Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2010-09-29, 2 M 123/10

2 M 123/10Verwaltungsgericht / 2. Abteilung29.09.2010

Regest

1. In verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten um die Entlassung eines Soldaten aus dem Wehrdienst ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung abgelehnt wurde, nach § 34 Satz 1 WPflG (Juris: WehrPflG) ausgeschlossen.(Rn.3) 2. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verhilft nicht zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels.(Rn.4)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat — 2 M 123/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-29

Aktenzeichen: 2 M 123/10

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2010:0929.2M123.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 34 S 1 WehrPflG, § 34 S 2 WehrPflG, § 29 Abs 1 S 3 Nr 4 WehrPflG

Leitsatz

  1. In verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten um die Entlassung eines Soldaten aus dem Wehrdienst ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung abgelehnt wurde, nach § 34 Satz 1 WPflG (Juris: WehrPflG) ausgeschlossen.(Rn.3)

  2. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verhilft nicht zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels.(Rn.4)

Orientierungssatz

Vergleiche zu Leitsatz 2.: OVG Magdeburg, Beschl. v. 26.09.1997 – F 3 S 213/96 -, Juris.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend VG Schwerin 6. Kammer, 15. April 2010, 6 B 105/10, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 15. April 2010 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der Antragsteller begehrt die Aussetzung seiner Entlassung aus dem Grundwehrdienst.

2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. April 2010 abgelehnt, soweit mit Bescheid vom 13. Januar 2010 die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 WPflG angeordnet wurde.

3 Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Entgegen der in der erstinstanzlichen Entscheidung gegebenen Rechtsmittelbelehrung ist die Beschwerde im vorliegenden Verfahren nach § 34 Satz 1 WPflG ausgeschlossen. Diese Vorschrift schließt die Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über Rechtsstreitigkeiten in Ausführung des Wehrpflichtgesetzes aus. Die in § 34 Satz 2 WPflG vorgesehenen Ausnahmen vom Rechtsmittelausschluss sind hier nicht einschlägig.

4 Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt im Übrigen auch nicht daraus, dass in der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wurde, gegen die Entscheidung könne Beschwerde eingelegt werden. Denn eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann dem eingelegten Rechtsbehelf nicht zur Zulässigkeit verhelfen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.09.1997 – F 3 S 213/96 -, zit. nach juris Rn. 6 m.w.N.).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.

7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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