LG Rostock 2. Große Strafkammer, 2010-09-01, 12 Qs 36/10

12 Qs 36/10Kantonsgericht01.09.2010

Regest

Bei der Verfahrensgebühr Nr. 4142 RVG-VV handelt es sich um eine Wertgebühr, die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 RVG nicht durch eine Pauschalvergütung erhöht werden kann, so dass die Pauschalvergütung nicht an ihre Stelle tritt und insoweit erstattete Beträge auch nicht auf die Pauschalvergütung anzurechnen sind (Rn.2) . Verfahrensgang vorgehend AG Güstrow, 31. März 2010, XX, Kostenfestsetzungsbeschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Rostock 2. Große Strafkammer — 12 Qs 36/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-01

Aktenzeichen: 12 Qs 36/10

ECLI: ECLI:DE:LGROSTO:2010:0901.12QS36.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 51 Abs 1 S 2 RVG, Nr 4142 RVG-VV

Orientierungssatz

Bei der Verfahrensgebühr Nr. 4142 RVG-VV handelt es sich um eine Wertgebühr, die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 RVG nicht durch eine Pauschalvergütung erhöht werden kann, so dass die Pauschalvergütung nicht an ihre Stelle tritt und insoweit erstattete Beträge auch nicht auf die Pauschalvergütung anzurechnen sind (Rn.2) .

Verfahrensgang

vorgehend AG Güstrow, 31. März 2010, XX, Kostenfestsetzungsbeschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 07.06.2010 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Güstrow vom 31.03.2010 dahingehend abgeändert, dass die dem Antragsteller von der Staatskasse noch zu zahlende Pauschalvergütung auf

1.106,70 Euro

festgesetzt wird.

Gründe

1 Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

2 Das Amtsgericht hat bei der Kostenfestsetzung von der bewilligten Pauschalvergütung in Höhe von 3.600,00 Euro zu Unrecht die Gebühren Nr. 4142 VV RVG für die erste und zweite Instanz in Höhe von 408,00 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (= 77,52 Euro) abgesetzt. Bei den genannten Gebühren handelt es sich um Wertgebühren, die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 RVG nicht durch eine Pauschalvergütung erhöht werden können, so dass die Pauschalvergütung nicht an ihre Stelle tritt und insoweit erstattete Beträge auch nicht auf die Pauschalvergütung anzurechnen sind.

3 Der durch das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Betrag in Höhe von 621,18 Euro war dementsprechend um einen Betrag in Höhe von 485,52 Euro zu erhöhen, so dass die noch zu zahlende Pauschalvergütung auf insgesamt 1.106,70 Euro festzusetzen war.

4 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG).

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