projekte
S 5 KR 556/20•SG Gießen 5. Kammer, 2022-08-01, S 5 KR 556/20
S 5 KR 556/20Sozialversicherungsgericht / 5. Kammer01.08.2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-01
Aktenzeichen: S 5 KR 556/20
ECLI: ECLI:DE:SGGIESS:2022:0801.S5KR556.20.00
Dokumenttyp: Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen die erhobenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.10.2019 (Ende der Mitgliedschaft) nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V).
Der Kläger war bis zum 31.05.2019 bei der Beklagten aufgrund seiner hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit freiwillig krankenversichert und bei der Beigeladenen pflegeversichert. Ab dem 01.06.2021 war der Kläger als Altersrentner bei der Beklagten versicherungspflichtig versichert. Die weiterhin ausgeübte selbstständige Tätigkeit wurde von der Beklagten ab Juni 2012 als nebenberuflich eingestuft. Neben seiner Rente bezieht der Kläger einen Versorgungsbezug vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Hessen. Am 31.10.2019 endete die Mitgliedschaft bei der Beklagten.
Bereits im Jahr 2014 führte der Kläger ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gießen (Az: S 15 KR 244/14). Gegenstand des Verfahrens waren diverse Beitragsbescheide für die Jahre 2009 bis 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2014. Das Klageverfahren endete am 27.10.2014 durch Vergleich. Unter anderem wurde darin geregelt, dass die Beklagte die Beiträge für 2010 und 2011 unter Zugrundelegung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze berechnet, die Beiträge für 2012 nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids von 2012 neu berechnet werden und dass die Beklagte die Beiträge ab 2013 vorläufig festsetzt.
In einem weiteren Klageverfahren (Az: S 5 KR 139/17) wandte sich der Kläger gegen diverse Beitragsbescheide für die Zeit ab dem 01.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2017. Das Sozialgericht Gießen hat mit rechtskräftigem Urteil vom 14.06.2018 den Bescheid vom 20.08.2015 über den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.05.2012 sowie die Bescheide vom 23.11.2016 über den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 aufgehoben und den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben.
Mit Bescheid vom 22.12.2016 wurden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorbehaltlich etwaiger Änderungen auf monatlich 148,48 Euro für das Jahr 2017 festgesetzt.
Mit Bescheid vom 24.01.2017 teilt die Beklagte mit, dass ein Rückstand für November und Dezember 2016 bestehe. Zudem setzte sie eine Mahngebühr in Höhe von 5 Euro fest. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 20.02.2017 teilte die Beklagte mit, dass ein Rückstand in Höhe von 148,48 Euro bestehe und setzte eine Mahngebühr in Höhe von 5 Euro fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Bescheid vom 13.04.2017 teilte die Beklagte mit, dass die Beiträge für Februar 2017 rückständig seien und erhob eine Mahngebühr in Höhe von 5 Euro. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Bescheid vom 22.08.2017 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger mit Beiträge für die Zeiträume vom 01.01.2011 bis 31.07.2017 mit Beiträgen, Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Höhe von 8.982,15 Euro in Rückstand sei. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Bescheid vom 11.09.2017 teilte die Beklagte mit, dass der Leistungsanspruch des Klägers ab dem 19.09.2017 ruhe, da der Kläger mit Beiträgen in Rückstand sei. Mit Bescheid vom 19.09.2017 teilte die Beklagte mit, dass ein Rückstand für August 2017 bestehe und setze eine Mahngebühr in Höhe von 5 Euro fest. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Schreiben vom 21.09.2017 teilte die Beklagte mit, dass der Leistungsanspruch ab dem 19.09.2017 wieder bestehe.
Mit Bescheiden vom 02.11.2017 und 21.11.2017 teilte die Beklagte mit, dass Beiträge für September und Oktober 2017 rückständig seien und setzte jeweils Mahngebühren in Höhe von 5 Euro fest. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Schreiben vom 12.12.2017 übersandte die Beklagte dem Kläger das Formular „Angaben zur selbstständigen/freiberuflichen Erwerbstätigkeit“ mit der Bitte um Vervollständigung. Zudem forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage des letzten Einkommenssteuerbescheids auf. Am 23.12.2017 gab der Kläger an, dass er die selbstständige Tätigkeit weiterhin sporadisch ausübe. Es sei keine neue Veranlagung erfolgt.
Mit Bescheid vom 28.12.2017 setzte die Beklagte die Beiträge ab 2018 auf monatlich 148,48 Euro vorläufig fest. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Bescheiden vom 02.01.2018, 05.02.2018, 27.02.2018, 27.03.2018 und 04.05.2018 teilte die Beklagte mit, dass Rückstände für die Monate November 2017 bis März 2018 entstanden seien und setzte jeweils eine Mahngebühr in Höhe von 5 Euro fest. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Schreiben vom 06.12.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Urteil des Sozialgericht Gießen umgesetzt werde und hob den Bescheid vom 20.08.2015 mit sofortiger Wirkung auf. Darüber hinaus sei für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 eine endgültige Beitragsfestsetzung in Höhe von monatlich 796,17 Euro mit Bescheid vom 18.07.2016 ausgesprochen worden.
Mit Bescheid vom 09.01.2019 setzte die Beklagte die Beiträge ab 2019 in Höhe von 152,46 Euro vorläufig fest. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Bescheiden vom 04.05.2019, 24.05.2019, 27.06.2019 und 26.07.2019 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger für die Zeit vom 01.11.2015 bis zum 30.06.2019 in Zahlungsrückstand sei und setzte zudem Mahngebühren fest. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 09.09.2019 teilte die Beklagte mit, dass der Leistungsanspruch des Klägers wegen Beitragsrückständen ab dem 16.09.2019 ruhe. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 09.10.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er im Rückstand mit Zahlungen der Beiträge für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 31.08.2019 sei. Zudem setzte sie eine Mahngebühr in Höhe von 5 Euro fest. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2020 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass grundsätzlich bis zum 31.12.2018 die Beiträge der Selbstständigen zunächst nach beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erhoben wurden. Bei Nachweis niedrigerer Einnahmen ließ das Gesetz eine Beitragserhebung nach den tatsächlich niedrigeren Einnahmen zu. Als Nachweis der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gelte der letzte Einkommenssteuerbescheid. Seit dem 01.01.2018 erfolge bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit eine Einstufung unter Vorbehalt, die aufgelöst werde, sobald der Steuerbescheid für das entsprechende Jahr fristgerecht vorgelegt werde. Seit dem 01.01.2019 würden die beitragspflichtigen Einnahmen mindestens nur noch den 90. Teil der Bezugsgröße betragen. Die mit den Bescheiden vom 22.12.2016, 28.12.2017 und 09.01.2019 erfolgten Beitragseinstufungen seien unter Beachtung der vorangestellten Ausführungen nicht zu beanstanden. Die Erhebung der Mahngebühren finde ihre rechtliche Grundlage in § 19 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Die Erhebung von Säumniszuschlägen beruhe auf § 24 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Im Übrigen entsprächen die einzelnen Einstufungsbescheide für die Zeit ab 01.01.2010 den im Vergleich geschlossenen Vereinbarungen. Die Beitragseinstufungen für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2016 seien nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 09.09.2019, der das Ruhen des Leistungsanspruchs ausspreche, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für ein Ruhen lägen vor.
Hiergegen richtet sich die erhobene Klage. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass die Beklagte die Beiträge nach der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze orientiert festgesetzt habe und die Anpassung allenfalls über Bruchteile des Beitragsbemessungssatzes ermittelt worden seien, wenn sich die Einkommensverhältnisse nicht entsprechend dem Beitragsbemessungssatz gestalteten. Weiter sei zu beanstanden, dass die Beklagte auch nicht die Beitragsermittlungspraxis für die gesetzlichen Rentner praktiziert habe. Diese zahlen praktisch über das Zahlstellenverfahren bereits monatliche Beiträge als Vorauszahlung. Wenn dann am Ende eines Kalenderjahres die Einkommenssteuer ermittelt werde und sich ein Differenzbetrag ergebe, dann werde für das Kalenderjahr 1/12 des Differenzbetrags pro Jahr bei Überschreitung von pauschalen Grenzen ebenfalls der Beitragspflicht unterworfen. Es sei auch nicht so, dass Entscheidungen und Bescheide bestandskräftig geworden oder in Rechtskraft erwachsen sein könnten, die die offensichtlichen Ermittlungsfehler nicht berücksichtigt haben. Diese Fehler würden mangels offensichtlicher gesetzlicher Grundlage zur Nichtigkeit, jedenfalls aber zur Unwirksamkeit, führen.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 22.12.2016, 24.01.2017, 20.02.2017, 13.04.2017, 22.08.2017, 19.09.2017, 02.11.2017, 21.11.2017, 28.12.2017, 02.01.2018, 05.02.2018, 27.02.2018, 27.03.2018, 04.05.2018, 09.01.2019, 04.05.2019, 24.05.2019, 27.06.2019, 26.07.2019, 09.09.2019 und 09.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die zusätzlichen Einnahmen seit 01.06.2012 nach § 237 SGB V zu verbeitragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stützt sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den Ausgangsbescheiden und dem Widerspruchsbescheid.
Mit Beschluss vom 21.06.2021 hat das Gericht die DAK Pflegekasse dem Verfahren notwendig beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und beigezogenen Gerichtsakte S 5 KR 139/17, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger war bis zum 31.05.2012 als selbstständiger Rechtsanwalt bei der Beklagten freiwillig versichert. Die Beitragsbemessung für Selbstständige richtet sich nach § 240 SGB V. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, vgl. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V.
Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27.10.2008 gehen von diesem im Gesetz geregelten und von der Rechtsprechung ausgefüllten Begriffen aus. Nach § 2 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
Die Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bieten ab dem 01.01.2009 grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R).
Die Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2012 wurden rechtmäßig festgesetzt, soweit die Bescheide nicht durch das rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts Gießen aufgehoben wurden. Die Kammer verweist insoweit auf das rechtskräftige Urteil vom 14.06.2018 (Az.: S 5 KR 139/17). Soweit der Kläger vorträgt, die Bescheide seien nichtig, kann dies nicht überzeugen. Ein Grund für die Nichtigkeit nach § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere leiden die Bescheide unter keinem schwerwiegenden Fehler.
Doch auch ab dem 01.06.2012 bis zum 31.10.2019 wurden die Beiträge rechtmäßig festgesetzt. Ab dem 01.06.2012 war der Kläger als Rentner bei der Beklagten pflichtversichert. Nebenberuflich übte er weiterhin die Tätigkeit als Rechtsanwalt aus. Die Beitragsbemessung für Rentner richtet sich nach § 237 SGB V. Danach werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zugrunde gelegt der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1), der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) und das Arbeitseinkommen. Gemäß § 237 Satz 2 SGB V gelten der § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 entsprechend. Gemäß § 226 Abs. 2 sind die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 (Versorgungsbezüge) und Nr. 4 (Arbeitseinkommen) zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des SGB IV übersteigt.
Zunächst wurde über die Beitragsfestsetzung in dem Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 31.12.2016 rechtskräftig entschieden (Az.: S 5 KR 139/17). Auch hier ergeben sich keine Hinweise auf eine Nichtigkeit der Bescheide.
Ab dem 01.01.2017 wurden die Beiträge in den Bescheiden vom 22.12.2016, 28.12.2017 und 09.01.2019 vorläufig auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2014 festgesetzt. Das monatliche Einkommen belief sich auf 796,17 Euro, dies übersteigt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße der Jahre 2017 bis 2019 (2017: 148,75 Euro; 2018: 152,25 Euro; 2019: 155,75 Euro). Die Beiträge wurden nach den geltenden Kranken- und Pflegeversicherungssätzen der Jahre 2017 bis 2019 festgesetzt und sind in der Höhe nicht zu beanstanden (KV: 16,1 %; PV: 2,55 % bzw. 3,05 %). Soweit der Kläger vorträgt, dass seine Einnahmen niedriger gewesen seien, führt dies zunächst zu keinem anderen Ergebnis. Eine Beitragsfestsetzung auf Grundlage dieser vagen Äußerung ist nicht möglich. Der Kläger muss diese niedrigeren Einnahmen nachweisen durch Vorlage der Einkommenssteuerbescheide der konkreten Jahre. Da die Beklagte die Beiträge für die Jahre 2017 bis 2019 erst vorläufig festgesetzt hat, wäre bei Nachweis niedrigerer Einnahmen eine endgültige Festsetzung möglich. Obwohl dem Kläger die Einkommensteuerbescheide vorliegen – wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – hat er diese trotz Aufforderung durch die Beklagte und das Gericht nicht vorgelegt. Die Festsetzung unter Zugrundlegung niedrigerer Einnahmen war der Beklagte daher bisher nicht möglich.
Die angegriffenen Mahnbescheide vom 24.01.2017, 20.02.2017, 13.04.2017, 22.08.2017, 19.09.2017, 02.11.2017, 21.11.2017, 02.01.2018, 05.02.2018, 27.02.2018, 27.03.2018, 04.05.2018, 04.05.2019, 24.05.2019, 27.06.2019 und 09.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2020 sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Mahngebühren ist § 19 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Danach wird für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 VwVG eine Mahngebühr erhoben. Diese beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrags, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Beklagte hat sich bei der Festsetzung der Mahngebühr an den gesetzlichen Rahmen gehalten. Zudem befand sich der Kläger mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug.
Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Säumniszuschlägen ist § 24 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des rückständigen, auf 50,00 Euro nach unten abgerundeten rückständigen Betrags zu zahlen. Auch hier hat sich die Beklagte an den gesetzlichen Rahmen gehalten und für jeden rückständigen Monat 1 % Säumniszuschlag erhoben.
Auch der Ruhensbescheid vom 09.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2020 ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für das Ruhen des Leistungsanspruchs ist § 16 Abs. 3a SGB V. Danach ruht der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind (Satz 2). Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden (Satz 3). Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden (Satz 4).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Bescheids mit mehr als zwei Monaten Beiträgen in Rückstand. Zudem wurde er von der Beklagten mehrfach gemahnt. Hinweise für eine Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch ergeben sich vorliegend nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt dem Ausgangs des Verfahrens.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.