projekte
L 9 U 38/25•Hessisches Landessozialgericht 9. Senat, 2025-09-19, L 9 U 38/25
L 9 U 38/25Sozialversicherungsgericht / Division 919.09.2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-19
Aktenzeichen: L 9 U 38/25
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2025:0919.L9U38.25.00
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente wegen einer anerkannten Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (Lärmschwerhörigkeit – BK 2301).
Der 1962 geborene und aus der Türkei stammende Kläger war während seines gesamten Arbeitslebens im Straßenbau beschäftigt. In der Zeit vom 1. September 1979 bis zum 31. Juli 1980 absolvierte er eine berufsvorbereitende Maßnahme im Bereich Tiefbau beim Internationalen Bund für Sozialarbeit und arbeitete sodann vom 1. Januar 1981 bis zum 30. Juni 1988 als Baumaschinenführer und Kanalbauer für die Firma C. KG. Anschließend machte sich der Kläger mit seiner Firma A. Bau selbständig. Während dieser Selbständigkeit war er in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und im Wesentlichen als Baumaschinenführer und Pflasterer im Straßenbau tätig. Vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 2003 betrieb der Kläger bei unverändertem Tätigkeitsbereich die D. Hoch- und Tiefbau GmbH. Anschließend arbeitete er noch bis zum 31. Dezember 2004 als Baumaschinenführer, Pflasterer und Kanalbauer für die Firma E. Bau GmbH. Auf die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit folgte ab dem 1. Mai 2007 der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung Hessen.
Im Jahr 2000 stellte sich der Kläger erstmals wegen Hörbeschwerden bei seiner HNO-Ärztin F. vor. Am 18. Juli 2007 nahm er dann Kontakt mit der Beklagten auf und beantragte die Anerkennung seiner Hörminderung als Berufskrankheit. Zudem erstellte die HNO-Ärztin F. am 6. August 2007 eine Berufskrankheitenanzeige. Die Beklagte nahm die Ermittlungen auf. Ihre Mitglieder- und Beitragsabteilung teilte mit Schreiben vom 20. September 2007 mit, das Unternehmen D. Hoch- und Tiefbau GmbH sei in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. März 2003 zwar bei der Beklagten versichert gewesen. Der Kläger habe jedoch nicht zu dem pflichtversicherten Personenkreis gehört und auch keine freiwillige Unternehmerversicherung abgeschlossen. Der Präventionsdienst der Beklagten kam in seiner Stellungnahme Arbeitsplatzexposition vom 18. Dezember 2007 zu dem Ergebnis, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK 2301 erfüllt seien. Ermittelt wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis 30. Juni 1988 ein Tageslärmexpositionspegel von 92 dB (A), vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1991 von 90 dB (A) und für den gesamten Folgezeitraum bis zum 31. Dezember 2004 von 89 dB (A). Nach Beiziehung medizinischer Befundunterlagen sowie einer Stellungnahme ihres Beratungsarztes G. vom 30. Januar 2008 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Februar 2008 Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit der Hörminderung des Klägers ab, weil keine BK 2301 vorliege. Es fehle an den erforderlichen arbeitsmedizinischen Voraussetzungen. Den hiergegen am 4. März 2008 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2008 als unbegründet zurück. Der Kläger erhob sodann am 18. April 2008 unter dem Aktenzeichen S 1 U 39/08 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden und begehrte auch weiterhin die Anerkennung einer BK 2301.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gab das Sozialgericht ein Sachverständigengutachten bei dem HNO-Arzt Dr. H. in Auftrag, welches nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 27. November 2008 unter dem 9. März 2009 erstellt wurde. Danach habe bei dem Kläger ein beidseitiger symmetrischer hochtonbetonter geringgradiger Hörverlust vorgelegen, welcher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Lärmexposition des Klägers zurückzuführen sei. Ein lärmunabhängiger Anteil habe sich nicht sicher abgrenzen lassen. Die berufsbedingte lärmabhängige Hörschädigung verursache eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 vom Hundert (v. H.). Es sei anzunehmen, dass das festgestellte Ausmaß der Lärmschwerhörigkeit bereits bei dem Ausscheiden des Klägers aus der Firma E. vorgelegen habe. Die Beklagte erwiderte auf das Gutachten, der Sachverständige habe nicht berücksichtigt, dass aufgrund des fehlenden Versicherungsschutzes die Lärmexposition im Zeitraum von 1991 bis 2003 nicht berücksichtigungsfähig sei. Vielmehr spreche der Erkrankungsverlauf seit 1991 eindeutig gegen eine Verursachung durch Lärm in der Zeit von 1981 bis 1991. Auch eine Auswirkung der dann wieder versicherten Tätigkeit von 2003 bis 2004 könne aus dem Verlauf nicht erkannt werden. In einer hierzu eingeholten ergänzenden Stellungnahme kam Dr. H. unter dem 4. August 2009 zu der Einschätzung, dass die Nichtberücksichtigung des Beschäftigungsabschnitts vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 2003 zwar nichts an dem Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit ändere, sie aber bei der Bewertung des Ausmaßes der lärmbedingten Schwerhörigkeit berücksichtigt werden müsse. Da keine Audiogramme aus der Zeit vor dem 1. Juli 1991 verfügbar seien, könne das Ausmaß der bereits zu diesem Zeitpunkt entstandenen berufsbedingten Schwerhörigkeit nicht beurteilt werden; eine Abgrenzung des Vor- und Nachschadens sei nicht möglich. Die MdE werde aufgrund der versicherungsrelevanten relativ kurzen Lärmexposition auf unter 10 v. H. geschätzt. In der am 5. Februar 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung nahm der Kläger die Klage zurück.
Am 10. Dezember 2020 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und führte seine Schwerhörigkeit auf die Lärmeinwirkungen während seiner beruflichen Tätigkeit zurück. Die Beklagte nahm erneut Ermittlungen auf und forderte medizinische Befundunterlagen über den Kläger an. Im Rahmen einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 14. Juni 2021 kam Dr. K. zu der Einschätzung, dass bei einer Gesamtexposition von 23 Jahren (1981 bis 2004) und einer tagesschichtbezogenen Exposition um 90 dB (A) die Voraussetzungen zur Entstehung einer Lärmschwerhörigkeit vorgelegen hätten. Die Feststellung einer "beidseits geringgradigen" Schwerhörigkeit entsprechend dem Gutachten von Dr. H. stelle angesichts der Lärmdosis einen absolut erwartbaren Befund dar. Dass die seinerzeit festgestellte Schwerhörigkeit überwiegend bzw. ausschließlich lärmbedingt gewesen sei, sei nicht zu bezweifeln. Was die Beurteilung des allein durch die während des Versicherungsschutzes erlebte Lärmbelastung betreffe, schließe er sich vollumfänglich den Ausführungen des Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme an. Aufgrund der audiologischen Daten aus Oktober 2019 bestehe bei dem Kläger mittlerweile eine pantonale Schallempfindungsschwerhörigkeit, die rechts als hochgradig und links als hochgradig bis an Taubheit grenzend einzustufen sei. Vor dem Hintergrund der Versicherungszeiten könne allerdings lediglich eine beginnende Innenohrschwerhörigkeit als versicherte Folge einer BK 2301 wahrscheinlich gemacht werden. Der über die knapp geringgradige Schwerhörigkeit beidseits hinausgehende Anteil am gegenwärtigen Gesamthörschaden sei postexpositionell (nach 2009) entstanden und folglich als Nachschaden zu qualifizieren. Die MdE aus dem während der versicherten Tätigkeit entstandenen Hörschaden werde auf 0 v. H. eingeschätzt.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2021 nahm die Beklagte den Bescheid vom 12. Februar 2008 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurück und erkannte die Erkrankung des Klägers als BK 2301 an sowie als Folge der Berufskrankheit eine geringgradige Innenohr-Hochtonschwerhörigkeit beidseits. Einen Anspruch auf Verletztenrente lehnte sie ab. Den hiergegen am 11. Januar 2022 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2022 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 2. November 2022 Klage bei dem Sozialgericht Wiesbaden (Sozialgericht) erhoben und die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 80 v. H. ab dem 1. Dezember 2016 begehrt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, ausweislich der Feststellungen seines Hörakustikers vom 14. November 2022 sei auf seinem rechten Ohr mittlerweile eine Hörminderung in Höhe von 95 % und auf seinem linken Ohr von 98 % festzustellen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte die Auffassung vertrete, dass sich bei dem Kläger in den Folgejahren nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit keine berufsbedingte Verschlimmerung seines Hörvermögens hätte einstellen können. Vielmehr habe er sich durch seine berufliche Tätigkeit eine Hörschädigung zugezogen, welche sich in den Folgejahren progredient verschlimmert habe. Bereits der Sachverständige Dr. H. habe eine beidseitige hochtonbetonte Schwerhörigkeit festgestellt.
Das Sozialgericht hat die Gerichtsakte zu dem Verfahren S 1 U 39/08 beigezogen und sodann ein Sachverständigengutachten von Amts wegen bei dem Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Prof. Dr. M. eingeholt, welches nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 23. August 2023 unter dem 6. September 2023 erstellt wurde. Der Sachverständige diagnostizierte bei dem Kläger einen beidseitigen Hörverlust im Sinne einer Schallempfindungsschwerhörigkeit an Taubheit grenzend sowie einen Tinnitus beiderseits. Eine arbeitsbedingte Lärmschwerhörigkeit liege vor, da eine adäquate Lärmexposition nachgewiesen sei, die Schwerhörigkeit sich während der Lärmexposition entwickelt habe, es sich um eine reine Schallempfindungsschwerhörigkeit handele, die Tonschwellenkurven "typisch" mit einer Senke bei c5 seien, eine Symmetrie der Tonschwellenkurven vorliege und ein positives Rekruitment im Rahmen des am 9. März 2009 erstellten Gutachtens nachweisbar gewesen sei. Auch wenn für das Jahr 1991 noch keine Befundunterlagen vorhanden seien, spreche mehr dafür als dagegen, dass eine lärminduzierte Störung bereits im Jahr 1991 vorgelegen habe. Ziehe man das zeitlich am nächsten gelegene Tonaudiogramm aus dem Jahr 2000 heran, ergebe sich anhand des prozentualen Hörverlustes eine MdE von 15 v. H. entsprechend einer geringgradigen Schwerhörigkeit. Der anschließende versicherte Zeitraum von 2003 bis Ende 2004 sei gering. Anhand des Tonaudiogramms vom 16. März 2004 sei ebenfalls eine MdE von 15 v. H. zu ermitteln. Damit spreche mehr dafür als dagegen, dass die Lärmexposition im Zeitraum von 1981 bis 1991 an der Entwicklung dieser Hörstörung im Jahre 2000 maßgebend beteiligt gewesen sei. Die MdE für den versicherten Anteil könne zum Zeitpunkt 1990 und integrierend im Zeitraum von 2003 bis 2004 mit weniger als 10 v. H. geschätzt werden. Eine Hörstörung im Sinne einer Ertaubung – wie sie bei dem Kläger mittlerweile vorliege – könne nach den aktuellen Erkenntnissen (Lehrmeinung) nie Folge einer lärmbedingten Schädigung sein. Weiterhin kämen lärminduzierte Hörstörungen mit einem Hörverlust, der 60 dB übersteige, nach den Erkenntnissen der letzten Jahre in der Praxis heute nicht mehr vor. Wesentliche Ursache sei dann nicht berufsbedingter Lärm, sondern eine schicksalsbedingte, fortschreitende, wahrscheinlich kausal genetisch bedingte Hörstörung. Nach Brusis (2010) könne sich eine lärminduzierte Störung, die mit dem Hörtest aus dem Jahre 2000 gesichert worden sei, nach dem Ausscheiden aus dem Lärm Ende 2004 nicht weiter verschlimmern, da es an einer einwirkenden Schädigung fehle. Verschlechterungen seien dann altersinduziert oder anderweitig, endogen, schicksalsbedingt verursacht. Ursache für die Verschlechterung nach dem Ausscheiden aus dem Lärm sei im vorliegenden Fall mit Wahrscheinlichkeit nicht berufsbedingter Lärm, sondern eine schicksalsbedingte, fortschreitende, wahrscheinlich kausal genetisch bedingte Hörstörung.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das Sozialgericht ferner ein Sachverständigengutachten bei dem Audiologen und Hörakustiker Dr. P. eingeholt, welches nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 25. Juni 2024 unter dem 26. Juni 2024 erstellt wurde. Danach leide der Kläger an einer beidseitigen Taubheit und einem beidseitigen hochgradigen Tinnitus. Ebenso wie der Sachverständige Prof. Dr. M. halte er es für wahrscheinlich, dass eine lärmbedingte Innenohrschwerhörigkeit vorliege, die sich langsam entwickelt und möglicherweise bereits 1991 bestanden habe, wobei das genaue Ausmaß zu diesem Zeitpunkt unbekannt sei. Neuere Forschungsergebnisse zeigten, dass ein lärmbedingter Hörverlust auch nach Ende der Lärmexposition fortschreiten könne. Besonders hervorzuheben sei die Studie von Kujawa und Liberman (2009), die zeige, dass vorübergehende lärmbedingte Hörschwellenverschiebungen langfristige neuronale Schäden verursachen könnten, die sich Monate bis Jahre nach der Exposition weiter verschlechtern könnten. Nach dem Akteninhalt leide der Kläger seit den 1980er Jahren unter einem Hörverlust und beidseitigem Tinnitus. In dieser Zeit sei er beruflich starkem Lärm ausgesetzt gewesen. Es lägen keine weiteren Erkrankungen in der Familie, keine Ohrerkrankungen, keine außerberufliche Lärmexposition, keine Einnahme von ototoxischen Medikamenten und keine lärmintensiven Freizeitaktivitäten vor. Da folglich keine anderen Ursachen festgestellt werden könnten, sei die Schwerhörigkeit höchstwahrscheinlich auf die berufliche Lärmexposition zurückzuführen. Es sei nicht möglich, den berufsbedingten Anteil der Lärmschwerhörigkeit exakt von dem lärmunabhängigen Anteil abzugrenzen. Die verfügbaren Informationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse sprächen allerdings insgesamt für eine zumindest annähernd gleichwertige berufliche Verursachung. Die berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit führe zu einer MdE von weniger als 10 v. H. Prof. Dr. M. weise in seinem Gutachten darauf hin, dass sich die Hörstörung des Klägers nach Beendigung der beruflichen Lärmexposition weiter verschlechtert habe. Diese Entwicklungen erklärten die Schwankungen in den MdE-Bewertungen und seien typisch für lärmbedingte Hörschäden, die sich über lange Zeiträume manifestierten und auch nach Beseitigung der Lärmquelle verschlimmern könnten. Dies werde durch die kontinuierliche Beobachtung und Auswertung der audiometrischen Befunde sowie die Berücksichtigung der wissenschaftlichen Literatur, einschließlich der Dynamik und Progression von lärmbedingten Hörstörungen, gestützt (Fernandez et al., 2015; Furman et al., 2013; Kujawa & Liberman, 2009; Valero et al., 2017; Wu et al., 2021). Bei der aktuellen Begutachtung sei eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit auf beiden Ohren bestätigt worden, weshalb eine Neubewertung der MdE allein für das Hören erforderlich sei. Der Grad der Behinderung (GdB) durch die Schwerhörigkeit betrage nach Feldmann 80, die Ohrgeräusche verursachten ohne wesentliche psychische Begleiterscheinungen einen GdB von 30, woraus sich voraussichtlich eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung beidseits nach der Gliedertaxe (1/100) ableiten lasse. Der Sachverständige Prof. Dr. M. stütze seine Schlussfolgerungen hauptsächlich auf die Arbeiten von Brusis und Feldmann, welche eine konservative Sichtweise auf lärmbedingte Hörschäden repräsentiere und neuere wissenschaftliche Erkenntnisse nicht ausreichend berücksichtige. Diese einseitige Literaturauswahl führe zu einer verzerrten und unvollständigen Beurteilung des vorliegenden Falles und entspreche nicht den Anforderungen an eine umfassende und ausgewogene Bewertung. Neuere Studien zeigten, dass lärmbedingter Hörverlust auch nach Ende der Lärmexposition fortschreiten könne, was Prof. Dr. M. jedoch nicht berücksichtigt habe. Die Studie von Wu et al. (2021) beschreibe ferner, dass die primäre neuronale Degeneration in lärmbelasteten menschlichen Cochleae direkt mit dem Verlust der äußeren Haarzellen und Wortdiskriminationswerten zusammenhänge. Neuere Studien betonten, dass genetische Prädispositionen und andere multifaktorielle Ursachen wesentlich zur Anfälligkeit für lärmbedingte Hörschäden beitragen könnten. Diese Faktoren seien in der konservativen Literatur von Brusis und Feldmann nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Das Sozialgericht hat zu dem Sachverständigengutachten von Dr. P. eine am 1. Oktober 2024 erstellte ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. M. eingeholt. Dieser hat ausgeführt, die Studienergebnisse von Kujawa & Liberman (2009) zeigten, dass kein Haarzellverlust nachweisbar sei, wie er sich bei einer Lärmschwerhörigkeit regelmäßig als Kriterium finde, sondern vielmehr degenerative Veränderungen im Nervenbereich. Eine Übertragung dieser Erkenntnisse auf die Lärmschwerhörigkeit und den Menschen sei aber nicht ohne weiteres mit einem hohen Überzeugungsgrad möglich. Vielmehr ergäben sich Parallelen zum akuten Schalltrauma. Der applizierte Lärm sei für einen Vergleich mit der Lärmschwerhörigkeit zu kurz und der Lärm zu extensiv gewesen. Auch die übrigen, an Tieren durchgeführten Studien, seien nicht unmittelbar auf den Menschen und die Lärmschwerhörigkeit übertragbar. Wenn die Hypothese einer,,Post-Lärm-Schädigung" anerkannt wäre, gäbe es plausible und nachvollziehbare Erklärungen zu diesem Modell. Es würde dann auch erklärbar sein, warum nicht nur die Nervenfasern des Hochtonbereiches, sondern alle Nervenfasern, bis zur Funktionslosigkeit geschädigt werden könnten. Diese Erklärung werde auch mit der benannten Literatur nicht gegeben. Wenn eine aufsteigende Nervendegeneration vorliege, sei die Forderung des Sachverständigen nach einer Cochlea-lmplantation bei dem Kläger nicht nachvollziehbar, da letztere an eine intakte Nervenfunktion gebunden sei. Der Anteil des "Post-Lärm-Schadens" sei im vorliegenden Fall überdies viel größer als der vergleichsweise geringe Lärmanteil. Da die Schwerhörigkeit bis zum Abschluss der Lärmarbeiten von allen HNO-Kollegen als geringgradig eingeschätzt worden sei, lasse sich nicht erklären, wie der verbleibende Anteil der Hörstörung bis zur Ertaubung führen und wie diesbezüglich eine Gleichwertigkeit vorliegen könne. In einer aktuellen Veröffentlichung von Michel (2024) sei ebenfalls darauf hingewiesen worden, dass sich die Untersuchungsergebnisse nicht auf den Menschen übertragen ließen und das Modell nicht valide sei, sowie dass sich solche Veränderungen auch mit fortschreitendem Alter fänden und beim Menschen Reparaturvorgänge zu beobachten seien. Die Erkenntnisse würden danach zurzeit noch "keine Rolle für die Begutachtung" spielen. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft könne sich eine Lärmschwerhörigkeit nach der Beendigung der Lärmeinwirkung nicht weiterentwickeln; ihre volle Ausprägung lasse sich am Ende der Lärmexposition feststellen. Es existiere keine "Fern- oder Spätwirkung". Mit dem Ende des verursachten Lärms sei auch die versorgungsrechtlich beachtliche Verursachungskette abgeschlossen. Eine Änderung der anerkannten Lehrmeinung sei nicht eingetreten. Im vorliegenden Fall spreche die nach dem Ausscheiden aus der beruflichen Lärmexposition 2004 nachgewiesene Progredienz der Hörstörung bis heute gegen eine lärmbedingte Ursache.
Nach einer von dem Sozialgericht auf Antrag des Klägers bei dem Sachverständigen Dr. P. eingeholten und am 6. November 2024 verfassten ergänzenden Stellungnahme hat dieser erwidert, die Studien von Kujawa und Liberman (2009) sowie Fernandez et al. (2015) würden die fortschreitende neuronale Degeneration nach Lärmexposition belegen. Diese zeigten, dass temporäre Hörschwellenverschiebungen nicht nur die Haarzellen, sondern auch die synaptischen Verbindungen und neuronalen Strukturen des Hörnervs langfristig schädigten. Methodisch umfassten diese Studien detaillierte Tests der cochleären Funktion und neuronalen Reaktionen, die darlegten, dass eine neuronale Degeneration auch bei stabilen Hörschwellen auftreten könne. Diese Schäden manifestierten sich nach Monaten bis Jahren in einer fortschreitenden Verschlechterung des Gehörs, was als "Hidden Hearing Loss" bezeichnet werde. Diese Langzeiteffekte seien nicht nur in Tiermodellen, sondern auch in menschlichen Gewebeproben untersucht worden, was die Relevanz dieser Erkenntnisse für die Begutachtung deutlich mache (Wu et al., 2021). Die Studien lieferten fundierte wissenschaftliche Hinweise, die solche neuronalen Schäden auch beim Menschen wahrscheinlich machten. Er sei überzeugt, dass die neuen wissenschaftlichen Einsichten im Rahmen einer gerichtlichen Bewertung als sachdienlicher und moderner Beitrag im Streitfall betrachtet werden sollten. Die Argumentation, dass neue wissenschaftliche Modelle zur Langzeitschädigung praktisch wertlos seien, solange sie nicht durch spezifische, standardisierte Testverfahren nachgewiesen seien, erscheine methodisch unangemessen. Ein starres Festhalten an konservativen Aussagen blende die Bandbreite moderner Forschungsergebnisse aus und ignoriere den fortlaufenden Fortschritt der Wissenschaft.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Januar 2025 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe nach Auffassung der Kammer keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen der inzwischen anerkannten BK 2301. Die anerkannte Berufskrankheitsfolge einer geringgradigen Innenohr-Hochtonschwerhörigkeit sei zutreffend und abschließend. Weitere BK-Folgen seien nicht anzuerkennen; die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer höhergradigen Schwerhörigkeit lägen nicht vor. Das ergebe sich aus dem für die Kammer überzeugenden Gutachten des Prof. Dr. M. Dieser habe in seinem Gutachten für das Gericht überzeugend dargelegt, dass bei dem Kläger über die im streitgegenständlichen Bescheid festgestellten BK-Folgen hinaus keine weiteren Gesundheitsstörungen wesentlich ursächlich auf die Berufstätigkeit zurückgeführt werden könnten. Der Sachverständige habe überzeugend erläutert, dass eine Hörstörung im Sinne einer Ertaubung nie Folge einer lärmbedingten Schädigung sein könne. Zudem kämen lärminduzierte Hörstörungen mit einem Hörverlust, der wie im vorliegenden Fall 60 dB übersteige, in der Praxis heute nicht mehr vor. Wesentliche Ursache sei dann nicht mehr berufsbedingter Lärm, sondern eine schicksalsbedingte, fortschreitende, wahrscheinlich kausal genetisch bedingte Hörstörung. Zudem könne sich eine lärmbedingte Hörstörung nach Ausscheiden aus dem Lärm nicht mehr verschlechtern. Bei dem Kläger sei es aber nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen. Dem Gutachten des Dr. P. habe sich die Kammer nicht anschließen können, da es die zwingend zu beachtenden Vorgaben der unfallversicherungsrechtlichen Literatur (Schönberger/Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl., S. 344 ff.; Mehrtens/Brandenburg, Die BKV, M 2301) als "konservativ" und "unmodern" unberücksichtigt lasse. Wegen der anerkannten BK-Folgen könne der Kläger keine Rente begehren, da die Folgen unter Verweis auf das Gutachten von Prof. Dr. M. keine MdE von wenigstens 20 v. H. begründeten. Dieser habe unter Berücksichtigung der zu beachtenden Vorgaben der unfallversicherungsrechtlichen Literatur nachvollziehbar erläutert, dass die beruflich bedingte leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit keine MdE von 20 v. H. erreiche.
Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 3. Februar 2025 zugestellte Urteil am 25. Februar 2025 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung ergänzend vorgetragen, er widerspreche der bislang getroffenen Annahme, er sei während der Zeiten seiner Selbständigkeit nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Nach seiner Erinnerung habe er über seinen damals involvierten Steuerberater sämtliche Sozialabgaben, sämtliche steuerlichen Lasten, aber auch die erforderlichen und einschlägigen Versicherungen beitragsrelevant erfüllen lassen. Die Tatsache, dass offensichtlich die Beklagte keine Nachweise mehr über die erfolgten Zahlungseingänge vorlegen könne, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen; vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass er vollumfänglich die versicherungsrechtlichen Expositionszeiten erfüllt habe. Das Sozialgericht habe ferner in seiner Entscheidung das sehr ausführliche und auch überzeugende Gutachten des Dr. P. unberücksichtigt gelassen, wonach seine Schwerhörigkeit höchstwahrscheinlich auf die berufliche Lärmexposition zurückgeführt werden könne, da keine anderen Ursachen hätten festgestellt werden können. Würdige man vergleichend beide Sachverständigengutachten, komme man bei wirklichkeitsorientierter und realitätsnaher Betrachtungsweise zwingend zu dem Schluss, dass zu Unrecht dem Gutachtenergebnis des Prof. Dr. M. gefolgt worden sei und deshalb rechtsverletzend das Gutachtenergebnis von Dr. P. nicht zum Klageerfolg geführt habe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. Januar 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung ihres Bescheides vom 16. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2022 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 80 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Gutachten des Prof. Dr. M. sowie seine ergänzende Stellungnahme für überzeugend und nachvollziehbar. Die Ausführungen stünden in Übereinstimmung mit der relevanten medizinisch-wissenschaftlichen Literatur in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gelte hingegen nicht für das Gutachten des Dr. P. und seine ergänzende Stellungnahme, da sowohl der medizinisch-wissenschaftliche Konsens zur Frage des Fortschreitens einer Lärmschwerhörigkeit nach dem Ende der Einwirkung ignoriert werde als auch die Beweisanforderungen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Gutachten sei auch in der Sache widersprüchlich, da es zutreffend die MdE mit weniger als 10 v. H. angebe, später jedoch zu einer Neubewertung komme und einen GdB sowie eine Gliedertaxe vorschlage. Nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entsprechend der gängigen Kommentierung schreite eine Lärmschwerhörigkeit nach dem Ende der relevanten Lärmeinwirkung nicht weiter fort. Eine Progredienz der Hörminderung nach dem Ende der Lärmeinwirkung im Sinne der BK 2301 sei daher dem unversicherten Bereich zuzuschreiben. Losgelöst davon zeigten die wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass eine durch Lärm bedingte Hörminderung nur zu einer Schwerhörigkeit, nicht aber zu Taubheit führen könne. Insofern sei auch die bei dem Kläger diagnostizierte Taubheit nicht mit einer Lärmschwerhörigkeit im Sinne der BK 2301 zu vereinbaren.
Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten am 13. Juni 2025 einen Erörterungstermin durchgeführt, wegen dessen Inhalts auf die angefertigte Sitzungsniederschrift verwiesen wird. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des klägerischen Vortrags im Einzelnen, wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen, die sämtlichst Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG.
Streitgegenständlich ist lediglich die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Verletztenrente als Folge der anerkannten BK 2301. Die so verstandene Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt und nach §§ 143, 144 SGG statthaft. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) statthafte Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen und seine Entscheidung über den dokumentierten Verwaltungsvorgang der Beklagten hinaus auf das Ergebnis des von Amts wegen bei Prof. Dr. M. eingeholten Sachverständigengutachtens vom 6. September 2023 und seine ergänzende Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 gestützt. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente wegen der anerkannten BK 2301.
Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf Verletztenrente ist § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Danach haben Versicherte in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus Anspruch auf Gewährung von Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. gemindert ist. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der MdE entspricht (Abs. 3 der Vorschrift).
Die Bemessung der MdE wird vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (vgl. BSG vom 5. September 2006 – B 2 U 25/05 R – und vom 2. Mai 2001 – B 2 U 24/00 R –). Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG vom 2. Mai 2001 – B 2 U 24/00 R –). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG vom 5. September 2006 – B 2 U 25/05 R – und vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R –).
Auf der Basis dieser Maßstäbe steht für den erkennenden Senat nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung fest, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge der von der Beklagten anerkannten BK 2301 nicht um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass neben der von der Beklagten bereits anerkannten geringgradigen Innenohr-Hochtonschwerhörigkeit keine weiteren Folgen der Berufskrankheit festzustellen sind. Insbesondere lässt sich die nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit eingetretene deutliche Progredienz der Hörstörung nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf die ausgeübte Lärmarbeit zurückführen (hierzu unter a)). Die sich aus den anerkannten Berufskrankheitsfolgen ergebenden Funktionseinschränkungen rechtfertigen lediglich eine Bewertung mit einer MdE von unter 10 v. H. (hierzu unter b)).
a) Zur Überzeugung des erkennenden Senats sind neben der bereits anerkannten geringgradigen Innenohr-Hochtonschwerhörigkeit keine weiteren Folgen der BK 2301 anzuerkennen. Insbesondere die nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit eingetretene deutliche Progredienz der Hörstörung lässt sich nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf die streitgegenständliche Berufskrankheit zurückführen.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Voraussetzung für die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheitsfolge ist zunächst, dass die Erkrankung im Vollbeweis nachgewiesen ist, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (§ 128 SGG).
Für die Kausalitätsfeststellung zwischen der beruflichen Einwirkung bzw. der Berufskrankheit und der als Berufskrankheitsfolge geltend gemachten Erkrankung (haftungsbegründende Kausalität) gilt – wie für alle Kausalitätsfeststellungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung – die Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung. Danach erfordert die Zurechnung eines Schadens eines Versicherten zum Versicherungsträger zweistufig die Erfüllung erstens tatsächlicher und zweitens darauf aufbauender rechtlicher Voraussetzungen: Die Einwirkung muss den (weiteren) Gesundheitserstschaden und ein Gesundheitserstschaden die Berufskrankheitsfolge sowohl objektiv (1. Stufe) als auch rechtlich wesentlich (2. Stufe) verursacht haben. Die erste Stufe beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis, wonach jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, sog. conditio sine qua non (BSG vom 21. März 2024 – B 2 U 14/21 R –, vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 8/14 R – und vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –). Zudem muss die Einwirkung durch die versicherte Verrichtung (sowie der Gesundheitserstschaden) eine Ursache sein, also eine Bedingung, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführt, mithin nicht eine bloß im Einzelfall nicht wegdenkbare zufällige Randbedingung (BSG vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 8/14 R –). Die Bedingungstheorie (conditio sine qua non) schließt allerdings nur Bedingungen aus, die nach der Erfahrung unmöglich Ursachen sein können (BSG vom 24. Juli 2012 – B 2 U 23/11 R –). Ob eine Ursache vorliegt, muss ex post nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen beantwortet werden (BSG vom 26. Juni 2014 – B 2 U 4/13 R –, vom 24. Juli 2012 – B 2 U 9/11 R – und vom 13. November 2012 – B 2 U 19/11 R –). Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht (BSG vom 6. Oktober 2020 – B 2 U 10/19 R –). Auf der 1. Stufe ist schließlich auch festzustellen, ob es neben der versicherten Ursache noch andere konkurrierende nichtversicherte (Mit-) Ursachen (z. B. Krankheitsanlagen) gab. Ist die versicherte Tätigkeit keine Ursache für die äußere Einwirkung, besteht keine Kausalität und somit keine Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers. Steht hingegen die versicherte Tätigkeit als Ursache fest, muss sich auf der 2. Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller weiteren, auf der 1. Stufe festgestellten mitwirkenden nichtversicherten Ursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestands fallenden Gefahr darstellen (BSG vom 21. März 2024 – B 2 U 14/21 R –, vom 17. Februar 2009 – B 2 U 18/07 R – und vom 30. Januar 2007 – B 2 U 23/05 R –). Die Wesentlichkeit einer (Mit-)Ursache ist mithin eine reine Rechtsfrage, die sich nach dem Schutzzweck der Norm beantwortet (BSG vom 21. März 2024 – B 2 U 14/21 R – und vom 6. Oktober 2020 – B 2 U 10/19 R –). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt als Beweismaßstab die hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG vom 6. Mai 2021 – B 2 U 15/19 R –). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt dagegen nicht (vgl. BSG vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –). Den Nachteil aus der tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen hat nach den Regeln der objektiven Beweislast der sich auf deren Vorliegen berufende Versicherte zu tragen (BSG vom 20. Dezember 2016 – B 2 U 16/15 R –).
Auf der Basis dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall nicht belegt, dass die nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit eingetretene Verschlimmerung der Hörstörung auf die anerkannte Lärmschwerhörigkeit zurückzuführen ist. Es fehlt bereits an dem naturwissenschaftlichen Zusammenhang (1. Prüfungsstufe) zwischen dem Arbeitsunfall bzw. den anerkannten Unfallfolgen und den hier geltend gemachten weiteren Gesundheitsschäden. Der Senat stützt seine Überzeugung auf das in sich schlüssige, widerspruchsfreie und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand abbildende Sachverständigengutachten von Prof. Dr. M. und seine hierzu ergangene ergänzende Stellungnahme. Dieser hat den Kläger persönlich untersucht sowie Befunde und Messdaten nachvollziehbar dokumentiert. Darüber hinaus hat er den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu der Frage einer etwaigen Verschlechterung einer Lärmschwerhörigkeit nach dem Ende des Expositionszeitraums nachvollziehbar und überzeugend dargestellt sowie in der Sache in Abgrenzung zu dem Sachverständigengutachten von Dr. P. diskutiert. Darauf gestützt ist er zu der überzeugenden Einschätzung gelangt, dass auf die BK 2301 lediglich eine geringgradige Innenohr-Hochtonschwerhörigkeit zurückgeführt werden kann, welche nach dem Ende des Expositionszeitraums durch alle drei befassten Sachverständigen festgestellt worden ist.
Der Senat ist insbesondere überzeugt, dass nach der aktuellen wissenschaftlichen Lehrmeinung eine Lärmschwerhörigkeit weder nach dem Ende der Lärmexposition fortschreiten noch eine Taubheit bei dem Betroffenen verursachen kann. Die abweichende Auffassung des Sachverständigen Dr. P. kann den Senat nicht überzeugen.
Dabei scheitert die Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens von Dr. P. nicht daran, dass es sich bei diesem – entgegen den Vorgaben von § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG – nicht um einen Arzt handelt. Die Qualifikation als "Arzt" im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass dem Sachverständigen die Approbation als Arzt nach § 3 Bundesärzteverordnung erteilt ist; andere Personen als Ärzte scheiden als Gutachter in diesem Sinne aus (MKS/Keller, SGG, 14. Aufl. 2023, § 109, Rn. 5). Bei Dr. P. handelt es sich um einen Audiologen und Hörakustiker, dem keine Approbation als Arzt erteilt wurde. Die Tatsache, dass das Gutachten folglich in unzulässiger Weise unter Bezugnahme auf § 109 SGG durch das Sozialgericht eingeholt worden ist, führt allerdings nicht zu einer mangelnden Verwertbarkeit im hiesigen Verfahren (MKS/Keller, SGG, 14. Aufl. 2023, § 109, Rn. 5; LSG Berlin-Brandenburg vom 11. Juni 2009 – L 11 VH 35/08 –).
Das somit verwertbare Sachverständigengutachten von Dr. P. überzeugt aber in der Sache nicht. Zwar hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass in der medizinischen Wissenschaft Studien durchgeführt werden bzw. wurden, welche zumindest die Möglichkeit nahelegen, dass Lärmeinwirkungen auch fortschreitende Einflüsse auf das Hörvermögen des von der Einwirkung Betroffenen haben können. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Erkenntnisse, die den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft darstellen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (etwa Urteil vom 16. März 2021 – B 2 U 11/19 R – m.w.N.) ist von den Tatsachengerichten grundsätzlich jeweils der im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde zu legen. Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht (vgl. auch BSG vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 11/14 R – und vom 23. April 2015 – B 2 U 6/13 R –). Die heranzuziehenden Quellen, Fachbücher, Standardwerke, Merkblätter des zuständigen Ministeriums, Begründungen des Sachverständigenbeirats, Konsensempfehlungen etc. hat das Gericht eigenständig kritisch zu würdigen und auf ihre Aktualität hin – ggf. durch Sachverständige – zu überprüfen (vgl. BSG vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 11/14 R –, vom 24. Juli 2012 – B 2 U 100/12 B – und vom 24. Juli 2012 – B 2 U 9/11 R –). Das zuständige Gericht muss sich Klarheit darüber verschaffen, welcher in der streitigen Frage der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist. Gibt es keinen aktuellen allgemein wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu einer bestimmten Fragestellung, kann in Abwägung der verschiedenen Auffassungen einer nicht nur vereinzelt vertretenen Auffassung gefolgt werden (BSG vom 30. März 2017 – B 2 U 6/15 R –).
Auf der Basis dieser Maßstäbe ist der erkennende Senat überzeugt, dass es weiterhin dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, dass Lärmschwerhörigkeiten nach dem Ende des Expositionszeitraums nicht mehr lärmbedingt fortschreiten können. Der Senat stützt sich hierbei auf die ausführliche, von dem Sachverständigen Prof. Dr. M. nachvollziehbar und überzeugend vorgenommene Auswertung der aktuellen unfallmedizinischen Fachliteratur. Auf dieser Basis hat der Sachverständige dargelegt, dass sich zwar aus den von Dr. P. zitierten Studien interessante Forschungsansätze zu den Auswirkungen von Lärm auf das Gehör und die nervalen Strukturen ergeben, diese allerdings noch nicht derart ausgereift sind, dass sich hieraus belastbare Anhaltspunkte für die hier streitgegenständlichen Fragestellungen ergeben können. Hierzu hat er überzeugend dargelegt, dass sich die an Tieren und menschlichem Gewebe durchgeführten Untersuchungen nicht ohne Weiteres auf den Menschen übertragen lassen und auch keine Langzeiteinwirkungen, wie sie gerade für das Bild der Lärmschwerhörigkeit prägend sind, vorgenommen wurden, sondern im Wesentlichen kurzzeitige und sehr starke Lärmeinwirkungen zugrunde gelegt wurden. Dementsprechend sah er eher Parallelen zum akuten Schalltrauma. Der applizierte Lärm ist demzufolge für einen Vergleich mit der Lärmschwerhörigkeit zu kurz und der Lärm zu extensiv gewesen. Insofern fehlt es bereits an einer hinreichenden Vergleichbarkeit zu der vorliegenden Einwirkung auf den Kläger. Der Sachverständige hat ferner aufgezeigt, dass es bei Anerkennung der Hypothese einer "Post-Lärm-Schädigung" eine plausible und nachvollziehbare Erklärung dafür geben müsse, dass nicht nur die Nervenfasern des Hochtonbereiches, sondern alle Nervenfasern (deren Zellen nach Auffassung der aktuellen Lehrmeinung gar nicht in den Lärmschädigungsprozess eingebunden sind), bis zur Funktionslosigkeit geschädigt werden könnten. Diese Erklärung wird auch mit der von Dr. P. benannten Literatur nicht gegeben. Die von dem Sachverständigen Prof. Dr. M. hingegen dargelegte und angewendete wissenschaftliche Lehrmeinung, wonach sich eine Lärmschwerhörigkeit nach dem Ende der Lärmexposition nur noch altersentsprechend weiter verschlimmern kann und eine trotzdem eingetretene Verschlimmerung mithin andere Ursachen haben muss, findet sich auch und gerade in dem von dem Ärztlichen Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales verabschiedeten Merkblatt zur BK 2301 (Bek. Des BMAS v. 1. Juli 2008 – Iva 4-45222-2301, GmBl Nr. 39 vom 5. August 2008, S. 798-800), in der Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr. 2301 – Königsteiner Empfehlung – (Update 2020), S. 15), in der erst kürzlich aktualisierten 10. Auflage 2024 des Standardwerks Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, S. 350 sowie in dem aktuellen Standardwerk für HNO-Begutachtungen "Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes", 8. Auflage 2019 von Feldmann/Brusis, S. 285. Wie der Sachverständige Prof. Dr. M. unter Vorlage einer Veröffentlichung von Michel aus 2024 dargelegt hat, ist das von Dr. P. angeführte, auf tierexperimentelle, immunhistologische Daten gestützte Innenohrschädigungsmodell in der Wissenschaft nicht ohne Kritik geblieben. Danach sind die Untersuchungsergebnisse nicht auf den Menschen übertragbar und das Modell ist nicht valide. Die dort diskutierten Veränderungen finden sich demnach auch mit fortschreitendem Alter und es ist zu berücksichtigen, dass beim Menschen Reparaturvorgänge zu beobachten sind. Michel endet daher mit der Einschätzung, dass die Theorie des "verborgenen Hörverlusts" im Tierversuch interessant bleibe. Solange keine validierten, allgemein anerkannten, beim Menschen reproduzierbaren, quantitativen audiologischen Tests vorliegen, können die Ergebnisse aber für die Begutachtung "zurzeit noch keine Rolle" spielen, wie Prof. Dr. M. überzeugend ableitet. Damit entspricht die von diesem zugrunde gelegte und auch von dem hiesigen Senat angewandte medizinische Lehrmeinung zur Überzeugung des Senats auch weiterhin dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft. Vor diesem Hintergrund kann die bei dem Kläger feststellbare massive Hörverschlechterung nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit – und mithin nach Beendigung der schädigenden Exposition – nicht mehr auf die unstreitig stattgehabte Lärmarbeit zurückgeführt werden.
Das Sachverständigengutachten von Dr. P. kann auch deshalb nicht überzeugen, weil er den Ursachenzusammenhang ganz wesentlich darauf stützt, dass keine Alternativursachen für die erhebliche Hörminderung des Klägers feststellbar seien. Diese Argumentation geht aus zweierlei Gründen fehl. Zum einen entspricht es gerade nicht den Beweisgrundsätzen in der gesetzlichen Unfallversicherung, aus dem Fehlen von Alternativursachen Rückschlüsse auf den Kausalzusammenhang zu ziehen. Vielmehr genügt bei komplexen Krankheitsgeschehen, die mehrere Ursachen haben können, die fehlende Feststellbarkeit von konkurrierenden Ursachen nicht für die Annahme der haftungsbegründenden Kausalität (vgl. BSG vom 27. September 2023 – B 2 U 8/21 R – und vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R – m.w.N.). Gerade eine Schwerhörigkeit kann eine Vielzahl von anderen Ursachen haben und tritt auch ohne stattgehabte Lärmeinwirkungen in der Bevölkerung verbreitet auf (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 345). Zum anderen hat der Kläger in dem durchgeführten Erörterungstermin auf Vorhalt der Berichterstatterin, wonach sich aus dem Akteninhalt der Beklagten ergebe, dass auch sein Bruder an einer erheblichen Hörstörung leide, eingeräumt, dass sowohl sein Bruder als auch sein Vater in erheblichem Umfang hörgemindert sind. Auch wenn beide – ebenso wie der Kläger – in nicht unerheblichem Umfang lärmexponiert tätig gewesen sind, spricht dieser Umstand sowie das Ausmaß der Hörstörung – in Übereinstimmung mit den Wertungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. – vielmehr für eine genetische oder jedenfalls familiär bedingte Ursache der Hörstörung.
Gegen einen Kausalzusammenhang zwischen der aktuell bei dem Kläger nachgewiesenen Taubheit und der erlittenen Lärmexposition spricht ferner, dass die maßgebliche, erhebliche Zunahme der Hörstörung erst nach dem Ende des Expositionszeitraums eingetreten ist. Wie der Sachverständige Prof. Dr. M. zutreffend dargelegt hat, ist der Anteil des "Post-Lärm-Schadens" im vorliegenden Fall viel größer als der vergleichsweise geringe Lärmanteil. Da die Schwerhörigkeit bis zum Abschluss der Lärmarbeiten von allen HNO-Ärzten als geringgradig eingeschätzt wurde, ist nicht nachvollziehbar, wie der verbleibende Anteil der Hörstörung – trotz Lärmkarenz – bis zur Ertaubung führen konnte und wie diesbezüglich eine Gleichwertigkeit vorliegen könnte. Dies gilt umso mehr, als lediglich eine verhältnismäßig geringe Lärmeinwirkung stattgefunden hat.
Das Ausmaß der nach Aufgabe der Lärmarbeit festgestellten geringgradigen Schwerhörigkeit ist zur Überzeugung des erkennenden Senats auch nur anteilig auf die anerkannte Lärmschwerhörigkeit zurückzuführen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die in dem Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 31. März 2003 erlittene Lärmexposition für die Beurteilung des Ausmaßes der versicherten Lärmschwerhörigkeit nicht einzubeziehen ist. Die Beklagte konnte für diesen Zeitraum für den Kläger weder eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung noch den Abschluss einer Unternehmerversicherung feststellen. Auch der Kläger konnte keinen Nachweis über den Abschluss einer etwaigen Versicherung vorlegen. Zwar hat der Kläger vorgetragen, er habe nach seiner Erinnerung über seinen damals involvierten Steuerberater sämtliche Sozialabgaben, sämtliche steuerlichen Lasten, aber auch die erforderlichen und einschlägigen Versicherungen beitragsrelevant erfüllen lassen. Da insbesondere die Unternehmerversicherung aber einen zielgerichteten Vertragsabschluss erfordert, führt dieser Vortrag alleine zu keinem anderen Ergebnis. Anders als der Kläger meint, geht die fehlende Nachweisbarkeit eines Versicherungsschutzes für den betreffenden Zeitraum als anspruchsbegründende Tatsache zu seinen Lasten. Damit sind von dem gesamten Expositionszeitraum vom 1. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 2004 lediglich die Zeiträume vom 1. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1990 und vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 bei der Kausalitätsbetrachtung zu berücksichtigen.
b) Die sich aus den anerkannten Berufskrankheitsfolgen ergebenden Funktionseinschränkungen rechtfertigen lediglich eine Bewertung mit einer MdE von unter 10 v. H. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund einer Gesamtwürdigung der in den Akten enthaltenen medizinischen Stellungnahmen und gutachterlichen Ausführungen sowie aufgrund des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens und der ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. M. Alle drei mit dieser Fragestellung betrauten Sachverständigen haben die auf die BK 2301 zurückführbare MdE im Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe mit unter 10 v. H. bewertet. Dies entspricht auch den anerkannten unfallmedizinischen Erfahrungswerten gemäß der sog. "Königsteiner Empfehlung" (vgl. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 366 ff.). Wie oben bereits dargelegt, ist die nach Aufgabe der Lärmtätigkeit eingetretene Verschlechterung der Hörstörung nicht auf die anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen und somit bei der Bewertung der MdE nicht zu berücksichtigen.
Da folglich keine MdE von mindestens 20 v. H. erreicht wird, hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.