Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, 2014-05-28, L 8 AS 169/14 B ER, L 8 AS 171/14 B PKH

L 8 AS 169/14 B ER, L 8 AS 171/14 B PKHSozialversicherungsgericht / Division 828.05.2014

Regest

Die begehrte Zusicherung gem § 22 SGB 2 ist auf eine höhere Geldleistung, nämlich die um monatlich 40,97 Euro höheren Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung gerichtet. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist bei der Bestimmung des Berufungsstreitwertes des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG die regelmäßige Bewilligung für sechs Monate gem § 41 Abs 1 S 4 SGB 2 - im (hier nicht vorliegenden) Sonderfall des § 41 Abs 1 S 5 SGB 2 für maximal zwölf Monate - zu beachten und kann allein durch die lediglich fiktive Möglichkeit, auch noch über den Bewilligungszeitraum hinaus Leistungen zu beziehen, kein höherer Berufungsstreitwert erreicht werden. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend SG Stralsund, 10. April 2014, S 8 AS 287/14 ER, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat — L 8 AS 169/14 B ER, L 8 AS 171/14 B PKH — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-28

Aktenzeichen: L 8 AS 169/14 B ER, L 8 AS 171/14 B PKH

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 172 Abs 3 Nr 1 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 22 Abs 4 S 1 SGB 2, § 41 Abs 1 S 4 SGB 2, § 41 Abs 1 S 5 SGB 2

Leitsatz

Die begehrte Zusicherung gem § 22 SGB 2 ist auf eine höhere Geldleistung, nämlich die um monatlich 40,97 Euro höheren Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung gerichtet. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist bei der Bestimmung des Berufungsstreitwertes des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG die regelmäßige Bewilligung für sechs Monate gem § 41 Abs 1 S 4 SGB 2 - im (hier nicht vorliegenden) Sonderfall des § 41 Abs 1 S 5 SGB 2 für maximal zwölf Monate - zu beachten und kann allein durch die lediglich fiktive Möglichkeit, auch noch über den Bewilligungszeitraum hinaus Leistungen zu beziehen, kein höherer Berufungsstreitwert erreicht werden. (Rn.19)

Verfahrensgang

vorgehend SG Stralsund, 10. April 2014, S 8 AS 287/14 ER, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 10. April 2014, mit dem der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz abgelehnt worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 10. April 2014, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Verpflichtung des Antragsgegners, im Falle eines Umzuges die Kosten der Unterkunft und Heizung für die neue Wohnung zu übernehmen.

2 Die Antragsteller beziehen Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 10. Februar 2014 Leistungen für die Zeit von März bis Mai 2014, wobei er von Unterkunftskosten in Höhe von auf 442,00 € (im März gekürzt um den Betrag der Gutschrift aus einer Wasserabrechnung) ausging.

3 Am 30. Januar 2014 beantragten die Antragsteller die Zustimmung des Antragsgegners zu einem Umzug aus ihrer bisherigen 2-½-Raum-Wohnung in eine - größere - 3-Raum-Wohnung in die M. Str. 1, in A-Stadt. Für diese Wohnung würden insgesamt 482,97 € zzgl. Wasserkosten ohne Strom anfallen. Die größere Wohnung sei erforderlich, weil die Antragstellerin zu 2., die Tochter, in diesem Jahr zur Schule komme und zudem eine erneute Schwangerschaft bestehe. Der voraussichtliche Geburtstermin sei am 15. September 2014, der Mutterschutz beginne am 4. August 2014.

4 Nach einem Hausbesuch am 26. Februar 2014 lehnte der Antragsgegner die Zusicherung zur Übernahme der höheren Kosten mit Bescheid vom 11. März 2014 ab, weil zunächst eine Umgestaltung der Wohnaufteilung in der bisherigen 2-½ -Raum-Wohnung hinreichen würde und für einen Umzug daher kein Anlass bestehe.

5 Am 28. März 2014 haben die Antragsteller daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Umzug sei erforderlich.

6 Die Antragsteller haben beantragt,

7 den Antragsgegner zu verpflichten, bei Zustandekommen eines Mietvertrages über die Wohnung in der W-A-M-Str. 1 in A-Stadt, die Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 482,97 € zu übernehmen und den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

8 Der Antragsgegner hat beantragt,

9 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen.

10 Der Umzug sei nicht erforderlich, da die derzeitige 3-Raum-Wohnung den Bedarf der Antragsteller in ausreichendem Maße decken würde.

11 Das Sozialgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 10. April 2014 abgelehnt. Die Antragsteller hätten weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Aus diesem Grunde sei auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO unbegründet.

12 Gegen den ihnen am 11. April 2014 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 16. April 2014 Beschwerde erhoben. Sie haben ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und beantragt,

13 den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 10. April 2014, mit dem der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz abgelehnt wurde, aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, bei Zustandekommen eines Mietvertrages über die Wohnung in der W-A-M-Str. 1 in A-Stadt die Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 482,97 € zu übernehmen, den Antragstellern unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Stralsund vom 10. April 2014 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ab Antragstellung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen und den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

14 Der Antragsgegner beantragt,

15 die Beschwerde zurückzuweisen.

16 Die Beschwerde sei aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet. Sie sei zudem gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2b SGG unstatthaft. Denn die Antragsteller begehrten mit der Zusicherung, dass ihnen nach einem Umzug die um monatlich 40,97 € höheren Kosten der Unterkunft gezahlt würden. Unter Berücksichtigung des Bewilligungszeitraums von regelmäßig sechs Monaten ergäbe sich daher ein Beschwerdewert in Höhe von 245,82 €.

17 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

II.

18 Die Beschwerde ist unzulässig.

19 Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Die im vorliegenden Verfahren begehrte Zusicherung gemäß § 22 SGB II ist auf eine höhere Geldleistung, nämlich die um monatlich 40,97 € höheren Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung gerichtet. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist bei der Bestimmung des Berufungsstreitwertes des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG die regelmäßige Bewilligung für sechs Monate gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II – im (hier nicht vorliegenden) Sonderfall des § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II für maximal zwölf Monaten - zu beachten und kann allein durch die lediglich fiktive Möglichkeit, auch noch über den Bewilligungszeitraum hinaus Leistungen zu beziehen, kein höherer Berufungsstreitwert erreicht werden (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, Rn. 21a unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008, B 14 AS 7/08 B und Beschluss vom 22. Juli 2010, B 4 AS 77/10 B).

20 Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe unzulässig, wenn, wie vorliegend, in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe in erster Instanz war daher zu verwerfen.

21 Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerden war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren abzulehnen, weil diesen die gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht fehlten.

22 Die Kostenentscheidung der Beschwerdeverfahren folgt aus § 193 SGG für das Eilverfahren und aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO für das Prozesskostenhilfeverfahren.

23 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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