens sowie auch des Erinnerungsverfahrens – S 9 SF 90/13 E – erhoben worden. Nach am 03. Oktober 2011 beantragter Kostenfestsetzung seien die Kosten erst mit Beschluss vom 08. Mai 2013 nach 19 Monaten teilweise festgesetzt worden, während der Erinnerung vom 16. Mai 2013 erst mit Beschluss vom 02. Mai 2014 nach einem Jahr stattgegeben worden sei. Für Kostenfestsetzungsverfahren sei ein Bearbeitungszeitraum von einem Monat, allenfalls von drei Monaten angemessen, für Erinnerungsverfahren ein Bearbeitungszeitraum von drei Monaten und unter Berücksichtigung geringfügiger Verzögerungen eine Bearbeitungszeit von höchstens einem halben Jahr.
7 Die Klägerin beantragt,
8 eine Unangemessenheit sowohl des Kostenfestsetzungsverfahrens wie auch des Erinnerungsverfahrens festzustellen.
9 Die Vertreterin des Beklagten beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie trägt vor, dass sowohl das Kostenfestsetzungsverfahren wie auch Erinnerungsverfahren unangemessen lange gedauert haben dürften.
12 Betreffs des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
13 Die Klage ist zulässig und begründet.
14 Der Einlegung einer Verzögerungsrüge bedurfte es nicht, da die Klägerin allein eine Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) begehrt.
15 Die Klage ist auch im Sinne der Argumentation der Klägerin, dass ein Kostenfestsetzungsverfahren eine regelmäßige Bearbeitungszeit bis zu drei Monaten und ein nachfolgendes Erinnerungsverfahren bis zu sechs Monaten rechtfertigt, vollumfänglich begründet.
16 Ein Entschädigungsanspruch setzt gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zunächst voraus, dass das betreffende Verfahren von unangemessener Dauer war. Nach Satz 2 dieser Vorschrift richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
17 Dieser unbestimmte Rechtsbegriff der „unangemessenen Dauer“ wird vom Bundessozialgericht (BSG) in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 03. September 2014, B 10 ÜG 2/13 R), der sich auch der erkennende Senat bereits angeschlossen hat, im Regelfalle bei sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren dahingehend ausgefüllt, dass über Zeiträume hinaus, in denen das Gerichtsverfahren vom Gericht aktiv betrieben wurde, eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten nicht unangemessen ist. Diese „12-Monats-Regel“ kann, was kaum näherer Erörterung bedarf, auf Kostenfestsetzungsverfahren wie im vorliegenden Falle naturgemäß nicht ohne weiteres übertragen werden. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass an einem ordnungsgemäß ausgestatteten und funktionierenden Sozialgericht solche Kostenfestsetzungsanträge größtenteils binnen ungefähr eines Monats nach Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung abgearbeitet werden können und eine Bildung größerer Bestände erst überhaupt nicht stattfindet.
18 Allerdings ist nicht jede Verfahrensdauer, die nicht völlig optimal ist, bereits als unangemessen anzusehen; auch die 12-Monats-Regel für Hauptsacheverfahren geht nicht vom erreichbaren Optimum, sondern eher vom jedenfalls nicht entschädigungspflichtigen Regelfall an einem funktionierenden Gericht aus. Insoweit ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren ein gewisser Zuschlag an Überlegungszeit zum relativ optimalen 1-Monats-Zeitraum hinzuzurechnen. Der Senat hielt es insoweit im Ergebnis angesichts einer gewissen Vergleichbarkeit des Aufwandes für angebracht, in Anlehnung an die Untätigkeitsklagefrist des § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für Widerspruchsbescheide von einer noch angemessenen Verfahrensdauer für Kostenfestsetzungsverfahren auszugehen, wenn drei Monate Verfahrensdauer (zuzüglich aktiver Zeiten) nicht überschritten werden.
19 Hinsichtlich der Dauer eines Erinnerungsverfahrens ist eine angemessene Laufzeit von bis zu sechs Monaten zugrunde zu legen, da in einem solchen Verfahren streitige Rechtsstandpunkte der Beteiligten durch einen Richter unter Heranziehung von Rechtsprechung und Literatur zu klären sind.
20 Unter Berücksichtigung dieser Bewertungskriterien ergibt sich vorliegend für das Kostenfestsetzungsverfahren eine Laufzeit von insgesamt 19 Monaten. Von dieser Laufzeit ist eine Bedenkzeit von drei Monaten sowie der Zeitraum der Einholung einer Stellungnahme vom Beklagten des Ausgangsverfahrens einschließlich erfolgter Erinnerung von weiteren drei Monaten herunterzurechnen, sodass sich für dieses Verfahren eine Unangemessenheit der Verfahrensdauer von 13 Monaten errechnet.
21 Das Erinnerungsverfahren hat insgesamt etwas über elf Monate angedauert, wovon eine Bedenkzeit von sechs Monaten sowie der Zeitraum der Stellungnahme der Bezirksrevisorin von zwei Monaten herunterzurechnen sind, sodass insoweit eine unangemessene Verfahrensdauer von drei Monaten resultiert.
22 Somit war gemäß § 198 Abs. 4 S. 1 GVG für das Kostenfestsetzungsverfahren eine überlange Verfahrensdauer von 13 Monaten und für das Erinnerungsverfahren eine Unangemessenheit der Verfahrensdauer von 3 Monaten festzustellen.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit 201 Abs. 4 GVG und berücksichtigt die zutreffende Argumentation und das Obsiegen der Klägerin. So ist auch der Beklagte selbst von einer unangemessenen Dauer beider Verfahren ausgegangen.
24 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG). Auch die Feststellung, dass ein Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig eine Bedenkzeit von bis zu drei Monaten sowie ein Erinnerungsverfahren bis zu sechs Monaten rechtfertigt, werfen keine neuen ungeklärten Rechtsfragen auf.
25 Insoweit wurde lediglich die vorhandene Rechtsprechung des BSG zu Hauptsacheverfahren an diese Sonderfälle angepasst.
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