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L 1 KR 261/22•Hessisches Landessozialgericht 1. Senat, 2025-03-05, L 1 KR 261/22
L 1 KR 261/22Sozialversicherungsgericht / 1. Abteilung05.03.2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-05
Aktenzeichen: L 1 KR 261/22
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2025:0305.L1KR261.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 1. August 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die in der Vergangenheit erhobenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Kläger war in der Vergangenheit selbstständig als Rechtsanwalt tätig und freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Klägerin und entsprechend in der sozialen Pflegeversicherung bei der Beigeladenen versichert. 2011 stellte er bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Altersrente, die ihm zum 01.06.2012 bewilligt wurde. Seither ist er Altersrentenbezieher. Seit 2012 erhält er zudem Versorgungsbezüge aus dem Versorgungswerk einer der beiden hessischen Rechtsanwaltskammern, deren Mitglied er ist. Gleichwohl war er, nach eigenen Angaben zum Zwecke der Abwicklung seiner Kanzlei, weiterhin als Rechtsanwalt tätig. Diese weiterhin ausgeübte selbstständige Tätigkeit wurde von der Beklagten ab dem 01.06.2012 als nebenberuflich eingestuft.
2014 führte der Kläger ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gießen mit denselben Beteiligten wie im vorliegenden Verfahren, dessen Gegenstand verschiedene Beitragsbescheide, bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2012, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2014, waren (Az.: S 15 KR 244/14). Dieses Verfahren fand am 27.10.2014 durch Vergleich seine Erledigung, der auch den Zeitraum ab 2013 erfasste. In einem weiteren Klageverfahren (Az.: S 5 KR 139/17) wandte sich der Kläger gegen diverse Beitragsbescheide für die Zeit ab dem 01.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2017. Das Sozialgericht Gießen hat mit rechtskräftigem Urteil vom 14.06.2018 Entscheidungen über den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.05.2012 sowie vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 getroffen.
Mit Bescheid vom 22.12.2016, der ausdrücklich auch im Namen der Beigeladenen erging, setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2017, vorbehaltlich etwaiger Änderungen, auf monatlich 148,48 € (128,18 € Krankenversicherungsbeitrag, 20,30 € Pflegeversicherungsbeitrag) fest. Hiergegen erhob der Kläger keinen Widerspruch.
Mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheiden vom 24.01.2017, vom 20.02.2017, vom 13.04.2017 und vom 21.08.2017, die ausdrücklich alle jeweils auch im Namen der Beigeladenen ergingen, teilt die Beklagte jeweils das Bestehen näher bezifferter Rückstande für die Monate November 2016 bis März 2017 mit. Sie setzte in den Bescheiden zum Teil Säumniszuschläge und Mahngebühren in näher bezifferter Höhe fest. Gegen diese Bescheide, mit Ausnahme des Bescheids vom 21.08.2017, legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Bei zwei weiteren Mahnbescheiden vom 22.03.2017 und vom 29.03.2017 scheiterte die Bekanntgabe gegenüber dem Kläger.
Mit Bescheid vom 22.08.2017, der ausdrücklich auch im Namen der Beigeladenen erging, teilte die Beklagte dem Kläger seine Rückstände bei den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für den Gesamtzeitraum vom 01.01.2011 bis 31.07.2017 sowie die entsprechenden Mahngebühren mit und wies den Kläger darauf hin, dass sie das Ruhen seiner Leistungsansprüche festsetzen werde, sofern er nicht unverzüglich sein Beitragskonto ausgleiche. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheiden vom 19.09.2017, 02.11.2017 und vom 21.11.2017, die ausdrücklich alle jeweils auch im Namen der Beigeladenen ergingen, teilt die Beklagte das Bestehen jeweils näher bezifferter Rückstande für die Monate August bis Oktober 2017 mit. Sie setzte in den Bescheiden zum Teil Säumniszuschläge und Mahngebühren in näher bezifferter Höhe fest. Gegen diese Bescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 12.12.2017 übersandte die Beklagte dem Kläger das Formular „Angaben zur selbstständigen/freiberuflichen Erwerbstätigkeit“ mit der Bitte um Vervollständigung. Zudem forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage des letzten Einkommenssteuerbescheids auf. Am 23.12.2017 gab der Kläger an, dass er die selbstständige Tätigkeit weiterhin sporadisch ausübe. Es sei keine neue Veranlagung erfolgt.
Mit Bescheid vom 28.12.2017, der ausdrücklich auch im Namen der Beigeladenen erging, setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2018, vorbehaltlich etwaiger Änderungen, auf monatlich 148,48 € (128,18 € Krankenversicherungsbeitrag, 20,30 € Pflegeversicherungsbeitrag, also wie bereits zuvor für das Jahr 2017) fest. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheiden vom 02.01.2018, 05.02.2018, 27.02.2018, 27.03.2018 sowie vom 04.05.2018, die ausdrücklich alle jeweils auch im Namen der Beigeladenen ergingen, teilt die Beklagte das Bestehen jeweils näher bezifferter Rückstande für die Monate November 2017 bis März 2018 mit. Sie setzte in den Bescheiden zum Teil Säumniszuschläge und Mahngebühren in näher bezifferter Höhe fest. Gegen diese Bescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 09.01.2019, der ausdrücklich auch im Namen der Beigeladenen erging, setzte die Beklagte die Beiträge ab dem 01.01.2019 in Höhe von nunmehr 152,46 € (128,18 € Krankenversicherungsbeitrag, 24,28 € Pflegeversicherungsbeitrag) vorläufig fest. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheiden vom 04.05.2019, 24.05.2019, 27.06.2019 und 26.07.2019 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger für die Zeit vom 01.11.2015 bis zum 30.06.2019 in Zahlungsrückstand sei und setzte jeweils Mahngebühren fest. Dagegen legte der Kläger jeweils Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 09.09.2019 teilte die Beklagte mit, dass der Leistungsanspruch des Klägers wegen Beitragsrückständen ab dem 16.09.2019 ruhe. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 09.10.2019 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger für die Zeit vom 01.07.2016 bis 31.08.2019 in Zahlungsrückstand sei und setzte eine Mahngebühr fest. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Seit 01.11.2019 ist der Kläger nicht mehr bei der Beklagten und der Beigeladenen versichert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2020 wies die Beklagte sämtliche Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beiträge bis zum 31.12.2018 grundsätzlich zunächst nach beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erhoben worden seien. Bei Nachweis niedrigerer Einnahmen habe das Gesetz eine Beitragserhebung nach den tatsächlich niedrigeren Einnahmen zugelassen. Als Nachweis der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gelte der letzte Einkommenssteuerbescheid. Seit dem 01.01.2018 erfolge bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit eine Einstufung unter Vorbehalt, die aufgelöst werde, sobald der Steuerbescheid für das entsprechende Jahr fristgerecht vorgelegt werde. Seit dem 01.01.2019 würden die beitragspflichtigen Einnahmen mindestens nur noch den 90. Teil der Bezugsgröße betragen. Die mit den Bescheiden vom 22.12.2016, 28.12.2017 und 09.01.2019 erfolgten Beitragseinstufungen seien unter Beachtung der vorangestellten Ausführungen nicht zu beanstanden. Die Erhebung der Mahngebühren finde ihre rechtliche Grundlage in § 19 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Die Erhebung von Säumniszuschlägen beruhe auf § 24 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Im Übrigen entsprächen die einzelnen Einstufungsbescheide für die Zeit ab 01.01.2010 den im Vergleich geschlossenen Vereinbarungen. Die Beitragseinstufungen für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2016 seien nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 09.09.2019, der das Ruhen des Leistungsanspruchs ausspreche, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für ein Ruhen lägen vor.
Hiergegen hat der Kläger am 17.09.2020 Klage vor dem Sozialgericht Gießen erhoben. Er hat näher dargelegt, dass er die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode für unzulässig hält. Die von ihr erlassenen Bescheide könnten auch nicht bestandskräftig geworden sein, weil sie mangels gesetzlicher Grundlage nichtig oder wenigstens unwirksam seien.
Mit Urteil vom 01.08.2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer in ihren Entscheidungsgründen näher zu den Regelungen der Beitragsfestsetzung ab dem Jahr 2009 ausgeführt. Soweit der Kläger vortrage, angefochtene Bescheide seien nichtig, könne dies nicht überzeugen. Ein Grund für die Nichtigkeit nach § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere litten die Bescheide unter keinem schwerwiegenden Fehler. Auch ab dem 01.06.2012 bis zum 31.10.2019 seien die Beiträge rechtmäßig festgesetzt worden. Ab dem 01.06.2012 sei der Kläger als Rentner bei der Beklagten pflichtversichert gewesen. Nebenberuflich habe er weiterhin die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgeübt. Die Beitragsbemessung für Rentner richte sich nach § 237 SGB V. Danach würden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1), der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Gemäß § 237 Satz 2 SGB V gölten der § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 entsprechend. Gemäß § 226 Abs. 2 seien die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 (Versorgungsbezüge) und Nr. 4 (Arbeitseinkommen) zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des SGB IV übersteige. Zunächst sei über die Beitragsfestsetzung in dem Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 31.12.2016 rechtskräftig entschieden worden (Az.: S 5 KR 139/17). Auch hier ergäben sich keine Hinweise auf eine Nichtigkeit der Bescheide. Ab dem 01.01.2017 seien die Beiträge in den Bescheiden vom 22.12.2016, 28.12.2017 und 09.01.2019 vorläufig auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2014 festgesetzt worden. Das monatliche Einkommen habe sich auf 796,17 € belaufen. Dies übersteige 1/20 der monatlichen Bezugsgröße der Jahre 2017 bis 2019 (2017: 148,75 €; 2018: 152,25 €; 2019: 155,75 €). Die Beiträge seien nach den geltenden Kranken- und Pflegeversicherungssätzen der Jahre 2017 bis 2019 festgesetzt worden und in der Höhe nicht zu beanstanden (KV: 16,1 %; PV: 2,55 % bzw. 3,05 %). Soweit der Kläger vortrage, dass seine Einnahmen niedriger gewesen seien, führe dies zunächst zu keinem anderen Ergebnis. Eine Beitragsfestsetzung auf Grundlage dieser vagen Äußerung sei nicht möglich. Der Kläger müsse diese niedrigeren Einnahmen nachweisen durch Vorlage der Einkommenssteuerbescheide der konkreten Jahre. Da die Beklagte die Beiträge für die Jahre 2017 bis 2019 erst vorläufig festgesetzt habe, sei bei Nachweis niedrigerer Einnahmen eine endgültige Festsetzung möglich. Obwohl dem Kläger die Einkommensteuerbescheide vorlägen - wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben habe - habe er diese trotz Aufforderung durch die Beklagte und das Gericht nicht vorgelegt. Die Festsetzung unter Zugrundelegung niedrigerer Einnahmen sei der Beklagten daher bisher nicht möglich gewesen.
Die angegriffenen Mahnbescheide vom 24.01.2017, 20.02.2017, 13.04.2017, 22.08.2017, 19.09.2017, 02.11.2017, 21.11.2017, 02.01.2018, 05.02.2018, 27.02.2018, 27.03.2018, 04.05.2018, 04.05.2019, 24.05.2019, 27.06.2019 und 09.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2020 seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Mahngebühren sei § 19 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Danach werde für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 VwVG eine Mahngebühr erhoben. Diese betrage ein halbes Prozent des Mahnbetrags, mindestens jedoch 5 € und höchstens 150 €. Die Beklagte habe sich bei der Festsetzung der Mahngebühr an den gesetzlichen Rahmen gehalten. Zudem habe sich der Kläger mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug befunden. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Säumniszuschlägen sei § 24 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach sei für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des ausstehenden, auf 50,00 € nach unten abgerundeten ausstehenden Betrags zu zahlen. Auch hier habe sich die Beklagte an den gesetzlichen Rahmen gehalten und für jeden rückständigen Monat 1 % Säumniszuschlag erhoben.
Auch der Ruhensbescheid vom 09.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2020 sei rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für das Ruhen des Leistungsanspruchs sei § 16 Abs. 3a SGB V. Danach ruhe der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand seien und trotz Mahnung nicht zahlen, nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gelte entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand seien und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen seien Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich seien; das Ruhen ende, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt seien (Satz 2). Sei eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, habe das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet würden (Satz 3). Das Ruhen trete nicht ein oder ende, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches seien oder würden (Satz 4). Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Bescheids mit mehr als zwei Monaten Beiträgen in Rückstand gewesen. Zudem sei er von der Beklagten mehrfach gemahnt worden. Hinweise für eine Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch ergäben sich vorliegend nicht.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 16.08.2022 über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) aus dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) übersandt worden. Ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) hat der Kläger nicht abgegeben. Am 17.09.2022 hat er Berufung eingelegt. Auf Nachfrage durch den Berichterstatter hat der Kläger mitgeteilt, er habe das Urteil am 17.08.2022 ausgedruckt und am 18.08.2022 zur Kenntnis genommen.
Seine Berufung begründet der Kläger damit, dass die Verbeitragung eines Arbeitseinkommens auf Basis des Einkommensteuerbescheides 2014 durch oder in Gestalt von separaten Forderungen der Beklagten neben der Verbeitragung als Pflichtversicherter rechts- oder verfassungswidrig sei. Die weitere Rechtswidrigkeit der, so der Kläger, angeblichen Bescheide der Beklagten ergebe sich aus der Tatsache, dass es sich nicht um Verwaltungsakte handele. Es seien lediglich Ausdrucke von Ergebnissen und Textkonserven aus einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren. Damit fehle ihnen die Bescheidqualität. Bescheide lägen dann vor, wenn eine dazu autorisierte Person erkennbar in einem öffentlich-rechtlichen Über-/Unterordnungsverhältnis eine Entscheidung zur Regelung eines zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebenden individuellen Sachverhaltes treffe und diese Entscheidung gegenüber dem Empfänger verkünde. Diese Kriterien würden von den angeblichen Bescheiden der Beklagten nicht erfüllt. Nach Aktenlage sei weder erkennbar, dass überhaupt und wenn ja welche Person eine Entscheidung getroffen habe. Vielmehr gehe aus der Akte hervor, dass alle Vorgänge vollautomatisch ohne Entscheidung abgelaufen seien. Das betreffe vor allem die Einstellung von freiwilligen Beiträgen in das Beitragskonto und auch die vollautomatische Anforderung. Schließlich sieht der Kläger die Verletzung von europarechtlichen Datenschutzvorschriften, unter anderem, weil er Zweifel an dem Einsatz von Fachpersonal durch die Beklagte hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 01.08.2022, weiterhin die Bescheide der Beklagten bzw. Beigeladenen vom 22.12.2016, 24.01.2017, 20.02.2017, 13.04.2017, 22.08.2017, 19.09.2017, 02.11.2017, 21.11.2017, 28.12.2017, 02.01.2018, 05.02.2018, 27.02.2018, 27.03.2018, 04.05.2018, 09.01.2019, 04.05.2019, 24.05.2019, 27.06.2019, 26.07.2019, 09.09.2019 und vom 09.10.2019, allesamt in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2020 sowie den Bescheide vom 20.04.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine über die Renten- und Versorgungsbezüge hinausgehenden Einnahmen seit dem 01.06.2012 nach § 237 SGB V zu verbeitragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und den neuen Bescheid vom 20.04.2023 für rechtmäßig.
Mit Bescheid vom 20.04.2023 hat die Beklagte die zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dem Kläger, auch im Namen der Beigeladenen, für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.10.2019 endgültig festgesetzt.
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 14.11.2024 einen Erörterungstermin durchgeführt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.
Die Entscheidung konnte durch Beschluss ergehen, da das Gericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Vorgehensweise angehört worden, § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Bescheide vom 22.12.2016, 09.01.2019, 26.07.2019 und vom 09.09.2019 richtet.
Gegen den Bescheid vom 22.12.2016 hat der Kläger nämlich keinen Widerspruch erhoben. Dieser Bescheid ist damit in Bestandskraft erwachsen. Mit seiner sinngemäßen Sichtweise, ein Bescheid, der an einem Rechtsfehler leide, könne nicht in Bestandskraft erwachsen, dringt er nicht durch. Der Eintritt von Bestandskraft folgt aus dem Unterlassen der Widerspruchserhebung innerhalb der Frist des § 84, im Wesentlichen dort Abs. 1 S.1 SGG. Der Inhalt eines Verwaltungsaktes ist diesbezüglich unerheblich. Sofern der Kläger sinngemäß meint, dass der Verwaltungsakt nichtig sei, trifft auch dies nicht zu. Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Besonders schwerwiegend ist der Fehler, wenn der Verwaltungsakt in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen und tragenden Verfassungsprinzipien steht, dass es unerträglich wäre, wenn die beabsichtigten Rechtswirkungen eintreten würden (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 40 SGB X (Stand: 13.03.2024), Rn. 27 mwN, insbesondere zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Da der Kläger vorliegend lediglich die fehlerhafte Berechnung seiner Beiträge der Höhe nach vorträgt, ist die Annahme einer Nichtigkeit hier ausgeschlossen. Im Übrigen ist ein solcher Fehler nicht offensichtlich. Auch ein Fall der absoluten Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 2 SGB X liegt nicht vor. Höchst vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch die Beklagte nicht erneut im Widerspruchsbescheid über den Regelungsgegenstand dieses bestandskräftigen Bescheids entschieden hat. Es heißt dort nämlich: „Gegen den Einstufungsbescheid vom 22.12.2016 haben Sie keinen Widerspruch erhoben, so dass die Entscheidung in der Sache bindend geworden ist. “
Der angegriffene Beitragsbescheid vom 09.01.2019 ist nicht mehr existent. Er ist durch den Bescheid 20.04.2023 vollständig ersetzt worden. Von ihm geht auch kein Rechtsschein aus. Er kann kein geeigneter Gegenstand einer Anfechtungsklage bzw. einer Berufung mehr sein.
Den Mahnbescheid vom 26.07.2019 hat der als Rechtsanwalt hinreichend sachkundige Kläger im erstinstanzlichen Antrag nicht angegriffen, weshalb er nicht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen ist und damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein kann.
Für die Klage gegen den Ruhensbescheid vom 09.09.2019 fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Mit dem Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses, das sich im Allgemeinen ohne Weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelklägers ergibt, der mit seinem Begehren in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist, soll erreicht werden, dass eine Klage oder ein Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Betroffenen hieran besteht. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Trotz Vorliegens einer formellen Beschwer kann in seltenen Ausnahmefällen das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird. Unnütz und deshalb unzulässig ist ein Rechtsmittel insbesondere dann, wenn durch die angefochtene Entscheidung keine Rechte, rechtlichen Interessen oder sonstigen schutzwürdigen Belange des Rechtsmittelführers betroffen sind und die weitere Rechtsverfolgung ihm deshalb offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (allgemeine Ansicht, vgl. zum sinngemäß wiedergegebenen Absatz: BSG, Beschluss vom 05.06.2014 B 4 AS 349/13 B). Der Kläger ist seit dem 01.11.2019 nicht mehr bei der Beklagten versichert. Aktuell kann die Frage des Ruhens des Krankenversicherungsschutzes im Jahr 2019 für ihn nicht von Belang sein. Er konnte im durchgeführten Erörterungstermin aber auch keine Tatsachen benennen, aus denen er eine persönliche Relevanz für die Vergangenheit ableitet.
Im Übrigen, also soweit sich der Kläger mit seiner Berufung gegen die Mahnbescheide der Beklagten bzw. der Beigeladenen vom 24.01.2017, 20.02.2017, 13.04.2017, 22.08.2017, 19.09.2017, 02.11.2017, 21.11.2017, 02.01.2018, 05.02.2018, 27.02.2018, 27.03.2018, 04.05.2018, 04.05.2019, 24.05.2019, 27.06.2019 und vom 09.10.2019 sowie gegen den Beitragsbescheid vom 28.12.2017 allesamt in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2020 sowie gegen den Bescheid vom 20.04.2023 richtet, ist die Berufung zulässig. Diese vom Widerspruchsbescheid umfassten Bescheide bilden, zusammen mit dem Bescheid vom 20.04.2023, der noch nicht Gegenstand des Klageverfahrens war, jedoch aufgrund von §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, den Streitgegenstand ab. Damit erfasst der Streitgegenstand aber, entgegen der Rechtsauffassung des Klägers, ausschließlich den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 01.11.2019. Denn die zwei streitgegenständlichen Beitragsbescheide erfassen keinen Vorzeitraum. Der Bescheid vom 28.12.2017 regelt die Beitragshöhe ab dem 01.01.2018, der Bescheid vom 20.04.2023 regelt die Beitragshöhe im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.10.2019. Bei den weiteren Bescheiden handelt es sich um die den genannten Zeiträumen zugeordneten Mahnbescheide sowie um Mahnbescheide über frühere Zeiträume. Der Regelungscharakter dieser Bescheide erstreckt sich aber auf die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen und nicht auf die Beitragsfestsetzung, so dass sie den hinsichtlich der Beitragsbemessung betroffenen Zeitraum nicht vergrößern.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 01.08.2022 ist am 17.09.2022 auch fristgemäß erhoben worden. Der Kläger gibt den Kenntnisnahme-Zeitpunkt mit dem 18.08.2022 an. Der Senat nimmt diesen Tag als Zustellungszeitpunkt an, auch wenn die Prüfprotokolle belegen, dass sich das elektronisch übermittelte Urteil bereits zwei Tage zuvor in seinem beA-Postfach befand. Die elektronische Zustellung an einen Rechtsanwalt wird gem. § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), der trotz Änderungen an der Gesamtnorm insoweit unverändert gilt, durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Der Kläger hat rechtswidrig kein solches eEB abgegeben. Allerdings hat er auf Nachfrage schriftlich gegenüber dem Senat einen Empfangszeitpunkt schriftlich benannt. Im Gegensatz zu Zustellungen beispielsweise per Postzustellungsurkunde (vgl. § 180 S. 2 ZPO, Ersatzzustellung) oder im Wege elektronischer Übermittlung an andere als die in § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2 ZPO genannten, professionellen Funktionsträger (vgl. § 173 Abs 4 S. 4, Zustellungsfiktion) beinhaltet die Zustellung an Rechtsanwälte ein voluntatives Element. Das Gesetzgebungsverfahren zu § 173 ZPO (Gesetze zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz) sah ursprünglich eine automatisierte elektronische Eingangsbestätigung vor (§ 174a-Entwurf, vgl. Drucksache 17/11691, S. 10), die im weiteren Gesetzgebungsverfahren verworfen wurde. Es spielt in einem Kanzleibetrieb deshalb von vornherein keine Rolle, wann die Nachricht geöffnet oder heruntergeladen wurde (Müller, RDi 2024, 389, 392). Maßgeblich für den Senat ist der 18.08.2022.
Die Berufung ist auch formwirksam erhoben worden. Die Einreichung per Faxschreiben vom 10.09.2022 beim Sozialgericht genügt dafür, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht. Denn seit 01.01.2022 existiert gem. § 65d S. 1 SGG eine aktive Nutzungspflicht des Elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte. Die elektronische Einreichung vom 17.09.2022 genügt aber der Form. Ein elektronisch eingereichtes Dokument muss, wenn es auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, von der verantwortlichen Person einfach elektronisch signiert sein, § 65a Abs. 3 S. 1 SGG. Auch bei einem Rechtsanwalt erfordert dies die Wiedergabe des Nachnamens am Ende des Textes (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021, 17 W 13/21; BAG, Beschluss vom 14.09.2020, 5 AZB 23/20; a.A. BAG, Beschluss vom 25.08.2022, 2 AZN 234/22). Die einfache Signatur soll nämlich sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt. Eine einfache Signatur kann – wie vorliegend – auch in Gestalt einer eingescannten Unterschrift erfolgen (Hofmann in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 92 SGG (Stand: 04.03.2024), Rn. 23, mwN). Das gilt aber grundsätzlich nicht, wenn die Unterschrift – wie vorliegend – nicht entzifferbar ist und damit von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme keiner bestimmten Person zugeordnet werden kann. Die einfache Signatur soll gerade sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA (maschinenschriftlich und damit regelmäßig allgemein lesbar) ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (vgl. BAG Beschluss vom 14.9.2020, aaO, Rdnr 16). Ist die Unterschrift nicht lesbar, kann sie diese Funktion nicht erfüllen. Empfängern eines solchen Dokuments verbleibt dann nur, „zu raten, zu vermuten oder zu glauben“ (BSG, Beschluss vom 16.02.2022, B 5 R 198/21 B, Rn. 9, juris). Vorliegend stellt sich die Situation aber so dar, dass die Zuordnung zur Person des Klägers unstreitig und unzweifelhaft ist. Der Kläger ist als Einzelanwalt tätig. Da nicht anzunehmen ist, dass Dritte Zugriff auf sein geschütztes beA-Postfach haben, ist keine weitere Person ersichtlich, die als Urheber der Berufungsschrift in Betracht zu ziehen wäre.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 01.08.2022 abgewiesen.
Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Sie sind überzeugend und würdigen die fallentscheidenden Aspekte vollständig. Lediglich im Hinblick auf das seine Rechtsansicht konkretisierende Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ergänzt der Senat wie folgt:
Im Kern beanstandet der Kläger lediglich die Art und Weise der vorgenommenen Beitragsberechnung. Er hält es für rechts- oder gar verfassungswidrig, dass die Beklagte neben der Beitragserhebung nach den für Rentner geltenden Bestimmungen weitere Beiträge auf Basis des Arbeitseinkommens vorgenommen hat bzw. vornimmt. Die Kumulation zweier Berechnungsmethoden bzw. Beitragserhebungen sei unzulässig.
§ 237 Nr. 3 SGB V sieht aber die von der Beklagten gewählte Form der Beitragserhebung vor. Nach dieser Vorschrift werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zugrunde gelegt 1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und 3. das Arbeitseinkommen. Es liegt keine, wie der Kläger meint, Vermengung von Beitragserhebung für ihn als Rentner und zugleich für ihn als freiwillig Versicherten vor. Er wird insgesamt als beitragspflichtiger Rentner betrachtet. Lediglich nimmt die Beklagte zwei separate Beitragserhebungsvorgänge vor. Die Einnahmen aus der gesetzlichen Altersrente können durch den Träger der Rentenversicherung unmittelbar verbeitragt werden. Das zusätzliche Arbeitseinkommen, das schwankt, wird separat, nämlich durch die Beklagte selbst, verbeitragt. Die Vorgehensweise steht in Übereinstimmung mit § 237 S. 4 i.V.m. §§ 226 Abs. 2, 228, 229 und 231 SGB V.
Auch die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen ist nicht zu beanstanden, dies insbesondere auch nicht, wie der Kläger meint, soweit sie sich auf die Geltendmachung von Beiträgen aufgrund eines vorläufigen Verwaltungsaktes beziehen. Rechtsgrundlage für die Säumnisgebühr ist § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Maßgeblich für die Festsetzung der Säumniszuschläge ist die Fälligkeit der zugrundeliegenden Beiträge. Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen nach § 22 Abs.1 S. 1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Fälligkeit im Einzelnen richtet sich nach den Regelungen von § 23 SGB IV. Dass der zugrundeliegende Beitragsbescheid eine vorläufige Regelung trifft, beeinträchtigt weder das Entstehen des Anspruchs noch seine Fälligkeit. Solche Verwaltungsakte haben lediglich eine eingeschränkte Bindungswirkung und begründen für Adressaten lediglich eine vorläufige Rechtsstellung (HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 35 Rn. 27, beck-online). Auch haben die Widersprüche des Klägers gegen die Beitragsbescheide keine aufschiebende Wirkung, weil es sich um Entscheidungen im Sinne von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG handelt. Entsprechendes gilt für die Festsetzung von Mahngebühren, die ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 S. 1 V des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) haben.
Die weiteren vom Kläger vorgebrachten Kritikpunkte an den hier angegriffenen Verwaltungsakten treffen nicht zu. Abgesehen davon, dass § 31a SGB X seit 2017 sogar den vollständig automatisierten Erlass eines Verwaltungsaktes zulässt, sind alle Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2020 angegriffen. Dieser weist in seiner Anlage allerdings ausdrücklich alle Mitglieder des Widerspruchsausschusses aus. Datenschutzrechtliche Regelungen sind nicht Gegenstand der im Streit stehenden Regelungsmaterie.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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