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2 O 83/11•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2011-09-09, 2 O 83/11
2 O 83/11Verwaltungsgericht / 2. Abteilung09.09.2011
Der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17 a Abs. 2 GVG.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 23. Juni 2011, 1 A 874/11, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-09
Aktenzeichen: 2 O 83/11
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2011:0909.2O83.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 67 Abs 4 VwGO, § 17a GVG
Der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17 a Abs. 2 GVG.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend VG Schwerin, 23. Juni 2011, 1 A 874/11, Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 23. Juni 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
1 Die Beschwerde des Klägers gegen den Rechtswegverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nach § 17 a Abs. 2 GVG ist unzulässig.
2 Sie genügt nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch die in Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Rechtsanwälte und Hochschullehrer als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt dabei auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17 a Abs. 2 GVG. Solche Beschwerden sind nach der Änderung des § 67 VwGO nicht mehr nach den §§ 173 VwGO, 78 Abs. 3 ZPO vom Vertretungszwang ausgenommen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 67 Abs. 4 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO klargestellt, dass der Vertretungszwang auch für verfahrenseinleitende Prozesshandlungen vor dem Oberverwaltungsgericht gilt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 4 E 37/11 -, zit. nach juris Rn. 3; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 24. März 2009 - 1 O 25/09 -).
3 Hierauf ist der Kläger mit richterlicher Verfügung vom 27. Juli 2011 hingewiesen worden.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 1993 – 1 DB 34.92 -, zit. nach juris Rn. 18).
5 Gründe für eine Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bestehen nicht (§ 17 a Abs. 4 Sätze 4, 5 GVG).
6 Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr in Höhe von 50,00 Euro (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG) festgeschrieben ist.
7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG).
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