VG Greifswald 2. Kammer, 2013-09-17, 2 B 704/13

2 B 704/13Verwaltungsgericht / 2. Kammer17.09.2013

Regest

Zum Begriff der Berufsausbildung in § 32 Abs. 2 BeschVO i.d.F. v. 01.07.2013(Rn.9)

Gesamter Gesetzestext

VG Greifswald 2. Kammer — 2 B 704/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-17

Aktenzeichen: 2 B 704/13

ECLI: ECLI:DE:VGGREIF:2013:0917.2B704.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 2 S 3 AufenthG, § 32 Abs 2 BeschV, § 6 BeschV, § 123 VwGO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Zum Begriff der Berufsausbildung in § 32 Abs. 2 BeschVO i.d.F. v. 01.07.2013(Rn.9)

Orientierungssatz

  1. Ein Ausländer, der nur über eine Duldung verfügt, hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung, auch wenn es sich um eine Bildungsmaßnahme eines privaten Bildungsträgers handelt. Entscheidend ist, dass die Bildungsmaßnahme zur Erlangung der erforderlichen Qualifikation für die beabsichtigte Berufsaufnahme erforderlich ist. Insoweit handelt es sich dabei um eine anerkannte Berufsausbildung.(Rn.9)

  2. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist grundsätzlich im Eilverfahren nicht möglich, wenn der Ausländer keine Gründe dargelegt hat, weswegen ein späterer Beginn der Ausbildung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens für ihn unzumutbar ist. Das gilt erst recht, wenn sich die Ausbildung aus einzelnen Ausbildungsmodulen zusammensetzt, wodurch ein laufender Einstieg in die Ausbildung möglich ist.(Rn.10)

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag des Antragstellers,

2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Berufsausbildung zu erlauben,

3 hat keinen Erfolg.

4 Nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] kann das Gericht - auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).

5 Sicherungs- und Regelungsanordnungen setzen voraus, dass der Antragsteller eine die einstweilige Maßnahme rechtfertigende Rechtsposition innehat (Anordnungsanspruch) und dass derartige Maßnahmen außerdem notwendig sind (Anordnungsgrund). Das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind durch den Antragsteller glaubhaft zu machen.

6 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

7 Der mit dem Eilantrag geltend gemachte Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis steht dem Antragsteller schon deshalb nicht zu, weil die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis – das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt – nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ins Ermessen der Ausländerbehörde gestellt ist. Danach kann einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, die Ausübung der Beschäftigung (nur) erlaubt werden, wenn Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Gründe, wegen der das Ermessen vorliegend dahingehend reduziert sein könnte, dass sich allein die Erlaubniserteilung als fehlerfreie Ermessensausübung erweisen könnte, sind weder ersichtlich, noch durch den Antragsteller geltend gemacht.

8 Allerdings dürften vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 2 Ziff. 1 Beschäftigungsverordnung [BeschVO] in der ab dem 01.07.2013 geltenden Fassung entgegen der Auffassung des Antragsgegners erfüllt sein und damit dem Antragsteller ein im Widerspruchsverfahren zu erfüllender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Antragsgegners über seinen Antrag zustehen.

9 Nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 BeschVO bedarf die durch einen geduldeten Ausländer beantragte Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Der Antragsteller begehrt die Erlaubnis zur Ausübung einer durch einen privaten Bildungsträger angebotenen Bildungsmaßnahme zum Erwerb der beruflichen Qualifikation als internationaler Schweißer nach den Vorgaben des Deutschen Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V. [DVS]. Die dafür im Fall des Antragstellers zur Absolvierung der Prüfungen erforderliche Ausbildung erfordert nach dem Angebot des Bildungsträgers eine etwas über 7 Monate dauernde ganztägliche Ausbildung, wobei Inhalt und Anforderungen der Ausbildungsmodule und Prüfungen nach Maßgabe der Regelungen des DVS erfolgen sollen. Im Fall des Antragstellers stellt sich die Ausbildung als erforderliche Qualifikation für die beabsichtigte Berufsaufnahme und damit als Berufsausbildung dar. Dem steht nicht entgegen, dass die vorgesehene Ausbildungsdauer nicht mindestens zwei Jahre beträgt, wie es § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschVO für das Vorliegen einer qualifizierten Berufsausbildung verlangt. Der Anwendungsbereich des § 32 Abs. 2 Ziff. 1 BeschVO ist nach seinem Wortlaut nicht auf qualifizierte Berufsausbildungen beschränkt. Des Weiteren ist § 32 Abs. 2 Ziff. 1 BeschVO auch nicht auf betriebliche Ausbildungen beschränkt, für deren Vorliegen es auf das durch den Antragsgegner angeführte Kriterium einer Ausbildungsvergütung ankommen könnte.

10 Der Antragsteller hat aber das Vorliegen eines Anordnungsgrundes – die eine einstweilige Anordnung erfordernde Eilbedürftigkeit - nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller diesbezüglich auf einen für den 02.09.2013 vorgesehenen Ausbildungsbeginn verweist, sind keine Gründe ersichtlich oder geltend gemacht, wegen der die beabsichtigte Ausbildung nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt begonnen werden könnte. Die angebotene Ausbildung setzt sich aus einzelnen Ausbildungsmodulen zusammen, was ausweislich der Informationen des Bildungsträgers auf seiner homepage einen laufenden Einstieg in die Ausbildung ermöglicht (vgl. www.tfa-akademie.de, dort pdf-datei Kompetenzzentrum Schweißen, S. 2, Stand 12.09.2013). Gründe, wegen der für die beabsichtigte Ausbildung des Antragstellers anderes gelten würde, sind nicht ersichtlich und durch den Antragsteller auch nicht vorgetragen. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass er bei Erteilung der begehrten Erlaubnis des Antragsgegners die beabsichtigte kostenpflichtige Ausbildung tatsächlich aufnehmen können würde. Dem berechtigten Einwand des Antragsgegners, dass nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller die nicht unerheblichen Ausbildungskosten in Höhe von 2.141,60 Euro monatlich aufbringen werden könne, ist der Antragsteller nicht entgegen getreten.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Ziff. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz [GKG]. Wegen des auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Antragsbegehrens wurde für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der für ein Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legende Streitwert festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.