Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, 2011-09-16, 10 P 2/11

10 P 2/11Verwaltungsgericht / Division 1016.09.2011

Regest

Ruhestandsbeamte sind keine Beamten im Sinne von § 47 Abs. 1 BDG, die zu Beamtenbeisitzern in einem Disziplinargericht berufen werden könnten.(Rn.3)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat — 10 P 2/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-16

Aktenzeichen: 10 P 2/11

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2011:0916.10P2.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 45 Abs 1 BDG, § 47 Abs 1 BDG, § 50 Abs 1 Nr 4 BDG, § 24 Abs 3 VwGO

Leitsatz

Ruhestandsbeamte sind keine Beamten im Sinne von § 47 Abs. 1 BDG, die zu Beamtenbeisitzern in einem Disziplinargericht berufen werden könnten.(Rn.3)

Tenor

Der Beteiligte wird von seinem Amt als Beamtenbeisitzer beim Verwaltungsgericht Schwerin entbunden.

Gründe

1 Über den Entbindungsantrag entscheidet der mit dem für Entscheidungen nach § 24 Abs. 3 VwGO zuständigen 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts personengleich besetzte Disziplinarsenat, da es sich bei der Entbindung um eine Aufgabe der Disziplinargerichtsbarkeit im Sinne von § 45 Abs. 1 BDG handelt und die Verwaltungsgerichtsordnung gemäß § 3 BDG nur entsprechend anzuwenden ist (vgl. Beschl. des Senats vom 20.04.2005 - 10 P 2/05 -).

2 Dem Entbindungsantrag ist zu entsprechen.

3 Der Beteiligte ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG zu entbinden, weil sein Beamtenverhältnis mit dem Eintritt in den Ruhestand geendet hat. Ruhestandsbeamte sind keine Beamten im Sinne von § 47 Abs. 1 BDG, die zu Beamtenbeisitzern berufen werden könnten. Aus §§ 1 Satz 1, 2 Abs. 1 und 2 BDG ergibt sich, dass das Gesetz zwischen Beamten und Ruhestandsbeamten unterscheidet (vgl. auch: OVG Hamburg, Beschl. vom 14.09.2005 - 3 So 117/05 -, Rn. 2, zit. nach juris).

4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 3 BDG, 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

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