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5 Sa 231/12•Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, 2013-10-08, 5 Sa 231/12
5 Sa 231/12Arbeitsgericht / 5. Kammer08.10.2013
Ein Arbeitnehmer hat einen im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Pkw im Zweifel nach Ende des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben.(Rn.52)
Entscheidungsdatum: 2013-10-08
Aktenzeichen: 5 Sa 231/12
ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2013:1008.5SA231.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Nr 3 Buchst a ArbGG, § 985 BGB, § 986 BGB, § 929 BGB, § 932 BGB
Rechtskraft: ja
Ein Arbeitnehmer hat einen im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Pkw im Zweifel nach Ende des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben.(Rn.52)
Zu den Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Nr 3 Buchst a ArbGG gehören auch Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auf Herausgabe betrieblicher Gegenstände sowie Streitigkeiten, die mit einem arbeitsrechtlichen Titel im Zusammenhang stehen, so z.B. die Herausgabe eines Fahrzeuges, das zumindest ursprünglich im Eigentum der Arbeitgeberin stand und an eine Arbeitnehmerin zum Zwecke des Fahrens übergeben wurde, nun aber auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgefordert wird.(Rn.48)
Ein Arbeitnehmer hat im Eigentum des Arbeitgebers liegende Gegenstände nach Ende des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber zurückzugeben. Ein abweichendes Besitzrecht nach § 986 BGB, z.B. aufgrund Arbeitsvertrages, ist die Ausnahme.(Rn.53)
Für ein Recht der Arbeitnehmerin gegenüber der Arbeitgeberin auf Besitz des Fahrzeugs über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, ist die Arbeitnehmerin darlegungs- und beweispflichtig.(Rn.82)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Schwerin, 27. Juni 2012, 55 Ca 1912/11, Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 27.06.2012 wird zurückgewiesen.
2. Wegen der Kostenentscheidung wird auf den Teil-Vergleich vom 11.06.2013 verwiesen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien haben beide Klage erhoben und Berufung eingelegt. Die Berufung mit dem Aktenzeichen 5 Sa 251/12 ist zum vorliegenden Verfahren verbunden worden (Blatt 274 der Akte III). Auf Grund Klagerücknahme und zweier Vergleiche hat sich der größte Teil des Rechtsstreits erledigt (Blatt 272 f., 286 f., 294 – 298 der Akte III). Streitig sind nur noch ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Herausgabe eines 5er BMW und ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Herausgabe des zwischenzeitlich an die Beklagte herausgegebenen BMW und die entsprechenden Berufungsanträge der Klägerin (Blatt 298, Punkt 17 der Akte III). Hinsichtlich der Kosten haben sich die Parteien in Punkt 3 des Teil-Vergleichs vom 11.06.2013, der durch Beschluss vom 17.06.2013 festgestellt worden ist, wie folgt geeinigt (Blatt 295 der Akte III):
2 „Es besteht Einigkeit zwischen allen Beteiligten, dass es bei der erstinstanzlichen Kostenverteilung bleibt, in der II. Instanz jeder seine Anwaltskosten selber trägt und die Gerichtskosten der II. Instanz zwischen der Klägerin und der Beklagten gegeneinander aufgehoben werden; Herr A. trägt keine Gerichtskosten für die II. Instanz.“
3 Die Klägerin war von Mai 1995 bis 31.03.2012 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt, zuletzt bis September 2011 mit Aufgaben in der Buchhaltung (Blatt 97, 212 der Akte I) und ab Oktober 2011 freigestellt. Sie war zuletzt mit dem Geschäftsführer der Beklagten verheiratet, dabei zumindest seit September 2011 in Trennung.
4 Es war üblich, dass die Klägerin vormals von der Beklagten geleaste Fahrzeuge übernahm (Blatt 134 f., Blatt 184 der Akte II). Vom 01.08.1997 bis 31.07.1999 leaste die Beklagte einen BMW 316i. Nach Ablauf des Leasingvertrages wurde dem Leasinggeber das Fahrzeug abgekauft. Es wurde der Klägerin schenkweise überlassen und auf sie umgemeldet. Von Oktober 2001 bis 31.03.2004 leaste die Beklagte einen BMW X5, den der Geschäftsführer der Beklagten danach erwarb und der Klägerin schenkte. Der Wagen ist seit dem 01.04.2004 auf die Klägerin angemeldet. Im Anschluss leaste die Beklagte einen BMW 320 D Touring für die Zeit bis 31.12.2006. Anschließend erwarb die Beklagte dieses Fahrzeug vom Leasinggeber. Am 01.07.2007 kaufte der Geschäftsführer der Beklagten das Fahrzeug von der Beklagten und nutzte es in der Folgezeit privat. Die Beklagte leaste für die Zeit vom 01.05.2008 bis 30.04.2011 oder von 2006 bis 30.04.2008 einen BMW 530d (Blatt 94 der Akte I, Bl. 135 der Akte II, Bl. 214 f. der Akte III). Die Beklagte erwarb dieses Fahrzeug nach Abschluss der Leasingzeit vom Leasinggeber. Wegen der näheren Einzelheiten des Kfz-Scheines wird auf die Anlage B4, Blatt 94 der Akte I, verwiesen. Seit März 2011 fährt der Geschäftsführer der Beklagten einen geleasten BMW 740d.
5 Die Beklagte beschäftigte für insgesamt drei Jahre den Mitarbeiter M. T.; zwischenzeitlich ist das Arbeitsverhältnis beendet (Blatt 135, 185 der Akte II).
6 Die Beklagte verklagte die Klägerin mit am 08.12.2011 zugestelltem Schriftsatz auf Herausgabe eines BMW 5er Touring (Blatt 32, 33, 38a der Akte I). Mit selbst zugestelltem Schriftsatz vom 13.04.2012 wurde die Herausgabeklage konkretisiert auf einen BMW 5er Touring; Fahrzeug-Identifikationsnummer: WBANS7... (Blatt 211 – 216 der Akte I).
7 Wie erst erheblich später mitgeteilt, übertrug die Klägerin am 26.06.2012, dem Tag vor der letzten erstinstanzlichen Verhandlung, unter Vorlage des Kfz-Briefes den 5er BMW bei der Kfz-Zulassungsstelle auf sich (Blatt 206 f. der Akte III).
8 Die Beklagte hat die Behauptungen der Klägerin zu einer Eigentumsübertragung von der Beklagten auf die Klägerin als von der Klägerin erfunden bestritten. Sie hat die Ansicht vertreten, das Beweisangebot Parteivernehmung der Klägerin sei unzulässig (Blatt 3 des Schriftsatzes vom 13.04.2012, Blatt 213 der Akte I).
9 Die Beklagte hat unter anderem beantragt:
10 Die Widerbeklagte wird verurteilt, die nachstehenden Gegenstände an die Widerklägerin herauszugeben:
11 Inventarliste Grundstück C-Stadt Außenbereich
12 …
13 1 Stück BMW 5er Touring; Fahrzeug-Identifikationsnummer: WBANS7...
14 …
15 Die Klägerin hat unter anderem beantragt, die Widerklage abzuweisen.
16 Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 03.04.2012 behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe für die Beklagte der Klägerin den 5er BMW übereignet, was durch Parteivernehmung der Klägerin bewiesen werden könne (Blatt 199 der Akte I). Sie hat im gleichen Schriftsatz die Ansicht vertreten, die Arbeitsgerichtsbarkeit sei für die Widerklage nicht zuständig, da diese auf die Herausgabe privater Gegenstände und damit auf die Vermögensauseinandersetzung unter Ehegatten gerichtet sei (Blatt 198 der Akte I).
17 Das Arbeitsgericht hat der Widerklage, soweit hier von Interesse, stattgegeben mit dem Argument, Tatsachen, aus denen sich eine Übereignung an die Klägerin ergeben könnte, seien nicht ersichtlich. Wegen der näheren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils vom 27.06.2012 wird auf Blatt 36 – 50 der Akte II verwiesen. Das Urteil ist der Klägerin als Kurz-Urteil am 11.07.2012 zugestellt worden (Blatt 34 der Akte II) und mit Gründen am 21.09.2012 (Blatt 51 der Akte II).
18 Auf Grund einer Vollstreckung des Kurz-Urteils gab die Klägerin vor dem 21.09.2012 den 5er BMW an die Beklagte heraus.
19 Die Klägerin hat gegen das erstinstanzliche Urteil mit am 21.09.2012 bei Gericht eingegangenem Schreiben Berufung eingelegt und diese begründet, unter anderem unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen und die dortigen Beweisantritte (Blatt 56 - 60 der Akte II). Eine Ergänzung der Berufungsbegründung ist am 16.11.2012 bei Gericht eingegangen (Blatt 105, 132 – 158 der Akte II).
20 Am 23.01.2013 hat die Klägerin einen Kfz-Brief zur Akte gereicht, wonach das streitige Fahrzeug am 26.06.2012 auf die Klägerin umgetragen worden ist.
21 Am 06.02.2013 hat das Gericht beiden Parteien Auflagen erteilt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Blatt 208 – 211 der Akte III verwiesen. Auszugsweise heißt es darin:
22 „Die Gespräche bei Übergabe des BMW und zur Kostentragung des BMW sind nach Möglichkeit zu schildern.“
23 …
24 … „vorzutragen und zu Umständen, auf Grund derer die Klägerin von einem Eigentumsübergang auf sie selbst ausging, obwohl der Kfz-Schein die Beklagte auswies“
25 ….
26 „Hinsichtlich des BMW erscheint ein Besitzmittlungsverhältnis trotz völlig freier Verfügung der Klägerin deswegen nicht ausgeschlossen, weil mutmaßlich auch für die Klägerin ersichtlich war, dass die Beklagte die Kfz-Steuern und Versicherungen zahlte. Ein Indiz dafür dürfte die Eintragung im Kfz-Schein sein. Beide Seiten werden um Mitteilung gebeten, wann oder wie die Klägerin in den Besitz des Kfz-Briefes kam sowie wer die Umschreibung auf die Klägerin bei der Zulassungsstelle veranlasste, mit welchen Unterlagen.“
27 Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Gerichte für Arbeitssachen seien für die Widerklage nicht zuständig (Blatt 59, 152, 191 der Akte II, Blatt 215 der Akte III), während die Beklagte die Arbeitsgerichtsbarkeit für zuständig gehalten hat (79, 171 f. der Akte II). Am 11.06.2013 hat das Berufungsgericht entschieden, die Gerichte für Arbeitssachen seien zuständig; die Begründung solle im Rahmen des Urteils erfolgen (Blatt 286, 289 der Akte III).
28 Die Klägerin behauptet mit Schriftsatz vom 15.11.2012 (Blatt 134 – 136 der Akte II):
29 „Da die Klägerin ihren BMW X5 noch besaß und der Geschäftsführer der Klägerin nun seinen neuen BMW 740D hatte, sollte der hier streitgegenständliche BMW 530 D Touring nach Ablauf des Leasingvertrages gekauft und dann ursprünglich im Mai 2011 dem langjährigen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn M. T., geschenkt werden. Das hatte der Geschäftsführer der Beklagten dem Mitarbeiter auch bereits versprochen.
30 Beweis: Zeugnis des Matthias T., b. b.
31 Der Geschäftsführer der Beklagten ist dann aber zu der Überzeugung gelangt, dass der BMW 530 D eigentlich zu wertvoll war, um ihn an einen Mitarbeiter verschenken zu können. Zudem war der BMW X5 seiner Ehefrau, also der Klägerin hier, schon stark abgenutzt. Der Geschäftsführer der Beklagten hat daher in einem gemeinsamen Gespräch mit der Klägerin und dem Mitarbeiter T. noch im März 2011 entschieden, dass der BMW 530 D nicht an Herrn T., sondern an die Klägerin übereignet werden soll.
32 Beweis: Zeugnis des Matthias T., b. b.
33 So ist es dann auch geschehen. Die Klägerin erhielt am 01.05.2011 vom Geschäftsführer der Beklagten den BMW 530 D nebst den Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln übereignet. Seit diesem Zeitpunkt hat die Klägerin den BMW als alleinige Eigentümerin privat genutzt.“
34 Sie behauptet mit Schriftsatz vom 13.02.2013, insoweit auf die gerichtliche Auflage reagierend (Blatt 214 f. der Akte III): Der BMW 530d sei im Jahre 2008 von der Beklagten angeschafft und im Jahre 2011, nachdem von der Beklagten ein Nachfolgefahrzeug angeschafft worden sei, der Klägerin schenkweise übereignet worden. Das sei bereits umfänglich schriftsätzlich und unter Beweisantritt vorgetragen. Die Beklagte habe während der Leasinglaufzeit die Steuern und Versicherungen für den BMW 530d gezahlt. Die Klägerin habe am 01.05.2011 den Fahrzeugbrief erhalten. Dies sei bereits mehrfach schriftsätzlich vorgetragen, unter anderem im Schriftsatz vom 15.11.2012.
35 Die Klägerin behauptet mit Schriftsatz vom 10.06.2013, der Beklagten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bekannt (Blatt 283, 287 der Akte III):
36 „Wir haben nun bereits mehrfach und unter Beweisangebot vorgetragen, dass die Klägerin seit Mai 2011 alleinige Besitzerin, Nutzerin und Eigentümerin des 5-er BMW war, welcher ihr zum damaligen Zeitpunkt schenkweise von Herrn A. überlassen worden war, nachdem als Nachfolge für diesen bis dato von Herrn A. betrieblich genutzten 5-er BMW ein 7-er BMW angeschafft worden war, welcher anschließend wiederum als alleiniges Firmenfahrzeug durch Herrn A. genutzt wurde.“
37 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei dem Vortrag der Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, obwohl ihr eine gerichtliche Frist gesetzt worden sei. Daher sei der BMW nun unbestreitbar im Eigentum der Klägerin. Der von ihr geltend gemachte Herausgabeantrag ergebe sich aus § 717 Abs. 2 ZPO.
38 Die Klägerin beantragt (Blatt 287 der Akte III, Blatt 57 der Akte II):
39 1. Unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung wird die Widerklage abgewiesen, soweit die Beklagte die Herausgabe eines 5er BMW begehrt.
40 2. Die Beklagte wird verurteilt, folgende im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteil an die Beklagte herausgegebene Sache an die Klägerin herauszugeben:
41 - BMW 5er Touring, Fahrzeug-Identifikationsnummer: WBANS7...
42 Die Beklagte beantragt (Blatt 287 der Akte III, Blatt 72 der Akte II),
43 die Berufung wird zurückgewiesen.
44 Die Beklagte behauptet mit Schriftsatz vom 11.10.2012 (Blatt 79 der Akte II), der Vortrag der Klägerin zur Übereignung des 5er BMW sei frei erfunden und entbehre jeder Grundlage. Die Beklagte behauptet mit Schriftsatz vom 03.12.2012 (Blatt 184 f. der Akte II), die Behauptung, der BMW wäre der Klägerin übereignet worden, sei gelogen. Es sei auch keine Schenkung an Herrn T. zwischenzeitlich geplant worden. Es habe weder einen schuldrechtlichen Vertrag noch eine dingliche Übereignung des Fahrzeugs gegeben.
45 Die Beklagte hat auf die gerichtliche Auflage nicht reagiert.
46 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der Akte bis einschließlich Blatt 288 der Akte III verwiesen.
47 Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
48 Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus dem Beschluss vom 11.06.2013. Soweit der Rechtsstreit zur Entscheidung ansteht, folgt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit aus § 2 Nr. 3 a ArbGG. Die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Zu diesen Rechtsstreitigkeiten gehören auch Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auf Herausgabe betrieblicher Gegenstände sowie Streitigkeiten, die mit einem arbeitsrechtlichen Titel im Zusammenhang stehen (Koch in Erf.-Kommentar, 13. Auflage, 2013, § 2 ArbGG, Rz. 16). Vorliegend handelt es sich um arbeitsrechtliche Streitigkeiten in diesem Sinne. Die Beklagte macht die Herausgabe eines Fahrzeuges geltend, das zumindest ursprünglich in ihrem Eigentum stand, an eine Arbeitnehmerin zum Zwecke des Fahrens übergeben wurde und auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nunmehr zurückgefordert wird. Auf Grund des Arbeitsverhältnisses liegt ein arbeitsrechtlicher Bezug auf der Hand, während die Beklagte allein wegen ihrer Rechtsform nur eingeschränkt für eine familienrechtliche Beziehung geeignet ist. Der arbeitsrechtliche Bezug dauerte während der Nutzung durch die Klägerin fort, was sich allein darin zeigt, dass die Beklagte Steuern und Versicherungen für das von der Klägerin genutzte Fahrzeug bezahlte.
II.
49 Die Berufung der Klägerin mit dem Antrag zu 1. ist zulässig. Die Berufung wurde in der in § 66 Abs. 1 ArbGG genannten Frist und Form eingelegt und begründet.
III.
50 Die Berufung der Klägerin mit dem Antrag zu 1. ist aber unbegründet. Nachdem derzeitigen Stand des Sachvortrag ist der Klagantrag der Beklagten auf Herausgabe des Fahrzeuges zulässig und begründet. Damit kommt das Berufungsgericht zu dem gleichen Ergebnis wie das erstinstanzliche Gericht auf der Basis des damaligen, abweichenden Standes des Vortrages.
1.
51 Der Herausgabeantrag der Beklagten ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 ZPO. Durch die Angabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer lässt sich sicher feststellen, was herausgegeben werden soll.
2.
52 Der Klagantrag der Beklagten ist begründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Herausgabeanspruch sowohl auf Grund des Eigentums der Beklagten (§ 985 BGB) wie auch auf Grund der arbeitsvertraglichen Treuepflicht.
53 Ein Arbeitnehmer hat im Eigentum des Arbeitgebers liegende Gegenstände nach Ende des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber zurückzugeben. Ein abweichendes Besitzrecht nach § 986 BGB, z.B. aufgrund Arbeitsvertrages, ist die Ausnahme.
a)
54 Die Beklagte ist Eigentümerin des Fahrzeuges geworden. Das ist unstreitig, wäre auf Grund des Fahrzeugscheines aber auch bewiesen.
b)
55 Die Beklagte verlor ihr Eigentum nicht durch einen Eigentumsübergang auf den Geschäftsführer der Beklagten.
56 Es handelt sich um eine bewegliche Sache, bei der ein Eigentumsübergang durch Einigung über die Eigentumsübertragung zwischen Eigentümer und Erwerber zu Stande kommt. Teilweise ist ergänzend eine Übergabe erforderlich (§§ 929, 930, 931 BGB).
57 Zu einer derartigen Einigung haben die Parteien nicht vorgetragen. Die Klägerin hat zwar zu Umständen vorgetragen, nach der ein derartiger Vertrag bei der Beklagten üblich wäre. Der Geschäftsführer der Beklagten erwarb in der Vergangenheit Fahrzeuge von der Beklagten, um sie anschließend seiner Frau zu schenken und zu übereignen. Eine derartige Übereignung ist für den 5er BMW in den Buchhaltungspapieren der Beklagten nicht ausgewiesen.
c)
58 Die Beklagte verlor das Eigentum nicht durch eine Eigentumsübertragung vom Geschäftsführer der Beklagten an seine Ehefrau, die Klägerin. Der Geschäftsführer der Beklagten konnte das Fahrzeug nicht nach §§ 929, 930, 931 BGB übereignen, da er nicht Eigentümer war.
59 Nach §§ 932, 933, 934 BGB kann bei beweglichen Gegenständen eine Eigentumsübertragungsvereinbarung zwischen einem Nichteigentümer und einem Erwerber zum Eigentumsübergang führen, wenn der Erwerber hinsichtlich der Eigentümerstellung des Veräußerers gutgläubig war. Ein Erwerber ist nach § 932 Abs. 2 BGB dann nicht gutgläubig, wenn ihn bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehöre.
60 Die Klägerin hat zuletzt, im Schriftsatz vom 10.06.2013, zu einer Eigentumsübertragungseinigung mit ihrem Mann im Mai 2011 vorgetragen. Der Begriff Schenkung umfasst die Eigentumsübertragungseinigung. Durch die Benennung des Geschäftsführers der Beklagten mit Vorname und Nachname wird deutlich, dass er als Person handelte und nicht in seiner Eigenschaft als Vertreter der Beklagten. Die Klägerin hat aber nicht vorgetragen, dass sie von einem Eigentum ihres Mannes ausging. Unabhängig vom fehlenden Vortrag sprechen erhebliche Indizien dafür, dass die Klägerin nicht von einer Eigentümerstellung ihres Mannes ausging. Kfz-Schein und Kfz-Brief trugen bis 26.06.2012 den Namen der Beklagten. Die Beklagte war in der Buchhaltung der Beklagten als Eigentümerin ausgewiesen. Dies war der Klägerin mutmaßlich bekannt. Die Klägerin hatte als Buchhaltungskraft Zugang zur Buchhaltung der Beklagten und sah die Eintragung auf dem Fahrzeugschein. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin merkte, dass die Steuern und Versicherungen weiter von der Beklagten geleistet wurden. Sie selber schloss keinen Versicherungsvertrag ab. Ein Nichtwissen wäre in dieser Situation als grob fahrlässig zu bewerten.
d)
61 Die Beklagte verlor das Eigentum nicht durch eine Eigentumsübertragung von der Beklagten an die Klägerin auf Grund von Eigentumsübertragungsäußerungen, die der Geschäftsführer der Beklagten im Namen der Beklagten tätigte.
(1)
62 Nach dem Vortrag der Klägerin insbesondere im Schriftsatz vom 15.11.2012 kam es zu einer derartigen Eigentumsübertragungseinigung. Durch die Verwendung des Begriffes „der Geschäftsführer der Beklagten“ macht die Klägerin deutlich, dass es sich aus ihrer Sicht um Äußerungen handelte, die der Geschäftsführer der Beklagten im Namen der Beklagten abgab. Dafür spricht auch der von der Klägerin geschilderte Zusammenhang zur Belohnung langjähriger Mitarbeiter. Der Vortrag der Klägerin ist des Weiteren so auszulegen, weil die Klägerin schon erstinstanzlich, damals noch ohne Einzelheiten, schilderte, der Geschäftsführer der Beklagten habe im Namen der Beklagten gehandelt.
(2)
63 Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 15.11.2012 hilfsweise dem Gericht zur Entscheidung vorlegen will, für den Fall, dass der abweichende spätere Vortrag vom 10.06.2013 nicht durchdringt.
(3)
64 Der Vortrag der Klägerin ist nicht als unstreitig zu Grunde zu legen.
65 Die Beklagte bestritt diesen Vortrag mehrmals. Aus dem Schweigen auf die gerichtlichen Auflagen kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte den Vortrag nunmehr nicht mehr bestreiten will.
66 Der Vortrag der Klägerin ist nicht nach § 138 ZPO deswegen zu Grunde zu legen, weil die Beklagte ihn nicht mit hinreichenden Einzelheiten bestritt. Die Beklagte kann auf der Grundlage ihrer Darstellung, es habe das Gespräch mit Übergabe der Fahrzeugpapiere nicht gegeben, auch nach Auflage keine ergänzenden Details zu dem Gespräch beisteuern.
(4)
67 Der bestrittene Vortrag der Klägerin kann nicht zu Grunde gelegt werden, weil er weder bewiesen ist noch dafür ein geeigneter Beweis angetreten wurde.
68 Der von der Klägerin als Zeuge angebotene Herr T. ist nicht zu hören.
69 Das Zeugnis ist nicht für eine unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache angeboten worden. Das Zeugnis des Herrn T. ist dafür angeboten worden, dass es in einem gemeinsamen Gespräch zwischen der Klägerin, dem Zeugen und dem Geschäftsführer der Beklagten entschieden worden sei, das Fahrzeug solle an die Klägerin übereignet werden. Bei diesem Gespräch kam es noch nicht zur Eigentumsübertragung. Diese war erst in der Zukunft vorgesehen. Zu einer ordnungsgemäßen Eigentumsübertragung gehört bei betrieblichen Fahrzeugen auch, dass das Fahrzeug aus der Buchhaltung herausgenommen wird und zu diesem Zwecke (zumindest typischerweise) ein Schriftstück gefertigt wird, welches einen Beleg für den Abgang aus dem Betriebsvermögen liefert. Dieser Vorgang wird von der Klägerin mit den Sätzen geschildert: „So ist es dann auch geschehen. Die Klägerin erhielt am 01.05.2011 vom Geschäftsführer der Beklagten den BMW 530 D nebst Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüssel übereignet.“ Für den Inhalt dieser beiden Sätze ist kein Beweis angeboten worden, auch nicht das Zeugnis des Herrn T..
70 Die Klägerin kann die Übereignung nicht durch Indizien beweisen.
71 Der Umstand, dass die Klägerin zumindest am 26.06.2012 den Kfz-Brief hatte, ist kein geeigneter Beweis. Denn aus dem Verhalten der Beklagten kann geschlossen werden, dass die Beklagte nicht nur das Gespräch, sondern auch die dabei geschilderte Übergabe des Kfz-Briefes bestritt. Die Klägerin als Buchhaltungsmitarbeiterin hätte den Kfz-Brief auch auf andere Weise als durch Übergabe erhalten können, z. B. durch Mitnahme.
72 Auf Grund der nicht durchgeführten Beweisaufnahme muss zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, der von ihr angebotene Zeuge T. werde den Vortrag der Klägerin zu einer geplanten Übereignung des Fahrzeuges an die Klägerin bestätigen. Das ist ein Indiz für eine dann auch später durchgeführte Übereignung, aber kein hinreichendes Indiz.
73 Denn als Gegenindizien für eine nicht durchgeführte Übereignung steht im Raum die mehrjährige Übernahme von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen durch die Beklagte, die fehlende Fertigung eines Schriftstückes zum Eigentumsübergang und, das zumindest am Rande, die Detailarmut der Darstellung der Klägerin in allen Schriftsätzen außer dem Schriftsatz vom 15.11.2012. Vorher werden praktisch gar keine Details geschildert. Nachher werden trotz Auflage keine weiteren Einzelheiten genannt. Der Wechsel in der Darstellung der Klägerin gegen Ende des Prozesses soll in diesem Zusammenhang der Klägerin nicht zu Last gelegt werden; ohne Nachfrage kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Versehen handelt.
74 Bei der Gesamtabwägung der Indizien unter Zugrundelegung eines erfolgreichen Beweises durch die Klägerin geht die Kammer davon aus, dass eine Übereignung zunächst von der Beklagten auf den Geschäftsführer der Beklagten und sodann vom Geschäftsführer der Beklagten an die Klägerin insbesondere vor dem Hintergrund der Vorgeschichte eine gewisse Wahrscheinlichkeit hätte. Genauso wahrscheinlich erscheint es aber auch, dass der Geschäftsführer der Beklagten in seiner Doppeleigenschaft als Vertreter der Beklagten und als Ehemann seine Frau dadurch fördern wollte, dass er ihr den BMW als Dienstwagen zur Verfügung stellt. Die Indizienlage spricht deutlich mehr für die zweite Fallgestaltung. Zu der zweiten Fallgestaltung kann es auch gekommen sein nach einem Gespräch, das Fahrzeug solle der Klägerin übereignet werden.
75 Das von der Klägerin in der zweiten Instanz angebotene Beweismittel der Parteivernehmung ist nicht aufzugreifen. Zu Recht hat die erste Instanz das damals angebotene Beweismittel der Parteivernehmung nicht aufgegriffen, und zwar allein deswegen, weil damals keine Details genannt wurden, die durch die Vernehmung hätten bewiesen werden sollen. Das Angebot der Parteivernehmung wird durch die Bezugnahme im Schriftsatz vom 20.09.2012 (Blatt 60 der Akte I) in der zweiten Instanz aufrechterhalten.
76 Die Voraussetzungen einer Parteivernehmung nach § 447 ZPO sind nicht gegeben. Danach kann das Gericht die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere darin einwilligt. Ein derartiges Einverständnis liegt nicht vor.
77 Die Voraussetzungen einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO sind nicht gegeben. Danach kann ein Gericht von Amts wegen die Vernehmung einer oder beider Parteien anordnen, wenn das Ergebnis der Verhandlung und einer eventuellen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um eine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit zu begründen. Das setzt voraus, dass auf Grund einer richterlichen Gesamtwürdigung eine zumindest gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung folgt (Greger in Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 448, Rz. 4).
78 Das Gericht hat keine Beweisaufnahme durchgeführt. Es kam allerdings zu Verhandlungen vor dem Hintergrund der gewechselten Schriftsätze, auch hinsichtlich des Eigentumsüberganges des BMW. Vor dem Hintergrund dieser Verhandlung ergab sich keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin. Wie soeben dargestellt, erscheint ein Gespräch, wonach der Ehemann der Klägerin in dieser Eigenschaft eine Eigentumsübertragung auf die Klägerin versprach oder durchführte, nicht unwahrscheinlich. Eine Eigentumsübertragung von der Beklagten auf die Klägerin erscheint hingegen unwahrscheinlich, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es bis Mitte 2012 nicht zu einer Umtragung des Kfz-Briefes kam.
79 Im Übrigen hat die Klägerin trotz Auflage nicht näher dargestellt, welche Tatsachen im Einzelnen durch ihre Parteivernehmung bewiesen werden sollen. Zur eigentlichen Eigentumsübertragung ist der Vortrag der Klägerin trotz Auflage nicht weiter detailliert worden.
80 Die Rechtsfolgen nach § 448 ZPO helfen der Klägerin nicht. Die Kammer hätte bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 448 ZPO das ihr obliegende Ermessen dahingehend ausgeübt, dass keine Parteivernehmung durchgeführt wird. Der Klägerin wäre allerdings Gelegenheit gegeben worden, ihre Darstellung im Wege der Parteianhörung zu schildern. Hätten sich danach hinreichende Details ergeben, so hätte eine Parteivernehmung im Anschluss durchgeführt werden können.
(5)
81 Einer richterlichen Überzeugungsbildung im Sinne der Klägerin steht außer dem fehlenden Beweisantritt entgegen, dass die Klägerin entgegen § 138 ZPO und entgegen der gerichtlichen Auflage nicht mit hinreichenden Details zu den Äußerungen vortrug, die von ihr als Eigentumsübertragungseinigung gewertet werden. Gerade wegen der Doppelrolle des Geschäftsführers der Beklagten als Ehemann und Organ des Arbeitgebers kann es auf Feinheiten der Äußerungen ankommen, um festzustellen, in welcher Rolle gesprochen wurde. Wegen der Doppelrolle erscheint es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin Äußerungen anders auffasste, als sie nach der in §§ 133, 157 BGB geschilderten Rechtslage zu verstehen waren. Es kann sein, dass sie von einer Äußerung in Vertretung der Beklagten ausging, obwohl der Zusammenhang für einen verständigen Zuhörer auf eine Äußerung in der Eigenschaft als Ehemann schließen ließ.
e)
82 Ein Recht der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Besitz des Fahrzeugs über das Ende des Arbeitsverhältnisses, also den 31.03.2012, hinaus, ist nicht ersichtlich. Die für diese Ausnahmegestaltung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat zu entsprechenden vertraglichen Regelungen auf der Basis eines fortbestehenden Eigentums der Beklagten nicht genug vorgetragen. Eine eventuelle eheliche Einigung mit ihrem Ehegatten ist zum einen nicht mit Einzelheiten vorgetragen und wäre zum zweiten im Verhältnis von Klägerin zu Beklagter nicht maßgeblich.
IV.
83 Die Berufung mit dem Antrag zu 2 ist zulässig. Klagänderungen in der zweiten Instanz sind nur ausnahmsweise zulässig (§§ 533 ZPO, 67 ArbGG). Für Klaganträge auf Ersatz des Schadens, der durch die Vollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils entsteht, ist die Zulässigkeit des Klagantrags „in dem anhängigen Rechtsstreit“ in § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO angeordnet. Damit ist eine Geltendmachung in der zweiten Instanz ohne die Einschränkungen von § 533 ZPO möglich (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 717, Rz. 13). Der Klagantrag zu 2 ist ein derartiger Klagantrag nach § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
V.
84 Der Antrag zu 2 ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen von § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Das erstinstanzliche Urteil wird, soweit hier von Interesse, weder aufgehoben noch abgeändert. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Entscheidung, dass das Fahrzeug an die Beklagte herauszugeben ist, und damit naturgemäß nicht an die Klägerin.
VI.
85 Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Es waren keine weiteren Auflagen oder Hinweise nach § 139 ZPO zu erteilen. Die Auflagen und Hinweise vom 06.02.2013 waren hinreichend ausführlich. Die Klägerin nahm diese Hinweise nicht zum Anlass, die Gespräche bei der Übereignung konkreter zu schildern. Die Klägerin beschränkte sich im Kern darauf, auf den bisherigen Vortrag zu verweisen. Die spätere Änderung des Vortrages der Klägerin hinsichtlich der Person des Veräußerers gab keinen Anlass zu ergänzenden Hinweisen oder Nachfragen. Denn auch bei Zugrundelegung des bisherigen Vortrags der Klägerin ergibt sich kein abweichendes Ergebnis. Es ist für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich, ob die Klägerin zu einer Veräußerung durch die Beklagte oder zu einer Veräußerung durch ihren Ehemann vorträgt. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien zur Detailanreicherung des Vortrags war nicht angezeigt. Die Klägerin hat trotz Auflage ihren Vortrag nicht weiter detailliert und daher nicht angedeutet, dass sie bei Erscheinen hätte ergänzend vortragen wollen. Von der Beklagten war eine Detailanreicherung nicht zu erwarten, weil aus ihrer Sicht die fraglichen Gespräche erfunden waren.
VII.
86 Es wird keine eigenständige Kostenentscheidung getroffen. Die Kosten des Rechtsstreits bis einschließlich zweiter Instanz sind im Vergleich abschließend geregelt.
VIII.
87 Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG.
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